Dekret Nr. 28 / 2010 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 323/2004 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau, geändert durch das Erlass Nr. 437/2005 Slg.

Gültig In Kraft seit 03.02.2010
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 22. Januar 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 323/2004 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau, geändert durch das Erlass Nr. 437/2005 Slg.
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 42 des Gesetzes Nr. 321 / 2004 Slg., über Weinbau und Weinbau sowie über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Vineyard and Wine-growing Act) zur Durchführung von § 4 Abs. 4 Abs. 4 Buchstabe d, § 11 Abs. 3 a, § 12 Abs. 7 Abs. 4 Abs. 4 Abs. 1 lit. b, § 26 Abs. 12 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 323/2004 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau, geändert durch die Verordnung Nr. 437/2005 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 (1), einschließlich Fußnote 1a, lautet:
"(1) Die Liste der Weintraubensorten, aus denen Qualitätswein einer bestimmten Region hergestellt werden darf, wird im Staatssortenbuch (1) oder in den Sortenbüchern der anderen Länder der Europäischen Gemeinschaften aufbewahrt. Rebsorten müssen die in der Verordnung der Europäischen Gemeinschaften festgelegten Bedingungen für die Einstufung von Rebsorten (1a) erfüllen.
(1a) Artikel 120a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zu Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009.
2. Der folgende Abschnitt 4a wird nach Abschnitt 4 eingefügt, einschließlich Fußnoten Nr. 1b bis 1d:
„§ 4a
(1) Für Rotwein aus in der Tschechischen Republik geernteten Trauben kann der Gesamtalkoholgehalt in der Weinbauzone A und 12,5% vol in der Weinbauzone B1b auf 12 % vol angehoben werden.
(2) Bei Weinen mit Ursprungsbezeichnung, die aus in der Tschechischen Republik geernteten Trauben gewonnen wird, kann der Gesamtalkoholgehalt auf 15% vol angehoben werden.
(3) Für Qualitätsweine unter Zusatz einer Auswahl von Beeren oder Eiswein darf der flüchtige Säuregehalt 30 Milliäquivalente pro Liter Wein nicht überschreiten. Bei Qualitätsweinen mit Zusatz von Zitronen- oder Strohwein darf der flüchtige Säuregehalt 35 Milliäquivalente pro Liter Wein (1d) nicht überschreiten.
(1b) Anhang XVa (B) (7) (a) der Verordnung (EG) Nr. 1234 / 2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zu Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491 / 2009 des Rates vom 25. Mai 2009.
(1c) Anhang XVa (B) (7) (b) der Verordnung (EG) Nr. 1234 / 2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zu Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491 / 2009 des Rates vom 25. Mai 2009.
1d) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Arten von Weintraubenerzeugnissen, der oenologischen Praktiken und der dort anzuwendenden Beschränkungen, Anhang I C (3).
3. Artikel 6 einschließlich Titel und Fußnoten 1e und 1f lautet wie folgt:
„§ 6
Modelle für Benachrichtigungen über Erhöhung oder Verringerung der Säure, Erhöhung des Zuckergehalts und Süßung
[Für § 12 Abs. 7 b, § 13 Abs. 4 § 14 Abs. 3 des Gesetzes]
(1) In den Anhängen 11 und 12 ist das Muster der Anmeldung zur Erhöhung oder Verringerung der Säure und der Anreicherung 1e festgelegt.
(2) Das Muster der Süßungserklärung (1f) ist in Anhang 13 aufgeführt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Modelle werden vom Landwirtschaftsministerium (nachfolgend "das Ministerium") in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(1e) Anhang XVa (D) (4) der Verordnung (EG) Nr. 1234 / 2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 zur Errichtung einer gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte und zu Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491 / 2009 des Rates vom 25. Mai 2009.
(1f) Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Art der Rebsorten, der oenologischen Praktiken und der ihnen anzuwendenden Beschränkungen, Anhang I D. "
4. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "Klar" nach dem Wort "Klar" eingefügt.
5. in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h, die Worte "oder" sur lügen "nach den Worten" Schönheit auf Hefe. "
6. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"(i)"-Schloss "oder"-Château "unter Hinzufügung einer geografischen Angabe; es ist ein historischer Begriff, der sich auf eine bestimmte Umgebung oder bestimmte Weine bezieht und für Weine bestimmt ist, die aus einem Unternehmen stammen, das tatsächlich existiert und dieser Name tatsächlich genannt wird."
7. In Artikel 9 wird der Satz "Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder Weine mit geschützter geografischer Angabe am Ende von Absatz 4 angefügt, wenn sie durch Mischen von Weiß- und Rotwein hergestellt werden."
8. In Ziffer 12 Absatz 3 Buchstabe c wird "0,5" ersetzt durch" 1,5'.
9. Absatz 13 (5), einschließlich Fußnote 2b, lautet:
"(5) Die Muster der Ernte-, Produktions- und Bestandsanmeldungen, einschließlich ihrer Übermittlungstermine gemäß den Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften (2b), sind in den Anhängen 20, 21 und 22 aufgeführt.
(2b) Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich des Weinregisters, der obligatorischen Erklärungen und der Erhebung von Daten zur Marktüberwachung, der Begleitdokumente für den Transport von Weinerzeugnissen und der Weinregister, der Artikel 12, 13, 14, 15, 16 und der Anhänge II, III, IV, V.
10. In Artikel 13 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Modelle werden vom Ministerium in einer Weise veröffentlicht, die einen Fernzugriff ermöglicht."
11. Artikel 15 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
12. In Anhang 2 wird die Fußnote * * gestrichen.
13. In Anhang 3, Anmerkung (*) wird der letzte Satz gestrichen.
14. In Anhang 4, Teil B, Nummer 12, werden die Worte "Die Referenznummer der rechtsverbindlichen Entscheidung " durch die Worte ersetzt" Die Registernummer des Weinbergs, aus dem das Nachpflanzungsrecht stammt, wird gestrichen.
15. In Anhang 6 wird das Wort "Tabelle " gestrichen.
16. Anhang 10 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 10 zum Erlass Nr. 323 / 2004 Coll.
Physikalische und chemische Anforderungen an die Weinqualität
barva vínajakostní víno s přívlastkemjakostní vínovíno, zemské vínoperlivé vinošumivé vínolikérové vino, jakostní likérové víno aromatizované víno
kabinetní víno pozdní
sběr
výběr z hroznůvýběr z bobulí, výběr z cibéb, ledové vínoslámové vínošumivé vínojakostní šumivé vínoaromatické jakostní šumivé víno a aromatické jakostní šumivé víno s. o.jakostní šumivé víno s.o., pěstitelský sekt
celkový obsah alkoholu v % objemových
bílémin. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 7min. 8,5min. 9min. 10min. 10min. 15
max. 22
min. 14,5
max. 22
červenémin. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 8,5min. 7
Anmerkungen:
Für Rotwein gelten die für Weißwein vorgeschriebenen Werte.
Grenzwerte für die Dichte, totaler Trockenextrakt, zuckerfreier Extrakt, Reduktion von Zuckern, Asche, Asche Alkalinität, alle Säuregehalte, gebundene Säuren, pH-Wert und freies SO2 sind nicht fixiert.
17. In Anhang 14 wird in dem Teil "Annexes:" im letzten Gedankenstrich die Worte "sowohl sensorische Tests gemäß der Stellungnahme des Landwirtschaftsministeriums Nr. 19095 / 2008-17220 von 30.7.2008" nach dem Wort "Zusammensetzung" eingefügt.
18. Anhang Nr. 15 lautet wie folgt:

"Anhang Nr. 15 zum Erlass Nr. 323 / 2004 Coll.
Liste der Sorten, aus denen es gestattet ist, terrestrische Weine herzustellen
Weißes Portugal
Damaskus
Weißer Flut
Junge
Blau
Blaue Janek
In den Warenkorb
Roundnose grenadier
Buchweizen
Rucola
Schwarzes Portugal
Weiße Straßenbahn
Veltlinian rot und weiß.
19.

"Anhang Nr. 20 zum Erlass Nr. 323 / 2004 Coll.

"
20.

"Anhang Nr. 21 zum Erlass Nr. 323 / 2004 Coll.

"
21.

"Anhang Nr. 22 zum Erlass Nr. 323 / 2004 Coll.

"
22. Anhang Nr. 34 wird gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Shebesta v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 28 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 323 / 2004 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Weinbau und Weinbau, geändert durch das Dekret Nr. 437 / 2005 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum03.02.2010
In Kraft seit03.02.2010
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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