Gesetz Nr. 28 / 2000 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 199/1994

Gültig In Kraft seit 01.06.2000
ANHANG
DIE RECHT
vom 18. Januar 2000
zur Änderung des Gesetzes Nr. 199/1994 Slg., über öffentliche Beschaffung, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 199/1994 Slg. über öffentliche Beschaffung, geändert durch Gesetz Nr. 148/1996 Slg. und Gesetz Nr. 93/1998 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Absatz 2 werden die Buchstaben b, einschließlich der Fußnoten 3 und 3a gestrichen.
Die Buchstaben c bis l werden umnummeriert (b) bis (h) und (k) und (l) werden umnummeriert (i) und (j).
2. in Absatz 1 Buchstabe c:
"(c) Erwerb von Kunsthistorischen oder Sammlungsgegenständen, die in öffentlichen Auktionen gemäß Sondervorschriften und Kauf von Bibliotheksfonds insgesamt, 4b) durchgeführt werden."
3. in Absatz 1 Buchstabe d:
„d) die Erfüllung eines Vertrages, der in seiner Gesamtheit von einer Rechtsperson gewährt wird, die zu diesem Zweck vom öffentlichen Auftraggeber, anderen Verwaltungsbehörden oder Gebietskörperschaften oder von insgesamt selbst eingerichtet wurde;“
4. In Absatz 1 Buchstabe e, einschließlich Fußnote 4c, wird Folgendes angefügt:
e) Verpflichtungen im öffentlichen Dienst und ähnliche Verpflichtungen im Zusammenhang mit öffentlichen Mitteln;
4c) Zum Beispiel, § 19 des Gesetzes Nr. 111/1994, Slg., am Straßenverkehr, geändert durch Gesetz Nr. 304/1997 Slg., § 47 des Gesetzes Nr. 367/1990 Slg., über Gemeinde (Gesundheitsbetrieb), geändert durch Gesetz Nr. 302 / 1992 Slg., § 5 des Gesetzes Nr. 425/1990 Slg., über Bezirksämter, geändert durch Gesetz Nr.
5. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben k bis t angefügt:
"(k) Erwerb von Vermögenswerten und Dienstleistungen eines von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigten strategischen Charakters im Zusammenhang mit der Integration und Mitgliedschaft in der Tschechischen Republik in der Nordatlantischen Allianz,
(l) Verträge über die Bereitstellung von ausländischer Entwicklung und humanitärer Hilfe durch die Regierung der Tschechischen Republik bei Ausfallrisiken;
(m) Verträge über Waren und Dienstleistungen, deren Lieferant der tschechische Gefängnisdienst ist,
(n) der Kauf von Preisen, für die die Auswahl zu ihrem Wert nicht durch spezifische Rechtsvorschriften oder Entscheidungen der Preisbehörde erfolgen kann;
o) den Erwerb eines Sachverständigen oder Staatlichen Instituts zum Zwecke des Rechts- oder Verwaltungsverfahrens, 4e)
(p) Verträge über die Abwicklung ausländischer Forderungen, die in den staatlichen Finanzanlagen der Tschechischen Republik eingetragen sind und sich aus Entscheidungen der öffentlichen Behörden hinsichtlich der gewährten Darlehen, Darlehen, Finanzeinlagen oder bei der Durchführung der gegenseitigen Abwicklungsbeziehungen ergeben, sofern die Regierung nichts anderes beschließt,
(r) Verträge über den Erwerb von Wasser, wenn die Auftraggeber Hersteller, Transporter oder Vertreiber von Trinkwasser sind;
(s) Verträge zum Erwerb von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung, wenn es sich bei den Auftraggebern um Erzeuger, Transporter oder Vertreiber von Strom oder Wärme, Gastransporter oder Vertreiber oder Unternehmen handelt, die die Exploration oder Gewinnung von Öl, Gas, Kohle oder anderen Brennstoffen durchführen;
(t) Verträge, die durch andere Verfahrensregeln geregelt werden und auf der Grundlage spezifischer Verfahren internationaler Organisationen vergeben werden.
4e) Zum Beispiel, § 105 und 110 des Gesetzes Nr. 141 / 1961 Slg., über Strafverfahren des Gerichtshofes (Kriminalgesetzbuch), § 127 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, § 36 des Gesetzes Nr. 71 / 1967 Slg., über Verwaltungsverfahren (Administrativer Orden).
6. In Abschnitt 2 lautet der einleitende Teil des Satzes und des Buchstabens a:
"Für die Zwecke dieses Gesetzes:
a) einen zwischen der öffentlichen Auftraggeberin und dem Zuschlagsempfänger geschlossenen Verkaufvertrag, dessen Zweck die Lieferung, Ausführung von Arbeiten oder Erbringung von Dienstleistungen ist,
7. Artikel 2 wird nach Buchstabe a, einschließlich Fußnote 4f, folgender Buchstabe b eingefügt:
„(b) der Auftraggeber:
1. das Ministerium, ein anderes Verwaltungsbüro, eine örtliche Behörde, bei den gesetzlichen Städten und Großstädten von Prag, auch das Stadtviertel und der Gemeindeteil, 4c) sowie die von ihnen eingerichteten Haushalts- und Beitragsorganisationen, die Regierung der Tschechischen Republik, das Oberste Prüfungsamt, Gerichte, Staatsanwälte, Staatsfonds, der Tschechischen Republik, der Landfonds der Tschechischen Republik, der Tschechischen Eisenbahnen, sowie die durch die durch die nationalen Haushaltsbehörden festgelegten
2. den Produzent, Transporteur oder Vertreiber von Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, die den öffentlichen Netzen, dem öffentlichen Verkehrsnetzbetreiber und dem öffentlichen Dienstleistungserbringer im Bereich der Bahn-, Straßenbahn-, Bus- oder Bahn- und Seilbahntransporte, dem öffentlichen Telekommunikationsnetzbetreiber oder dem Telekommunikationsdienstbetreiber, dem Abwassernetzbetreiber und der Abwasseraufbereitungsanlage zugeführt werden;
(3) ein Unternehmen, das Öl, Gas, Kohle oder andere Brennstoffe untersucht oder extrahiert;
4. Flughafen- und Hafenbetreiber,
5. Krankenversicherung, 4f); oder
6. eine juristische oder natürliche Person, die zur Deckung eines Vertrags, der ein öffentlicher Vertrag gemäß Buchstabe a ist, die Mittel des Staatshaushalts, staatliche Mittel, Beiträge von internationalen Organisationen, Budgets von Bezirksbüros oder Budgets von lokalen Behörden verwendet;
4f) Gesetz Nr. 551 / 1991 Slg. über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert. Gesetz Nr. 280/1992 Slg., über Abteilungs-, Zweig-, Unternehmens- und andere Krankenversicherungsgesellschaften, geändert.
Die Buchstaben b bis l werden umnumeriert (c) bis (m).
8. In Abschnitt 2 (c) (2) werden die Worte "die Qualifikation im Vorqualifikationsverfahren" durch die Worte ersetzt", nehmen am Vorqualifikationsverfahren teil (§ 21).
9. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe m der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (n) und (o) angefügt:
"(n) die zentrale Adresse des Ortes, an dem die durch dieses Gesetz angegebenen Informationen im öffentlich zugänglichen Informationssystem (Internet) veröffentlicht werden,
(o) durch den Verwalter der zentralen Adresse, die Person, die im Gegenzug die Veröffentlichung der durch dieses Gesetz bereitgestellten Informationen oder die von der öffentlichen Auftraggeberin freiwillig übermittelten Informationen organisiert.
10. In Artikel 2a Absatz 2 wird folgender Buchstabe a eingefügt:
"(a) im Vorqualifikationsverfahren (§ 21)"
In Buchstabe a wird die Position "21" gestrichen und die Buchstaben a bis c als Buchstaben b bis d umnumeriert.
11. In § 2a Abs. 2 c) wird "§ 38 (4)" durch "§ 38 (4) und § 49" ersetzt.
12. In Artikel 2a wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Im Falle von Angeboten, die die Erfüllung eines Vertrags mit Hilfe anderer Personen voraussetzen, weist der Bieter, der das Angebot macht, die Einhaltung der Qualifikationskriterien nach, wenn seine Betriebsgenehmigung den vollen Umfang des Vertrages abdeckt. Ansonsten zeigen diese anderen Personen, dass die Qualifizierungsbedingung gemäß Absatz 2b Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist.
13. in § 2b Absatz 1 Buchstabe f die Worte "Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung, 5f) über die Sozialversicherung oder den Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik. 5g) "ersetzt durch" Versicherungsprämien und regelmäßige Strafzahlungen für die öffentliche Krankenversicherung 5f) oder Versicherungsprämien und Sozialversicherung periodische Zahlungen und Beiträge zur staatlichen Beschäftigungspolitik. 5g)
14. In Artikel 2b Absatz 1 wird nach Buchstabe f folgende Nummer eingefügt:
"g), die nicht von der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen gemäß § 63 ausgeschlossen ist."
15. In Absatz 2b wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt, einschließlich Fußnoten 5h) und 5i: "Für die Organisationseinheiten des im Handelsregister eingetragenen Unternehmens (5h) gilt die Einhaltung dieser Bedingung auch für den Leiter der Organisationseinheit des Unternehmens (5i), der das Angebot vorlegt.
5h) § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 513 / 1991 Slg., Handelsgesetzbuch.
5i) § 13 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 513/1991 Slg.
16. In Artikel 2b wird Absatz 3 angefügt, einschließlich Fußnote (5j):
"(3) Die in Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Bedingungen gelten auch für den verantwortlichen Vertreter des Bieters, der nach einem bestimmten Recht gegründet wurde. 5j)
5j) § 11 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Unternehmen (Handelsgesetz).
17. In Artikel 2c Absatz 1 werden die Worte "zu Buchstaben b bis f" durch die Worte "zu den Qualifikationskriterien gemäß Artikel 2b Absatz 1 Buchstaben b, c, d, e und f" ersetzt;
18. In § 2c Abs. 2a werden die Worte "unter § 2b Abs. 1 b)" durch "unter § 2b Abs. 1 a" ersetzt;
19. Nach Abschnitt 2f wird folgender Abschnitt 2g eingefügt, einschließlich des Titels:
„§ 2g
Variantenlösung
Die Variantenlösung im Angebot ist zulässig, sofern vom Auftraggeber nichts anderes bestimmt ist."
§ 2g ist umnummeriert § 2h.
20. In Artikel 2h Absatz 1 werden die Worte "besonders" durch die Worte "muss sein" ersetzt, und nach dem dritten Satz wird folgender Satz angefügt: "Eine eindeutige Definition der Menge und Art der benötigten Arbeit, Lieferungen oder Dienstleistungen muss auch in die Beschaffungsunterlagen einbezogen werden."
21. In Absatz 2h wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Beschaffungsunterlagen für öffentliche Bauaufträge sind im Rahmen der für das Bauverfahren erforderlichen Projektunterlagen, erweitert durch eine Erklärung der Räumlichkeiten, eine Liste von Werken und Lieferungen mit einer detaillierten Beschreibung der erforderlichen Normen, die die verwendeten Gegenstände eindeutig definieren, festzulegen."
22. in Absatz 3 (2):
"(2) Die in Artikel 2 Buchstaben b, 5 und 6 genannten Auftraggeber sind verpflichtet, ein kommerzielles Angebot zu erklären, wenn der Betrag der künftigen Haftung des Vertrags ohne MwSt., wenn es sich um Immobilien handelt, außer Miete, oder eine Reihe von Maschinen oder Ausrüstungen, die eine separate Funktionseinheit bilden, 20 Mio. CZK und in anderen Fällen 5 Mio. CZK überschreiten."
23. In Artikel 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die in § 2 b) Absätze 2, 3 und 4 genannten Auftraggeber sind verpflichtet, ein kommerzielles Angebot zu erklären, wenn der Betrag der künftigen Haftung aus dem Vertrag ohne MwSt., wenn das Eigentum, mit Ausnahme der Vermietung, oder eine Reihe von Maschinen oder Geräten, die eine separate Funktionseinheit bilden, 50 Mio. CZK und in anderen Fällen:
a) 18 Millionen CZK, wenn es der Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdienstleistern ist,
b) 12 Mio. CZK, wenn es sich um andere in § 2 b) (2), (3) und (4) genannte Einrichtungen handelt.
Absatz 3 wird zu Absatz 4.
24. in Absatz 4 (1):
"(1) Der Auftraggeber erklärt das Angebot, seine Bedingungen und gegebenenfalls die Änderung und Löschung des Angebots durch Veröffentlichung im Amtsblatt 6 und an der zentralen Adresse."
25. In Artikel 5 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) die Bedingungen, unter denen die Höhe des Angebotspreises überschritten werden kann."
26. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort „ausgegrenzt" gestrichen und die Worte 2g „ausgetauscht" durch 2h ersetzt.
27. in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "die Variante" gestrichen.
28. In Artikel 5 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben h und i angefügt:
"(h) Mindestanforderungen an mögliche Variantenlösungen oder Ausschluss alternativer Lösungen;
— die Bedingungen für die Ausführung eines Vertrags, der mit dem Ausgleich von Transaktionen verbunden ist, gegebenenfalls für Verträge für Verteidigungs- und Sicherheitszwecke.
29. In Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Beschließt der Auftraggeber die Beurteilung der wirtschaftlichen Eignung der Angebote (Abschnitt 6), so legt er die einzelnen Kriterien unter den Wettbewerbsbedingungen fest. Sie wird dies in absteigender Reihenfolge nach dem Grad der Bedeutung tun, den sie ihnen beiträgt."
30.
„§ 6
Bewertungsmethode der Angebote
(1) Die Bewertung der Angebote erfolgt nach dem Betrag des Angebotspreises oder der wirtschaftlichen Eignung der Angebote gemäß den in den Wettbewerbsbedingungen festgelegten Kriterien.
(2) Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Eignung des Angebots berücksichtigt der Auftraggeber insbesondere die Art des Auftrags:
a) Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages;
b) die technischen, qualitativen, ästhetischen und funktionalen Merkmale des Vertrages;
c) Betriebskosten und Wartungsanforderungen;
(d) ökologische Parameter, insbesondere die Wahl der besten verfügbaren Technologie und Maßnahmen zur allmählichen Verringerung der Emissionen, (7) die Belastung des Bodens, (8) die Vermeidung von Verschmutzungen oder Umweltschäden, (9)
e) die Höhe des Angebotspreises;
f) den Wert der Ausgleichstransaktion für Verträge, für die eine solche Bedingung festgelegt wurde [Paragraph 5 (2) (i)].
(3) Der Auftraggeber berücksichtigt alle vom Bieter vorgelegten Varianten, es sei denn, der Auftraggeber hat die Möglichkeit einer Variante ausgeschlossen.
7) § 6 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 309/1991 Slg., zum Schutz gegen Schadstoffe (Luftgesetz), geändert.
8) § 11 des Gesetzes Nr. 17 / 1992 Slg., über die Umwelt.
9) § 17 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 17 / 1992 Slg.
31. in Absatz 9 (1):
"(1) Die Angebote werden in geschlossenen Briefumschlägen, die mit dem Namen des Vertrags gekennzeichnet sind und die Stempel oder Unterschrift des Bieters tragen, gegebenenfalls schriftlich, wenn die natürliche Person oder sein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person ist."
32. In Artikel 9 Absatz 2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Die Auftraggeberin wird die Angebote nicht verspätet eröffnen und unverzüglich dem Bieter zurückgeben."
33. In Artikel 9 Absatz 3 werden die Worte "unter Verwendung mehrerer Kriterien" durch die Worte "nach der wirtschaftlichen Eignung des Angebots" ersetzt.
34. In Artikel 11 Absätze 3 und 4 wird "60" durch "50" ersetzt.
35. in Artikel 21 Absätze 1 bis 4 das Wort "Kandidaten", das Wort "Tenderer", das Wort "Kandidaten", das Wort "Kandidaten", das Wort "Kandidaten", und das Wort "Tenderer", das Wort "Kandidaten".
36. In Artikel 23 Absatz 2 werden "1% bis 5%" durch "0,5% bis 3%" ersetzt.
37. In Artikel 24 Buchstabe b werden die Worte "oder in der besonderen Rechnung des Bieters, auf die der öffentliche Auftraggeber ein ausschließliches Entsorgungsrecht einstellt" gestrichen.
38. In Absatz 24 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Der Betrag des Geldes, der dem Betrag der Sicherheit entspricht, wird spätestens am Tag vor der Eröffnung der Umschläge auf das Konto des Auftraggebers gutgeschrieben. Die Bankbürgschaft wird dem öffentlichen Auftraggeber spätestens am Ende des Wettbewerbszeitraums schriftlich übermittelt.
39. In Absatz 25 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Der Auftraggeber gibt die Sicherheit frei, einschließlich Zinsen, die vom Geldinstitut berechnet werden."
Absatz 7 wird zu Absatz 8.
40.
„§ 26
Ausübung des Garantierechts
(1) Die vom Geldinstitut bereitgestellte Sicherheit, einschließlich der vom Geldinstitut berechneten Zinsen, gilt als Auftraggeber in Fällen, in denen der Bieter im Widerspruch zu diesem Recht oder den Wettbewerbsbedingungen das Angebot abgesagt oder geändert hat oder die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrags innerhalb der Ausschreibungsfrist oder gegebenenfalls der verlängerten Beschaffungsfrist nicht erfüllt hat.
(2) Gehört die Sicherheit nicht der in Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggeberin, so kann die öffentliche Auftraggeberin ihr nicht mit Sicherheit zur Verfügung stehen."
41. In Absatz 29 wird der Punkt durch eine Komma am Ende von Absatz 2 ersetzt und der folgende Text angefügt: "und ob eine Sicherheit gestellt wurde. Es werden keine weiteren Inhalte des Angebots vom Panel an die Teilnehmer übermittelt.
42. Absatz 29 (3) und (6) werden gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
43. In § 29 Abs. 3 werden "Ziffer 2 und 3" durch "Ziffer 2" ersetzt.
44. In Artikel 29 Absatz 4 werden die Worte "oder dass der Bieter die Bedingungen des Artikels 24 Absatz 2 "nach den Wörtern" vollständig eingefügt" und der folgende Satz am Ende des Absatzes 4 angefügt: "Die Entscheidung über die Ausschlussentscheidung wird dem betreffenden Bieter unverzüglich mitgeteilt."
45. In Ziffer 30 (1) werden die Worte "und 3" und die Überschrift "5" durch die Worte "4" ersetzt.
46. in Absatz 31 (1):
"(1) Bei Aufträgen, die von den in § 2 Buchstabe b Absatz 1 genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, wenn der Betrag der künftigen Geldschuld, ohne Mehrwertsteuer, 20 Mio. CZK übersteigt, werden mindestens drei Personen mit der entsprechenden fachlichen Kompetenz an die Kommission berufen. Bei einer höheren Anzahl von Mitgliedern der Kommission beträgt die Zahl der qualifizierten Personen mindestens 60% der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.
47. In § 31 Abs. 2 werden die Worte "(a)" durch die Worte "(b)" ersetzt. Die Überschrift "50" wird durch die Worte "200" ersetzt; die Worte "in Substanz" werden nach den Worten "Präsident eines anderen Verwaltungsbüros" eingefügt; die Worte "oder die Person, die eine gesetzliche Behörde ist oder den Status der gesetzlichen Behörde des Auftraggebers hat" werden angefügt.
48. In Artikel 31 Absatz 3 werden die Worte "(a)" durch die Worte "(b)," "200" durch die Worte "300" ersetzt; die Worte "in Substanz" werden nach den Worten "Präsident eines anderen Verwaltungsbüros" eingefügt; die Worte "oder die Person, die eine gesetzliche Behörde ist oder den Status der gesetzlichen Behörde des Auftraggebers hat" werden angefügt.
49. Der zweite Satz von Ziffer 32 (1) lautet: "Sowohl das Mitglied der Kommission und der Stellvertreter zu Beginn der ersten Anhörung der Kommission eine schriftliche Erklärung an die Auftraggeberin abgeben."
50. Der zweite Satz von Ziffer 33 (3) lautet: "Die Mitglieder der Kommission rechtfertigen ihre unterschiedlichen Ansichten gegen die Meinung der Mehrheit im Protokoll der Anhörung."
51.Paragraph 34 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Kommission kann bei der Beurteilung und Bewertung der Angebote offensichtliche Fehler im Angebot korrigieren, die den Angebotspreis nicht beeinflussen."
52. Absatz 35 (1) lautet wie folgt:
"(1) Nach Prüfung oder Ausschluss der Gebote gemäß § 34 des Gesetzes wird die Kommission die übrigen Gebote nach der veröffentlichten Bewertungsmethode bewerten. Auf der Grundlage der Bewertung erstellt die Kommission eine Liste der Angebote.
53. In Ziffer 37 Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "und die Begründung für die Auswahl der am besten geeigneten Ausschreibung" nach den Wörtern "Einzelausschreibungen" eingefügt.
54. Absatz 38 (4) lautet:
"(4) Der Zuschlagsempfänger fordert den Zuschlagsempfänger auf, die in Artikel 2c genannten Unterlagen einzureichen. Erfüllt der Bieter diese Verpflichtung spätestens drei Tage vor Ablauf des Vertragszeitraums nicht, so schließt er ihn vom Wettbewerb aus und fordert eine andere in der Bestellung, jedoch nicht mehr als die dritte.
55. § 39a lautet:
„§ 39a
(1) Der Auftraggeber gibt die im Angebot enthaltenen Muster und Muster spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags durch den Auftraggeber zurück.
(2) Der Antrag auf Rücksendung von Mustern wird dem öffentlichen Auftraggeber spätestens 2 Monate nach Ablauf der Angebotsfrist mitgeteilt, andernfalls wird das Recht auf Rückgabe der Muster eingestellt."
56. In § 40 Abs. 2 werden zum Zeitpunkt des Angebots die Worte "im Vertrag " durch die Wörter" ersetzt.
57. In § 49 Abs. 1 wird der Betrag "500 000 CZK" durch "1 000 000 CZK" ersetzt, und nach dem Wort "Fälle" wird das Komma gestrichen und die folgenden Worte werden eingefügt: "und überschreitet nicht die Beträge gemäß § 3 Abs. 2 und 3"
58. In Artikel 49 Absatz 2 werden im einleitenden Teil des Satzes die Worte "Paragraph 3 (2) " durch die Worte" Absatz 49 Absatz 1" ersetzt; am Ende des Buchstabens c werden die Worte "und c) angefügt, es sei denn, seit dem Ende des Wettbewerbs sind mehr als 6 Monate vergangen, "und in Buchstabe d" werden die Worte "Staatsgeheimnisse" durch die Worte "der Schutz der geheimen Informationen" ersetzt.
59. Absatz 49 (4) bis (15) lautet wie folgt:
"(4) Die Ausschreibung gemäß Absatz 1 oder 2 umfasst gegebenenfalls Folgendes:
a) Erfüllung des Vertrages;
b) Voraussetzungen für die Demonstration von Qualifikationserfordernissen (§ 2b);
c) wie Angebote bewertet werden (Abschnitt 6),
d) den Zeitraum, in dem die Bieter durch ihre Angebote gebunden sind.
(5) Der Auftraggeber kann in der in Absatz 1 oder 2 genannten Aufforderung zusätzliche Anforderungen angeben, die für alle Bewerber identisch sind; er kann auch vorsehen, dass er alternative Lösungen ausschließt.
(6) Die Frist für die Einreichung der Angebote darf nicht weniger als 14 Tage betragen. Der erste Tag dieser Frist ist der Tag nach Eingang der Einladung durch die interessierte Partei. Bei der Vergabe eines Vertrags nach Absatz 2 Buchstabe a kann die Regierung einen verkürzten Zeitraum festlegen. Absatz 9 gilt entsprechend für die Einreichung von Angeboten.
(7) Die Frist für die Einreichung von Angeboten und die Entscheidung des Auftraggebers über die Auswahl des am besten geeigneten Angebots beträgt höchstens 30 Kalendertage und beginnt am Tag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Angebote. Der Bieter, dessen Angebot am besten ausgewählt wurde, wird um höchstens 30 Tage verlängert.
(8) Die Absätze 11 und 36 gelten sinngemäß für die Vergabe eines Vertrages durch eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2.
(9) Das Angebot wird vom Auftraggeber gemäß Artikel 2c und den anderen in den Vertrags- oder Vertragsunterlagen festgelegten Anforderungen bewertet. Stellt der Bieter eine der von der Auftraggeberin festgelegten Qualifikationserwägungen nicht vor oder nicht, so schließt er von einer weiteren Beteiligung am Vertrag aus. Eine Entscheidung, einen Bieter von einer weiteren Beteiligung an einem öffentlichen Auftrag auszuschließen, wird dem betreffenden Bieter unverzüglich von der öffentlichen Stelle mitgeteilt.
(10) Die Bewertung der Angebote wird von der öffentlichen Auftraggeberin nach den Kriterien des Vergabeverfahrens gemäß Abschnitt 6 durchgeführt. Der Auftraggeber nimmt einen Eintrag für die Bewertung und Bewertung von Angeboten vor, der die Beschreibung der Bewertung und die Begründung für die Auswahl des am besten geeigneten Angebots angibt. Der Beschluss zur Auswahl des am besten geeigneten Angebots wird von der öffentlichen Auftraggeberin innerhalb der in Absatz 7 festgelegten Frist mitgeteilt und unterrichtet den Bieter gleichzeitig über die Möglichkeit einer Widerspruchsmöglichkeit.
(11) Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Vertrag mit dem Bieter abzuschließen, der das am besten geeignete Angebot zu einem Zeitpunkt eingereicht hat, zu dem der Bieter durch sein Angebot gebunden ist, sofern er in der Ausschreibung keinen Vorbehalt gemacht hat, den Vertrag mit einem Bieter abzuschließen.
(12) Nach Ablauf der in Absatz 7 festgelegten Frist kehrt die Auftraggeberin auf Antrag des Bieters die Muster und Muster oder Teile davon, die zu seinem Angebot gehörten, spätestens 14 Tage nach Eingang des Antrags durch die Auftraggeberin zurück.
(13) Die Auftraggeber dürfen keine Angebote verlangen, die eine Reihe von Bewerbern wiederholen, wenn ein solches Verfahren nicht durch die Art des Vertrages gerechtfertigt ist.
(14) Benötigt der Auftraggeber eine Garantie, wenn der Auftrag durch eine Aufforderung nach Absatz 1 oder 2 erteilt wird, so gelten die Absätze 23 bis 26 entsprechend.
(15) Der Auftraggeber veröffentlicht an der zentralen Adresse den Wortlaut der Ausschreibung für Aufträge, die im Rahmen der in Abschnitt 49 (1) festgelegten Schwellenwerte und für Verträge gemäß Abschnitt 49 (2) Buchstaben a, b und c durchgeführt werden;
60. In § 49a (1) und § 49b wird der Betrag "100 000 CZK" durch "500 000 CZK" ersetzt.
61. In Absatz 49a wird der Punkt durch eine Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und die folgenden Worte hinzugefügt: "Wenn sie nicht mehr verfügbar sind."
62.In Ziffer 49a (3) wird der erste Satz gestrichen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 28 / 2000 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 199 / 1994 Slg., über öffentliche Beschaffung, geändert
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.02.2000
In Kraft seit01.06.2000
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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