Act Nr. 329 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert, und einige andere Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.10.2021
329
Recht
vom 18. August 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 247/2014 Slg. über die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe und über die Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze in der geänderten Fassung und bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Kinderpflegegesetzes in der Kindergruppe
Čl. I
Gesetz Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung von Kinderbetreuungsleistungen in einer Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 127 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 65 / 2017 Slg. und Gesetz Nr. 183 / 2017 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden die Worte "die Finanzierung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe "nach den Worten" die Kinderbetreuungsdienste in der Kindergruppe" eingefügt.
2.
„§ 2
Kinderbetreuung in der Kindergruppe
Für die Zwecke dieses Gesetzes sind Kinderbetreuungsleistungen in einer Kindergruppe gemeinnützige Tätigkeiten, die aus regelmäßigen Kinderbetreuungseinrichtungen von 6 Monaten bis zum Beginn der Pflichtschulbildung bestehen, die außerhalb des Haushalts eines Kindes in einer Gruppe von Kindern vorgesehen ist und die darauf abzielt, die Bedürfnisse des Kindes, seine Erziehung und die Entwicklung der Fähigkeiten, kulturellen, sanitären und sozialen Gewohnheiten des Kindes zu gewährleisten."
3. Absatz 3 (1), einschließlich Fußnote 1, lautet wie folgt:
"(1) Nur eine Person, die gemäß § 4 (nachfolgend als "der Anbieter" bezeichnet) einen Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe erbringen darf, kann den Kinderbetreuungsdienst erbringen. Der Anbieter bietet eine Kinderbetreuung für die Kindergruppe, von der er ein Arbeitgeber ist. Andere Personen, die nach Entscheidung der zuständigen Behörde ein Kind der Betreuung des Elternteils zugewiesen worden sind, gelten auch als Eltern (1).
1) Absatz 7 (10) des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg. über staatliche Sozialhilfe, geändert.
4. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter "oder "nach den festgelegten Wörtern" eingefügt.
5. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f wird das Wort "oder" gestrichen.
6. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
„eine öffentliche Forschungseinrichtung oder
(i) ein Pfleger, der eine Kinderbetreuung in einer Kindergruppe von bis zu 4 Kindern erbringt.
7. In Artikel 3 Absatz 3 werden "andere Eltern" durch andere Eltern ersetzt".
8. Absatz 3 (4), einschließlich Fußnoten 2 und 3, lautet:
"(4) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Arbeitgeber auch die Organisationsorgane des Staates, in dem die Arbeitnehmer der Arbeit zugeteilt werden oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags oder einer Vereinbarung über Beschäftigung oder Beamte im Dienst beschäftigt sind, sowie die Abteilung, die Komponente oder andere Organisationsteile des Sicherheitskorps, die Mitglieder des Sicherheitskorps (2) zahlt.
2) Gesetz Nr. 361 / 2003 Slg., über die Dienstquote der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert.
3) § 3 Abs. 3 und 7 des Gesetzes Nr. 219 / 1999 Slg., über die Streitkräfte der Tschechischen Republik, geändert.
ANHANG
„§ 4
Zulassung zur Bereitstellung eines Kinderpflegedienstes in einer Kindergruppe
(1) Die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe nach diesem Gesetz ist nur auf der Grundlage einer Genehmigung zur Erbringung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe möglich ("Autorisierung").
(2) Die Aufzeichnungen der Anbieter werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales (nachstehend als Ministerium bezeichnet) aufbewahrt.
10. Artikel 5, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 5 bis 9 und 15, lautet:
„§ 5
Bedingungen für die Erbringung von Kinderbetreuungsleistungen in der Kindergruppe
(1) Die Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung, die der Anbieter während der gesamten Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe einhalten muss, sind:
a) die Integrität der Person, die ein Anbieter sein oder sein soll, und, falls er eine juristische Person ist, die Integrität der Mitglieder seiner gesetzlichen Stelle;
b) das Recht der Person, ein Anbieter zu sein oder zu sein, die Räumlichkeiten zu nutzen, in denen der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe erbracht werden soll oder ist;
c) die Gewährleistung hygienischer Anforderungen für die Räumlichkeiten, in denen der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe erbracht werden soll oder vorgesehen werden soll, und die sanitären Anforderungen für den Betrieb des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe;
d) technische Anforderungen an den Bau und den Brandschutz 15;
e) das Alter von 18 Jahren und die volle Unabhängigkeit erreichen, wenn es eine natürliche Person ist, ein Anbieter zu sein oder zu sein;
f) für die Organisation des Staates, die Zustimmung des Verwalters des Haushaltskapitels des Staates gemäß den Haushaltsregeln, denen die Organisationsstelle des betreffenden Staates mit dem Antrag auf Genehmigung beteiligt ist; der Verwalter des Haushaltskapitels des Staates erhält diese Zustimmung nicht;
g) im Falle einer staatlichen Beitragsorganisation oder -organisation, die von einer lokalen Behörde eingerichtet wurde, eine Gesamtvereinbarung des Gründers oder einer Person, die gemäß den Haushaltsvorschriften als Behörde fungiert, und
(h) Kinderbetreuungsversicherung in der Kindergruppe.
(2) Der Anbieter ist verpflichtet, eine Kinderbetreuung in der Kindergruppe zu erbringen
a) nur den Eltern der Kinder, denen die Kinderbetreuung in der Kindergruppe gemäß Artikel 2 bestimmt ist,
b) Eltern eines Kindes im Alter von 6 bis 12 Monaten nur in einer Gruppe von bis zu 4 Kindern unter 4 Jahren;
c) innerhalb einer Reichweite von mindestens 6 Stunden während des Betriebstages; der Betriebstag für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Tag der Woche, nach dem der Anbieter eine Kinderbetreuung in der Kindergruppe zur Verfügung stellt.
(3) Der Anbieter stellt sicher, dass bei der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe die von der Erziehung und Betreuung des Kindes gemäß § 2 ausgeübte Tätigkeit von einer kompetenten, reifen und vollselbstständigen Person wahrgenommen wird; im Sinne dieses Gesetzes bedeutet ein Pflegepersonal eine natürliche Person, die im primären Beschäftigungsverhältnis mit einem Anbieter steht, es sei denn, er ist auch ein Anbieter eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe i.
(4) Die fachliche Kompetenz der Pflegeperson ist:
(a) berufliche Kompetenz im Beruf der allgemeinen Krankenschwester, der praktischen Krankenschwestern, der Kinderschwestern, der Hebamme, der Sozialarbeiter, des medizinischen Prüfers, der Gesundheitspsychologe oder der Fachkompetenz im Beruf des klinischen Psychologen 5),
(b) berufliche Kompetenz im Beruf des Sozialarbeiters oder berufliche Kompetenz in Sozialdienstleistungen mit einer Sekundarstufe mit Abschlussprüfung (6);
c) die beruflichen Qualifikationen eines Kindergartenlehrers, eines Grundschullehrers, eines Lehrers gemäß § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Pädagogik, einer Sonderausbildung (7);
d) Berufsqualifikation als Kindergeld bis zum Beginn der Pflichtschulbildung 8;
e) die berufliche Qualifikation eines Kindermädchens für Kinder in einer Kindergruppe; oder
(f) berufliche Kompetenz im Beruf der Medizin9).
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, den Begriff "Kindgruppe" im Namen der Kinderbetreuung in der Kindergruppe zu verwenden. Nur der Anbieter kann die Worte "Kindgruppe " im Namen des Kinderbetreuungsdienstes verwenden.
5) Gesetz Nr. 96/2004 Slg., über die Bedingungen für die Gewährung und Anerkennung der Förderfähigkeit für die Ausübung nichtmedizinischer Berufe und für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsversorgung und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über nichtmedizinische medizinische Berufe), geändert.
6) Gesetz Nr. 108 / 2006 Slg., über Sozialdienste, geändert.
7) Gesetz Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
8) Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert.
9) Gesetz Nr. 95/2004 Slg., über die Bedingungen für die Erlangung und Anerkennung von fachlicher Kompetenz und Fachkompetenz für die Ausübung des medizinischen Fachberufs von Arzt, Zahnarzt und Apotheker in der geänderten Fassung.
15) Gesetz Nr. 133 / 1985 Slg., zum Brandschutz, geändert. Verordnung Nr. 246 / 2001 Slg., zur Festlegung der Bedingungen für die Brandsicherheit und die Leistung der staatlichen Brandbekämpfung (Fire Prevention Order), geändert durch Dekret Nr. 221 / 2014 Slg. Verordnung Nr. 23/2008 Slg. über technische Bedingungen für den Brandschutz von Gebäuden in der geänderten Fassung.
11. In Artikel 5 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Der Anbieter stellt sicher, dass bei der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe die in Absatz 2 genannte Ausbildung und Betreuung des Kindes von mindestens 1 Pflegeperson mit der in Absatz 4 Buchstaben a, e oder f genannten Kompetenz durchgeführt wird.
(6) Der Anbieter stellt sicher, dass bei der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe die Eltern eines Kindes im Alter von vom 1. September bis zum Alter von 3 Jahren die Tätigkeit der in Artikel 2 genannten Erziehung und Betreuung des Kindes von mindestens 1 Pflegeperson mit der in Absatz 4 Buchstabe c genannten beruflichen Kompetenz mindestens 20 Stunden pro Woche durchgeführt wird.
Absatz 5 wird zu Absatz 7.
12. Nach Abschnitt 5 werden folgende Abschnitte 5a bis 5d eingefügt:
„§ 5a
Integrität
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, bei der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe sicherzustellen, dass die von der Erziehung und Betreuung des Kindes gemäß § 2 durchgeführte Tätigkeit von einer gesunden Pflegeperson durchgeführt wird.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes gilt eine Person, die im Zusammenhang mit der Verfolgung einer Kinderbetreuungstätigkeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit nicht gesetzlich verurteilt wurde, oder für eine Straftat gegen eine Familie und Kinder, deren Kommission möglicherweise Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Durchführung einer Kinderbetreuungstätigkeit haben kann, oder die in den letzten drei Jahren nicht wiederholt einer Verwaltungsstrafe wegen der in Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d genannten Straftat ausgesetzt ist.
(3) Ist dem Ministerium die Integrität nicht von seinen offiziellen Tätigkeiten bekannt, so wird sie durch einen Auszug aus dem Strafregister nachgewiesen. Um die Integrität zu demonstrieren, beantragt das Ministerium gemäß dem Strafregistergesetz einen Auszug aus dem Strafregister. Ein Antrag auf Auszug aus dem Strafregister wird in elektronischer Form übermittelt, um einen Fernzugriff zu ermöglichen. Die ausländische oder juristische Person, die im Ausland niedergelassen ist, gibt auch einen ähnlichen Auszug aus dem Strafregister, dessen Staatsangehöriger er ist, oder aus einem Auszug aus dem Strafregister mit einem Anhang, der Informationen enthält, die in den Strafregistern des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger er ist, eingetragen sind; wenn der Staat keinen Auszug aus einem ähnlichen Auszug aus dem Strafregister, dem Ausländer oder der zuständigen Behörde einer im Ausland niedergelassenen juristischen Person ausgibt, macht dieseine feierliche Erklärung. Der Auszug aus dem Strafregister und andere Dokumente, die Integrität belegen, darf 3 Monate nicht überschreiten.
§ 5b
Medizinische Fitness der Pflegeperson
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, bei der Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe sicherzustellen, dass die von der Erziehung und Betreuung des in Artikel 2 genannten Kindes durchgeführte Tätigkeit von einer Pflegeperson durchgeführt wird, die für die Arbeit geeignet ist und für die Betreuung des Kindes in einer Kindergruppe geeignet ist (nachfolgend "nursing fitness"); Dies gilt nicht für einen Pfleger, der ein Anbieter gemäß § 3 Abs. 2 (i) ist, der nur für eine Kinderbetreuung in einer Kindergruppe geeignet ist.
(2) Die Pflegeperson muss ihre medizinische Fitness mit einer für zwei Jahre ab dem Tag der Ausstellung gültigen medizinischen Stellungnahme nachweisen.
(3) Die medizinische Eignung von Pflegekräften wird bewertet und die medizinische Bewertung wird vom Register der medizinischen Dienste im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis und im Falle des Personals vom Anbieter der beruflichen Dienste 4) oder vom Anbieter der allgemeinen medizinischen Praxis erteilt, es sei denn, die betroffene Person hat einen registrierten Anbieter.
(4) Gibt es während der Gültigkeitsdauer der medizinischen Beurteilung eine Änderung der medizinischen Fitness des Pflegers, so legt der Pfleger dem Anbieter unverzüglich eine neue medizinische Bewertung vor.
(5) Der Anbieter hält eine medizinische Stellungnahme über die medizinische Eignung der Pflegeperson für eine Gültigkeitsdauer und für einen weiteren Zeitraum von 3 Jahren.
§ 5c
Weiterbildung
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, dem Pflegepersonal eine Weiterbildung im Bereich der Kinderbetreuung für mindestens 8 Stunden pro Kalenderjahr zu erteilen, und im Rahmen der Weiterbildung ist der Pfleger verpflichtet, dem Pflegepersonal mindestens einmal alle 2 Kalenderjahre einen ersten Betreuungskurs zur Kinderbetreuung zu erbringen.
(2) Die Formen der Weiterbildung sind:
a) Teilnahme an einem Kurs, der die berufliche Kompetenz eines Pflegepersonals in einem Bildungsbetrieb oder am Arbeitsplatz des Arbeitgebers entwickelt; oder
b) ein Berufspraktikum auf der Grundlage eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Anbieter und der Einrichtung, die das Berufspraktikum bietet.
(3) Die Teilnahme an Weiterbildung nach Absatz 2 gilt als Verlängerung der Qualifikation nach anderen Rechtsvorschriften16).
(4) Der Betreuer ist verpflichtet, dem Versorger den Abschluss der betrieblichen Ausbildung durch ein vom Betrieb ausgestelltes Dokument oder durch die Person, die die Ausbildung erbracht hat, zu beweisen.
(5) Der Anbieter hält das in Absatz 4 genannte Dokument für 3 Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausstellung.
§ 5d
Qualitätsstandards für die Pflege
(1) Die Qualität des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe wird anhand der Qualitätsstandards überprüft, die der Anbieter erfüllen muss. Die Qualitätsstandards der Pflege sind eine Reihe von Kriterien, um die Qualität der Bereitstellung der Kinderbetreuung in der Kinderbetreuungsgruppe und die Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes und des Personals und der betrieblichen Sicherheit zu beurteilen. Die Einhaltung der Qualitätsstandards der Pflege wird durch das System der Punkte bewertet.
(2) Das Ministerium bestimmt durch Dekret:
a) im Bereich der Kinderbetreuung und der Erfüllung der Bedürfnisse des Kindes, Inhalt der folgenden Kriterien:
1. Qualität des Bildungs- und Pflegeplans;
2. das Verfahren zur Anpassung des Kindes an einen Aufenthalt in der Kindergruppe;
3. Überwachung der Entwicklung des Kindes;
4. Kommunikation mit den Eltern des Kindes über die Bedürfnisse und Entwicklung des Kindes,
b) auf dem Gebiet der Personalsicherheit der Inhalt der folgenden Kriterien:
1. Betreuung der Mitarbeiter,
2. Qualität der Weiterbildung von Betreuern,
c) im Bereich der betrieblichen Sicherheit den Inhalt folgender Kriterien:
1. Einhaltung interner Vorschriften;
2. Gewährleistung der Kindersicherheit,
3. Notfallauflösung,
d) Scoring und die niedrigste Anzahl von Punkten, die für die Einhaltung der Qualitätsstandards der Pflege erforderlich sind.
4) Gesetz Nr. 373 / 2011 Coll., über bestimmte Gesundheitsdienste, geändert.
16) § 230 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert.
13. In Absatz 5a Absatz 2 wird "(d)" durch "(e)" ersetzt;
14. in Absatz 6 (1):
"(1) Kinderpflegeleistungen in der Kindergruppe werden ohne Kostenzahlung oder mit teilweiser oder vollständiger Kostenerstattung erbracht; Dies gilt nicht, wenn die Finanzierung dieses Dienstes durch einen Beitrag zum Betrieb einer Kindergruppe an einem von einem Kind im Alter von 6 Monaten bis 31. August besetzten Platz nach Erreichen des Alters von 3 Jahren geleistet wird, wenn der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe für die Kosten eines Elternteils bis zu einem Höchstbetrag von 4000 CZK vorgesehen ist. Die Regierung erhöht durch Verordnung den Höchstbetrag der Vergütung des Elternteils nach dem Satz des ersten Teils nach dem Semikolon regelmäßig ab dem 1. Januar, entsprechend der tatsächlichen Erhöhung des vom tschechischen Statistischen Amt ermittelten aggregierten Verbraucherpreisindex, der seit dem Beginn des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, die den anwendbaren Betrag dieser Vergütung bestimmen, bis September des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr, in dem die Erhöhung dieser Vergütung am wenigsten erfolgt,
15. In Artikel 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Der Anbieter stellt gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i einen Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe zur Vergütung bereit, der als Kostenerstattung für die Zwecke dieses Gesetzes angesehen wird."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
16.
„§ 7
Anzahl der Kinder und die niedrigste Zahl der Kinder
(1) Die größtmögliche Kapazität einer Kindergruppe beträgt 24 Kinder.
(2) Wird während des Tages ein Kapazitätsposten für einen kürzeren Zeitraum als der Gesamtzeitraum, in dem der Kinderbetreuungsdienst in der Kindergruppe tagsüber erbracht wird, besetzt, so kann dieser Kapazitätsposten von einem anderen Kind in der verbleibenden Zeit befüllt werden.
(3) Der Anbieter berücksichtigt den Gesundheitszustand der Kinder, die Aufenthaltsdauer der Kinder in der Kindergruppe und das Alter der Kinder, insbesondere die Zahl der Kinder unter 2 Jahren, bei der Bestimmung der Zahl der Betreuer in der Kindergruppe.
(4) Ein Kind, dessen Elternteil ein Anbieter gemäß § 3 Abs. 2 i ist, ist auch in der höchstmöglichen Kapazität der Kindergruppe enthalten und das bei der Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe von diesem Anbieter betreut wird.
(5) Die Zahl der gleichzeitig in der Kindergruppe vorhandenen Kinder darf ihre im Register der Anbieter aufgezeichnete Kapazität nicht überschreiten.
(6) Die Zahl der Betreuer, die der Anbieter in der Kindergruppe zur Verfügung stellt, ist mindestens:
a) 1 Pfleger in einer Gruppe von Kindern, wenn nicht mehr als 6 Kinder anwesend sind,
b) 2 Betreuer in der pädiatrischen Gruppe, wenn zwischen 7 und 12 Kinder anwesend sind,
c) 3 Betreuer in der pädiatrischen Gruppe, wenn zwischen 13 und 24 Kinder anwesend sind.
17. In § 8 Abs. 1 wird der erste Satz am Ende des Textes angefügt: "Dies gilt nicht, wenn es sich um ein Kind zwischen 6 und 12 Monaten handelt, auf das der Elternteil Nahrung erhält."
18. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b:
"(b) Name und Kapazität der Kindergruppe;"
19. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e wird "Artikel 6 Absatz 2" durch "Artikel 6 Absatz 3" ersetzt.
20. In Absatz 10 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Betriebstage."
21. Absatz 11, einschließlich Titel und Fußnote 17, lautet wie folgt:
„§ 11
Kinderaufzeichnungen in der Kindergruppe
(1) Der Anbieter ist verpflichtet, eine Aufzeichnung von Kindern mit:
a) Name und gegebenenfalls Name, Geburtsdatum und Anschrift des Wohnsitzes des Kindes;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen der Eltern und die Anschrift des Wohnsitzes mindestens eines der Eltern, wenn sie von der Anschrift des Wohnsitzes des Kindes abweichen;
c) Name und gegebenenfalls Name, Name und Anschrift der Person, die unter der Verantwortung des Elternteils für das Kind anwesend sein kann;
d) die Tage der Woche und die Zeit, in der das Kind in der Kindergruppe bleibt;
e) Angabe der Kosten des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe,
f) Angabe des Krankenversicherungsunternehmens des Kindes;
g) Telefon und gegebenenfalls sonstiger Kontakt mit den Eltern und der in Buchstabe c genannten Person;
(h) eine medizinische Stellungnahme zur medizinischen Eignung des Kindes, einschließlich Nachweis, dass das Kind die vorgeschriebene periodische Impfung unterzogen hat oder gegen die Krankheit immun ist oder dass er keine Impfung gegen die Gegenanzeige erleiden kann 17); eine medizinische Bewertung und ein Dokument wird vom Register der medizinischen Dienste im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche oder von einem Anbieter im Bereich der praktischen Medizin für Kinder und Jugendliche erteilt, wenn er das Register für Kinder und Jugendliche nicht hat,
i) wenn der Anbieter einen Beitrag zum Betrieb einer Kindergruppe, einen Nachweis über das Vorhandensein eines grundlegenden Beschäftigungsverhältnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses des Elternteils, die Tagesform der Elternstudien, die Aufzeichnung des Elternteils als Beschäftigungsanwärter oder die Verpflichtung des Elternteils, Vorschüsse auf Rentenversicherungsprämien zu zahlen, und den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik nach anderen Rechtsvorschriften einfordert.
(2) Die Eltern übermitteln dem Anbieter spätestens am Anfangsdatum der Teilnahme des Kindes an der Kindergruppe die Nachweise über die medizinische Eignung des Kindes und das in Absatz 1 Buchstabe h genannte Dokument. Die medizinische Beurteilung des Kindes ist bis zur Änderung der medizinischen Fitness des Kindes gültig. Bei einer Änderung der Eignung des Kindes sind die Eltern verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf der ersten medizinischen Bewertung Nachweise für eine neue medizinische Bewertung vorzulegen.
(3) Der Elternteil ist verpflichtet, spätestens am Anfangsdatum der Teilnahme des Kindes an der Kindergruppe der in Absatz 1 Buchstabe i genannten Dokumente Nachweis zu erteilen. Die Eltern teilen die in Absatz 1 Buchstabe i genannten Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach dem Ursprungsdatum mit und dokumentieren sie.
(4) Das in Absatz 1 Buchstabe i genannte Dokument ist:
(a) einen Arbeitsvertrag oder ein anderes Dokument, das die Existenz eines grundlegenden Beschäftigungsverhältnisses oder eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen den Eltern beweist;
b) wenn die Tagesform des Studiums des Elternteils festgelegt ist, eine Studienbescheinigung,
c) wenn die Registrierung eines Elternteils als Beschäftigungsanwärter, eine Bescheinigung des Arbeitsamtes - regionale Zweigstelle des Arbeitsamtes oder Zweigstelle des Arbeitsamtes für die Stadt Prag zeigt, dass die Eltern im Register der Arbeitssuchenden gehalten werden,
d) wenn die Verpflichtung eines Elternteils, der eine selbständige Person ist, einen Vorschuss für Rentenversicherungsprämien und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik zu zahlen, eine Affidavit des Elternteils, der eine Selbständige ist, über die Verpflichtung, einen Vorschuss für Rentenversicherungsprämien und einen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik zu zahlen.
(5) Kinderaufzeichnungen beinhalten einen Vertrag zur Bereitstellung eines Kinderpflegedienstes in der Kindergruppe.
(6) Der Anbieter hält die Daten und Dokumente, die im Kinderbuchstaben eines bestimmten Kindes enthalten sind, für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Beendigung des Kinderbetreuungsdienstes durch die Eltern dieses Kindes in der Kindergruppe.
17) Artikel 50 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
22. Nach Absatz 13 wird folgender Abschnitt 13a eingefügt:
„§ 13a
Nichtzutreffendes streichen.
Der Anbieter unterrichtet die Eltern spätestens einen Monat vor dem ersten Tag der Unterbrechung der Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe. Ist es nicht möglich, den Eltern innerhalb der in dem ersten Satz genannten Frist die Unterbrechung der Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe zu unterrichten, so teilt der Anbieter den Eltern unverzüglich nach Kenntnis des Grunds für die Unterbrechung die Unterbrechung der Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe mit. Die Mitteilung über die Unterbrechung der Bereitstellung des Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe wird auch vom Anbieter in den Räumlichkeiten der Kindergruppe veröffentlicht, die von den Eltern zugänglich sind.
23.
„§ 15
(1) Die Kinderbetreuung in der Kindergruppe kann nur in den im Register der Anbieter aufgeführten Räumlichkeiten erbracht werden. Die Räumlichkeiten für den Tagesaufenthalt und den Rest der Kinder müssen den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Kindergruppe entsprechen. Die Räumlichkeiten, in denen ein Kinderbetreuungsdienst in einer Kindergruppe erbracht wird, sind so anzupassen, dass keine Gesundheit oder das Leben gefährdet wird.
(2) Die im Register der Anbieter aufgeführten Räumlichkeiten werden während der Betriebszeit der Kindergruppe nur für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in der Kindergruppe genutzt.
(3) Ist ein Kinderbetreuungsservice in einer Kindergruppe in mehreren Kindergruppen eines Anbieters erbracht, so müssen die für den täglichen Aufenthalt und die übrigen Kinder jeder Kindergruppe vorgesehenen Räumlichkeiten errichtet werden. Andere Räume, die für mehrere Kindergruppen eines Anbieters bestimmt sind, müssen nicht durch Gebäude getrennt werden und Teile solcher Räume, die für jede Kindergruppe reserviert sind, müssen der Kapazität jeder Kindergruppe entsprechen.
(4) Für andere Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit der Kindergruppe können Räume verwendet werden, die für die Kinderbetreuung in der Kindergruppe bestimmt sind, sofern sie die Gesundheit oder das Leben nicht gefährden oder den Betrieb der Kindergruppe beeinträchtigen. Der Anbieter stellt sicher, dass die Räumlichkeiten unmittelbar nach Abschluss dieser anderen Tätigkeiten gereinigt werden.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Betriebsbedingungen und Hygieneanforderungen für die Räumlichkeiten und den Betrieb der Kindergruppe bis zu 12 Kinder für Außenbereiche, Zimmer für den täglichen Aufenthalt und Ruhe von Kindern, Garderobe, Sanitäranlagen, Reinigung und Wäscherei erfüllt sind.
(6) Die Betriebsbedingungen und Hygieneanforderungen für die in Absatz 5 genannten Räumlichkeiten und der Umfang der Reinigung der Räumlichkeiten, die der Anbieter gemäß Absatz 4 Satz 2 zu erbringen hat, werden vom Ministerium durch Erlass festgelegt.
(7) Ausnahmen von den Hygieneanforderungen gemäß den Durchführungsvorschriften für eine Kindergruppe von bis zu 12 Kindern dürfen nur zugelassen werden, wenn der Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht gefährdet ist. Die Genehmigung der Befreiung wird auf Antrag des Anbieters der Regionalen Gesundheitsstation beschlossen.
(8) Die hygienischen Anforderungen an die Räumlichkeiten und den Betrieb einer Kindergruppe über 12 Kinder sind in Rechtsvorschriften festgelegt, die die Hygieneanforderungen für die Räumlichkeiten und den Betrieb 13 regeln.
13) Gesetz Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert. Verordnung Nr. 410/2005 Slg. über die sanitären Anforderungen an die Räumlichkeiten und den Betrieb von Einrichtungen und Einrichtungen für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der geänderten Fassung.
24.
„§ 16
(1) Das Ministerium erteilt der Person auf Antrag eine Genehmigung, wenn er die in den Abschnitten 5 (1) und 12 festgelegten Bedingungen erfüllt.
(2) Ein Antrag auf Zulassung kann auch durch eine elektronische Anwendung des Ministeriums gestellt werden, die in einer Weise zugänglich ist, die Fernzugriff ermöglicht.
(3) Die Person im Antrag auf Zulassung hat Folgendes anzugeben:
a) Name der Kindergruppe und ihrer erforderlichen Kapazität;
b) die Adresse des Lieferortes der Kinderbetreuung in der Kindergruppe;
c) das geschätzte Datum des Beginns der Kinderbetreuung in der Kindergruppe.
(4) Der Zulassungsantrag umfasst:
a) Eigentumsnachweis oder sonstiges Recht auf Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten, die der Behörde die Räumlichkeiten oder Räumlichkeiten für die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe zur Verfügung stellen;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 329 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 247 / 2014 Slg., über die Bereitstellung eines Kinderbetreuungsdienstes in einer Kindergruppe und über die Änderung der verwandten Gesetze, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum08.09.2021
In Kraft seit01.10.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

189 970 CZK
14.11.2025
58 080 CZK
08.04.2025
Benachrichtigungen
Novostavba objektu dětské skupiny v areálu AV ČR Praha-Krč - projektové práce
Mikrobiologický ústav AV ČR, v. v. i. Prostor 008, s.r.o.
1 488 300 CZK
16.09.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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