Regierungsverordnung Nr. 3 / 2012 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 455/2009 Slg., zur Festlegung von Pflanzen oder Pilzen im Sinne des Strafgesetzbuchs als mit einem narztlichen oder psychotropen Stoff behaftet angesehen werden und die Mengen im Sinne des Strafgesetzbuches größer als klein sind
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