Act Nr. 317 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Finanzmarktgesetze im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes
Gültig
Recht
In Kraft seit 10.01.2028
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 21c
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
„§ 12
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
„§ 121va
„§ 127na
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
„§ 57a
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
„§ 12e
§ 12f
§ 12g
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
„§ 109d
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
„Díl 7
§ 244a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XVII
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317
DIE RECHT
vom 23. Juli 2025
zur Änderung bestimmter Finanzmarktgesetze über die Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Gesetz Nr. 563 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 117 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 227 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 492 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 353 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 437 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 81 / 2006 Sl., Gesetz Nr. 200766 Sl.
1. In Absatz 1 werden die Worte "die betreffende Verordnung " durch die Worte" ersetzt, die entsprechenden Verordnungen" und die Worte "die anwendbaren Verordnungen" durch die Worte "die geltenden Verordnungen" ersetzt.
2. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien über die Einrichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes in die gesonderte Zeile aufgenommen."
3. Am Ende der Fußnote 38 wird der Satz "Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung der gesonderten Zeile hinzugefügt."
4. Der folgende Abschnitt 21c wird nach Abschnitt 21b eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 50:
Zugang zu Dokumenten am einheitlichen europäischen Zugangspunkt
(1) Ein Unternehmen, das zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts, eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts, eines Nachhaltigkeitsberichts aus einem Drittland oder eines konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts aus einem Drittland erforderlich ist, übermittelt der Tschechischen Nationalbank die folgenden Dokumente, um sie nach ihrer Veröffentlichung unverzüglich über einen einzigen europäischen Zugangspunkt zur Verfügung zu stellen, wenn dieses Gesetz oder spezifische Rechtsvorschriften ihre Veröffentlichung verlangen:
a) den Jahresbericht;
b) einen konsolidierten Jahresbericht;
c) die Konten;
d) Konzernabschlüsse;
e) den Prüfungsbericht der Abschlussprüfung,
f) den Prüfungsbericht über die Überprüfung des Nachhaltigkeitsberichts;
g) den Prüfungsbericht über die Überprüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts;
h) den Nachhaltigkeitsbericht, wenn er nicht Teil des Jahresberichts ist;
— einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht, wenn er nicht Teil des konsolidierten Jahresberichts ist;
(j) den Bericht über die Nachhaltigkeit der Drittstaatsangehörigen und den Bericht über ihre Überprüfung oder Erklärung, dass der Prüfbericht nicht vorgelegt wurde;
(k) einen konsolidierten Bericht über die Nachhaltigkeit einer Drittstaatsangehörigen und einen Bericht über ihre Verifikation oder Erklärung, dass ihr Verifikationsbericht nicht vorgelegt wurde;
(l) einen Bericht über die Zahlungen an die Behörden der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlandes; und
(m) einen konsolidierten Bericht über Zahlungen an die Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlandes.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente werden vom Unternehmen in dem Format übermittelt, aus dem die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 285950 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023 / 285950 des Europäischen Parlaments und des Rates gewonnen werden können, sofern das maschinenlesbare Format nach diesem Recht erforderlich ist oder durch ein entsprechendes Format ergänzt wird.
(a) nach seinem Namen oder seinem Geschäftsnamen und nach dem Namen oder dem Geschäftsnamen des Konsolidierungsunternehmens oder einer konsolidierten ausländischen Person, es sei denn, das Unternehmen ist verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht nach Paragraph 32g zu erstellen;
b) den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtspersonenkennungscode;
c) den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates des Europäischen Parlaments und des Rates vom Konsolidierungsorgan oder von der konsolidierten ausländischen Person genannten Rechtspersonen-Identifikationscode, es sei denn, das Unternehmen ist verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß Absatz 32g zu erstellen;
d) die Größe des Unternehmens nach Kategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) die Industriesektoren der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) die Art der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen; und
(g) eine Notiz, in der angezeigt wird, ob die Dokumente personenbezogene Daten enthalten.
(3) Einzelheiten über das Formular und die Art der Übermittlung von Dokumenten an die Tschechische Nationalbank gemäß Absatz 2 werden vom Orden festgelegt.
(4) Die von der Tschechischen Nationalbank gemäß Absatz 1 erhaltenen Dokumente werden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in einem einzigen europäischen Access Point zur Verfügung gestellt.
(5) Durch die Übermittlung der in Absatz 1 Buchstaben a bis k genannten Dokumente gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften der Tschechischen Nationalbank, wenn diese Dokumente den Metadatenanforderungen von Absatz 2 entsprechen, erfüllen die Unternehmen die Verpflichtung in Absatz 1.
50) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung;
5. In Artikel 37a Absatz 1 Buchstabe u wird das Wort "oder" gestrichen.
6. In Ziffer 37a Absatz 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe v durch "oder " ersetzt und der folgende Punkt (w) angefügt:
"w) übermittelt der Tschechischen Nationalbank keine Unterlagen gemäß § 21c Abs. 1 und 2."
7. Artikel 37a Absatz 2 Buchstabe o wird das Wort "oder" gestrichen.
8. In Ziffer 37a Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe p der Punkt ersetzt durch „oder „und der folgende Punkt (q) angefügt:
"(q) keine Dokumente an die Tschechische Nationalbank gemäß § 21c Abs. 1 und 2 übermittelt."
9. In Artikel 37a Absatz 4 werden die Worte "oder (w)" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
Änderung des Bankengesetzes
Gesetz Nr. 21 / 2011, Gesetz Nr. 13 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2011, Gesetz Nr. 13
1. In Fußnote 1 werden die Worte "und 2013 / 50 / EU " durch die Worte ersetzt", 2013 / 50 / EU und (EU) 2023 / 2864" und im fünften Satz die Worte "(EU) 2022 / 2556 " eingefügt.
2. In Fußnote 27 wird nach der vierten Zeile der Satz "Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit eingefügt."
3. In Abschnitt 12w wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die in Absatz 3 genannte Liste wird von der Tschechischen Nationalbank in der einheitlichen europäischen Zugangsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 285950 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format zur Datenerhebung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird den Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie beigefügt.
50) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung;
4. In Abschnitt 26ab wird Absatz 4 angefügt:
"(4) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird von der Tschechischen Nationalbank in einem einzigen europäischen Zugangspunkt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format, aus dem Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird mit Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie begleitet. Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 2 veröffentlicht, so messen die Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie 2013 / 36 / EU diese mit Ausnahme von Identifizierungsdaten über die Person, die unter die Behebungsmaßnahme gestellt wurde.
5. In Artikel 36e Absatz 1 werden die Worte "oder nicht an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 434b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates" am Ende des Wortlauts von Buchstabe k angefügt.
6. In Ziffer 36j (4) wird "3 oder 4" ersetzt durch" 2 oder 3".
7. In Absatz 36j wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der in Absatz 2 genannte Beschluss wird von der Tschechischen Nationalbank in einem einzigen europäischen Zugangspunkt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format, aus dem Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird mit Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie begleitet. Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 3 veröffentlicht, so stellen die in Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie 2013 / 36 / EU genannten Metadaten diese an, mit Ausnahme der Identifizierungsdaten der Geldbuße."
Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Gesetz Nr. 586 / 1992 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 406 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 212 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 257 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 280 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 156 / 2010 Coll.
1. Am Ende der Fußnote 1 Satz 3 werden die Worte "und die Richtlinie (EU) 2022 / 2556 " durch die Worte ersetzt", (EU) 2022 / 2556 und (EU) 2023 / 2864".
2. Am Ende der Fußnote 38 wird der Satz "Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung der gesonderten Zeile hinzugefügt."
3. In § 8at wird Absatz 4 angefügt, einschließlich Fußnote 53:
"(4) Die in Absatz 3 genannte Liste wird von der Tschechischen Nationalbank an der einheitlichen europäischen Zugangsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 285953 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format zur Datenerhebung gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird den Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie beigefügt.
53) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes für den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung.
4. In Artikel 27b Absatz 2 werden die Worte "oder nicht gemäß Artikel 434b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gesendet" am Ende des Textes in Ziffer i angefügt.
5. In § 27ea wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Der in Absatz 2 genannte Beschluss wird von der Tschechischen Nationalbank in einem einzigen europäischen Zugangspunkt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format, aus dem Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird mit Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie begleitet. Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 3 veröffentlicht, so stellen die in Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie 2013 / 36 / EU genannten Metadaten diese an, mit Ausnahme der Identifizierungsdaten der Geldbuße."
6. In Absatz 28aa wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der in Absatz 1 genannte Beschluss wird von der Tschechischen Nationalbank in einem einzigen europäischen Zugangspunkt gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Format, aus dem Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt und wird mit Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie begleitet. Wird eine Entscheidung gemäß Absatz 2 veröffentlicht, so messen die Metadaten gemäß Artikel 116a Buchstabe b der Richtlinie 2013 / 36 / EU diese mit Ausnahme von Identifizierungsdaten über die Person, die unter die Behebungsmaßnahme gestellt wurde.
Änderung des Kapitalmarktaufsichtsgesetzes
Gesetz Nr. 15 / 1998 Slg., über die Überwachung des Kapitalmarktes und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 30 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 370 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 188 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 224 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 342 / 2006 Slg.
1. In Fußnote 40 wird der letzte Satz durch "Artikel 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien hinsichtlich der Einrichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes" ersetzt.
2. In Fußnote 40 wird der letzte Satz durch "Artikel 3, 6, 12, 15 und 16 der Richtlinie (EU) 2023 / 2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien hinsichtlich der Einrichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes" ersetzt.
3. In Fußnote 41 werden im zweiten Satz die Worte "11a, "nach den Worten" 11a" eingefügt, im sechsten Satz die Worte "21a "nach den Worten" Artikel" eingefügt, im neunten Satz die Worte "28a "nach den Worten" Artikel" und im zehnten Satz die Worte "21a "nach den Worten" Artikel" eingefügt.
4. Am Ende der Fußnote 41 werden die Sätze zu den einzelnen Zeilen hinzugefügt.
"Artikel 29a der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Schlüsselinformationen über strukturierte Einzelhandelsinvestitionsprodukte und versicherungsbasierte Investitionsprodukte. Artikel 18a der Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Veröffentlichung von Informationen über die Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor. Artikel 110a der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Kryptoasset-Märkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 / 2010 und (EU) Nr. 1095 / 2010 und der Richtlinien 2013 / 36 / EU und (EU) 2019 / 1937. Artikel 15a der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über die ökologischen Verbriefungen der Europäischen Union. Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts, der den zentralisierten Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung ermöglicht."
5. In Fußnote 1 wird der vierte Satz gestrichen.
6. Der folgende Abschnitt 12 wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
Die Tschechische Nationalbank informiert über Form und Art der Übermittlung von Informationen unter:
a) Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 236 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates;
b) Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 596 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) Artikel 29a Absatz 1 der Verordnung (EU) 1286 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) Artikel 28a der Verordnung (EU) 2016 / 1011 des Europäischen Parlaments und des Rates,
e) Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 / 1129 des Europäischen Parlaments und des Rates;
f) Artikel 18a der Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates;
g) Artikel 110a der Verordnung (EU) 2023 / 1114 des Europäischen Parlaments und des Rates und
h) Artikel 15a der Verordnung (EU) 2023 / 2631 des Europäischen Parlaments und des Rates.
7. In Artikel 14 Absatz 6 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder die Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates "nach den Worten eingefügt" und die Worte "gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 285945 des Europäischen Parlaments und des Rates " eingefügt.
8. In Artikel 14 Absatz 6 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder Richtlinie 2009 / 65 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates " durch die Worte" Richtlinie 2009 / 65 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie (EU) 2014 / 65 des Europäischen Parlaments und des Rates, Richtlinie (EU) 2019 / 2034 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in Bezug auf eine Verletzung der Verordnung (EU) Nr.
9. In Absatz 14 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a
Änderung des Anleiherechts
Gesetz Nr. 190 / 2004 Coll., auf Anleihen, geändert durch Gesetz Nr. 378 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 56 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 296 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 230 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 172 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 227 / 2013 Coll.
1. In Artikel 1 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "und die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union über die einheitliche europäische Zugangsfazilität (15)" hinzugefügt.
Fußnote 15
"(15) Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Zugangspunkts, der den zentralen Zugang zu öffentlich zugänglichen Informationen über Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit in der geänderten Fassung ermöglicht."
2. Am Ende der Fußnote 1 werden die Worte "in der durch die Richtlinie (EU) 2023 / 2864 des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung" hinzugefügt.
3. In Artikel 28d werden die Absätze 4 bis 7 angefügt:
"(4) Die Informationen, die den Anlegern gemäß Absatz 1 durch den Emittenten zur gleichen Zeit wie die in Absatz 3 genannte Veröffentlichung übermittelt werden, werden der Tschechischen Nationalbank in dem Format übermittelt, aus dem Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 285915 des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023 / 285915 des Europäischen Parlaments und
a) die Identifikationsdaten des Emittenten;
b) die in Absatz 5 genannten juristischen Personenkennung an den Emittenten;
c) die Größe des Emittenten nach Kategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) die Art der nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen;
e) eine Notiz, in der angezeigt wird, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5) Der Emittent erhält den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtspersonenkennungscode.
(6) Die von der Tschechischen Nationalbank gemäß Absatz 4 erhaltenen Informationen werden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in einem einzigen europäischen Access Point zur Verfügung gestellt.
(7) Einzelheiten über die Form und Art der Übermittlung von Informationen an die Tschechische Nationalbank gemäß Absatz 4 werden vom Beschluss der Tschechischen Nationalbank festgelegt."
4. In Artikel 32j wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in Absatz 1 Buchstaben b bis d genannten Informationen werden von der Tschechischen Nationalbank zur gleichen Zeit wie ihre Veröffentlichung an der in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten einheitlichen europäischen Zugangsstelle in der Form der Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung gestellt."
Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20/2011, Gesetz Nr. 20
1. In Fußnote 1 werden im sechsten Satz die Worte "und 2017 / 828 " durch die Worte ersetzt", (EU) 2017 / 828 und (EU) 2023 / 2864"; im siebten Satz werden die Worte "2022 / 2556 " nach den Worten" 2023 / 2864" eingefügt und die Worte "in der durch die Richtlinie (EU) 2023 / 2864 geänderten Fassung " am Ende des neunten Satzes hinzugefügt.
2. In Artikel 32c wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die in der Liste der gebundenen Vertreter der Tschechischen Nationalbank eingegebenen Informationen werden von der Tschechischen Nationalbank in der einheitlichen europäischen Zugangsstelle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Form, aus der die Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verfügung gestellt und umfassen Metadaten gemäß Artikel 65a.
3. In Artikel 47 werden nach Absatz 4 folgende Absätze 5 und 6 eingefügt:
"(5) Die in Absatz 4 genannten Daten werden vom Veranstalter des geregelten Marktes gleichzeitig mit der Veröffentlichung der tschechischen Nationalbank in dem Format übermittelt, aus dem die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates gewonnen werden können, es sei denn, ein anderes Format wird direkt von der geltenden Verordnung der Europäischen Union mit folgenden Metadaten festgelegt:
a) Identifizierungsdaten des Veranstalters des geregelten Marktes;
b) die in Absatz 6 genannte Rechtspersönlichkeitskennung an den Betreiber des geregelten Marktes;
c) die Größe des Veranstalters des geregelten Marktes nach Kategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) die Art der nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen und
e) eine Notiz, in der angezeigt wird, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(6) Der geregelte Marktteilnehmer legt den in Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Rechtspersönlichkeitscode fest.
Absatz 5 wird zu Absatz 7.
4. In Ziffer 47 (7) werden die Worte "diese Daten " durch die Worte" die in Absatz 4 genannten Daten und die Einzelheiten der Form und Art der Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an die Tschechische Nationalbank" ersetzt.
5. In Absatz 61 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der in den Absätzen 1 und 2 genannte Beschluss wird vom geregelten Marktbetreiber gleichzeitig mit der Veröffentlichung der tschechischen Nationalbank in dem Format übermittelt, aus dem die Daten gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates mit folgenden Metadaten gewonnen werden können:
a) Identifizierungsdaten des Veranstalters des geregelten Marktes;
b) die in Artikel 47 Absatz 6 genannte Rechtspersönlichkeitskennung an den Betreiber des geregelten Marktes;
c) die Art der gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen und
d) eine Erklärung darüber, ob die Entscheidung personenbezogene Daten enthält.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 5 bis 7 umnummeriert.
6. In Absatz 61 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Einzelheiten der Form und Art der Übermittlung von Beschlüssen gemäß Absatz 4 an die Tschechische Nationalbank sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt."
7. In Abschnitt 73b werden die Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Die gemäß Absatz 2 Buchstaben d, e und g veröffentlichten Informationen werden vom Betreiber des multilateralen Handelsplatzes oder Emittenten gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die Tschechische Nationalbank in dem Format übermittelt, aus dem die Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates, es sei denn, ein anderes Format wird durch dieses Gesetz oder durch eine direkt geltende Verordnung der Europäischen Union bereitgestellt:
a) die Identifizierungsdaten des Betreibers des multilateralen Handelsplatzes und des Emittenten;
b) die in Absatz 7 genannte juristische Person, die dem Betreiber des multilateralen Handelsplatzes und dem Emittenten gehört;
c) die Größe des Betreibers des multilateralen Handelsplatzes und des Emittenten nach Kategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) die Art der nach der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen und
e) eine Notiz, in der angezeigt wird, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(7) Ein Betreiber eines multilateralen Handelsplatzes und ein Emittent, der eine juristische Person ist, erstellen gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates einen Identifikationscode für eine juristische Person.
(8) Einzelheiten zu Form und Art der Übermittlung der in Absatz 6 genannten Informationen an die Tschechische Nationalbank sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
8. In Teil 11, Titel IV, wird nach Abschnitt 121v folgender Abschnitt 121va eingefügt:
(1) Die in den Artikeln 120b (2), 121k (4), 121o (4) und 121u (1) und (2) genannten Informationen werden vom Emittenten gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung an die Tschechische Nationalbank übermittelt, in der Form, aus der die Daten gewonnen werden können, gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates, sofern das maschinenlesbare Format von anderen Rechtsvorschriften verlangt wird und folgende Metadaten enthält:
a) die Identifikationsdaten des Emittenten;
b) dem Emittenten den in Artikel 127 Absatz 4 genannten Rechtspersönlichkeitscode;
c) die Größe des Emittenten nach Kategorie gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
d) den Industriesektoren der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates;
e) die Art der gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates klassifizierten Informationen,
f) eine Erklärung darüber, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2) Einzelheiten über Form und Art der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Informationen an die Tschechische Nationalbank sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
9. In Artikel 127a Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023 / 2859 des Europäischen Parlaments und des Rates "nach den Worten" eingefügt.
10. In Artikel 127a Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "der Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden" durch die Worte "ESMA" ersetzt.
11. In Artikel 127b werden die Worte "Ausschuss der europäischen Wertpapierregulatoren" durch die Worte "ESMA" ersetzt.
12. In Artikel 127b wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 bis 5 angefügt:
"(2) Wird die Erfüllung der Anforderungen des § 127a Abs. 1 nicht gefährdet, so kann die Tschechische Nationalbank einen öffentlichen Vertrag mit einer anderen Person schließen, für die die Verpflichtungen nach § 127a erfüllt sind.
(3) Der in Absatz 2 genannte öffentliche Vertrag umfasst den Umfang und den Inhalt der zu übertragenden Verpflichtungen und die Bedingungen für diese Ausführung, insbesondere:
a) Kostenanpassung;
b) die Verfahren und Fristen für die Übermittlung von Informationen und Mitteilungen;
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 21c
ČÁST DRUHÁ
Čl. II
ČÁST TŘETÍ
Čl. III
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. IV
„§ 12
ČÁST PÁTÁ
Čl. V
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VI
„§ 121va
„§ 127na
ČÁST SEDMÁ
Čl. VII
ČÁST OSMÁ
Čl. VIII
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. IX
ČÁST DESÁTÁ
Čl. X
„§ 57a
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XI
„§ 12e
§ 12f
§ 12g
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XII
„§ 109d
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIII
„Díl 7
§ 244a
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XIV
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XV
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XVII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 317 / 2025 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze auf dem Gebiet des Finanzmarktes im Zusammenhang mit der Errichtung und Funktionsweise eines einheitlichen europäischen Zugangspunktes |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 02.09.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 10.01.2028 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 976
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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