Dekret der Zentralverwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Ministeriums der Verbraucherindustrie Nr. 30 / 1964 Coll.

Dekret der Zentralverwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Ministeriums der Verbraucherindustrie über die Verwaltung von Sammelmaterialien und industriellen Textilabfällen

Gültig In Kraft seit 14.02.1964
30
Ordnung
Zentrale Verwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Ministeriums für Verbraucherwirtschaft
vom 4. Februar 1964
über die Bewirtschaftung von Rohstoffen und Industrieabfällen
Die zentrale Verwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Verbraucherministeriums erfolgt im Einvernehmen mit den anderen teilnehmenden Zentralbehörden und den regionalen nationalen Ausschüssen gemäß den Artikeln 2 Absatz 3 und 6 des Gesetzes Nr. 68 / 1960 Slg. über die Verwaltung von Metallabfällen und Rohstoffen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
Kollektive Rohstoffe und industrielle Textilabfälle sind ein wesentlicher Bestandteil der heimischen Rohstoffbasis. Die signifikanten Werte, die sie repräsentieren, erfordern die volle Nutzung ihrer Ressourcen und die Suche nach neuen Ressourcen, sorgen für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der gesammelten Rohstoffe, Sortierung und Schutz vor Abbau oder behalten ihre temporären Überschüsse. Der Schutz von Rohstoffen, deren Sammlung und Übergabe zur weiteren Nutzung ist die Verantwortung aller wirtschaftlichen, sozialen und anderen Organisationen und Bürger. Die Nationalkomitees organisieren die Volkssammlung von Rohstoffen, fördern die Bürgerinnen und Bürger, die Sammlung von Haushaltsrohstoffen einzureichen und in ihren jeweiligen Bezirken zu überwachen, wie die Organisation ihre Verpflichtungen aus diesem Dekret erfüllt.

Část I

Sammlung von Rohstoffen
§ 2
Begriff
(1) Kollektive Rohstoffe sind:
(a) Altpapier (Produktionsabfälle, Altpapiere und Altpapiere) ausgenommen Papiere auf Pergamentbasis, Schleifpapier, Metallfolienpapier, Textil- oder Kunstpapier, Papier, getränkt, fettig, lackiert und gehärtet, Bitumen, Dachpappe und anderes unverarbeitetes Papier; *)
b) Sammlungstextilien,
einschließlich Sammlungstextilien, die vom Ministerium für nationale Verteidigung und dem Ministerium für Inneres verworfen wurden, Sammlungsjute, neue Schnitte, Garne und Abfälle in Flocken, ausgenommen industrielle Abfälle gemäß Abschnitt 7;
kg Rückstände von neuen Jutegeweben (Urteil, Halbjut, kombiniert, Papier, Kuppel und andere);
alle Arten von Abfällen oder ungenutzten gewebten Beuteln und Gläsern und teilweise gespalten, wenn der Lieferant ihre Rückgabe nicht erfordert;
geölte Reinigung und gebrauchte Polierlappen und Reinigung von Baumwolle (diese Arten dürfen nicht miteinander vermischt werden);
verwendete Rückstände von Sisal und Hanf-Einzelgarn. *)
Gesammelte Rohstoffe sind jedoch nicht die unter Buchstabe b genannten Rohstoffe, wenn sie abgebaut, verbrannt, verfault, geformt und ähnlich werden, mit schädlichen Farben oder Chemikalien eingefärbt, stark getränkt, mit schwer zu trennenden Materialien wie Metallzubehör, mit gewebtem oder geflochtenem Gummi (lastex), gummigetränkten Schläuchen, gewebten Antriebsbändern, Pelzabzügen, Glas, Metallfilzen und Kokosfilzen
c) verbrauchte Fernsehflaschen (Kathodenstrahlröhren), die renoviert werden können und die nach besonderen Vorschriften erworben werden;
(d) verwendete Gläser und Flaschen aus Glas, ausgenommen Gläser und Flaschen aus Glas, die nach besonderen Vorschriften eingelöst wurden; *)
e) Glasscherben aus Hohl-, Guß- und Laschenglas, durch Farbe und durch andere Arten als solche mit Draht oder anderen Beimischungen und verunreinigte Scherben;
f) Herstellung von Abfällen und gebrauchten Produkten aus thermoplastischen Werkstoffen, insbesondere Polyvinylchlorid, Polyamid, Polyethylen, Polymethylmethacrylat, Polystyrol und ähnlich außerhalb von miteinander verbundenen Rohstoffen oder mit durch organische Substanzen verunreinigten harten bis getrennten Materialien;
g) Reifen, Altgummi- und Gummiabfälle, ausgenommen solche für die Wiederaufbereitung oder andere Beurteilung in Vulkanierwerken, sowie andere Abfälle aus Kautschuk, die mit Metall, Holz und anderen untrennbaren Stoffen und Abfällen von gebrauchten Waren aus gehärtetem Kautschuk verbunden sind;
(h) ein gebrauchter Fixer außerhalb des Schwefelsäure enthaltenden Fixierers;
Abfälle und Schrott aus Naturkork, ausgenommen Abfälle und Erzeugnisse, die andernfalls getränkt, stark getränkt, durch Chemikalien gestört oder mit anderen schwer trennbaren Stoffen verbunden sind;
(i) verwendete holzige Wolle außerhalb der holzigen Wolle, die von Schimmel, Rot oder Wolle, gemischt mit Scherben und ähnlichen Verunreinigungen betroffen ist;
(j) Abfälle und Verworfene aus Klingerite, Asbest, Celluloid und gebrauchten Kino- und Rtg-Filmen aus sozialistischen Organisationen;
(k) alle brauchbaren Häute und Felle von Haus-, Zucht- und Jagdtieren, insbesondere Ziegen, Rosinen, Ziegen, Schafe, Lamm-, Hunde- und Katzenhäute, Hirsch-, Steuer-, Schleimhaut, Kaninchen, Hasen, wilde Hasenhäute, Fuchs, Enten, Viehzüchter, Eichhörner, Hasen, Maultiere, Schweinepest
(l) Federn, frisch und verwendet, auch frisch oder nicht, von Geflügel, auch frisch oder frisch; (Futter aus Geflügelbetrieben werden von vom Ministerium für Lebensmittelindustrie betrauten Unternehmen gekauft);
(m) Knochen, roh oder gekocht, von Tieren zum Schlachten, Geflügel und Spiel, nicht von Fischen;
(n) Horn, d.h. Hörner und Hufe von Rindern und anderen Tieren, Huf von Pferden, Schweinen und Kalbsalven (Hornen, Hufe und Hufe bludgeoned) und alle Hornabfälle außer Hufeabfällen;
— alle zur Ernährung nicht geeigneten Schlachtfette und -fette, insbesondere tierische Fette und dergleichen, die behindert werden, wenn sie aus Krankheitsgründen nicht zur Verarbeitung in Renderanlagen bestimmt sind; +)
(p) neue und gebrauchte tierische Fasern, insbesondere Rosshaar, hergestellt durch Abschneiden und Streichen aus der Mähne und dem Schwanz von Pferden und Rindern, Schweinehaaren und Borsten, Beschneidungen von Rinderohren und Polstermaterial, wenn sie mindestens 20 % des Rosshaars enthalten, ausgenommen solche gemäß § 7 e) und Rohschafwolle;
(r) menschliches Haar aus Friseur- und Friseurbetrieben ohne Mischungen und Verunreinigungen.
(2) Die Eingrenzung nach den Veterinärvorschriften gilt jedoch nicht als die in Absatz 1 genannten Rohstoffe. *) Darüber hinaus ist die Sammlung von gesammelten infizierten oder verdächtigen Rohstoffen ausgeschlossen, wenn sie nicht nach besonderen Vorschriften, auch nach Desinfektion oder Sterilisation, zur Sammlung vorgelegt werden können.
(3) Qualität, Qualität, Präsentation, Verpackung, Lagerung und Transport der in Absatz 1 genannten Rohstoffe werden durch technische Normen oder gegebenenfalls durch Richtlinien der zuständigen Behörden oder durch spezifische Vereinbarungen oder durch Preislisten für die Einkäufe von Bürgern bestimmt.
§ 3
Kollektivunternehmen
Die Sammlung, den Kauf und die Behandlung der in Absatz 2 Absatz 1 genannten Rohstoffe mit Ausnahme der Buchstaben k und l ist die Verantwortung der Unternehmen der Sammelrohstoffe (nachstehend „Sammlungsunternehmen“ genannt).
§ 4
Aufgaben von Organisationen und Bürgern
(1) Alle Organisationen müssen insbesondere
a) die Sammlung von Rohstoffen direkt in den Plänen des Unternehmens durch spezifische Aufgaben in greifbaren Einheiten im Bereich der geplanten Abfälle der verwendeten Materialien unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verarbeitung der Materialien sicherzustellen;
b) die in ihren Tätigkeiten erzeugten Rohstoffe einsammeln und sie ausschließlich den betreffenden Sammelunternehmen vorlegen oder gegebenenfalls nach Verfügbarkeit des Sammelunternehmens übermitteln. Die Qualität der Rohstoffe muss den geltenden Normen entsprechen;
c) sie an geeigneten und zufriedenstellenden Orten in der Art und Weise zu lagern, dass Gesundheits- und Veterinärvorschriften nicht verletzt werden;
d) sie vor Diebstahl, Verschmutzung durch andere Stoffe, Mischen und anderen Abbau, sowohl an der Stelle, an der sie hergestellt werden, als auch in Lagerung, Pressung, Verpackung und Transport;
e) sicherzustellen, dass Material, das klassifizierte Informationen enthält (Dokumente, Druckerzeugnisse, Negative und dergleichen, einschließlich beschädigter Materialien, nicht in den Rohstoffen enthalten ist;
f) das schriftliche Material, das dem Zerkleinerungsverfahren unterliegt, nur auf der Grundlage der schriftlichen Zustimmung der zuständigen Archivbehörden einzureichen. *)
(2) Organisationen, mit denen die Wirtschaftsverträge für die Lieferung von Rohstoffen nicht im Voraus abgeschlossen sind, sind verpflichtet, alle vorhandenen Rohstoffe an die Sammelunternehmen zu importieren, können aber den Sammelunternehmen eine andere Art der Erhebung zustimmen, wenn die Menge der für den Transport bereiten Rohstoffe 1000 kg überschreitet.
(3) Organisationen, in denen ein Sammelpapier von mehr als 100 Tonnen pro Jahr vorliegt, müssen nach Verfügbarkeit des vor Ort relevanten Sammelunternehmens sortierte, gepresste oder verpackte Papiere versenden.
(4) Organisationen benennen den für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Rohstoffe verantwortlichen Arbeitnehmer. * * * * *
(5) Alle Rinder- und Pferdezüchter müssen vom 1. September bis 31. Dezember abgeschnitten und das Rosshaar übergeben werden. Pferde bei Rindern müssen 5 cm vom Ende des Schwanzbeins abgeschnitten werden, 10 cm unter der Ferse des Pferdes. Vor dem Abschneiden wird das Rosshaar gereinigt und fest an den Gangway gebunden, so dass es beim Abschneiden nicht geworfen und gesäumt wird. Die Pferde dürfen nicht an Rindern, die für Schlachtzwecke bestimmt sind, in schwangeren Kühen und Färsen aus dem fünften Schwangerschaftsmonat in Stute ab dem sechsten Schwangerschaftsmonat bei Rindern unter einem Jahr, in Fälsen bis zu 2 Jahren und in Zuchtpferden abgeschnitten werden.
(6) Die Bürgerinnen und Bürger reichen der Sammlung der in ihren Haushalten erzeugten Rohstoffe ein. Sie stellen sicher, dass dies keine Verwechslung, Verschmutzung oder einen anderen Abbau der gesammelten Rohstoffe verursacht; für Häute und Felle, insbesondere für ihre ordnungsgemäße Rückruf und Behandlung und rechtzeitige Lieferung.
(7) Die gesammelten Rohstoffe werden gemäß der geltenden Preisliste zurückerstattet. Die Bürgerinnen und Bürger haben auf Anfrage das Recht, eine Bescheinigung über die Menge, den Typ, die Qualität und den Preis der vorgelegten Rohstoffe vorzulegen; die Verpflichtung zur Ausstellung von Zertifikaten für bestimmte Arten von Rohstoffen wird vom zuständigen regionalen Nationalkomitee und gegebenenfalls von der Zentralverwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft festgelegt.
(8) Handelt es sich bei den Bürgern um ungeschädigte Hasen, so verlangt die Verkaufsorganisation zusätzlich zum Preis des Hasens eine Menge von Kčs 5 als Vorschuss auf der Haut und stellt eine Bescheinigung davon aus; bei Vorlage der Entfernung der Hasenhäute zur Sammlung wird das Sammelunternehmen diesen Betrag zurückgeben und gleichzeitig die Haut nach der Kaufpreisliste bezahlen.
(9) Jede Person, die eine Hausschlachtung eines Schweins durchführt, muss innerhalb von 3 Monaten nach der Schlachtung von mindestens 5 kg Knochen dem Sammel- oder Bevollmächtigten einreichen. Die nationalen Ausschüsse legen die Aufmerksamkeit auf diese Verpflichtung bei der Zulassung der häuslichen Schlachtung und berücksichtigen ihre Erfüllung bei der Zulassung weiterer häuslicher Schlachtungen. Pigskin skinners *) sind erforderlich, um die Sammlung von Schweinehaaren zu gewährleisten und an Sammelunternehmen weiterzugeben.
§ 5
Aufgaben der Sammelunternehmen
(1) Die Kollektivunternehmen sind insbesondere verpflichtet:
a) den Erwerb von Rohstoffen sicherzustellen und mit Hilfe der nationalen Ausschüsse ein effizientes Netz von lokalen Sammlern und Sammlern zu organisieren und sicherzustellen, dass ihre Tätigkeiten ordnungsgemäß und regelmäßig durchgeführt werden und dass die Rohstoffe entsprechend den geltenden Preislisten ordnungsgemäß erstattet werden;
b) alle angebotenen Rohstoffe entsprechend den geltenden technischen Normen einnehmen, anpassen und dem wirtschaftlichen Kreislauf entsprechend ihrer leistungsfähigsten Verwendung zuführen;
c) Zusammenarbeit mit den nationalen Ausschüssen bei der Organisation von Sammlungen und anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftung von Rohstoffen.
(2) Der Betrieb der lokalen Sammelzentren muss so sichergestellt werden, dass die Bürger regelmäßig und zufriedenstellend Sammelmaterialien vorlegen können.
(3) Wird ein Sammelzentrum nicht am Standort eingerichtet, so können andere Organisationen, insbesondere soziale Organisationen, einzelne landwirtschaftliche Genossenschaften und dergleichen, oder Rohstoffsammler, im Einvernehmen mit dem betreffenden Sammelunternehmen der Sammlung der Rohstoffe mit Zustimmung des betreffenden nationalen Ausschusses anvertraut werden. Das Sammelunternehmen gibt dem Sammler eine Bescheinigung aus, die den Umfang seiner Zuständigkeit angibt. Die Sammler sind verpflichtet, vor Diebstahl und Abbau regelmäßig Rohstoffe in den benannten Kreisen zu erwerben, zu sammeln und zu sichern und ausschließlich dem Sammelunternehmen zuzuführen, dem sie übertragen wurden.
§ 6
Aufgaben der nationalen Ausschüsse zur Sicherstellung der Sammlung von Rohstoffen
(1) Nationale Ausschüsse, insbesondere lokale und städtische Komitees, organisieren in Zusammenarbeit mit den sozialen Organisationen die Sammlung von Rohstoffen aus der Bevölkerung, insbesondere indem sie die Bürger mit der Bedeutung der Sammlung identifizieren, ihre korrekte Umsetzung fördern und insbesondere durch ihre Vermögenswerte, so dass die Sammlung von Rohstoffen zu einer regelmäßigen Gewohnheit und damit zu einer dauerhaften und intensiven Rohstoffquelle wird,
Organisation von Sammelveranstaltungen und Unterstützung bei der wirtschaftlichen Sammlung von Rohstoffen,
Unterstützung bei der Erweiterung des Netzes von lokalen Sammlungseinrichtungen durch die Zuweisung geeigneter Einrichtungen und die Sicherstellung, dass Sammlungseinrichtungen in neuen Wohnbereichen als Teil ihrer komplexen Ausstattung gebaut werden und den Unternehmen die notwendigen Einrichtungen und Lagereinrichtungen zuweisen;
die Rohstoffsammler in Zusammenarbeit mit den Sammelunternehmen zu suchen und zu genehmigen;
die Tätigkeit von Sammlern und Sammlern zu kontrollieren und sicherzustellen, dass die Sammelrohstoffe regelmäßig zu einem bestimmten Zeitpunkt in lokalen Sammelzentren empfangen werden und dass Sammler regelmäßig Sammeltätigkeiten in einem bestimmten Kreislauf durchführen und die Rohstoffe gemäß den geltenden Preislisten einzahlen;
Organisation und Durchführung von Kontrollen der Reinheit und Hygiene in Sammelzentren;
in ihren jeweiligen Bezirken überwachen, wie die Organisationen, in denen die Rohstoffe gesammelt werden, sie verwalten, wie die persönlichen materiellen Interessen der Arbeitnehmer in diesen Organisationen angewendet werden, basierend auf der Zusammenarbeit mit Massenorganisationen, insbesondere der Revolutionären Gewerkschaftsbewegung, der Tschechoslowakischen Jugendunion, der Tschechoslowakischen Kleintierzüchtervereinigung usw.
(2) Um diese Aufgaben zu gewährleisten, setzen die nationalen Ausschüsse Sammelberatungsausschüsse ein, die sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft, sozialen Organisationen und Sammlungsunternehmen zusammensetzen und andere Vermögenswerte, insbesondere zivilgesellschaftliche Ausschüsse, Haushaltsausschüsse und der Vereinigung der Eltern und Freunde der Schule, verwenden.

Část II

Industrielle Textilabfälle
§ 7
Begriff
(1) Industrietextilabfälle:
a) gewebt, gewirkt, gestrickt, gestrickt, gestrickt, gestrickt, gefilzt und andere Beschneidungen einschließlich neuer textiler Rückstände über die gesamte Breite des Stücks bis zu 10 cm Länge;
Garne und Garne,
Abfälle in Flocken, einschließlich tauglicher und nicht abnehmbarer Abfälle,
verwendete Druckflächen,
Altverpackungsjute (ausgenommen gebrauchte und nicht genutzte Säcke und Gläser und teilweise gespaltener Jute), textile kg-Rückstände, geeignet für die Herstellung von Gewebe-Polierscheiben (Rückstände von 10 bis 100 cm Länge bei der Breite von 100 cm und 60 cm Länge bei der Breite des Stückes über 100 cm),
alle nationalen Unternehmen der Textil-, Bekleidungs-, Leder- und Schuhindustrie sowie gegebenenfalls andere von der Zentralen Behörde für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Verbraucherministeriums im gegenseitigen Einvernehmen benannte Organisationen;
b) Textilabfälle, die sich aus der Herstellung von synthetischen Fasern, ausgenommen synthetischen Fasern, ergeben;
c) verwendetes Papierfilz und Filtergewebe;
d) die durch das Ministerium für nationale Verteidigung und das Innenministerium zentral eliminierte simultane Uniform (nicht offiziell abgebaute einheitliche Komponenten);
e) Tierhaare von Rindern, Kalbs, Ziegen, Ziegen und Jirkhaepel, Wolle von gegerbten Tieren aus nationalen Betrieben;
(f) Pelz von Angora-Kananen;
(g) importierte Textilabfälle.
(2) Die zentrale Verwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium für Verbraucherwirtschaft sieht vor, dass andere Materialien Industriemüll sind und gegebenenfalls, die vom Anwendungsbereich dieses Dekrets aus den in Absatz 1 genannten Abfällen ausgeschlossen sind.
§ 8
Kauf und Änderung
(1) Der Kauf und die Behandlung von Industrietextilabfällen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a bis e obliegt dem nationalen Unternehmen Retex, der Verarbeitungsanlage von Textilwaren Ivančice. Der Kauf von Pelz von Angora Kaninchen wird durch eine separate Richtlinie des Ministeriums für Verbraucherindustrie bestimmt. *)
(2) Anforderungen an die Einfuhr von textilen Abfallstoffen sind an die Produktionseinheit Vlna, Verband der Unternehmen der Wellenindustrie, Brno.
§ 9
Aufgaben sozialistischer Organisationen
(1) Sozialistische Organisationen sind verpflichtet, dem nationalen Unternehmen Retex und Pelz von Angora-Kananen an die nationale Firma Vlnán, Brno Abfälle nach § 7 Abs. 1 Buchstaben a bis e anzubieten und zu liefern, es sei denn, sie werden in dem Unternehmen verarbeitet, in dem sie für die geplante Produktion produziert werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für ausländische Handelsunternehmen. Das Ministerium für Verbraucherwirtschaft kann eine Befreiung von dieser Bestimmung zulassen.
(2) Das nationale Unternehmen Retex und das nationale Unternehmen Výnán sind verpflichtet, die angebotenen Industrieabfälle zurückzuziehen.

Část III

Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 10
(1) Es ist nicht zulässig, Rohstoffe und industrielle Textilabfälle zu ihrem Zweck zu entfernen oder abzubauen (z.B. in Deponien, Bindemittel und dergleichen zu exportieren).
(2) Die Reinigung von Häuten und Fellen ist verboten.
§ 11
Sammelrohstoffe und industrielle Textilabfälle müssen gesammelt, gelagert und transportiert werden, um Verletzungen der Gesundheit und der Veterinärvorschriften zu vermeiden. Bei der Bestimmung des Lagerortes der Rohstoffe und der Einrichtung lokaler Sammelzentren folgen die Sammelunternehmen und die lokalen und städtischen nationalen Ausschüsse den Anweisungen der Behörden der sanitären und epidemiologischen Dienste.
§ 12
(1) Kollektive Unternehmen sind verpflichtet, Beratungstätigkeiten zur Bewirtschaftung von Rohstoffen durchzuführen und die ordnungsgemäße Bewirtschaftung dieser Stoffe zu überwachen, insbesondere:
a) Sammlung und Sammlung von Rohstoffen;
b) Verbesserung ihrer Qualität,
c) die Notwendigkeit, Lagerung, Sortierung, Behandlung, Pressung oder Verpackung, Transport und Registrierung;
d) die Ausbildung ihres Personals;
e) die Beseitigung identifizierter Mängel.
(2) Das nationale Unternehmen Retex hat die gleiche Verpflichtung hinsichtlich der industriellen Abfallwirtschaft.
§ 13
Die Bestimmungen dieses Erlasses gelten nicht für die Metallabfällebewirtschaftung, wie dies durch besondere Vorschriften vorgesehen ist. *)
§ 14
Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Erlasses sind von der Zentralbehörde für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Zentralbehörden gestattet.
§ 15
Die Verordnung des Ministeriums für Leichtindustrie und des Ministeriums für Metallindustrie und Erzbergwerke Nr. 335 / 1953 Ú. l. (Nr. 381 / 1953 Ú. v.) über die Sammlung und den Erwerb von Rohstoffen, geändert durch die Verordnung Nr. 257 / 1954 Ú. l. (284 / 1954 Ú. v.), wird aufgehoben.
§ 16
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister für Verbraucherwirtschaft:
Machachuvá-Dostalová v. r.
Leiter der Zentralverwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft:
Gashparic, Inc.
*) Die Sammlung unterliegt nicht der reparierbaren Kartonverpackung gemäß Dekret Nr. 104 / 1962 Coll.
*) Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft und Forstwirtschaft Nr. 119 / 1959 Ú. l., über die Lieferung von selbstfahrenden Motorrädern, über die Lieferung von Kettenrippen, über die Rückkehr von gebrauchten selbstfahrenden Motorrädern und auf ihre Preise, geändert durch Dekret Nr. 145 / 1960 Coll.
* *) Insbesondere Dekret Nr. 167 / 1953 Ú. l. (206 / 1953 Ú. v.), 137 / 1954 Ú. l. (163 / 1954 Ú. v.), 212 / 1959 Ú. l., 57 / 1961 Coll.
* * * *) Verordnung des Ministeriums für chemische Industrie Nr. 7 vom 10.3.1962 über die obligatorische Erfassung von abgenutzten Reifen (Titer) und die Grundsätze der Verteilung von Reifen, die für den Ersatzgebrauch geliefert werden (Anteil 24 Coll. von 1962).
+) Der Kauf von Schweinehäuten wird durch die Zentralverwaltung des Kaufs von Agrarprodukten Nr. 48 / 1963 Coll., über die Hausschlachtung von Schweinen und den Kauf von Häuten vor solchen Schlachtungen geregelt.
+ +) Verordnung des Ministeriums für Lebensmittelindustrie Nr. 41 / 1962 Slg. über die Verwaltung von Abfallfetten tierischen und pflanzlichen Ursprungs.
*) Gesetz Nr. 66 / 1961 Slg., über Tierpflege und Dekret des Ministeriums für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft Nr. 154 / 1961 Slg., Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Veterinärpflegegesetzes.
*) Erklärungen des Innenministeriums Nr. 62 / 1953 Ú. l., (94 / 1953 Ú. v.) und Nr. 153 / 1956 Ú. l.
* * *) Die persönlichen materiellen Interessen der Arbeitnehmer werden durch die Entschließung der Staatlichen Arbeitskommission vom 21. Juni 1961 Nr. 45 über die Grundsätze für die Anwendung der persönlichen materiellen Interessen der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Verwendung von Material und die Erzielung von materiellen Einsparungen geregelt.
*) Dekret der zentralen Verwaltung des Kaufs von landwirtschaftlichen Produkten Nr. 48 / 1963 Coll., über die häusliche Tochter von Pigs und den Kauf von Skins von dieser Tochter.
*) Dekret des Ministeriums für Verbraucherindustrie Nr. 4171 / 1960 vom 9.12.1960, über Lösegeldbedingungen von Pelz von Angora Kaninchen (registriert in der Sammlung der Gesetze Nr. 85 / 1960).
*) Dekret des Ministeriums für Metallindustrie und Erzbergwerke Nr. 106 / 1960 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Zentralverwaltung für die Entwicklung der lokalen Wirtschaft und des Ministeriums der Verbraucherindustrie Nr. 30 / 1964 Coll., über die Verwaltung von Sammelmaterialien und Industrietextilen Abfall
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum14.02.1964
In Kraft seit14.02.1964
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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