Act Nr. 330 / 2025 Coll.
Gesetz über die Verwaltung von Informationen über Bau- und Bauumwelt und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.01.2027
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
HLAVA II
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
HLAVA III
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
HLAVA IV
§ 16
HLAVA V
§ 17
§ 18
ČÁST DRUHÁ
§ 19
ČÁST TŘETÍ
§ 20
§ 21
ČÁST ČTVRTÁ
§ 22
„§ 32a
§ 23
ČÁST PÁTÁ
§ 24
„§ 6e
§ 6f
§ 25
ČÁST ŠESTÁ
§ 26
„§ 2a
ČÁST SEDMÁ
§ 27
ČÁST OSMÁ
§ 28
ČÁST DEVÁTÁ
§ 29
„§ 144a
§ 30
ČÁST DESÁTÁ
§ 31
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 32
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 33
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 34
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330
DIE RECHT
vom 23. Juli 2025
über die Verwaltung von Informationen über die Bau- und Bauumgebung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
VERWALTUNG DER KONSTRUKTION UND EXAMINIERUNG
Vorläufige Bestimmungen
Gegenstand und Zweck des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten bei der Verwaltung von Bau- und Umweltinformationen (1).
(2) Zweck des Gesetzes ist:
a) Vorkehrungen für die Schaffung einer Informationsbasis für die wirtschaftliche, effiziente und effiziente Vorbereitung, Durchführung, Verwendung, Wartung, Änderung und Entsorgung des Baus;
b) Maßnahmen zur Schaffung einer Informationsbasis für die wirtschaftliche, effiziente und effiziente Bewirtschaftung und Entwicklung der gebauten Umwelt;
c) Schaffung einheitlicher Normen und Verfahren für die Entwicklung eines Informationsmodells für den Bau;
d) Schaffung einheitlicher Normen und Verfahren für die Entwicklung eines Informationsmodells für die Umwelt.
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) Verwaltung von Bauinformationen durch standardisierte Verfahren für den Erwerb, Bereitstellung, Wartung, Nutzung und Speicherung des Bauinformationsmodells;
b) eine digitale Darstellung der physikalischen und funktionalen Eigenschaften des Aufbaus und anderer Informationen über den gesamten Lebenszyklus des Baus,
c) eine digitale Darstellung der physikalischen und funktionalen Eigenschaften der Umwelt und anderer zugewiesener Informationen auf dem Gebiet, der Konstruktion und der Beziehungen zu der Umwelt;
d) den Datenstandard der Bauspezifikation der Bauinformationsanforderungen, die sich aus den Erfordernissen der Vorbereitung, Durchführung, Nutzung, Wartung, Änderung und Entfernung des Baus ergeben;
e) durch die gemeinsame Datenumgebung eine Reihe von Werkzeugen und Anforderungen, durch die der Inhalt des Informationsmodells des Aufbaus oder eines Teils davon gespeichert, verwaltet und geteilt wird.
Bauinformationsmodell
Pflichtpersonen
Im Sinne dieses Gesetzes
a) die Tschechische Republik, die sie durch die Organisationsstelle des für den Bau des Baus zuständigen Staates durchführt,
b) eine staatliche Beitragsorganisation;
c) Staatliche Unternehmen;
d) staatliche Organisationen;
e) eine höhere Gebietseinheit, es sei denn, der Bau ist einer anderen Person anvertraut;
f) eine von einer höheren Gebietskörperschaft eingerichtete Beitragsorganisation,
(g) eine weitere juristische Person gemäß § 4 Abs. 1 e) des öffentlichen Beschaffungsgesetzes mit Ausnahme von:
1. die juristische Person, der sie überwiegend finanziert, einen entscheidenden Einfluss ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder ihrer gesetzlichen oder Aufsichtsstelle wählen kann,
2. eine juristische Person, die nach § 151 des öffentlichen Beschaffungsgesetzes die Beschaffung des Sektors fördert.
Pflichterwerb und Instandhaltung des Bauinformationsmodells
(1) Das Informationsmodell des Baus wird von der verpflichteten Stelle gemäß § 3 a) bis d) und f) für den Bau erworben, mit dem sie berechtigt oder befugt ist, oder von der verpflichteten Stelle gemäß § 3 e) bis g) für den Bau in ihrem Besitz zu verwalten, sofern
a) der Bau unterliegt der Registrierung im Immobilienregister oder ist in der digitalen technischen Karte der Region eingetragen;
b) der Kaufpreis oder der geschätzte Wert die Finanzgrenze für einen übermäßigen öffentlichen Bauauftrag im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes überschreitet und
c) die verpflichtete Person ist verpflichtet, eine ausgewählte Menge von Informationen gemäß Artikel 7 zu erhalten.
(2) Das verpflichtete Unternehmen erwirbt und pflegt ein Informationsmodell des Baus in einem gemeinsamen Datenumfeld, sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Die Pflichtperson hält ein Informationsmodell des Baus so aufrecht, dass aktuelle Informationen über zumindest die technischen und feuersicheren Lösungen des Baus und aktuelle Informationen enthalten, die sich aus den Anforderungen des Baus, seiner Nutzung oder Wartung nach anderen Rechtsvorschriften ergeben2).
Ausnahmen vom obligatorischen Erwerb und der Instandhaltung des Gebäudeinformationsmodells
Verpflichtung zum Erwerb und zur Aufrechterhaltung des Bauinformationsmodells gilt nicht
a) den Bau eines im Ausland ansässigen Schuldners;
b) den Gebäuden, für die das Verteidigungsministerium, das Innenministerium oder das Justizministerium (3) seine Zuständigkeit ausübt;
c) den Gebäuden, in denen die Organisationskomponente des Staates gemäß § 11 des Gesetzes über die Vermögensgegenstände der Tschechischen Republik und deren Erscheinung in den Rechtsbeziehungen zu verwalten ist, oder denen die Organisationseinheiten des Staates oder der staatlichen Organisation im Rahmen des Gesetzes über die Vermögensgegenstände der Tschechischen Republik und ihr Erscheinungsbild in den Rechtsbeziehungen nach § 14 Abs. 7 dieses Gesetzes für die Dauer ihrer Befähigung zur Aufrechterhaltung dieser Konstruktion entschieden haben.
Inhalt des Gebäudeinformationsmodells
(1) Das Bauinformationsmodell muss mindestens Folgendes enthalten:
a) das integrierte Teil, das die räumliche Anordnung und die Eigenschaften des Aufbaus, seiner Strukturen und Elemente in strukturierter Form darstellt (nachfolgend als "digitales Baumodell" bezeichnet).
b) Informationen über den Bauplan;
c) Informationen über die Bedingungen der Baugenehmigung;
d) Informationen über die Investitionskosten des Baus,
e) Informationen über die Nutzung und Wartung des Baus,
f) Dokumentation des Baus nach einer anderen Gesetzgebung;
g) Informationen zu Verwaltungsakten und Gerichtsverfahren über die Vorbereitung, Durchführung, Verwendung, Wartung, Änderung und Beseitigung des Baus;
(h) Informationen über Änderungen der fertiggestellten Konstruktion.
(2) Die Pflichtperson legt die Bedingungen und den Rahmen für die Weitergabe des Informationsmodells des Baus fest.
(3) Der Inhalt des Informationsmodells des Baus ist nicht öffentlich, es sei denn, anders nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Detaillierte Bestimmungen zu den Inhalten und Regeln für die Entwicklung des Bauinformationsmodells sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Ausgewählte Informationssätze
(1) Das Bauinformationsmodell enthält die Informationen, aus denen die ausgewählten Informationssätze gesammelt werden, die ihre integrierten Teile bilden (der "Informationsbehälter").
(2) Für eine Konstruktion, die keine Änderung des fertiggestellten Gebäudes nach dem Baugesetz 4) und für eine Änderung des fertiggestellten Baus, für den das Informationsmodell des Baus erworben wird, hat das verpflichtete Unternehmen einen Informationsbehälter aus dem Informationsmodell des Baus zu erwerben, um
a) die Genehmigung des Baus spätestens mit dem Antrag auf Genehmigung des Projekts (5);
b) spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung
1. die Eröffnung eines Vergabeverfahrens für einen Vertrag, dessen Zweck es ist, den Bau durchzuführen, oder
2. Baubeginn, wenn die technischen Bedingungen des öffentlichen Bauauftrags in Leistung oder Funktionen festgelegt sind6),
c) die Genehmigung des Baus spätestens mit Antrag auf Freistellung (7);
d) die Übernahme, Nutzung und Wartung des Gebäudes durch den Bau, einschließlich Informationen über die tatsächliche Ausführung des Baus spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme des Baus für seine Nutzung;
e) die Übernahme, Nutzung und Wartung eines Gebäudes, das außerhalb des Baus erworben wurde, spätestens 2 Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs des Gebäudes in das Eigentum des Staates oder einer höheren lokalen Behörde.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die Änderung der abgeschlossenen Bauweise nach dem Baugesetz (4), für die das Informationsmodell des Baus nicht erworben wird, sinngemäß vor dem Erwerb des Informationsbehälters nach Absatz 2 Buchstabe a oder b) erwirbt das verpflichtete Unternehmen einen Informationsbehälter, der den tatsächlichen Bauzustand für den von der Änderung betroffenen Teil des Baus repräsentiert.
(4) Überschreitet die zu erwartenden Investitionskosten des Baus während der Bearbeitung der Unterlagen für die Genehmigung des Baus die Finanzgrenze für einen zu hohen öffentlichen Bauauftrag, so ist der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Informationsbehälter nicht zu erwerben.
(5) Der Inhalt, der Umfang und die Struktur des Informationsbehälters für jeden in den Absätzen 2 und 3 genannten Zweck sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Baudatenstandard
(1) Das digitale Modell der Konstruktion wird elektronisch in einem offenen maschinenlesbaren Format in einem einheitlichen Baudatenstandard hergestellt. Der Baudatenstandard wird vom Büro für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung auf der Website veröffentlicht. Die Anforderungen an den Inhalt und die Erstellung des Baudatenstandards sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(2) Das Office for Technical Standardization, Metrology and State Testing bietet die Produktion, Verwaltung und Entwicklung des Baudatenstandards. Bei Bauvorhaben, für die gemäß § 333 Abs. 2 Baugesetz die technischen Anforderungen und Anforderungen an Umfang und Inhalt der Projektdokumentation des Verkehrsministeriums die Erstellung und Entwicklung des Datenstandards für den Bau des Verkehrsministeriums vorsehen.
Gemeinsame Datenumgebung
(1) Das verpflichtete Unternehmen erwirbt ein Informationsmodell des Baus in einem gemeinsamen Datenumfeld.
(2) Die gemeinsame Datenumgebung muss zulassen
a) die Verwaltung von Bauinformationen, die Erstellung von Transaktionsprotokollen und anderen systematisch organisierten Aufzeichnungen, die vor rückwirkenden Änderungen geschützt sind;
b) die Auswahl und Übertragung des Informationsmodells des Aufbaus oder eines Teils davon über die Anwendungsprogrammierschnittstelle.
(3) Handelt es sich um einen Teil oder einen Teil eines Informationsmodells eines Baus nach einem anderen Recht, so kann es sich nicht um ein gemeinsames Datenumfeld handeln, wenn ein solches Verfahren zu einer Verletzung der Rechtsvorschriften über den Schutz klassifizierter Informationen führen würde.
(4) Detaillierte Anforderungen an ein gemeinsames Datenumfeld sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Leistung der staatlichen Verwaltung im Bereich der Informationsmodellbau
(1) Das Ministerium für Industrie und Handel (nachstehend als Ministerium bezeichnet) ist für die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz über den Erwerb und die Instandhaltung des Informationsmodells des Baus verantwortlich.
(2) Das Ministerium erstellt eine Liste der verbindlichen tschechischen technischen Normen oder Teile davon, die detailliertere technische Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Bauinformationen des Technischen Normungs-, Metrologie- und Staatsprüfamts enthalten, nach einem Verfahren, das ähnlich dem für die Bestimmung des benannten technischen Norem8 ist.
Informationsmodell der gebauten Umgebung
Komponenten des Informationsmodells der gebauten Umgebung
Das Informationsmodell der gebauten Umgebung muss aus dem Grundmodell der gebauten Umgebung und dem Zubehör des Grundmodells der gebauten Umgebung bestehen, wenn überhaupt.
Grundmodell der gebauten Umgebung
(1) Das Grundmodell der gebauten Umgebung enthält Daten über die Gebäude der gebauten Umgebung, die das gesamte Staatsgebiet darstellen, soweit dies für die wirtschaftliche, effiziente und effiziente Bewirtschaftung und Entwicklung der gebauten Umgebung erforderlich ist.
(2) Das Grundmodell der Aufbauumgebung wird vom Geographical Office erstellt und aktualisiert. Insbesondere Daten aus dem Grundregister der Gebietsidentifikation, Adressen und Immobilien, digitale technische Karten der Region, Basis der geographischen Daten der Tschechischen Republik, Daten von Informationsmodellen von Gebäuden und Daten von anderen Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung sind die Grundlage für die Erstellung und Aktualisierung des Grundmodells der gebauten Umgebung.
(3) Die Geometriebehörde ist der Verwalter des Informationssystems des Grundmodells einer gebauten Umgebung, das ein Informationssystem der öffentlichen Verwaltung ist. Durch dieses Informationssystem sorgt das Geometry Office für die Erstellung, Aktualisierung und Bereitstellung von Daten des Grundmodells der gebauten Umgebung.
(4) Die ausführliche Definition des Inhalts des Grundmodells der Umwelt und der Regeln für ihre Produktion und Verwaltung ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Ergänzung des Grundmodells der gebauten Umgebung
(1) Die Ergänzung zum Grundmodell der gebauten Umgebung enthält Angaben zu den Gebäuden der gebauten Umgebung, die die Unterverzeichnisse des Staates darstellen, oder gegebenenfalls andere vom Kunden bestimmte Daten zu den Zwecken, für die eine solche Ergänzung verwendet werden soll.
(2) Die Ergänzung zum Grundmodell der Bauumgebung kann vom Kunden erworben und bereitgestellt werden
a) eine Gemeinde für das Gebiet einer Gemeinde oder eines Teils einer Gemeinde;
b) die Region für das Gebiet der Region oder eines Teils der Region;
c) die zuständige Verwaltung des Nationalparks oder der tschechischen Natur- und Landschaftsschutzagentur für das Gebiet des Nationalparks oder der geschützten Landschaft oder eines Teils des Nationalparks oder der geschützten Landschaft;
d) das Verkehrsministerium für das Gebiet, das durch den Bau der Staatsbahn (9) oder den Bau der Autobahn oder der ersten Klasse (10) betroffen ist;
e) das Ministerium für Gebiete, die durch den gewählten Bau der Energieinfrastruktur betroffen sind (11);
f) eine öffentliche Behörde, die für den Schutz des öffentlichen Interesses für das von diesem öffentlichen Interesse betroffene Gebiet verantwortlich ist.
(3) Aufgrund der Vereinbarung der Käufer kann die Ergänzung zum Grundmodell der gebauten Umgebung von mehr als einem Kunden als gemeinsam erworben werden.
(4) Der Käufer ist der Administrator des Informationssystems der öffentlichen Verwaltung, in dem das Grundmodell der gebauten Umgebung ergänzt wird. Wird eine Ergänzung zum Grundmodell der gebauten Umgebung von mehr als einem Kunden als gemeinsam erstellt, so ist der Verantwortliche des Informationssystems die Ergänzung zum Grundmodell der gebauten Umgebung gemäß ihrer Vereinbarung.
(5) Die Regeln für die Schaffung und Verwaltung einer Ergänzung zum Grundmodell der Umwelt, die aufgebaut wurde, sind in der Umsetzungsgesetzgebung festgelegt.
Daten, die für Verteidigung, interne Ordnung oder Staatssicherheit relevant sind
(1) Die Daten über Gebäude von Bedeutung für Verteidigung, interne Ordnung oder Staatssicherheit werden im Grundmodell der gebauten Umgebung nach den Daten des Verteidigungsministeriums, des Innenministeriums, des Amtes für Auswärtige Beziehungen und Information sowie für die Räumlichkeiten der Organisationsgremien des Staates angezeigt, die Teil der tschechischen Polizei- oder Feuerwehrabteilung der Tschechischen Republik oder des Sicherheitsinformationsdienstes sind. Daten über Gebäude, die von einer infrastrukturkritischen Umgebung gebaut werden, werden in dem Grundmodell der Umwelt in ähnlicher Weise wie die digitale technische Karte der Region dargestellt.
(2) Werden die Daten zu den in Absatz 1 genannten Objekten zusätzlich zu dem Grundmodell der zu erstellenden Umwelt aufbewahrt, so entsprechen sie den Daten im Grundmodell der zu erstellenden Umwelt. Dies gilt nicht für die Daten über Gegenstände, die in Ergänzung zum Grundmodell einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde gemäß Absatz 1 errichteten Umwelt für Bereiche mit Gegenständen mit einer Umwelt gehalten werden, die in Bezug auf Verteidigung, interne Ordnung oder Staatssicherheit und für Bereiche mit Gegenständen, die eine kritische Infrastruktur darstellen, von Bedeutung sind.
Zugang zum Inhalt des Informationsmodells der gebauten Umgebung
(1) Das Informationsmodell der Umwelt ist in öffentliche und nichtöffentliche Teile unterteilt. Der nicht-öffentliche Teil besteht aus Daten, die als nicht-öffentlich in der digitalen technischen Karte der Region aufgeführt sind.
(2) Der öffentliche Teil des Informationsmodells der Umwelt ist für jeden zur Beratung auf der Website des Käufers des Informationsmodells der Umwelt zugänglich.
(3) Informationen aus dem Informationsmodell der Umwelt sind den Behörden soweit zugänglich, wie sie für die Ausübung ihrer Zuständigkeit und für Personen anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind.
(4) Die Einzelheiten der Offenlegung und des Austauschformats des Grundmodells der zu bauenden Umwelt sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
Transfers
Transfers
(1) Der Schuldner begeht eine Straftat durch:
a) kein Informationsmodell für den Bau gemäß Artikel 4 Absatz 1;
b) das Informationsmodell des Baus gemäß Artikel 4 Absatz 3 nicht beibehalten;
c) den angegebenen Inhalt des Bauinformationsmodells gemäß Abschnitt 6 nicht einzuhalten; oder
d) im Gegensatz zu Abschnitt 7 darf er keinen Informationsbehälter tragen.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Straftat kann eine Geldbuße von bis zu 400.000 CZK verhängt werden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Übertragungen werden vom Ministerium erörtert.
Einreise- und Übergangsbestimmungen
Zulassungsbestimmungen
(1) Das Ministerium erlässt eine Verordnung zur Durchführung der Abschnitte 6 (4), 7 (5), 8 (1) und 9 (4).
(2) Das tschechische Vermessungs- und Katasteramt erlässt einen Erlass zur Umsetzung von § 12 (4), § 13 (5) und § 15 (4).
Übergangsbestimmungen
Für den Fall, dass die Dokumentation für die Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bearbeitet wurde und das Auftragsvergabeverfahren für den Bauvertrag innerhalb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet wird, muss die verpflichtete Stelle hierfür kein Informationsmodell des Baus und einen Informationsbehälter gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a bis c erwerben. Im Falle einer solchen Konstruktion erwirbt das verpflichtete Unternehmen spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme des Baus für seine Nutzung ein Informationsmodell des Baus und einen Informationsbehälter gemäß Abschnitt 7 Absatz 2 Buchstabe d.
Änderung des Geometriegesetzes
In Artikel 4b Absatz 10 des Gesetzes Nr. 200/1994 Slg. über die Geometrie und die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung, geändert durch Gesetz Nr. 47/2020 Slg. und Gesetz Nr. 202 / 2023 Slg., werden die Worte "zu konsultieren" in den zweiten Satz nach dem Wort "zu konsultieren" eingefügt und im dritten Satz die Worte" und die öffentlichen Daten über die Infrastrukturen und Geräte
Änderung des Eisenbahngesetzes
Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/20, Gesetz Nr. 20
1. In Absatz 9 wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Die Genehmigungen sind nicht für kleine Gebäude nach dem Baugesetz und für Gebäude erforderlich, die nicht die Genehmigung eines Projekts nach dem Gesetz über die Beschleunigung des Baus einer strategisch bedeutsamen Infrastruktur erfordern. Die in Anhang 1 Satz 2 genannten Strukturen, mit Ausnahme der in Anhang 1 Absatz 1 Buchstabe d bis f des Baugesetzes genannten Strukturen, die in einem Abstand von 15 m von der Grenze des nationalen oder regionalen Eisenbahnstreckenumfangs liegen und die die Schutzzone der technischen Infrastruktur des Eisenbahnunternehmens beeinträchtigen, dürfen nur mit seiner schriftlichen Zustimmung aufgestellt werden. Der Inhaber der Strecke erteilt auf Antrag des Bauherrn seine Zustimmung gemäß dem dritten Satz. Die Einwilligung kann Bedingungen für die Gestaltung und Nutzung eines kleinen Gebäudes beinhalten. Der Eigentümer der Landebahn darf nur dann schriftlich zustimmen, wenn der Bau den sicheren und reibungslosen Betrieb der Landebahn und ihren Schutz gefährden würde. Wenn der Eisenbahnbesitzer seine Zustimmung nicht erteilt, kann er die betreffende Eisenbahnbehörde kontaktieren, um die Gründe für die Ablehnung zu prüfen. Die Eisenbahnbehörde fordert den Eisenbahnbesitzer auf, aus Gründen der Einwilligungsverweigerung Stellung zu nehmen und zu prüfen, ob die Gründe für die Einwilligungsverweigerung den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen entsprechen. Die Eisenbahnbehörde beschließt bei der Überprüfung der Einwilligung nach den Verwaltungsregeln."
2. In Artikel 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der Eisenbahnbesitzer fordert den Bauherrn auf, die Bau- oder Bauänderungen des in Absatz 2 genannten Bauwerks zu entfernen und eine angemessene Frist für diesen Zweck festzulegen, wenn der Bauherr
a) die schriftliche Zustimmung gemäß Absatz 2 vor Beginn des Baus nicht beantragt hat;
b) die darin festgelegten Bedingungen nicht erfüllt hat oder
c) er führte den Bau durch, obwohl er die Genehmigung verweigert wurde.
Wenn der Bauherr den Bau nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Eingang der Aufforderung abbaut oder Änderungen vorgenommen hat, gilt der Bau als im Widerspruch zu den Rechtsvorschriften ausgeführt, und der Eigentümer der Eisenbahn kann ein Verfahren für die Baustelle zur Beseitigung des Baus einleiten."
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
Übergangsbestimmungen
Die Zustimmung des Eisenbahnbesitzers zum Standort des Gebäudes erfordert nicht den Bau, für den vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Gesetz Nr. 20 / 01, Nr. 20 / 01, Gesetz Nr. 20 / 01, Gesetz Nr. 13 / 1997 Coll., Gesetz Nr. 13 / 1997 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 25 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2000 Coll.
1. in Absatz 25 (7) (d):
„(d) Werbemittel auf der Autobahn, der Erststraße oder auf ihrem Straßenhilfsland sind:
1. eine Einrichtung, die innerhalb eines Bauraums innerhalb von 50 m einer Werbeeinrichtung oder außerhalb eines Bauraums in der Straßenschutzzone innerhalb von 200 m einer Werbeeinrichtung liegt, oder
2. auf einen Bruch und die Größe seiner aktiven Oberfläche darf 2 m2 nicht überschreiten.
2. In Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "außerhalb des gebauten Gebiets der Gemeinden" gestrichen.
3. In Artikel 30 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "außerhalb des aufbauten Gebietes "nach dem Wort" eingefügt".
4. In Artikel 30 Absatz 4 werden die Wörter "Berechtigungsfall "und" für die Nutzer der betreffenden Infrastruktur sichtbar" gestrichen.
5. In Artikel 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Für die Einrichtung und den Betrieb von Werbemitteln ist das Straßenschutzband der Autobahn auch der Raum in der Baufläche zu bedeuten, der durch vertikale Flächen bis zu 50 m hoch und 50 m von der Achse des benachbarten Straßenbandes der Autobahn oder von der Achse des Zweiges seiner Kreuzung mit einer anderen Straße begrenzt wird."
6. In Artikel 31 Absatz 1 werden die Worte "die aus dieser Infrastruktur sichtbare Infrastruktur "nach dem Wort" der Zone" eingefügt.
7. Absatz 31 (3) lautet wie folgt:
„(3) Wird in der Straßenschutzzone der Autobahn und der Straßen der ersten Klasse Werbemittel zur Verfügung gestellt, so kann deren Betrieb und Betrieb nur zulässig sein, wenn er die in Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt; und
a) eine Einrichtung, die sich innerhalb der Schutzzone befindet, innerhalb von 200 m der Werbeeinrichtung zu bezeichnen; oder
b) in einem Ruhebereich, einem Parkplatz, einer Tankstelle, einer Aufladestation, einem Motel oder einem Kraftfahrzeug und deren Größe 2 m2 nicht überschreiten darf;
8. In Ziffer 31 (5) werden die Worte "für einen festen Zeitraum von höchstens fünf Jahren" gestrichen.
9. In Artikel 31 Absatz 7 Satz 1 werden die Worte "oder, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, "nach dem Wort eingefügt"
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
HLAVA I
§ 1
§ 2
HLAVA II
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
HLAVA III
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
HLAVA IV
§ 16
HLAVA V
§ 17
§ 18
ČÁST DRUHÁ
§ 19
ČÁST TŘETÍ
§ 20
§ 21
ČÁST ČTVRTÁ
§ 22
„§ 32a
§ 23
ČÁST PÁTÁ
§ 24
„§ 6e
§ 6f
§ 25
ČÁST ŠESTÁ
§ 26
„§ 2a
ČÁST SEDMÁ
§ 27
ČÁST OSMÁ
§ 28
ČÁST DEVÁTÁ
§ 29
„§ 144a
§ 30
ČÁST DESÁTÁ
§ 31
ČÁST JEDENÁCTÁ
§ 32
ČÁST DVANÁCTÁ
§ 33
ČÁST TŘINÁCTÁ
§ 34
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 330 / 2025 Coll., über die Verwaltung von Informationen über Bau und gebaute Umwelt und über den Wandel bestimmter anderer Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 09.09.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2027 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 851
Öffentliche Verträge 5
: Analýza dopadů zákona č.330/2025 Sb.
Hlavní město Praha
INCONEX, a.s.
266 200 CZK
08.01.2026
Smlouva o poskytování služeb - Poskytnutí technické pomoci a poradenství pro zadávací podmínky proje...
Brněnské komunikace a.s.
Digital Construction Consulting s.r.o.
290 400 CZK
10.12.2025
Zajištění semináře - výklad zákona č. 330/2025 Sb.
Česká agentura pro standardizaci
Nadace pro rozvoj architektury a stavitelství
121 000 CZK
04.12.2025
2501 - Administrace veřejné zakázkc "VZ Špičák - PD"
Vojenská lázeňská a rekreační zařízení, příspěvkov...
Advien tender s.r.o.
193 600 CZK
21.10.2025
Příprava dokumentů, které budou sloužit jako příloha k zadávací dokumentaci pro zadávání veřejných z...
KruV - RS (Kraj Vysočina)
BIM 4G s.r.o.
117 370 CZK
14.10.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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