Dekret Nr. 305 / 2025 Coll.
Regierungsdekret zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 189 / 2019 Slg. über die Bestimmung des Wertes der Wohnungen, die der Schuldner nicht zur Erlösung verpflichtet ist
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.09.2025
Textfassungen:
01.09.2025
22.08.2025
30
REGIERUNGSORDNUNG
vom 16. Juli 2025
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 189 / 2019 Slg. über die Methode zur Bestimmung des Wertes der Wohnungen, die der Schuldner nicht zur Erlösung verpflichtet ist
Die Regierung bestellt gemäß § 398 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 182 / 2006 Slg. über den Konkurs und die Methoden ihrer Entschließung (Insolvenzrecht), geändert durch Gesetz Nr. 31 / 2019 Slg.:
Regierungsverordnung Nr. 189 / 2019 Slg., zur Bestimmung des Wertes der Wohnungen, die der Schuldner nicht zur Erlösung verpflichtet ist, wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 4 Absatz 1 werden die Worte "die Preise des zugrunde liegenden Vermögens " durch die Worte" Eigentumspreise" ersetzt.
2. In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte "Der statistische Wert wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Kaufpreises und der durchschnittlichen Größe, die dem Landkreis oder Bezirk und der Größe der Gemeinde des Schuldners entspricht, bestimmt; im Fall von Prag wird die Hauptstadt Prag anstelle des Bezirks verwendet und der Bezirk von Prag wird nach dem Dekret zur Bewertung des Grundstücks (1) verwendet. Enthält der Satz der Preise keine Angaben für die Gemeinde der jeweiligen Größe im Bezirk des Wohnsitzes des Schuldners, so werden die Angaben für die Gemeinde der jeweiligen Größe in der Region des Wohnsitzes des Schuldners verwendet. Die Größe der Gemeinde des Schuldners wird ersetzt durch" Der statistische Wert wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Kaufpreises und der durchschnittlichen Größe bestimmt, die dem Bezirk oder gegebenenfalls der Größe der Gemeinde des Schuldners entspricht; im Falle von Prag wird die Stadt Prag anstelle des Bezirks verwendet. Enthält der Satz der Preise keine Angaben für die Gemeinde der jeweiligen Größe im Bezirk des Wohnsitzes des Schuldners, so werden die Angaben für die Gemeinde der jeweiligen Größe in der Region des Wohnsitzes des Schuldners verwendet. Die Größe des Dorfes des Schuldners."
3. In Absatz 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Ist der Wohnsitz des Schuldners in diesem Fall ein gemeinsames Eigentumsinteresse, so wird der statistische Wert der nach § 5 oder 6 errichteten Wohnung nicht durch die Größe des gemeinsamen Eigentumszinses verringert."
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
4. In Artikel 4 Absatz 4 werden die Worte "nach dem Verfahren nach Absatz 1 über den Wert des Grundstücks " durch die Worte" ersetzt, die das Haus durch einen Koeffizienten des Wertes des Grundstücks nach Absatz 7" erhält.
5. In Ziffer 4 (5) werden die Worte "für das dritte Quartal des Jahres vor dem 1. Jahr der Konkursentscheidung " gestrichen.
6. Absatz 5 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der statistische Wert der Wohnung wird als Produkt der durchschnittlichen Größe der Wohnung in m 2 im Bezirk und der Kaufpreis pro m 2 nach der Größe der Gemeinde im Bezirk, in der Tabelle des Preispakets aufgeführt bestimmt" 2-4. Durchschnittliche Preise der Wohnungen in der Tschechischen Republik in der Periode (...) nach den Bezirken je nach Größe der Gemeinden (in CZK / m 2). "
Fußnote 1 wird gestrichen.
7. In Ziffer 5 (2) werden die Worte " gestrichen. Durchschnittliche Preise der Wohnungen in der Tschechischen Republik in Jahren (...) je nach Größe der Gemeinden" "werden durch" 2-4 ersetzt. Durchschnittliche Preise der Wohnungen in der Tschechischen Republik in der Periode (...) nach den Bezirken abhängig von der Größe der Gemeinden (in CZK / m 2) ".
8. § 6 bis 8 lautet:
Statistischer Wert des Familienheims
(1) Der statistische Wert des Familienhauses wird als Produkt der durchschnittlichen Größe des Familienhauses in m 2 in einem bestimmten Bezirk und der Kaufpreis pro m 2 nach der Größe der Gemeinde im angegebenen Bezirk bestimmt, in der Tabelle der Paketpreise aufgelistet "1-4. Durchschnittliche Preise von Familienhäusern in der Tschechischen Republik in Jahren (...) nach Bezirken abhängig von der Größe der Gemeinden (in CZK / m 2)."
(2) Der statistische Wert des in Absatz 1 genannten Familienhauses kann mindestens zwei Zehntel und höchstens das doppelte Produkt der durchschnittlichen Größe des Familienhauses in m 2 für die gesamte Tschechische Republik und der Kaufpreis für m 2 für die gesamte Tschechische Republik, in der Tabelle der Preise "1-4. Durchschnittliche Preise von Familienhäusern in der Tschechischen Republik in Jahren (...) nach Bezirken abhängig von der Größe der Gemeinden (in CZK / m 2)."
Wertkoeffizient des Grundstücks
(1) Die Gewichtung des Wertes des Landes wird nach der Größe der Gemeinde des Wohnsitzes des Schuldners bestimmt.
(2) Der Koeffizient für den Wert des Grundstücks ist:
a) 1,2 bei einer Gemeinde von bis zu 1 999 Einwohnern;
b) 1,25 bei einer Gemeinde zwischen 2 000 und 9 999 Einwohnern;
c) 1,3 bei einer Gemeinde zwischen 10 000 und 49 999 Einwohnern;
d) 1,35 wenn es sich um eine Gemeinde von über 50 000 Einwohnern handelt.
Preiserhöhungskoeffizient
(1) Der Preiserhöhungskoeffizient ist aus der statistischen Tabelle gemäß Artikel 4 Absatz 5 "2.1 zu bestimmen. Indizes der realisierten Preise älterer Wohnungen", Untertabelle "Index (Mittelwert 2010 = 100)" aus Indexwerten für "Gesamtwert der Tschechischen Republik" für das letzte veröffentlichte Quartal und Werte für das gleiche Quartal vor 3 Jahren Konkursentscheidung.
(2) Der Indexanteil ist auf 2 Dezimalstellen gerundet. "
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.
Ministerpräsident:
Prof. Dr. Fiala, Ph.D., LL.M., v. r.
Justizminister:
Decroix, Ph.D., MBA, MPA, Inc.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsdekret Nr. 305 / 2025 Coll., zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 189 / 2019 Coll., zur Bestimmung des Wertes der Wohnungen, die der Schuldner nicht zur Erlösung verpflichtet ist |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.08.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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