Dekret des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1970 Coll.

Dekret des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Sozialistischen Republik, die den Orden der Navigationssicherheit für den Tschechoslowakischen Abschnitt der Donau, den navigierbaren Teil des Flusses Mähren und Váhu und die Seen und Wassertanks für die Navigation in der Slowakischen Sozialistischen Republik

Gültig In Kraft seit 01.04.1970
3
Ordnung
Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Sozialistischen Republik
vom 22. Januar 1970
zur Ausstellung Die Ordnung der Navigationssicherheit für den Tschechoslowakischen Abschnitt der Donau, den navigierbaren Teil des Flusses Mähren und Váhu und die Seen und Wassertanks, die in der Slowakischen Sozialistischen Republik gesegelt wurden
Das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Sozialistischen Republik sieht gemäß § 17 des Gesetzes Nr. 26 / 1964 Coll., auf Inland Navigation:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Um die Sicherheit der Navigation zu gewährleisten und Ordnung auf dem Tschechoslowakischen Teil der Donau nach Artikel 23 des Übereinkommens über das Segelregime in der Donau zu erhalten, sowie die Sicherheit der Navigation und Ordnung auf navigierbaren Flüssen, Seen und Wassertanks im Gebiet der Slowakischen Sozialistischen Republik zu erhalten, wird der Orden der Navigationssicherheit ausgestellt. *)
Anwendungsbereich
§ 2
(1) Der Code der Navigationssicherheit ("die Bestellung") gilt:
a) auf dem Tschechoslowakischen Teil der Donau von der Mündung des Flusses Mähren (km 1880,2) bis zur Mündung des Flusses Ipľu (km 1708,2),
b) am Fluss Mähren vom Zusammenfluss mit dem Fluss Dyje bis zur Mündung der Donau,
c) auf dem Fluss Váhu und anderen navigierbaren Flüssen, Seen und Wassertanks, auf den Wasserabschnitten und Gebieten, die in der Slowakischen Sozialistischen Republik segeln.
(2) Die Bestimmungen dieses Ordens sind auch in Häfen, Umladungen und Häfen in Kraft, es sei denn, besondere Bestimmungen über ihre Verwendung sehen etwas anderes vor.
(3) Die Bestimmungen dieses Ordens gelten für alle Arten von Schiffen ohne Unterscheidung von Flaggen, die auf dem Tschechoslowakischen Teil der Donau und anderen Wasserstraßen im Gebiet der Slowakischen Sozialistischen Republik segeln oder stehen, sowie für Personen, die sie zur Navigation benutzen oder für die Überwachung verantwortlich sind.
§ 3
(1) Die Bestellung ist in zwei Teile unterteilt:
a) Teil I enthält die Grundregeln für die Navigation (gekürzte ZP) mit den Anhängen 1 bis 8, die zusammen Anhang I des Erlasses bilden,
b) Die II. Teil enthält die zusätzlichen Regelungen für die Navigation auf dem Tschechoslowakischen Abschnitt der Donau, die schiffbaren Teile des Flusses Mähren, Váhu, Seen und Wassertanks für die Navigation in der Slowakischen Sozialistischen Republik (kurz DP), die Anlage II des Dekrets.
§ 4
Anpassung der Schiffe an neue Vorschriften
Schiffe, die an dem Tag gebaut werden, an dem diese Verordnung wirksam wurde, müssen gebaut werden, um die Bestimmungen dieser Verordnung zu erfüllen.
§ 5
Übergangsbestimmungen
Das Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation genehmigt für einen Übergangszeitraum die folgenden Ausnahmen vom Beschluss:
a) das blaue Licht gemäß Absatz 2 "und" Artikel 3.14 Die Grundregeln können durch gewöhnliches Rotlicht ersetzt werden, das nur von vorne bis zum 1. April 1972 sichtbar ist. Dieses rote Licht muss in einem Abstand von 1,5 m vom seitlichen Grünlicht in Richtung der Mitte des Schiffes und in gleichem Abstand in vertikaler Richtung liegen (Artikel 48 Absätze 2 und 3 der für den Tschechoslowakischen Donauabschnitt noch geltenden Regelungen der Navigationssicherheit),
b) blaue Lichter nach Artikel 3.14 Absatz 2 Buchstabe b) Die Grundregeln müssen Schiffe ab dem 1. April 1972 haben,
c) die Eintragungszeichen für Schiffe und Ankerplätze vor dem 1. April 1970 gemäß den Artikeln 2.01, 2.02 und 2.03 der Grundverordnung;
d) die in Artikel 2.04 und Anhang 2 der Grundverordnung genannten Bezeichnungsmarken und Blendenwaagen bei der Anerkennung oder Kontrolle der Einstufung bis spätestens 1. April 1979 ersetzt werden;
e) vor dem 1. April 1970 gebaute Schiffe werden bis zum 1. April 1974 an die Bestimmungen von Anhang 2 Nummer 9 der Grundverordnung über die Benennung des spezifischen Grundpunktes angepasst;
f) die Vokale bis zum 1. April 1972 eine mechanische Schalleinrichtung (Frequenz, Schallgrad) aufweisen müssen,
g) Schallsignale von Vokalen, die von synchronisierten Lichtsignalen gemäß Artikel 4.01 Absatz 2 begleitet werden, müssen bis zum 1. April 1972 eingeführt werden;
h) die Bestimmungen von Artikel 8 der zusätzlichen Vorschriften über den Geräuschbereich im Radhaus bis zum 1. April 1974 eingehalten werden.
Schlussbestimmungen
§ 6
(1) Die Verordnung des Verkehrsministers Nr. 72 / 1953 Coll. über die Regelungen der Navigationssicherheit für den Tschechoslowakischen Abschnitt der Donau mit den Anhängen 1 und 2 dieser Verordnung, geändert durch die Verordnung des Verkehrsministers Nr. 3 / 1956 Coll., zur Änderung und Ergänzung der Regelungen der Navigationssicherheit für den Tschechoslowakischen Abschnitt der Donau, der Verordnung des Verkehrsministers Nr. 83 / 1960 Coll.
(2) In der Slowakischen Sozialistischen Republik:
(a) Verordnung des Verkehrsministers Nr. 51 / 1956 Coll., über die Sicherheit der Binnenschifffahrt,
(b) Erlass des Ministeriums für Verkehr Nr. 5 / 1957 Ú. v., über die Regeln der Navigationssicherheit auf Binnengewässer, korrigiert durch den Orden des Ministeriums für Verkehr Nr. 5 / 1957 Ú. v., und Erlass des Ministeriums für Verkehr Nr. 45 / 1960 Coll., Änderung und Ergänzung des Erlasses Nr. 5 / 1957 Ú. v., über die Regeln der Navigationssicherheit auf Binnengewässer.
§ 7
Diese Verordnung tritt am 1. April 1970 in Kraft.
Minister:
Dr. Ing. Shutka v. r.
*) Der Seesicherheitsauftrag wird vom Ministerium für Verkehr, Post und Telekommunikation SSR mit eigenen Kosten ausgestellt; kann von der Staatlichen Navigationsverwaltung in Bratislava erhalten werden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Ministeriums für Verkehr, Post und Telekommunikation der Slowakischen Sozialistischen Republik Nr. 3 / 1970 Coll., die den Orden der Navigation Sicherheit für den Tschechoslowakischen Teil der Donau, den navigierbaren Teil des Flusses Mähren und Váhu und die Seen und Wassertanks für die Navigation in der Slowakischen Sozialistischen Republik veröffentlicht
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Verkündungsdatum18.02.1970
In Kraft seit01.04.1970
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