Dekret Nr. 29 / 2015 Coll.
Ordonnance über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen medizinischen Quelle des Beckens mit Hamr im See und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen
Gültig
In Kraft seit 01.03.2015
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 29. Januar 2015
über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen Gesundheitsquelle des Beckens mit Hamr im See und die Festlegung spezifischer Schutzmaßnahmen
Gemäß § 46 Abs. 3 b) Gesetz Nr. 164 / 2001 Slg., über natürliche medizinische Ressourcen, natürliche Mineralwasserressourcen, natürliche Spa- und Spa-Bereiche und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Spa-Gesetz):
Einrichtung von Schutzzonen
(Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 3 des Spa Act)
(1) Um die natürliche medizinische Quelle des Beckens zu schützen, das Hamr im See trägt (nachfolgend "die Quelle" genannt), werden Bezirk Liberec, Schutzzonen I und II errichtet.
(2) Schutzzone der Ebene I besteht aus dem Gebiet, auf dem sich die Quelle befindet. Das Gebiet besteht aus Landpaketen Nr. 422 / 43, 422 / 44, 422 / 45, 422 / 46, 444 / 1, 444 / 2, 443 / 3, 443 / 4, 443 / 5, 445, 623 / 1 und 623 / 2 im kadastralen Gebiet von Hamr im See.
(3) Die Definition der Schutzzone I ist grafisch in einer Kopie der Katasterkarte in der Skala 1: 4 000 gekennzeichnet, die in Anhang 1 dieser Verordnung auf der Basiskarte der Tschechischen Republik auf der Skala 1: 10 000, die in Anhang 2 dieser Mitteilung gezeigt ist, und auf der Basiskarte der Tschechischen Republik auf der Skala 1: 50 000, die in Anhang 3 dieser Mitteilung gezeigt ist.
(4) Die Schutzzone der Klasse II befindet sich auf dem kadastralen Gebiet von Hamr in Jezera und Břevniště pod Ralskem und ist auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 10 000, die in Anhang 2 dieses Dekrets dargestellt ist, und auf der Basiskarte der Tschechischen Republik im Maßstab 1: 50 000, die in Anhang 3 dieses Dekrets gezeigt ist.
Festlegung spezifischer Schutzmaßnahmen
(Artikel 22 Absatz 5, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absätze 2 und 3 des Spa Act)
(1) Der Zugang zum Teil der ersten Grad Schutzzone an dem Ort, an dem die Quelle extrahiert wird, ist nach dem Kurrecht verboten.
(2) Die Schutzzone II der Quelle ist verboten
(a) öffentliche Bestattungsstellen einrichten;
b) den Aufbau von Autobahnen und Fernleitungen;
c) für den Bau oder den Betrieb von Tankstellen und Ölkesseln;
d) zum Bau oder Betrieb von Mülldeponien und zur Lagerung von Abfällen;
e) Platzierung von Dünge- und Silieranlagen;
f) den Inhalt der unmittelbaren Grube, Uringrube und Gülle von Nutztieren ins Land zu exportieren;
g) den Bau oder den Betrieb von dauerhaften Lagerräumen für Erdölerzeugnisse, Düngemittel und chemische Erzeugnisse;
(h) chemische Pflanzenschutzmittel anwenden, für die die Qualität oder Menge des Grundwassers oder der Quelle nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann;
— Arbeiten zur Entwässerung und Behandlung von Wasserläufen, die das natürliche Grundwasserregime gefährden könnten, mit Ausnahme der Durchführung des routinemäßigen Wasserflussmanagements und des Bodens im Wasserflussmanagement;
(j) mellioration work;
(k) zum Bau oder Betrieb von Gegenständen für die landwirtschaftliche Produktion, industrielle Produktionsobjekte und andere Gegenstände, bei denen es sich um einen wesentlichen Bestandteil der Technologie zur Handhabung von fehlerhaften Stoffen handelt, die die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden können;
(l) Weideflächen von Tieren in einer Intensität oberhalb 1 Vieheinheit / ha1) beladen und einzelschwanzweifen;
(m) innerhalb von 25 m Wasserläufen und kontaminierten Gebieten Futterplätze und Wasserläufe zu platzieren;
(n) Abwasser und defekte Stoffe, die die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden können, in Oberflächen- oder Grundwasser und in den durch das Lager strömenden Wasserstrom, einschließlich deren Anwendung auf die Oberfläche des Geländes, entladen;
o) die Einrichtung von Lagern, Campingplätzen und sonstigen Beherbergungseinrichtungen, ohne die Entsorgung von Abwasser in eine unmittelbare Grube oder öffentliche Kanalisation zu gewährleisten;
p) Brunnen und Wärmepumpen umsetzen und Brunnen bauen,
(q) die Bergbauaktivitäten, die Bergbauaktivitäten und die Reißarbeiten;
(r) die Verwendung von nicht-inert-Sprinklermaterialien zur Behandlung von Kommunikation;
(s) zur Durchführung der Holzgewinnung auf anderen Forstflächen als durch Ausbrühen oder durch Extraktion, wenn die Breite des bloßen Mähers die durchschnittliche Höhe des geernteten Ernteguts nicht überschreitet, oder
(t) in den Wäldern eines besonderen Reiseziels so zu verwalten, dass das natürliche Grundwasserregime beeinträchtigt werden könnte.
(3) Die in Absatz 2 Buchstabeq genannten Verbote gelten nicht in den Schutzzonen I und II der Quelle in dem Gebiet, in dem die Schutzzonen sich mit dem geschützten Lagerbereich der Wärter unter dem Ralsk und dem Bergbaugebiet Hamr unter dem Ralsk III überlappen.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft.
Minister:
MUDr.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 29 / 2015 Coll.
Schutzzone I. Grad natürliche medizinische Quelle des Peloidlagers Hamr am See
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 29 / 2015 Coll.
Schutzzone I und II der natürlichen medizinischen Quelle des Peloids mit Hamr am See
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 29 / 2015 Coll.
Schutzzone I und II der natürlichen medizinischen Quelle des Peloids mit Hamr am See
1) Zum Beispiel Dekret Nr. 337 / 2013 Coll., über die Lagerung und Verwendung von Düngemitteln, geändert durch Dekret Nr. 131 / 2014 Coll.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 29 / 2015 Slg., über die Einrichtung von Schutzzonen der natürlichen Gesundheitsquelle des Lagers Hamr im See und die Definition von spezifischen Schutzmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 13.02.2015 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.03.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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