Regierungsverordnung Nr. 280 / 2021 Coll.

Regierungsverordnung über die Beförderung von Schusswaffen und Munition von einem anderen Mitgliedstaat in die Tschechische Republik ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.08.2021
Inhalt
280
REGIERUNGSORDNUNG
vom 12. Juli 2021
Bestimmung, welche Schusswaffen und Munition von einem anderen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik befördert werden können, ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik
Die Regierung beauftragt gemäß § 51 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 119 / 2002 Slg., über Waffen und Munition (Gesetz über Waffen), geändert durch Gesetz Nr. 170 / 2013 Slg.:
§ 1
Im Gebiet der Tschechischen Republik ist es möglich, aus einem anderen Mitgliedstaat ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik nach dem Waffenrecht zu transportieren.
a) Paintballwaffen;
b) Gaswaffen mit einem Kaliber von 6,35 mm oder weniger;
c) Munition für die in Buchstaben a und b genannten Waffen;
d) Waffen, die nicht in den Waffenkategorien nach dem Waffengesetz aufgeführt sind,
1. mechanische Waffen und
2. Objekte, die das Aussehen einer Schusswaffe haben, aber so hergestellt sind, dass sie durch die Wirkung der sofortigen Freisetzung chemischer Energie nicht in einen Massen- oder einheitlichen Flugkörper oder einen anderen Geschosse umgewandelt werden können; und
e) Halbzeuge aus wesentlichen Teilen von Armen; der Hauptteil der Waffe ist Halbzeug oder Halbzeug, insbesondere in Form von Gussteilen, Schmieden, Formen, Werkstücken oder 3D-Papiern, die zur Anpassung an den Hauptteil der Waffe eine wesentliche Bearbeitung mit anderen als den üblicherweise verfügbaren Werkzeugen erfordern.
§ 2
Aufhebung
Die Regierungsverordnung Nr. 151 / 2004 Coll., mit der festgestellt wird, welche Schusswaffen und Munition ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik von einem anderen Mitgliedstaat in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik transportiert werden können, wird aufgehoben.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Kalendermonats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
1. Stellvertretender Ministerpräsident und Innenminister:
Hamlet v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 280 / 2021 Coll., mit der festgestellt wird, welche Waffen und Munition von einem anderen Mitgliedstaat in die Tschechische Republik befördert werden können, ohne vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.07.2021
In Kraft seit01.08.2021
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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