Act Nr. 32 / 2019 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und einige andere Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.07.2019
Textfassungen:
01.07.2019
07.02.2019
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST SEDMÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST OSMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXII
„§ 70a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXIII
ANHANG
DIE RECHT
vom 22. Januar 2019
zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Coll., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Arbeitsgesetzbuches
Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 5 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 6 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 6 / 2009 Coll.
1. In Absatz 66 Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 192 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und während des Zeitraums vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in den ersten 21 Kalendertagen" gestrichen.
2. In Artikel 192 Absatz 1 wird der Teil des Satzes des zweiten Satzes, einschließlich des Semikolons, gestrichen.
3. In Artikel 192 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und 21 Kalendertage im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 " gestrichen.
4. In Artikel 192 Absatz 1 Satz 4 werden die Worte "und in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 für die ersten 21 Kalendertage" gestrichen.
5. In Artikel 192 Absatz 3 werden die Worte "selbst für den Zeitraum gemäß Absatz 1 des zweiten Satzes nach dem Semikolon " gestrichen.
6. In Artikel 192 Absatz 5 Satz 1 werden die Worte "und im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 für die ersten 21 Kalendertage" gestrichen.
7. In Artikel 192 Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "und in dem Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 für die ersten 21 Kalendertage" gestrichen.
8. In Artikel 194 werden die Worte "und vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 in den ersten 21 Kalendertagen" gestrichen.
9. In Artikel 271a Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
10. In Artikel 301a werden die Worte "und vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 in den ersten 21 Kalendertagen" gestrichen.
Übergangsbestimmungen
1. Die Erstattung von Löhnen oder Gehältern zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die sich vor der Anwendung dieses Gesetzes aufhob und für seine Wirksamkeit erhalten wird, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
2. Der Ausgleich für den Verlust des Einkommens für den Zeitraum der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, der vor der Anwendung dieses Gesetzes entstanden ist und auf dessen Wirksamkeit besteht, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
In § 35 des Gesetzes Nr. 586 / 1992 Slg., über Einkommensteuer, geändert durch Gesetz Nr. 35 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 323 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 259 / 1994, Gesetz Nr. 149 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 316 / 1996 Slg., Gesetz Nr. 210 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Sl., Gesetz Nr., Nr.
Änderung des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Gesetz Nr. 137/1996 Slg., Gesetz Nr. 242 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 360 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 118 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 32 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 271 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 125/2003 Slg.
5. Erstattung von Löhnen, Löhnen oder Gehältern oder verminderten Vergütungen oder verminderten Vergütungen vom ersten bis zum 14. Kalendertag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) nach Sondervorschriften3i;
Änderung des Rentenversicherungsgesetzes
In § 65 des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg., über die Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 134 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 305 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 347 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 364 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 470 / 2011 Sl. Slg., in Absatz 1 des zweiten Satzes, die Worte "die ersten 3 Tage, nach denen die Entschädigung nicht gezahlt wird, und" einschließlich Fußnote Nr. 25c.
Übergangsbestimmungen
Für die Zwecke des Artikels 65 des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg. gelten die ersten 3 Tage, in denen die Entschädigung nicht gemäß § 192 Abs. 1 Satz 2 nach dem Halbjahr des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, als Entschädigung in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes.
Änderung des Salary Act und anderer Formalitäten in Bezug auf die Erfüllung der Aufgaben der Vertreter des Staates und bestimmter Staatsorgane und Richter und Mitglieder des Europäischen Parlaments
Gesetz Nr. 6 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 5 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 6 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 5 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 5 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2004 Coll.
1. In Artikel 34 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 in den ersten 21 Kalendertagen" gestrichen.
2. Im ersten Satz von Ziffer 34 (4) werden die Worte "außer für die ersten 3 Arbeitstage, für die das Gehalt nicht bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit fällig ist " gestrichen.
3. In Artikel 34 Absatz 4 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Am Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit (Quarantäne) wird der Satz durch den Satz ersetzt" 60 % des Gehalts für jeden Kalendertag."
4. Im sechsten Satz von Ziffer 34 (4) werden die Worte "und vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2013 bis zum 21. Kalendertag " gestrichen.
Übergangsbestimmungen
Ein reduziertes Gehalt aufgrund von Beamten, Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Richtern zum Zeitpunkt ihrer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne, die vor und nach wirksam ist, unterliegt den bestehenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Professional Soldiers Act
Gesetz Nr. 221 / 1999 Coll., auf Berufssoldaten, geändert durch Gesetz Nr. 155 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 129 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 254 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 309 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 183 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 546 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 189 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 261 / 2007 Coll.
1. In Artikel 68k Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "außer für die ersten 24 Stunden, wenn der Dienst gemäß dem Zeitplan durchgeführt werden sollte", gestrichen.
2. In Ziffer 68k (2) werden die Worte "außer für die ersten 24 Stunden, wenn der Dienst gemäß dem Zeitplan durchgeführt werden sollte, für den eine 40%ige Kürzung des Dienstgehalts gewährt wird " gestrichen.
Übergangsbestimmungen
1. Der Dienstgehalt der Soldaten zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die sich vor der Anwendung dieses Gesetzes aufhob und für ihre Wirksamkeit aufrechterhalten wird, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
2. Der Dienstgehalt der Soldaten zum Zeitpunkt der Quarantäne, die vor der Anwendung dieses Gesetzes entstanden und für ihre Wirksamkeit aufrechterhalten wird, richtet sich nach den geltenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Gemeindegesetzes (Gemeinde)
In Artikel 72 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 128 / 2000 Slg., über die Gemeinde (Gemeinde), geändert durch Gesetz Nr. 99 / 2017 Slg., wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Das freie Mitglied des Gemeinderats für jeden Kalendertag vom ersten bis zum 14. Kalendertag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne wird bei 60% eines Drittels der Vergütung erstattet."
Übergangsbestimmungen
Die Vergütung zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne eines Mitglieds des Rates einer Gemeinde, die vor der Anwendung dieses Gesetzes gegründet worden ist und dessen Wirksamkeit aufrechterhalten wird, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Regionalgesetzes (Regionale Einrichtung)
In Artikel 47 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 129 / 2000 Slg., über die Gräfin (Regionalbetrieb), geändert durch Gesetz Nr. 99 / 2017 Slg., wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Das Freigegebene Mitglied des Rates für jeden Kalendertag vom ersten bis zum 14. Kalendertag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne wird zu 60% eines Drittels der Vergütung erstattet."
Übergangsbestimmungen
Die Vergütung zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne eines Mitglieds des Bezirksrates, der vor der Anwendung dieses Gesetzes geschaffen wurde und für seine Wirksamkeit gehalten wird, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Prager Hauptstadtgesetzes
In Artikel 53 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 131 / 2000 Slg. über die Hauptstadt Prag, geändert durch Gesetz Nr. 99 / 2017 Slg., wird der erste Satz durch den Satz ersetzt: "Das freie Mitglied des Stadtrats von Prag für jeden Kalendertag vom ersten bis zum 14. Kalendertag der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne wird bei 60 % eines Fünftels der Vergütung vergütet."
Übergangsbestimmungen
Die Vergütung zum Zeitpunkt der vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne eines Mitglieds des Stadtrates von Prag, das vor dem Gesetz gegründet wurde, war wirksam und wird nach den geltenden Rechtsvorschriften aufrechterhalten.
Änderung des Gesetzes über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps
In § 124 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 361 / 2003 Slg. über die Dienstbeziehung der Mitglieder des Sicherheitskorps, geändert durch Gesetz Nr. 530 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 305 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 326 / 2009 Slg., Absatz a) lesen:
"(a) während des ersten Monats der Dienstunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne; oder"
Übergangsbestimmungen
Die Diensterträge zum Zeitpunkt der Dienstunfähigkeit oder der bestellten Quarantäne, die vor der Anwendung dieses Gesetzes entstanden sind und für ihre Wirksamkeit beibehalten wird, unterliegen den Rechtsvorschriften der derzeitigen Mitgliedstaaten.
Änderung des Zivildienstgesetzes
In § 128 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, werden die Worte "außer für die ersten 3 Tage, die die Diensttage sind, für die das vorübergehende Arbeitsunfähigkeitsgehalt nicht fällig ist " gestrichen.
Übergangsbestimmungen
Ein reduziertes Gehalt zu einem Zeitpunkt der vorübergehenden Unfähigkeit, einen Dienst zu leisten, der vor der Anwendung dieses Gesetzes entstanden ist und für seine Wirksamkeit beibehalten wird, unterliegt den geltenden Rechtsvorschriften.
Änderung des Sozialversicherungsgesetzes und Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr.
1. In Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a wird "25" durch "24,8" ersetzt und "2,3" durch "2,1" ersetzt.
2. Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben c und e, "2,3" wird durch "2,1" ersetzt.
Änderung des Hochschulgesetzes
Gesetz Nr. 111 / 1998 Slg., über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz Nr. 121 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 140 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 147 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 362 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 365 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 129 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 2006
Arbeitszeit des akademischen Personals
(1) Das akademische Personal führt
a) direkte pädagogische Tätigkeit;
b) Arbeiten im Zusammenhang mit direkten pädagogischen Tätigkeiten;
(c) wissenschaftliche, Forschung, Entwicklung und Innovation, künstlerische oder andere kreative Aktivitäten.
(2) Ein akademischer Arbeitnehmer ist verpflichtet, am Arbeitsplatz des Arbeitgebers oder an einem anderen vereinbarten Ort zu einem Zeitpunkt zu sein, der durch den Zeitplan seiner direkten pädagogischen Tätigkeiten und in Fällen festgelegt wird, die vom Arbeitgeber gemäß dem Arbeitsgesetzbuch festgelegt werden.
(3) Ist die Leistung einer anderen als der in Absatz 2 genannten Arbeit betroffen, so führt das akademische Personal die Arbeit durch, die er zum Zeitpunkt seiner eigenen Organisation und am Ort seiner eigenen Ernennung ausgehandelt hat. Kosten, die einem akademischen Arbeitnehmer allein im Zusammenhang mit der Leistung der Arbeit an einem anderen als dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers entstehen, wie im ersten Satz beschrieben, werden nicht als im Zusammenhang mit der Leistung der abhängigen Arbeit anfallend angesehen und, sofern nicht anders vereinbart, vom akademischen Personal getragen.
(4) Der Arbeitgeber nimmt nur den Teil der Arbeitszeit auf, den er selbst plant."
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST PÁTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST SEDMÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST OSMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXII
„§ 70a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXIII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 32 / 2019 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., Arbeitsgesetzbuch, geändert, und einige andere Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 07.02.2019 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2019 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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