Dekret Nr. 305 / 2023 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 88/2017 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 15.10.2023
30
Ordnung
vom 3. Oktober 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 88 / 2017 Slg. über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 42 des Gesetzes Nr. 321 / 2004 Coll., über Vinohradship and Wine und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz Nr. 26 / 2017 Coll.), geändert durch Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 411 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 215 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 256 / 2011 Coll. und Gesetz Nr.
Verordnung Nr. 88 / 2017 Slg. über die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Weinbau- und Weinbaugesetzes wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) wird das Wort "Union " durch das Wort" Union11 ersetzt" und der Satz "Wenn das Varietalbuch gemäß dem Satz des ersten Synonyms von Weintraubensorten gegeben wird, können diese Synonyme verwendet werden."
Anmerkung 11:
"(11) Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert. Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 51 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Zulassungssystem für Rebpflanzungen, das Weinbergregister, Begleitdokumente und die Zertifizierung, die Ein- und Ausreiseregister, die obligatorischen Erklärungen, die Notifizierung und Veröffentlichung der angemeldeten Informationen, die Verordnung (EU) Nr. Artikel 50 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 / 33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, Widerspruchsverfahren, Beschränkung der Verwendung, Änderung der Produktspezifikation, Widerruf des Schutzes und der Kennzeichnung und Präsentation in der geänderten Fassung.
2. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "aromatisierte Weine, aromatisierte Getränke auf Weinbasis, aromatisierte Cocktails auf Weinbasis" gestrichen.
3. Absatz 2 (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.
4. In Artikel 2 (6) werden die Worte "aromatisierte Weingetränke, aromatisierte Wein-basierte Cocktails" gestrichen.
5. In Artikel 3 Absatz 1 wird "Ursprungsbezeichnung" durch geschützte Ursprungsbezeichnung und geschützte geografische Angabe ersetzt";
(6) Fußnote 3 lautet:
"(3) Anhang I Teil C Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019 / 934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Weinbaugebiete, in denen der Alkoholgehalt erhöht werden kann, zugelassene oenologische Praktiken und Beschränkungen für die Erzeugung und Behandlung von Weinbauerzeugnissen, der Mindestalkoholanteil für Nebenprodukte und deren Zerstörung sowie die Veröffentlichung der OIV.
7. In Absatz 4 (2) werden "oder 22 oder 23 oder 24" ersetzt durch" und die Anhänge Nr. 22, 23 oder 24".
8. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d und h wird "0,2" durch "1" ersetzt.
9. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e:
"(e) das Produkt in der Verpackung bis zu 2 % ausfüllen"
10. In Artikel 5 Absatz 2 werden die Buchstaben f und g gestrichen.
Die Buchstaben h und i werden als Buchstaben f und g umnumeriert.
11. In Artikel 5 Absatz 3 wird "(h)" durch "(f)" ersetzt;
12. Artikel 7 Absätze 2 bis 4 einschließlich Fußnote 12:
"(2) Wein, der in der Tschechischen Republik aus in der Tschechischen Republik geernteten Trauben mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gewonnen wird, kann mit einem traditionellen Begriff gekennzeichnet werden
(a) "Rosenmehl" oder "Goldfisch", wenn die Farbe des Weines Aprikosen, Rosa, Lachs oder dunkel gefärbt ist und der Wein ausschließlich aus einer Mischung hergestellt wurde
1. blaue und weiße oder rote Trauben, wobei die Mischung aus blauen, weißen und roten Trauben erlaubt ist; oder
2. Traubenmost aus blauen und weißen oder roten Trauben mit einer Mischung aus blauen, weißen und roten Trauben;
b) "Archivwein", wenn der Wein mindestens 3 Jahre nach dem Erntejahr in Verkehr gebracht wird;
c) "Joungwein", wenn der Wein dem Endverbraucher spätestens am 30. April des Folgejahres nach dem Jahr der Ernte der bei der Herstellung dieses Weins verwendeten Trauben zum Verzehr angeboten wird,
d) „Ursprungsernte“ oder „Ursprungswein“, wenn der Wein aus der ersten Ernte des Weinbergs stammt; die erste Ernte des Weinbergs gilt als nicht früher als das zweite Jahr nach der Anpflanzung des Weinbergs stattgefunden hat;
e) "auf Hefe gereift" oder "auf Hefe geschult" oder "Schönheit auf Hefe" oder "sur lie" wenn der Wein in der Produktion mindestens 6 Monate auf Hefe gelassen wurde;
f) "Klar" bei Weißwein aus blauen Trauben ohne Fermentation;
(g) "labin" bei Wein aus blauen Trauben ohne Fermentation in der Weinbauregion Böhmen.
(3) Wein, der in der Tschechischen Republik aus in der Tschechischen Republik geernteten Trauben mit geschützter Ursprungsbezeichnung hergestellt wird, kann mit einem traditionellen Begriff gekennzeichnet werden
(a) "Reserve", bei dem Wein mit Ausnahme von Schaumwein und Halbwein mindestens 24 Monate lang in einem Holzfass von mindestens 12 Monaten bei Rotwein und 6 Monaten bei Weiß- oder Rosawein und der Rest dieser Zeit in Flaschen gereift ist,
b) "Reservieren", wenn Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein einer bestimmten Fläche oder Produktionssekte, hergestellt nach der traditionellen Methode der Sekundärfermentation in einer Flasche, mindestens 18 Monate in einer Schlammflasche reift;
c) "Grandreserve", bei dem Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein einer bestimmten Fläche oder Produktionssekte, hergestellt nach der traditionellen Methode der Sekundärfermentation in einer Flasche, mindestens 30 Monate in einer Flasche auf Schlamm reift;
(d) "Ferrytische Sammlung" oder "Premium", bei dem der Qualitätswein unter Zusatz der Sorten der Auswahl von Trauben oder der Auswahl von Beeren oder der Auswahl von Zibebsen aus Trauben hergestellt wurde, die mindestens 30% von der edlen Form grau Botrytis cinerea P infiziert wurden.
(4) Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe kann mit den Worten gekennzeichnet sein:
a) "in Barrel gereift", wenn der Wein mindestens 6 Monate lang in einem Holzfass gealtert wurde, kann auch die Art des Holzes, in dem dieser Wein 12 gereift ist, angegeben werden;
b) "gegoren in Barrel" oder "gezüchtet in Barrel", wenn dieser Wein gegoren oder in einem Holzfass geschult wurde, kann auch die Art des Holzes angegeben werden, in dem dieser Wein gegoren oder geschult wurde.
12) Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission.
13. Artikel 7 Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 9 werden in den Absätzen 5 bis 8 umnummeriert.
14. In Artikel 7 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 bis 8 eingefügt:
"(6) Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein mit dem Namen einer Sorte oder der Bezeichnung eines Jahrgangs oder eines Weins ohne den Namen einer Sorte oder der Bezeichnung eines Jahrgangs mit Ursprung in der Tschechischen Republik mit den Worten gekennzeichnet" Orange oder "Orange"; wenn der Wein eine lange Mazeration erlitten hat, sind unter Berücksichtigung der angegebenen Technologie geringfügige Erscheinungsschwankungen zulässig. Für diese Weine sind Erhöhungen der natürlichen Alkoholstärke, der Süßung und der Zugabe anderer Mittel und Zubereitungen zur Behandlung von Most oder Wein, ausgenommen Bentonit- und Schwefeldioxid-Konservierungsmittel, nicht zulässig; der maximal zulässige Restzuckergehalt beträgt 4 g / l; der maximal zulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid beträgt 70 mg / l. Die Verwendung von Namen wie " natürlichen "oder "natürlichen Wein" oder "natürlichen Wein" oder "lebenden Wein" und andere Begriffe ähnlicher Bedeutung ist verboten.
(7) Schaumwein mit geschützter geografischer Angabe oder Schaumwein mit dem Namen der Sorte oder der Bezeichnung des Weins oder des Schaumweins ohne den Namen der Sorte oder der Bezeichnung des Weins mit Ursprung in der Tschechischen Republik, kann mit dem Ausdruck "Pétillant naturel" oder "Pét nat" oder "PET NAT" gekennzeichnet werden, wenn der Wein in der Flasche vervollständigt wird. Geringere Erscheinungsabweichungen sind unter Berücksichtigung der angegebenen Technologie zulässig. Die Verwendung von Namen wie "Natur" oder "Naturwein" oder "Naturwein" oder "Lebenswein "und andere Bedingungen ähnlicher Bedeutung ist verboten.
(8) Wein mit geschützter geografischer Angabe oder Wein mit einem Sortennamen oder einer Jahrgangsbezeichnung oder Wein ohne Sortenbezeichnung oder eine Jahrgangsbezeichnung mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann mit der Angabe "Unfiltrierter Wein" oder "Nicht gefiltert" in Bezug auf die angegebene Technologie ohne scharfe Filtration, d.h. unter 20 Mikrometer, gekennzeichnet werden, wobei geringfügige Erscheinungsvarianten unter Berücksichtigung der angegebenen Technologie zulässig sind. Bei solchen Weinen ist eine Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts und der Süßung nicht zulässig; der maximal zulässige Restzuckergehalt beträgt 4 g/l; der maximal zulässige Gesamtgehalt an Schwefeldioxid beträgt 70 mg/l. Die Verwendung von Namen wie "Natur" oder "Naturwein" oder "Naturwein" oder "Lebenswein" und andere Ausdrücke ähnlicher Bedeutung sind verboten."
Die Absätze 6 bis 8 werden in den Absätzen 9 bis 11 umnummeriert.
15. Artikel 7 Absätze 9 und 10:
"(9) Ist die Bezeichnung einer Sorte oder ihres Synonyms im Wein zulässig, so ist dieser Name oder Synonym gemäß Artikel 1 Absatz 2 oder den Anhängen 1 und 11 anzugeben.
(10) Die Kennzeichnung des Produkts in der Verbraucherverpackung kann Informationen für den Verbraucher enthalten, die Folgendes betreffen:
a) das Herstellungsverfahren des Erzeugnisses;
b) die charakteristischen sensorischen oder analytischen Eigenschaften des Produkts;
c) die Geschichte des Erzeugnisses, seines Produzents oder der an der Umwälzung des Erzeugnisses beteiligten Personen oder Tätigkeiten im Weinbau- oder Weinbausektor, die sich auf das Gebiet der Tschechischen Republik beziehen, wo das Erzeugnis aus im Gebiet der Tschechischen Republik geernteten Trauben hergestellt wird;
d) natürliche oder technische Bedingungen, die dem Erzeugnis grundlegende Merkmale verleihen;
e) die Reife des Produkts, das durch die Lagerung des Produkts erreicht wird;
f) die Empfehlung, für die das Produkt verabreicht werden soll;
g) die Art und Weise, in der das Erzeugnis zum Verbrauch vorgelegt werden sollte;
h) die Art der Lagerung des Produkts;
(i) die Bezeichnung "Wein aus Zucht- und Forschungsgebieten", bei der der Wein aus Weinbergen stammt, in denen die Anerkennungsverfahren für die Ernte von Rebsortenvermehrungsmaterial oder für die Behandlung einer durch eine öffentliche Finanzhilfe finanzierten Forschungsaufgabe durchgeführt werden."
16. In Artikel 7 wird nach Absatz 10 folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) Die Angabe des Produkts in der Verpackung, die für den Verbraucher bestimmt ist, kann eine Darstellung oder bildliche Erinnerung an einen Ort oder Gegenstand im Gebiet der Tschechischen Republik oder eines Symbols, Emblems, Wappen oder ähnliches Element im Zusammenhang mit dem Gebiet der Tschechischen Republik enthalten, wenn:
a) das aus in der Tschechischen Republik geernteten Trauben hergestellte Erzeugnis und
b) ihre Produktion erfolgt im Gebiet der Tschechischen Republik in einem Ort in der Nähe einer geographischen oder historischen Beziehung zu einem dargestellten oder zurückgewonnenen Ort, Objekt oder Element oder seinem Hersteller, hat eine enge geografische oder historische Beziehung zu einem dargestellten oder zurückgewonnenen Ort, Objekt oder Element. "
Absatz 11 wird zu Absatz 12.
17. In Artikel 10 Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Referenz" gestrichen.
18. In Artikel 11 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird "Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/20094 der Kommission" durch Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/2734 der Kommission ersetzt".
Anmerkung 4:
"(4) Verordnung (EU) 2018 / 273, geändert. Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung.
19. In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe i wird „Anhang I Teil XII“ durch „Anhang I, Teil XII“ und „Anhang VII Teil II“ ersetzt durch „Anhang VII Teil II“.
20. in § 11 (1) (j) (2):
„2. Provenienz, wenn es sich um ein anderes Weinprodukt handelt als das unter Nummer 1 genannte „;
21. In Fußnote 5 wird der Satz „Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission, geändert durch den Satz“ Anhang V der Verordnung (EU) 2018/273, geändert.“;
22. In Absatz 11 Absatz 1 Buchstabe m des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Anhang VI Teil C der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission" durch die Worte "Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission" ersetzt.
23.
"(6) Artikel 11 und Teil I von Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/273, geändert.
7) Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/273, geändert.
8) Artikel 26 oder 27 der Verordnung (EU) 2018 / 273, geändert.
24. In Artikel 13 Absatz 1 wird der Satz "Die Aufzeichnungen werden in fester oder elektronischer Form gehalten und die Blätter fortlaufend nummeriert." durch den Satz "Die Aufzeichnungen werden in dem Umfang und innerhalb der durch die unmittelbar geltenden Bestimmungen der Europäischen Union13 festgelegten Fristen aufbewahrt und haben ein Formular gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018 / 274 der Kommission."
Fußnote 13 lautet:
"(13) Kapitel V der Delegierten Verordnung (EU) 2018 / 273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zulassungssystems für Rebpflanzungen, des Weinbauregisters, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausreiseregister, der obligatorischen Erklärungen, Notifikationen und der Veröffentlichung der angemeldeten Informationen, der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission und der Kommission Kapitel IV der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zulassungssystems für Rebpflanzungen, Zertifizierungs-, Ein- und Ausstiegsregister, obligatorische Erklärungen und Notifikationen sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Verordnung (EU) 2015/
25. In Artikel 13 Absatz 3 werden am Ende des in Buchstabe b genannten Textes die Worte "und gleichzeitig der Traubenerzeuger ein Exemplar davon halten" angefügt.
26. In Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "Zucker gekauft und verarbeitet" durch "Ergebnisse erworben und verarbeitet" ersetzt.
27. In Artikel 13 Absatz 8 werden die Worte "und teilweise vergorenes Traubenmost" nach dem Wort "Wein" eingefügt und der zweite Satz gestrichen.
28. In Ziffer 13 (9) werden die Worte "vor dem in Umlauf gebrachten Produkt" durch die Worte ersetzt, ausgenommen Schaumweine".
29. in Absatz 13 (12):
"(12) Der Produzent von Schaumweinen muss sich auf das Muster in Anhang 26 eintragen."
30. In Artikel 15 Absätze 1 und 4 wird "26" durch "27" ersetzt.
31. In Ziffer 15 (3) wird "16" durch "80" ersetzt.
32. Fußnote 10:
"(10) Artikel 45 der Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission in der geänderten Fassung.
33.
"Anhang Nr. 1 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Liste bestimmter Weintraubensorten für die Erzeugung von Qualitätswein einer bestimmten Region und deren Synonym
Senfarten
| Název odrůdy | Synonymum |
|---|---|
| 1. Bouvierovo hrozno | Bouvierův hrozen |
| 2. Muškát žltý | Muškát žlutý |
| 3. Roter Riesling | Ryzlink rýnský červený |
| 4. Sauvignon gris | Sauvignon šedý |
| 5. Blauer Silvaner | Sylvánské modré, Sylvánské červené |
34. Anhang 2 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Zusammenfassungen von Weintraubensorten, die in den staatlichen Sorten der Tschechischen Republik eingetragen sind, sowie Rebsorten für die Erzeugung von Wein und die Abkürzung bestimmter traditioneller Begriffe, die im Begleitdokument und in den Aufzeichnungen verwendet werden können
I. Weißwein Rebsorten
| Název odrůdy | Zkratka |
|---|---|
| 1. Aurelius | Au |
| 2. Auxerrois | Ax |
| 3. Děvín | De |
| 4. Erilon | Eri |
| 5. Florianka | Fl |
| 6. Hibernal | Hi |
| 7. Chardonnay | Ch |
| 8. Irsai Oliver | IO |
| 9. Kerner | Ke |
| 10. Lena | Le |
| 11. Malverina | Mal |
| 12. Medea | Med |
| 13. Mery | Mr |
| 14. Muškát moravský | MM |
| 15. Muškát Ottonel | MO |
| 16. Műller Thurgau | MT |
| 17. Neuburské | Ng |
| 18. Pálava | Pa |
| 19. Rinot | Ri |
| 20. Rulandské bílé | RB |
| 21. Rulandské šedé | RŠ, RS |
| 22. Rulenka | Rul |
| 23. Ryzlink rýnský | RR |
| 24. Ryzlink vlašský | RV |
| 25. Sauvignon | Sg |
| 26. Savilon | Svl |
| 27. Svojsen | Svj |
| 28. Sylvánské zelené | SZ |
| 29. Tramín červený | TČ, TC |
| 30. Tristar | Tri |
| 31. Veltlínské červené rané | VČR, VCR |
| 32. Veltlínské zelené | VZ |
| 33. Veritas | Ve |
| 34. Vesna | Ves |
| 35. Vrboska | Vr |
II. Rotwein Rebsorten
| Název odrůdy | Zkratka |
|---|---|
| 1. Acolon | Ac |
| 2. Agni | Ag |
| 3. Alibernet | Al |
| 4. André | An |
| 5. Ariana | Ar |
| 6. Blauburger | Bl |
| 7. Cabernet Cortis | CC |
| 8. Cabernet Dorsa | CD |
| 9. Cabernet Moravia | CM |
| 10. Cabernet Sauvignon | CS |
| 11. Cerason | Ce |
| 12. Dornfelder | Dr |
| 13. Frankovka | Fr |
| 14. Fratava | Ftv |
| 15. Jakubské | Jkb |
| 16. Kofranka | Kof |
| 17. Laurot | La |
| 18. Merlot | Me |
| 19. Modrý Portugal | MP |
| 20. Nativa | Nat |
| 21. Neronet | Ne |
| 22. Rubinet | Ru |
| 23. Rulandské modré | RM |
| 24. Sevar | Sev |
| 25. Svatovavřinecké | Sv |
| 26. Zweigeltrebe | Zw |
III. Varianten zur Herstellung von terrestrischen Weinen
| Název odrůdy | Zkratka |
|---|---|
| 1. Bílý Portugal | BP |
| 2. Modrý Janek | MJ |
| 3. Ranuše muškátová | RMu |
| 4. Šedý Portugal | ŠP, SP |
| 5. Tramín žlutý | TŽ, TZ |
| 6. Veltlínské červenobílé | VČB, VCB |
IV. Liste der Abkürzungen für bestimmte traditionelle Begriffe
| Tradiční výraz | Zkratka |
|---|---|
| 1. Jakostní víno | JAK |
| 2. Kabinetní víno | KAB |
| 3. Pozdní sběr | PS |
| 4. Výběr z hroznů | VzH, VH |
| 5. Výběr z bobulí | VzB, VB |
| 6. Výběr z cibéb | VzC, VC |
| 7. Ledové víno | LED |
| 8. Slámové víno | SLA |
| 9. Moravské zemské víno | MZV |
| 10. České zemské víno | ČZV |
| 11. Víno originální certifikace | VOC, V.O.C. |
Anmerkung: Kleine Buchstaben in Abkürzungen können durch große Buchstaben ersetzt werden. '
35. Im Titel von Anhang 4 werden die Worte "aromatisierte Weine, aromatisierte Wein-basierte Getränke, aromatisierte Wein-basierte Cocktails" gestrichen.
36. Anhang Nr. 7 wird gestrichen.
37.
"Anhang Nr. 9 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Physikalische und chemische Anforderungen an die Weinqualität
| Barva vína | Jakostní víno s přívlastkem | Jakostní víno | Zemské víno | Víno | Perlivé víno | Šumivé víno | Likérové víno, jakostní likérové víno | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Kabinetní víno | Pozdní sběr | Výběr z hroznů | Výběr z bobulí, výběr z cibéb, ledové víno | Slámové víno | Šumivé víno | Jakostní šumivé víno | Aromatické jakostní šumivé víno a aromatické jakostní šumivé víno s. o. | Jakostní šumivé víno s. o., pěstitelský sekt | ||||||
| Skutečný obsah alkoholu v % objemových | ||||||||||||||
| Bílé | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 8,5 | min. 7 | min. 8,5 | min. 9 | min. 10 | min. 10 | min. 15 max. 22 |
| Červené | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 4,5 | min. 8,5 | min. 7 | |||||
Anmerkungen:
Für Rotwein gelten die für Weißwein vorgeschriebenen Werte.
Grenzwerte für die Dichte, totaler Trockenextrakt, zuckerfreier Extrakt, Reduktion von Zuckern, Asche, Asche Alkalinität, alle Säuregehalte, gebundene Säuren, pH-Wert und freies SO2 sind nicht fixiert.
38. Anhang 10 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 10 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Fristen für die Übermittlung des Ergebnisses der Analysen für unverpackte Weine
| Rozbor | Lhůta |
|---|---|
| celkový rozbor (těkavé kyseliny, skutečný alkohol, volný a celkový oxid siřičitý, obsah cukru vyjádřený jako fruktóza a glukóza, bezcukerný extrakt, celkový suchý extrakt, hustota, celková kyselost) | 16 dnů |
| syntetická barviva | 16 dnů |
| maltóza, sacharóza | 22 dnů |
| měď | 16 dnů |
| kyselina citrónová, konzervační látky (kyselina sorbová, kyselina benzoová) | 17 dnů |
| syntetický glycerol, syntetická aromata | 17 dnů |
| náhradní sladidla (acesulfám-K, aspartam, sacharin) | 17 dnů |
| exogenní voda | 30 dnů |
| botanický původ etanolu | 33 dnů |
| ochratoxin A | 22 dnů |
| rezidua pesticidů | 33 dnů |
| nespecifické anthokyany | 22 dnů |
| senzorická analýza | 16 dnů |
| geografický původ | 33 dnů |
39. Anhang 12 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 12 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
"
40. In Anhang 13 sind die Worte "Anmerkung: Einzelboxen sind abgeschlossen, der Zuckergehalt ist bei der Überprüfung angegeben, andernfalls ist der Wein ohne eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder geschützte geografische Angabe (g.g.A.) oder mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder einer geschützten geografischen Angabe (g.A.) anzugeben."
41.
"Anhang Nr. 14 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
"
42. In Anhang Nr. 15 sind die Worte "Bezüge: Einzelne Kartons sind mit einer Sorte aus einer einzigen Weintraube oder Traubenmost zu vervollständigen, und ob es sich um Trauben oder Traubenmost handelt, der Zuckergehalt ist bei der Verifikation anzugeben, andernfalls ist der Wein ohne geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geografische Angabe (g.A.) anzugeben. "werden durch die Worte ersetzt" Anmerkung: Die einzelnen Kästchen sind durch Sorten aus einer Weintraube oder Traubenmost-Registrierungsnummer und nach folgendem zu ergänzen."
43.
"Anhang Nr. 16 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Příloha č. 17
Anhang Nr. 17 des Erlasses Nr. 88 / 2017 Coll.
Příloha č. 18
Anhang Nr. 18 des Erlasses Nr. 88 / 2017 Coll.
"
44. Die Anhänge Nr. 21 bis 24 sind wie folgt zu lesen:
"Anhang Nr. 21 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
Příloha č. 22
Anhang Nr. 22 des Erlasses Nr. 88 / 2017 Coll.
Příloha č. 23
Anhang Nr. 23 des Erlasses Nr. 88 / 2017 Coll.
Příloha č. 24
Anhang Nr. 24 des Erlasses Nr. 88 / 2017 Coll.
"
45. Nach Anhang 25 wird folgender Anhang 26 eingefügt:
"Anhang Nr. 26 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
"
Anhang Nr. 26 wird bis heute umnummeriert Anhang Nr. 27.
46. Anhang Nr. 27 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 27 zum Erlass Nr. 88 / 2017 Coll.
"
Übergangsbestimmungen
Waren, die nach dem Erlass Nr. 88 / 2017 Slg., wie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses wirksam, vermarktet werden können, bis die Bestände ausverkauft sind.
Schlussbestimmung
Diese Verordnung wurde gemäß der Richtlinie (EU) 2015 / 1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bereitstellung von Informationen im Bereich der Dienstleistungen der technischen und der Informationsgesellschaft angemeldet.
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii. I Punkte 16 und 24 bis 29, die am 1. August 2024 wirksam werden.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Ausgezeichnet v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 305 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 88 / 2017 Coll., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 11.10.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 15.10.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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