Regierungsverordnung Nr. 3 / 2012 Coll.

Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 455/2009 Slg., zur Festlegung von Pflanzen oder Pilzen im Sinne des Strafgesetzbuchs als mit einem narztlichen oder psychotropen Stoff behaftet angesehen werden und die Mengen im Sinne des Strafgesetzbuches größer als klein sind

Gültig In Kraft seit 05.01.2012
Inhalt
3
REGIERUNGSORDNUNG
vom 30. November 2011
zur Änderung des Regierungsdekrets Nr. 455 / 2009 Coll., zur Festlegung, für die Zwecke des Strafgesetzbuches, welche Pflanzen oder Pilze als ein narztischer oder psychotroper Stoff angesehen werden und welche Mengen im Sinne des Strafgesetzbuches größer als klein sind
Die Regierung bestellt gemäß § 289 (3) des Gesetzes Nr. 40 / 2009 Coll., Strafgesetzbuch:
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 455/2009 Slg., mit der für die Zwecke des Strafgesetzbuches festgelegt wird, welche Pflanzen oder Pilze als einen narz- oder psychotropen Stoff enthalten und welche Mengen im Sinne des Strafgesetzbuches größer als klein sind, werden wie folgt geändert:
1. In Anhang Nr. 1, Teil A Nummer 1, werden die Worte "des Gesamtgewichts der Pflanze " durch die Worte" in der blühenden oder fruchtbaren Spitze der Hanfpflanze (ohne Getreide) einschließlich der Blätter ersetzt".
2. In Anhang Nr. 1, Teil A werden die Nummern 2 bis 4 gestrichen.
Punkt 5 ist umnummeriert Punkt 2.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Justizminister:
JUDr. Pospíšil v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 3 / 2012 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 455 / 2009 Slg., zur Festlegung, für die Zwecke des Strafgesetzbuches, welche Pflanzen oder Pilze als Pflanzen oder Pilze mit einem narztlichen oder psychotropen Stoff angesehen werden und welche Mengen größer oder gleich der im Strafgesetzbuch festgelegten sind
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.01.2012
In Kraft seit05.01.2012
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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