Dekret Nr. 275 / 2022 Coll.

Verordnung über die administrative Sicherheit und die Verzeichnisse der klassifizierten Informationen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2023
275
Ordnung
vom 14. September 2022
über administrative Sicherheit und geheime Informationsregister
Gemäß § 158 des Gesetzes Nr. 412 / 2005 Slg. über den Schutz der geheimen Informationen und über die Sicherheitsfähigkeit, geändert durch Gesetz Nr. 255 / 2011 Slg. und Gesetz Nr. 205 / 2017 Slg., ("Gesetz"), sieht die Nationale Sicherheitsbehörde die Umsetzung der §§ 23 Abs. 2 und 79 (8) des Gesetzes vor:

ČÁST PRVNÍ

Vorläufige Bestimmungen
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung gibt
a) die Art der administrativen Hilfe, ihre Formalitäten und die organisatorischen und technischen Anforderungen für ihre Verwaltung und den Umfang der Abdeckungsmaterialien der Einstufungsklasse, die für ein klassifiziertes Dokument der Klassifizierungsklasse reserviert ist (nachstehend „unterlying material“);
b) die Art und Weise, in der klassifizierte Informationen ungeachtet ihrer Form klassifiziert werden ("das klassifizierte Dokument"),
c) die Einzelheiten der Einwilligung zur Erlangung der Kopie, des Kopierens, des Auszugs und der Übersetzung des klassifizierten Dokuments, der Kennzeichnung der Angaben und der Art, in der der Auszug erfolgt;
d) Einzelheiten des Transports, des Transfers, der Übernahme und der Ausleihung des geheimen Dokuments und anderer damit zusammenhängender Handhabungen, einschließlich der organisatorischen Vorkehrungen für diese Tätigkeiten, der Anforderungen an tragbare Behälter und Verpackungen und der Kennzeichnung der einschlägigen Angaben;
e) Organisation und Arbeitsweise des Zentralregisters, des Registers, des Nebenregisters und der Tätigkeit des Kontrollpunktes, des Inhalts des schriftlichen Antrags auf Erstellung des Registers, der Bedingungen für die Einrichtung, den Inhalt und die Art und Weise, in der das Register gehalten wird, des Umfangs der Änderungen des dem Nationalen Sicherheitsamt (nachfolgend "das Amt") gemeldeten Registers und des Verfahrens für den Widerruf des Registers.
§ 2
Definition der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses:
a) ein klassifiziertes Dokument in Papierform, ein klassifiziertes Dokument in einer anderen Materialform als Papier, mit Ausnahme des Mediums der Information, das Teil eines zertifizierten Informationssystems ist;
b) ein geheimes Dokument in Papier- oder Nichtpapierform, ausgestattet zum Transport, Transport oder zur Abgabe an den Bestimmungsort am Ende seiner Beförderung und Öffnung;
c) durch den Transport einer Sendung aus dem Betrieb (§ 24 Abs. 2 des Gesetzes) an eine staatliche Behörde, eine juristische Person nach § 60b des Gesetzes oder einen Unternehmer zum Zwecke ihrer Abgabe an den Adressaten,
d) die Übertragung eines geheimen Dokuments in Papier- oder Papierform an eine Behörde des Staates, eine juristische Person oder einen Unternehmer, dessen Zweck nicht zu erfüllen ist,
e) jede Art von Aktenkoffer, Koffer, tragbare Sicherheits-Lagerbox oder Kuriertasche,
f) Dokumente, die durch Datei in Bezug auf die gleiche Position oder Dokumente, die im Sammelblatt registriert sind, verknüpft sind;
g) ein Register für die Registrierung von geheimen Dokumenten innerhalb einer staatlichen Behörde, einer juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers oder ihrer organisatorischen Teile, die von der verantwortlichen Person oder von einer bevollmächtigten Person bestimmt sind, und in der Regel für die Aufbewahrung und Entsorgung von fertiggestellten geheimen Dokumenten.
Verwaltungsbeihilfen
§ 3
(1) Insbesondere gelten folgende Verwaltungsbeihilfen:
a) das Protokoll zur Eintragung eines geheimen Dokuments; das Protokoll enthält die Positionen gemäß dem Muster in Anhang 1 dieser Bestellung;
b) ein Zusatzprotokoll zur Erfassung der Bewegung eines geheimen Dokuments innerhalb einer staatlichen Behörde, einer juristischen Person nach § 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers; das Zusatzprotokoll enthält die Positionen gemäß dem Muster in Anhang 2 dieses Erlasses;
c) ein Handbuch zur Aufnahme eines geheimen Dokuments bei der Erstellung, Übernahme und Übermittlung dieses Dokuments; Das Handhabungsbuch enthält die Positionen nach dem Muster in Anhang 3 dieses Erlasses;
d) ein Lieferbuch zur Erfassung der Übermittlung eines geheimen Dokuments; das Lieferbuch enthält die Posten gemäß dem Muster in Anhang 4 dieser Bestellung;
e) ein Darlehensbuch für die Aufzeichnung von mit einem geheimen Dokument hinterlegten Darlehen; das Darlehensbuch enthält Posten nach dem Muster in Anhang 5 dieses Erlasses;
f) eine Liste von Personen, die sich mit den Inhalten eines geheimen Dokuments oder einer Akte mit einer staatlichen Behörde, einer juristischen Person nach Artikel 60b des Gesetzes oder einem Unternehmer vertraut gemacht haben; das Kontrollblatt enthält die Gegenstände gemäß dem Muster in Anhang 6 dieses Erlasses;
g) ein Sammelblatt für die Verlängerung des Protokolls bei der Registrierung einer größeren Anzahl von Verschlusssachen zu demselben Thema; das Sammelblatt enthält die Positionen nach dem Muster in Anhang 7 dieses Erlasses.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Verwaltungsbeihilfen sind in Form eines Buches oder Notebooks und die in Absatz 1 Buchstaben f und g genannten Verwaltungsbeihilfen sind in Form eines Blattes ausgeführt.
§ 4
Führende Verwaltungswerkzeuge in Papierform
(1) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Verwaltungshilfen müssen vor ihrer Verwendung so authentifiziert werden, dass ihre Blätter fortlaufend nummeriert und angenähert werden, die Enden der Nähte auf der Innenseite der Bretter verklebt werden, wobei der Stempel nur von der Behörde des in Artikel 60b des Gesetzes genannten Staates oder der juristischen Person, dem Geschäftsnamen oder dem Namen des Unternehmers, und der Unterschrift der zuständigen Person abgestempelt wird, Darüber hinaus wird eine Klausel über die Anzahl der Blätter und die Unterschrift des Verantwortlichen oder der Bevollmächtigten oder des Sicherheitsdirektors oder der Bevollmächtigten und das Datum, an dem die Verwaltungsmittel vergeben werden, vorgesehen. Eine Person, die für die Verwaltung des Protokolls verantwortlich ist, darf nicht ermächtigt werden, die ersten und zweiten Sätze des Protokolls zu unterzeichnen; Dies gilt nicht, wenn der Verantwortliche für die Verwaltung des Protokolls verantwortlich ist, sofern er gleichzeitig als Sicherheitsdirektor fungiert. Die Genehmigung wird schriftlich erteilt und bis zum Widerruf der genannten Verwaltungsausrüstung aufbewahrt.
(2) Vor der Wahrnehmung seiner Aufgaben tritt der Verantwortliche oder der Bevollmächtigte oder der Sicherheitsdirektor oder der für die Verwaltung des Protokolls zuständige Bevollmächtigte oder die für die Verwaltung des Protokolls zuständige Person seine Unterschrift auf dem Sammelblatt ein. Die Person, die das Sammelprotokoll leitet, darf nicht zur Unterzeichnung berechtigt sein.
(3) Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis e genannten Verwaltungsbeihilfen sind zu registrieren. Die Aufzeichnung wird vom Sicherheitsdirektor oder von der befugten Person oder Person, die für das Protokoll zuständig ist, aufbewahrt.
(4) Die Daten werden in den Verwaltungshilfen durch eine Mittel zur Gewährleistung der Haltbarkeit der Schrift oder durch einen Stempel eingetragen. Die Berichtigung des Eintrags in Verwaltungsbeihilfen erfolgt durch Auskreuzen des ursprünglichen Eintrags so, dass er lesbar bleibt und durch einen neuen Eintrag, der das Datum, den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der Person angibt, die den Eintrag korrigiert hat.
(5) Die Geschäftsordnung und das Sammelprotokoll dürfen nur so gespeichert werden, dass sie vor Verlust oder Missbrauch geschützt werden.
(6) Die Geschäftsordnung, das Zusatzprotokoll und das Lieferbuch dürfen nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle darin eingetragenen oder eingetragenen Schriftstücke ausgeschlossen sind.
§ 5
Steuerblatt
(1) Für ein klassifiziertes Dokument einer vertraulichen, geheimen oder geheimen Ebene oder für ein klassifiziertes Dokument einer fremden Macht einer klassifizierten Klassifizierung einer vertraulichen, geheimen oder geheimen Ebene oder für eine Datei, die geheime Dokumente einer vertraulichen, geheimen oder geheimen Ebene enthält, muss ein Überwachungsblatt erstellt werden.
(2) Die Bescheinigung wird erstellt durch:
a) in das in Absatz 1 genannte klassifizierte Dokument, die für die Verwaltung des Protokolls über die Registrierung des klassifizierten Dokuments verantwortliche Person oder die Person, die mit dem Inhalt des klassifizierten Dokuments oder der Person, die das klassifizierte Dokument erstellt, vertraut wird; die Person, die das Kontrollblatt erstellt, ist die erste, die es eingibt,
b) die in Absatz 1 genannte Akte durch die für das Protokoll zuständige Person.
(3) Eine Person, die Zugang zu einem geheimen Dokument einer geheimen, geheimen oder geheimen Ebene hat, bestätigt, dass sie mit dem Inhalt des geheimen Dokuments vertraut ist, indem sie das Kontrollblatt unterschreibt. Der Eintrag in das Kontrollblatt der Datei ersetzt den Eintrag in die Kontrollblätter der geheimen Dokumente in der Datei. Der Eintrag in das Kontrollblatt der Datei kann durch den Eintrag auf den Datensätzen der Datei ersetzt werden, sofern der Eintrag mindestens die Angaben auf dem Kontrollblatt gemäß dem Muster in Anhang 6 dieser Bestellung enthält. Reporting-Dienste können den Eintrag in das Kontrollblatt durch andere Mittel ersetzen, sofern sie sicherstellen, dass die Daten in gleichem Maße wie die im Kontrollblatt enthaltenen Daten gespeichert werden, die Rückverfolgbarkeit von Änderungen in dem klassifizierten Dokument oder der Datei sicherstellen und dass die Daten mindestens zur gleichen Zeit wie das Kontrollblatt aufbewahrt werden; Dies gilt nicht für das Kontrollblatt eines klassifizierten Fremdkraftdokuments.
(4) Die Checkliste wird bis zur Entnahme, Versendung oder Löschung mit dem geheimen Dokument oder der Datei gehalten. Nach der Veröffentlichung, Versendung oder Löschung des Einstufungsniveaus des in Absatz 3 genannten klassifizierten Dokuments oder der in Absatz 3 genannten Datei wird das Kontrollblatt oder die Aufzeichnungen an der Anmeldestelle gehalten, an der das klassifizierte Dokument oder die Datei mindestens 5 Jahre lang eingetragen wurde, sofern in Artikel 31 Absatz 3 nichts anderes vorgesehen ist; das Kontrollblatt kann nach dieser Frist zerstört werden.
§ 6
Elektronische Verwaltung von Verwaltungsbeihilfen
(1) Einzelne Verwaltungshilfen können in elektronischer Form gehalten werden, sofern sie alle in Abschnitt 3 genannten vorgeschriebenen Gegenstände enthalten, und das System, durch das sie durchgeführt werden, gegen unbefugte Eingriffe und gegen den Zugang von nicht befugten Personen gesichert ist, erfasst alle Änderungen oder Reparaturen, die auf nachweisbare Weise vorgenommen und von der zuständigen Person genehmigt werden.
(2) Ein elektronisches Dateidienstsystem, das den Anforderungen des Archivierungs- und Dateidienstgesetzes entspricht und das Teil des Informationssystems ist, das vertrauliche Informationen behandelt (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes), kann auch zur Verwaltung der in Abschnitt 3 vorgesehenen Verwaltungshilfe verwendet werden.
(3) Die in Artikel 3 genannten Verwaltungshilfen können in elektronischer Form oder in einem elektronischen Dateidienstsystem nur dann durchgeführt werden, wenn sie auf Papierform übertragen oder auf PDF / A-Format übertragen werden können und sie als separate Dokumente angezeigt und durch elektronische Signatur oder Siegel elektronischer Dichtungen, gefolgt von einem elektronischen Zeitstempel nach dem Trust Services Act für elektronische Transaktionen, oder durch solche ersetzt werden gemäß dem Archivierungs- und Dateidienstgesetz.
(4) Werden das Protokoll oder das Zusatzprotokoll in elektronischer Form gehalten, so wird deren Übermittlung spätestens am Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Schließung des Registers im Kalenderjahr gemäß Artikel 12 Absatz 3 vorgenommen, wenn sich die für ihre Verwaltung zuständige Person gegebenenfalls ändert und gemäß Artikel 4 Absatz 1 angepasst wird. Wenn die Durchführung eines Protokolls oder eines Hilfsprotokolls in elektronischer Form ihre Übertragung auf PDF / A-Format und deren Darstellung als separate Dokumente und die Unterschrift durch elektronische Signatur oder Siegel elektronischer Dichtungen erlaubt und anschließend durch elektronische Zeitstempel nach dem Gesetz über Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen oder die Ersetzung solcher Gelder nach dem Recht auf Archivierung und Schreiberdienst nicht erforderlich ist, das Protokoll oder Hilfsprotokoll in Papierform zu übertragen.
(5) Die zuständige Person stellt sicher, dass alle Änderungen im Protokoll und im Zusatzprotokoll aufgenommen werden. Wird das Protokoll in einem elektronischen Dateidienstsystem durchgeführt, so wird das Protokoll nach dem Ausschluss aller im betreffenden Kalenderjahr durch die Übertragung auf PDF / A-Format und andere in Absatz 4 Satz 2 genannten Rechtsakte durchgeführt.
(6) Die Geschäftsordnung, die Zusatzordnung und die in elektronischer Form aufbewahrten Lieferbücher können nur dann verworfen werden, wenn alle darin eingetragenen oder eingetragenen Schriftstücke zerstört worden sind.
§ 7
Bezugnahme auf das klassifizierte Dokument
(1) Die Nummer des Referenzdokuments besteht aus
a) Abkürzung der Klassifizierungsstufe für die Einstufungsstufe
1. Top geheime Abkürzung "PT,"
2. Geheime Abkürzung "T."
3. Vertrauliche Abkürzung "D",
4. Ausgeschlossene Abkürzung "V,"
b) die Seriennummer des betreffenden Protokolls; bei Verwendung der Scheibe sind die Kupplung und die Seriennummer der Scheibe hinter der Seriennummer zu kennzeichnen;
(c) Slash,
d) das Jahr, in dem die in Buchstabe b genannte Seriennummer zugewiesen wurde,
e) die Kupplung,
f) die Benennung der Behörde des Staates oder seines organisatorischen Teils, einer juristischen Person nach § 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers, mit dem die Bezugsnummer zugewiesen wurde.
(2) Die Anzahl der Anhörungen kann zusätzliche Informationen oder Zeichen enthalten, die von einer staatlichen Behörde, einer juristischen Person nach § 60b des Gesetzes oder einem Unternehmer erstellt wurden; im Falle von geheimen Dokumenten ausländischer Macht enthält die Referenznummer die entsprechende Abkürzung durch den Urheber. Diese Daten oder Zeichen sind durch einen Link von den in Absatz 1 genannten Daten und Zeichen zu trennen. Die Abkürzung im ersten Satz ist "EU "für die Europäische Union, die Nordatlantik-Vertragsorganisation" NATO" und für andere Einrichtungen der Außenmacht "OSCM".
(3) Bei der Registrierung eines klassifizierten Dokuments in elektronischer Form gehaltenen Verwaltungsbeihilfen oder in einem elektronischen Dateidienstsystem enthält die Referenznummer in jeder Reihenfolge die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben und Zeichen. Bei der Übertragung von administrativen Geräten in elektronischer Form auf Papierform, bei der Übertragung der Ausgabe von dem elektronischen Dateidienstsystem, die die Verwaltung der Verwaltungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 erlaubt, auf das Papierformular bei der Übertragung von administrativen Geräten in elektronischer Form auf PDF / A-Format und bei der Übertragung der Ausgabe von dem elektronischen Dateidienstsystem, das die Verwaltung der Verwaltungshilfe gemäß § 3 Abs. 1 auf PDF / A-Format erlaubt, entspricht die Zusammensetzung der Referenznummer 1 und
§ 8
Einstufung
(1) Die Klassifikationsstufe muss in Großbuchstaben angegeben werden, die nach Wort oder Stempel geschrieben werden, wenn die klassifizierten klassifizierten Informationen nach dem Wort "SECRET" bei klassifizierten Informationen, die nach dem Wort "SECRET" klassifiziert sind, im Falle von klassifizierten Informationen, die unter das Wort "CONFIDENTIAL" fallen, und im Falle von klassifizierten Informationen nach dem Wort "SECRET" eingestuft werden. Enthält ein klassifiziertes Dokument klassifizierte Informationen gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes, so ist die zusätzliche Kennzeichnung als markiertes Klassifizierungsniveau anzugeben; Bei einer zusätzlichen Markierung "Releasable to / Releasable to 'shall to 'shall to meatis mutandis. Die im zweiten Satz genannte zusätzliche Kennzeichnung enthält keine Gebietsbegrenzung über die Gültigkeit der Geheimhaltung. Die Vertraulichkeit ist auch auf dem Umschlag oder auf der Verpackung anzugeben, in der klassifizierte Dokumente eingetragen werden, sofern in Abschnitt 22 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das klassifizierte Dokument in Papierform ist in der Mitte der oberen und unteren Ränder jeder Seite des klassifizierten Dokuments mit den Informationen zu kennzeichnen. Im Falle eines klassifizierten Dokuments einer ausländischen Behörde wird die Einstufungsstufe, einschließlich der Abkürzung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes, mindestens in der Mitte der Oberseite der Vorderseite des ersten Blatts des klassifizierten Dokuments angegeben. Ist es nicht möglich, die Einstufung gemäß dem ersten und zweiten Satz zu markieren, so ist diese in anderer Weise zu kennzeichnen.
(3) Der Grad der Vertraulichkeit kann auch im Rahmen der weiteren Einstufung des klassifizierten Dokuments angegeben werden durch:
a) Teil eines geheimen Dokuments oder
b) einen oder mehrere aufeinanderfolgende Absätze (im Folgenden „Textabschnitt“);
klassifizierte Informationen darin enthalten. Im Falle eines Teils wird die Einstufung gemäß Absatz 2 Satz 1 angegeben. Für den betreffenden Textabschnitt ist die Klassifikationsstufe in Klammern am Anfang und am Ende des in Absatz 1 verbal genannten Textabschnitts oder unter Verwendung der Abkürzung "(PT) "für die Klassifikationsstufe Top Secret", (T)" für die Klassifikationsstufe Secret, "(D) "für die Klassifikationsstufe Confidential und" (V)" für die Klassifikationsstufe reserviert anzugeben. Wird auf der gleichen Seite des klassifizierten Dokuments ein Einstufungsniveau angegeben, so ist für alle Abschnitte des Textes, die klassifizierte Informationen enthalten, und für Abschnitte des Textes, die keine klassifizierten Informationen enthalten, in Klammern zu Beginn und am Ende des Textabschnitts in Großbuchstaben schriftlich oder mit dem Wort "NEUTAILED "oder Abkürzung" (N)" gekennzeichnet.
(4) Der Urheber ist berechtigt, auf einem klassifizierten Textabschnitt zu markieren, der keine klassifizierten Informationen enthält, indem er am Anfang und am Ende des Textabschnitts das Wort "UNEUTAYED 'oder Abkürzung" (N) in Großbuchstaben oder Stempel angibt.
(5) Ist es nicht möglich, die Klassifikationsstufe direkt auf dem klassifizierten Dokument in Nicht-Papier-Form anzugeben, so ist sie auf dem beschreibenden Etikett oder auf anderen Wegen anzugeben.
(6) Die Begrenzung des Klassifizierungsniveaus nach Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes wird durch Angabe der Titelseite des ersten Blattes des klassifizierten Dokuments in Papierform unter der oberen Angabe des Klassifizierungsniveaus und im Falle eines klassifizierten Dokuments in Papierform die Wörter "INCLUDING DO" und die Zeit, für die das klassifizierte Dokument klassifiziert wird, angezeigt. Der erste Satz gilt sinngemäß für den klassifizierten Teil oder den klassifizierten Anhang des klassifizierten Dokuments.
§ 9
Änderung oder Widerruf der Klassifikationsstufe
(1) Die Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsebene muss in der Datei, dem klassifizierten Dokument, einem Teil oder einem Teil des Textes angegeben werden, indem die ursprüngliche Klassifikationsebene überschritten wird, so dass die Klassifikationsebene lesbar bleibt. Im Falle einer Änderung ist die neue Klassifikationsstufe auf der ursprünglichen Klassifikationsstufe anzugeben. Die Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe wird durch eine Aufzeichnung auf der Datei, dem klassifizierten Dokument, einem Teil oder einem Teil des Textes bestätigt, in der der Grund, das Datum der Umsetzung, der Name, der Nachname und die Unterschrift der Person angegeben ist, die die Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsstufe angegeben hat. Die Aktenvergabe oder das geheime Dokument werden unverzüglich an das Protokoll zurückgegeben, um einen Hinweis auf den Widerruf oder die Änderung der Einstufung zu machen.
(2) Eine Änderung des Klassifizierungsniveaus eines klassifizierten Dokuments oder einer Datei, die aus in einem Sammelblatt eingetragenen klassifizierten Dokumenten besteht, wird in das Protokoll aufgenommen und ein solches klassifiziertes Dokument oder eine entsprechende Datei wird nach dem neuen Klassifizierungsniveau erneut registriert. Im Falle einer Änderung der Klassifizierungsebene wird auf die Referenznummer verwiesen, unter der dieses geheime Dokument oder die Datei neu eingetragen wurde. Werden in einer der Geschäftsordnung klassifizierte Dokumente oder Akten gemäß der Satzung der ersten verschiedenen Einstufungsgrade eingetragen, so wird die Änderung des Klassifizierungsniveaus dadurch vorgenommen, dass die Abkürzung des Klassifizierungsniveaus unter Angabe der Abkürzung des neuen Klassifikationsniveaus und der Aufnahme in die Geschäftsordnung überschritten wird. In ähnlicher Weise wird eine Änderung des Einstufungsniveaus im Falle eines klassifizierten Dokuments oder einer Datei gemäß dem ersten Satz des Zusatzprotokolls, sofern diese durchgeführt wird, und in dem Handhabungsbuch der Person, die das klassifizierte Dokument trägt, vorgenommen.
(3) Im Protokoll über die Aufhebung des Klassifizierungsniveaus des in Absatz 2 Satz 1 genannten klassifizierten Dokuments oder der Datei und in Spalte 1 werden die Abkürzungen des Klassifizierungsniveaus ausgeblendet. In ähnlicher Weise wird die Streichung des Einstufungsniveaus auf dem in Absatz 2 genannten klassifizierten Dokument oder der in Absatz 2 genannten Datei im ersten Satz des Zusatzprotokolls, sofern diese durchgeführt wird, und in dem Handhabungsbuch der Person, die das klassifizierte Dokument oder die in Absatz 2 genannte Datei im ersten Satz des ersten Satzes hält, vorgenommen.
(4) Im Sammelblatt wird die Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsebene durch Überschreiten der Abkürzung des Klassifizierungsniveaus in der Spalte "Anzahl der Positionen" und im Falle einer Änderung des Klassifizierungsniveaus die Abkürzung des neuen Klassifizierungsniveaus angegeben und das klassifizierte Dokument erneut registriert. Der Eintrag ist in die Spalte einzutragen" Anmerkung "und, wenn das Sammelblatt nicht geschlossen wurde, die Bezugnahme auf die Referenznummer, unter der das Dokument neu eingetragen wurde, das Datum der Wiedereinschreibung, den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der Person, die die Ausschreibung und die Wiedereinsetzung gemacht.
(5) Ist die Änderung oder Aufhebung des Klassifizierungsniveaus des geheimen Dokuments in elektronischer Form, die in dem elektronischen Dateidienstsystem, das Teil des zertifizierten Informationssystems ist, gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes erstellt wurde, nicht gemäß Absatz 1 angegeben, so ist es anderweitig zu kennzeichnen, beispielsweise unter Verwendung der Werkzeuge des elektronischen Dateidienstsystems.

ČÁST DRUHÁ

Umgang mit geheimen Dokumenten
§ 10
Empfang der Sendung
(1) Die Sendung wird vom Inhaber von der für das Protokoll zuständigen Person oder von der für den Eingang der Sendungen bestimmten Person akzeptiert und übernommen. Wird eine Sendung von einer zur Aufnahme der Sendungen bestimmten Person akzeptiert, so wird sie unverzüglich zur Eintragung weitergeleitet.
(2) Kommt es bei einer gelieferten Sendung zu einem Defekt, insbesondere wenn die Markierungen nicht auf den Umschlägen liegen oder der Umschlag beschädigt ist, wird der Umschlag zerrissen oder es ist klar, dass der Inhalt des klassifizierten Dokuments von einer nicht autorisierten Person gemäß § 2 Buchstabe b zugegriffen werden könnte. (h) das Recht oder, wenn die Sendung geöffnet wird, wird festgestellt, dass die Anzahl der Blätter oder Anhänge nicht stimmt oder, falls das Dokument die Angaben des geheimen Dokuments nicht enthält, die Person, die die Sendung übernommen hat, unverzüglich eine Warnung schreibt. Die Sendung wird nach dem tatsächlichen Zustand registriert. Eine Kopie der Ausschreibung wird dem Absender übermittelt. Der Sicherheitsdirektor des Adressaten oder die von ihm zugelassene Person wird unverzüglich über den festgestellten Mangel unterrichtet.
(3) Wird nach dem Öffnen der Sendung festgestellt, dass das klassifizierte Dokument an einen anderen Adressaten gerichtet worden ist, registriert der Empfänger es und sendet es sofort an den richtigen Adressaten und informiert den Empfänger davon oder gibt es an den Empfänger zurück. Die erste Seite des klassifizierten Dokuments muss auf der Titelseite "Vergessen durch Fehler ", Name und Anschrift der Behörde des Staates oder juristischer Person gemäß § 60b des Gesetzes, Name und Anschrift des Unternehmers oder Name, Name und Anschrift des Unternehmers, der das klassifizierte Dokument irrtümlich erhalten hat, sowie Datum, Name, Nachname und Unterschrift der für das Protokoll verantwortlichen Person erscheinen.
(4) Wird ein klassifiziertes Dokument von einer Person übermittelt, die nicht beabsichtigt ist, die Sendungen gemäß Absatz 1 zu empfangen, so wird es unverzüglich der für das Protokoll zur Registrierung verantwortlichen Person übermittelt. Ein geheimes Dokument wird immer gegen Unterschrift in einem Hand- oder Lieferbuch übermittelt; Dies gilt nicht für ein klassifiziertes Dokument der Klasse, die reserviert ist, wenn der Verantwortliche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bestätigung der Übernahme gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vorsieht. Die in den Artikeln 23 Absätze 4, 5 und 24 Absatz 1 festgelegten Bedingungen werden bei der Beförderung oder Übermittlung eines nach dem ersten Satz übernommenen Schriftstücks erfüllt.
(5) Die auf der Innenhülle oder Verpackung gelieferte Sendung wird von der für das Protokoll zuständigen Person nicht geöffnet. Die Sendung registriert sich ungeöffnet und übermittelt sie direkt an den Adressaten, der, falls sie im Falle der Sendung defekt ist, entsprechend Absatz 2 entsprechend fortfahren muss. Der Adressat übermittelt der für das Protokoll verantwortlichen Person unverzüglich die zusätzlichen Informationen, die zur Registrierung des geheimen Dokuments im Protokoll erforderlich sind, und stellt sicher, dass die in Artikel 11 Absatz 3 genannten Informationen auf dem geheimen Dokument markiert sind.
Registrierung eines geheimen Dokuments
§ 11
(1) Ein klassifiziertes Dokument, das von einer staatlichen Behörde, einer juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes, einem Unternehmer oder einer Organisationskomponente desselben ausgestellt oder aus ihm stammt, die ein Verzeichnis klassifizierter Dokumente hält, muss gemäß den in Anhang 1 dieser Verordnung oder dem Sammelblatt gemäß Anhang 7 dieser Verordnung festgelegten Anweisungen im Protokoll eingetragen werden. Das Register wird von der für das Protokoll verantwortlichen Person durchgeführt, das Register kann vom Verarbeiter durchgeführt werden. Ein geheimes Dokument der Klasse Top Secret muss in einem separaten Protokoll registriert werden. Die klassifizierten Unterlagen der klassifizierten Einstufungsklasse vorbehalten, vertraulich und vertraulich können zusammen eingetragen werden, sofern in den Absätzen 2, 13 (2), 29 (3), 31 (1) oder 32 (3) nichts anderes bestimmt ist.
(2) Ein klassifiziertes Dokument einer Fremdmacht eines klassifizierten Niveaus, das dem Sicherheitsniveau entspricht, wird in einem gesonderten Protokoll eingetragen und kann separat oder als Anhang einem klassifizierten Dokument einer Fremdmacht übermittelt werden. Die Geschäftsordnung wird getrennt für geheime Dokumente der Organisation des Nordatlantikvertrags, der Europäischen Union geheime Dokumente und geheime Dokumente anderer ausländischer Unternehmen durchgeführt.
(3) Das ausgelieferte Dokument muss mit
a) den Namen des Empfängers;
b) das Datum der Registrierung;
c) die Zahl der Kontaktperson;
d) Anzahl der Blätter;
e) Anzahl der Anhänge und Anzahl ihrer Blätter; für Nicht-Papier-Anordnungen, deren Anzahl und Art;
(f) sonstige Informationen.
(4) Die Eintragung in ein klassifiziertes Dokument erfolgt nach Artikel 4 Absatz 4 Satz 2.
§ 12
(1) Zur Erfassung der Bewegung eines geheimen Dokuments aus den Verhandlungsprotokollen zu den Organisationskomponenten, die nicht zu den Verhandlungsprotokollen führen, kann die Behörde des Staates, die in Artikel 60b des Gesetzes oder des Unternehmers genannte juristische Person Nebenverhandlungsprotokolle in diese Organisationskomponenten einführen. Wenn innerhalb der Behörde des Staates, einer juristischen Person nach § 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers, mehr als eine Registrierungsstelle vorhanden ist, kann ein spezifisches Nebenprotokoll nur für einen von ihnen beibehalten werden. Das gemeinsame Hilfsprotokoll kann für jede Klassifikationsstufe getrennt eingehalten werden. Das klassifizierte Dokument wird gemäß dem Protokoll gemäß Anhang 2 der vorliegenden Verordnung in das Assistenzprotokoll eingetragen.
(2) Die Person, die ein geheimes Dokument einer geheimen, geheimen oder geheimen Ebene erstellt oder übernimmt, nimmt es in ihrem zugewiesenen Handhabungsbuch auf. Die Ausschreibung erfolgt unverzüglich, nachdem die Zahl der Verhandlungen für das erstellte geheime Dokument oder den Eingang des geheimen Dokuments zugewiesen wurde. Wird das klassifizierte Dokument nur ohne Übernahme vertraut gemacht, so führt es die Registrierung im Handhabungsbuch nicht durch, so bestätigt es diese Offenlegung nur durch Unterschrift auf dem Kontrollblatt.
(3) Am Ende des Kalenderjahres endet die für das Protokoll zuständige Person die Zuweisung der Seriennummern aus dem Protokoll. Die letzte Registrierung wird von der für das Protokoll verantwortlichen Person unterstrichen und das Datum und die Aufzeichnung der Anzahl der verwendeten Rechtsakte, die vom Sicherheitsdirektor oder der gemäß Absatz 4 (1) zuständigen Person mit ihm unterzeichnet wurden, anzugeben.
(4) Im Falle des zurückgenommenen Dokuments wird die für die Verwaltung des Protokolls zuständige Person in dem entsprechenden Protokoll die Spalte 1 überqueren und in Spalte 16 den Ausschlusssatz gemäß den in Anhang 1 dieser Verordnung genannten Anweisungen eingeben. Der Verlust oder die unbefugte Zerstörung eines geheimen Dokuments wird gemäß den Anweisungen in Anhang 1 dieser Verordnung in dem betreffenden Protokoll erfasst.
§ 13
Sammelblatt
(1) Bei der Erstellung eines Sammelblatts nimmt die für die Verwaltung des Protokolls verantwortliche Person das geheime Dokument in das betreffende Protokoll auf und registriert sie gleichzeitig in das Sammelblatt unter der Nummer eins. Die Person, die das Sammelprotokoll leitet, nimmt die zusätzlichen klassifizierten Dokumente in der Reihenfolge auf, in der sie empfangen oder stammen, gemäß den Anweisungen in Anhang 7 dieser Bestellung auf. Die Erstellung eines Sammelblatts wird von der für das Protokoll zuständigen Person angegeben.
(2) Im Sammelblatt können geheime Dokumente nur auf derselben Ebene der Geheimhaltung aufgezeichnet werden.
(3) Jedes im Sammelblatt eingetragene Schriftstück trägt eine Bezugsnummer, auf die das Sammelblatt erstellt wurde. Die in dem Sammelblatt eingetragenen Einzeldokumente werden in der Aktennummer durch die laufende Nummer des Sammelbogens gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterschieden.
(4) Die Schließung des Sammelbogens erfolgt, indem der letzte Eintrag unterstrichen wird, wobei der Datensatz mit dem Datum der Schließung des Sammelblatts, der Gesamtzahl der hinterlegten klassifizierten Dokumente und der Anzahl und Art der in Nicht-Papierform oder Anhängen in Nicht-Papierform, dem Namen, dem Nachnamen und der Unterschrift der Person, die die Ausschreibung durchführt, angezeigt wird. Nach dem Schließen des Sammelblatts können keine zusätzlichen Seriennummern vergeben werden. Die im Sammelblatt eingetragenen geheimen Dokumente werden zum Zeitpunkt der Schließung fest verknüpft, wenn dies physikalisch möglich ist und nicht zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei der späteren Bearbeitung der Akte führen würde. Nach Abschluss des Sammelblatts stellen die klassifizierten Dokumente auch nach Änderung oder Aufhebung der Klassifizierungsebene jedes klassifizierten Dokuments eine unteilbare Menge an Dokumenten (Datei) dar; Dies gilt auch, wenn die Dokumente nicht nach dem vorherigen Satz fixiert werden. Die erste Seite dieser Datei umfasst das Dateizeichen, die Shredder-Marke, das Jahr des Shredding-Verfahrens, die Anzahl der hinterlegten Blätter, die Anzahl und Art der hinterlegten Dokumente oder Anhänge in Papierform. Ein Eintrag erfolgt in das Protokoll, in dem der Erfassungsrekord von der für seine Verwaltung verantwortlichen Person gemäß den Anweisungen in Anhang 1 dieser Bestellung auf die jeweilige Nummer des Rechtsakts eingetragen wird.
(5) Das Sammelblatt wird mit der Geschäftsordnung hinterlegt und mit diesem gestrichen. Eine Kopie des Sammelblatts ist in der in Absatz 4 genannten Datei anzubringen und einzufügen. Nach Abschluss des Sammelblatts kann nur die in Absatz 4 genannte Datei mit einer Kopie des Sammelblatts gesendet oder übermittelt werden.
§ 14
Formen des klassifizierten Dokuments in Papierform
(1) Das klassifizierte Dokument in Papierform trägt den Namen der Behörde des Staates oder der juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes, der Wirtschaftsgesellschaft oder dem Namen des Unternehmers oder des Namens, des Nachnamens und der eingetragenen Adresse des Unternehmers, an den das klassifizierte Dokument erstellt wurde, die Bezugsnummer, die Klassifizierung, das Datum der Erstellung, die Anzahl der Exemplare, die Anzahl der Blätter, die Anzahl der klassifizierten und nicht klassifizierten Anhänge in Papierform und Andere notwendige Informationen können auch auf dem geheimen Dokument angegeben werden.
(2) Die Anzahl der Exemplare, die Anzahl der Blätter, die Anzahl der klassifizierten und nicht klassifizierten Anlagen und die Anzahl ihrer Blätter und gegebenenfalls die Anzahl und Art der klassifizierten und nicht klassifizierten Anlagen in nicht-Papier-Form sind auf der Vorderseite des ersten Blattes nach dem Muster in Anhang 8 dieser Verordnung anzugeben. Die Anzahl der Anlagen in Papierform und die Anzahl ihrer Blätter wird durch einen Bruchteil ausgedrückt, dessen Zähler die Anzahl der Anlagen in Papierform und der Nenner der Gesamtzahl der Blätter in den Anhängen ist. Wird dem klassifizierten Dokument mehr als 1 Exemplar der Anhänge in Papierform beigefügt, so ist die Fraktion gemäß dem vorherigen Satz und die Anzahl der Kopien der Anhänge in Papierform mehrfach anzugeben. Für Nicht-Papier-Anschlüsse sind die Anzahl und Art der Anhänge und gegebenenfalls deren Kennzeichen anzugeben.
(3) Ist ein klassifiziertes Dokument aus mehreren Teilen zusammengesetzt, so ist die Klassifikationsstufe auf dem Begleitteil anzugeben, der die in Absatz 1 genannten Angaben gemäß dem höchsten Klassifikationsniveau gemäß Anhang 9 dieser Verordnung enthält. Ist ein Anhang einem klassifizierten Dokument in Papierform beigefügt, dessen Klassifikationsniveau höher ist als die Klassifikationsstufe des klassifizierten Dokuments, so ist das Klassifikationsniveau des Anhangs mit dem höchsten Klassifikationsniveau auf dem klassifizierten Dokument anzugeben. Die in Absatz 1 und in diesem Absatz genannten Formalitäten sind auch auf einer Bewegungsanzeige anzugeben, die keine klassifizierten Informationen enthält, wenn sie von einem klassifizierten Anhang begleitet wird.
(4) Ein Anhang in Papierform zu einem klassifizierten Dokument ist mit der Nummer des verhandelnden klassifizierten Dokuments gekennzeichnet, indem auf der Vorderseite des ersten Blattes oben rechts angegeben wird: "Anhang Nr.... k.... '; wenn der Anhang keine klassifizierten Informationen enthält, ist der Anhang Nr.... k....' anzugeben. Vor dem ersten Blatt des klassifizierten Anhangs in Papierform den Namen der Behörde des Staates oder der juristischen Person gemäß § 60b des Gesetzes, den Geschäftsnamen oder den Namen des Unternehmers oder den Namen, den Nachnamen und die eingetragene Adresse des Unternehmers, mit dem der klassifizierte Anhang gegründet wurde, den Sicherheitsgrad, die Anzahl der Kopien, die Anzahl der Blätter und gegebenenfalls das Ursprungsdatum. Ein klassifizierter Anhang in Papierform muss die Angabe tragen" Anhang Nr.... k.... 'und andere Angaben gemäß Absatz 16 Absatz 1; enthält der Anhang keine klassifizierten Informationen, so ist er anzugeben "Nicht klassifizierter Anhang Nr.... k....'. Die Einreihungsebene jedes klassifizierten Anhangs ist in gleicher Weise wie im klassifizierten Dokument anzugeben. Die klassifizierten und nicht klassifizierten Anhänge werden in einer Zeile fortlaufend nummeriert. Wenn die genannten Angaben nicht auf dem Anhang gekennzeichnet werden können, müssen sie auf dem beschreibenden Etikett oder auf andere Weise gekennzeichnet sein.
(5) Die Blätter oder Seiten des klassifizierten Dokuments in Papierform müssen fortlaufend nummeriert werden. Die Blätter oder Seiten jedes klassifizierten Anhangs in Papierform sind gesondert zu nummerieren. Die Blätter des klassifizierten Dokuments und die Blätter der einzelnen klassifizierten Anhänge in Papierform werden gestapelt oder anderweitig fest verbunden. Für die Zwecke der Angabe der Anzahl der Blätter des geheimen Dokuments und seiner Anhänge gilt jedes Blatt unabhängig von seinem Format als ein Blatt.
(6) Auf der Vorderseite des ersten Blattes des geheimen Dokuments, auf der rechten oberen Seite des Dokuments oder im Falle eines geheimen Dokuments, das auf dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Register oder auf andere Weise von der Trennung des Anhangs und seiner Wiedereingliederung geliefert wird, ist eine schriftliche Aufzeichnung vorzunehmen. Der schriftliche Datensatz enthält Angaben, von denen Anhang abgeschaltet wurde, das Datum der Abschaltung, die neue Referenznummer des abgeschalteten Anhangs, den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der Person, die die Abschaltung und die schriftliche Aufzeichnung vorgenommen hat. Der abgeschaltete klassifizierte Anhang trägt auch die Bezugsnummer, unter der er vor dem Abschalten registriert wurde. Wurde die Einstufungsstufe des Anhangs vor der Abschaltung geändert oder gelöscht, so übermittelt die Person, die ihre Abschaltung durchführt, den in Artikel 9 Absatz 1 Satz 3 genannten Wortlaut der Ausschreibung.
§ 15
Rekord und Division
(1) Eine Kopie des klassifizierten Dokuments, das zur Speicherung bestimmt ist, wird nach dem Muster in Anhang 10 dieser Verordnung erstellt. Bei Kopien von mehr als einer Kopie des klassifizierten Dokuments ist die für die Speicherung vorgesehene Kopie auch nach dem Muster in Anhang 11 dieser Verordnung auf einer Teilung vorzunehmen. Der Teiler und die Aufzeichnung werden nicht in einem geheimen Dokument erstellt.
(2) Der Teiler kann auch auf einem gesonderten Blatt angegeben werden, das dem klassifizierten Dokument beigefügt und hinterlegt ist. Das geheime Dokument trägt die Angabe "Verteiler eingeschlossen". Der Teiler muss immer auf einem separaten Blatt erscheinen, wenn
a) sie kann nicht vollständig einem klassifizierten Dokument offengelegt werden; oder
b) Die Liste aller Adressaten ist nicht in das Verwaltungsdokument aufgenommen, in dem das geheime Dokument eingetragen ist.
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe b genannte Verteiler muss bei der Zerstörung eines geheimen Dokuments mit dem betreffenden Verwaltungsdokument hinterlegt werden, in dem das geheime Dokument eingetragen ist und nach einer schriftlichen Mitteilung über die Aufhebung des geheimen Dokuments an alle Adressaten vernichtet werden kann.
§ 16
Formulare des klassifizierten Dokuments in Nicht-Papier-Form
(1) Ein klassifiziertes Dokument in Papierform trägt den Namen der Behörde des Staates oder der juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes, den Geschäftsnamen oder Namen des Unternehmers oder den Namen, den Nachnamen und die eingetragene Adresse des Unternehmers, mit dem das klassifizierte Dokument erstellt wurde, den Zeitpunkt der Bildung, die Bezugsnummer, nach der das klassifizierte Dokument in Papierform und dem Grad der Geheimhaltung eingetragen ist. Im Anhang ist die Angabe "Annex No... k..." angegeben.
(2) Können die in Absatz 1 genannten Informationen nicht direkt auf ein geheimes Dokument in Nicht-Papier-Form angebracht werden, so muss es auf dem beschreibenden Etikett oder auf andere Weise markiert werden.
(3) Die staatliche Behörde, eine juristische Person nach § 60b des Gesetzes oder ein Unternehmer in Form eines Begleitdokuments, das die in Abschnitt 14 Absätze 1 und 2 genannten Angaben enthält, stellt ein geheimes Dokument in Nichtpapierform bei der Durchreise zur Verfügung. Bei der Beförderung eines geheimen Dokuments über ausländische Gewalt in Papierform wird das Begleitdokument nicht erstellt.
§ 17
Formen des geheimen Dokuments in elektronischer Form
Ein geheimes Dokument in elektronischer Form, das in einem elektronischen Dateidienstsystem erstellt wurde, das Teil eines zertifizierten Informationssystems gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Gesetzes ist, enthält den Namen des Urhebers, den Grad der Geheimhaltung, die Bezugsnummer und das Datum des Ursprungs.
§ 18
Aufzeichnung von Notizen und Unterdaten mit klassifizierten Informationen
(1) Anmerkungen oder Unterdaten, die klassifizierte Informationen enthalten, dürfen nur in einem Notebook oder Buch erfasst werden, das gemäß Abschnitt 4 Absatz 1 geändert wurde, bevor sie in Verwendung genommen und mit einer entsprechenden Klassifikationsstufe gekennzeichnet wurden, oder in einem für die Verarbeitung klassifizierter Informationen der betreffenden oder höheren Klassifikationsstufe zertifizierten Informationssystem. Die Aufzeichnung der ausgestellten Notizbücher oder Bücher wird vom Sicherheitsdirektor oder von der von ihm ermächtigten Person oder von der für das Protokoll verantwortlichen Person aufbewahrt.
(2) Notizbücher oder Bücher zur Aufzeichnung von Notizen und Unterdaten, die klassifizierte Informationen enthalten, werden entsprechend als klassifiziertes Dokument gleicher oder höherer Klassifikationsstufe gespeichert und werden unter den in den Absätzen 4 und 5 von Abschnitt 23 und Abschnitt 24 (1) festgelegten Bedingungen übermittelt. Das entsprechende Klassifizierungsniveau ist im Notebook oder im Buch bei einem Dokument der Anzahl der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Blätter und bei der Verpackung des Notebooks oder Buches anzugeben.
(3) Anmerkungen oder Unterdaten, die klassifizierte Informationen der Einstufungsklasse enthalten.
§ 19
Material
(1) Das Trägermaterial in Papier- oder Nichtpapierform der Klassifikationsklasse Vorbehaltlich kann hergestellt werden
a) für die eigene Verwendung, insbesondere für die Erstellung eines geheimen Dokuments einer Klassifikationsklasse, die während der Verhandlungen reserviert oder verwendet wird; oder
b) von einer Partei an einer Anhörung für die Bedürfnisse der anderen Parteien an der Anhörung, um sie über den Inhalt des zugrunde liegenden Materials zu informieren; das der Partei zur Anhörung vorgelegte Trägermaterial muss der Partei der Anhörung übergeben werden, die sie ihnen spätestens vor der Entnahme der Anhörung vorgelegt hat.
(2) Eine Kopie gilt nicht als Hintergrundmaterial
a) ein geheimes Dokument geliefert;
b) ein eigenes geheimes Dokument, das in einer einzigen Kopie erstellt wird, oder
c) ein eigenes geheimes Dokument, wie in der Division angegeben.
(3) Wer das zugrunde liegende Material herstellt, muss darauf die Einstufungsstufe gemäß Absatz 8 Absatz 2 oder Absatz 5 und die Bezeichnung "unterliegendes Material" angeben. Das Stützmaterial wird registriert und mit den in den Absätzen 14 oder 16 genannten Angaben versehen, wenn es zu übertragen ist oder wenn es Teil eines geheimen Dokuments wird. Zur Herstellung eines kryptographischen Dokuments (Abschnitt 37 (1) des Akts) darf das zugrunde liegende Material nicht hergestellt werden.
§ 20
Kopie, Kopie, Übersetzung und Auszug
(1) Für die Zwecke dieser Bestellung bedeutet eine Kopie oder Kopie eine Kopie einer bestimmten Anzahl von Kopien des ausgelieferten Dokuments, eine Kopie seines eigenen geheimen Dokuments, das in einer einzigen Kopie oder einer Kopie seines eigenen geheimen Dokuments, wie in der Verteilerstelle angegeben, oder eine elektronische Übermittlung desselben erstellt wurde. Im Sinne dieses Erlasses bedeutet eine Übersetzung eine deutlich identische Übertragung eines geheimen Dokuments auf eine andere Sprache. Für die Zwecke dieses Erlasses bedeutet ein Auszug die Erstellung eines Papiers oder eines digitalen Datensatzes aus einem geheimen Dokument.
(2) Die schriftliche Zustimmung des Urhebers der klassifizierten Informationen zur Herstellung einer Kopie, einer Kopie, einer Übersetzung eines klassifizierten Dokuments einer klassifizierten Klasse oder eines Auszugs umfasst die Referenzdokumentnummer, die Anzahl der Kopien, den Grund für die Kopie, den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift der Person, die die Zustimmung erteilt hat, und das Datum, an dem die Zustimmung erteilt wurde und mit dem klassifizierten Dokument hinterlegt wird. Die schriftliche Zustimmung der unmittelbar überlegenen Person zur Herstellung einer Kopie, einer Kopie, einer Übersetzung eines geheimen Dokuments von vertraulicher oder geheimer Ebene oder eines Auszugs davon kann auf diesem geheimen Dokument oder auf einem gesonderten Blatt eingetragen werden; wird sie in einem gesonderten Blatt eingetragen, so wird sie mit dem geheimen Dokument hinterlegt.
(3) Das klassifizierte Dokument, aus dem die Kopie, Kopie, Übersetzung oder Auszüge gemacht werden, trägt das Datum der Kopie, die Anzahl der Kopien, Kopien, Auszüge in Form der klassifizierten Dokumente in Papierform, Kopien der Übersetzung oder im Falle einer digitalen Aufzeichnung die Identifizierung des zertifizierten Informationssystems, in dem es erstellt wurde, den Namen und den Nachnamen der Person, die die Zustimmung gemäß Absatz 2 erteilt hat, und den Namen, die Person und die Unterschrift gemacht.
(4) Ein Papierexemplar oder ein Papierexemplar aus einem klassifizierten Dokument muss auf der Vorderseite des ersten Blattes das Wort "OPIS "oder das Wort" COPY" und die Seriennummer der Kopie oder eine Kopie des klassifizierten Dokuments enthalten. Wenn die Anzahl der Kopien oder Kopien nicht mit der Anzahl der Kopien des geheimen Dokuments übereinstimmt, aus dem sie erstellt wurden, wird die tatsächliche Anzahl der Kopien oder Kopien auch auf der Kopie oder Kopie angegeben. Das Wort "TRANSLATION" und die in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 genannten Angaben erscheinen auf der Vorderseite des ersten Blattes auf einer vollständigen Übersetzung des geheimen Dokuments.
(5) Ein Auszug aus einem klassifizierten Dokument kann nur in den in Artikel 18 Absatz 1 genannten Notizen oder Büchern oder in einem zertifizierten Informationssystem oder als klassifiziertes Dokument in Papierform erfolgen, das den in Artikel 14 Absätze 1, 2 und 4 genannten Angaben beizufügen ist. Der Auszug aus dem klassifizierten Dokument der Klasse Reserved kann auch als Hintergrundmaterial hergestellt werden.
(6) Ein Exemplar, eine Kopie oder eine Übersetzung des klassifizierten Dokuments, wenn es nicht das zugrunde liegende Material ist, muss im entsprechenden Protokoll oder im Register registriert werden. Wird keine Kopie oder Übersetzung übermittelt, so ist die Liste aller Adressaten im Protokoll oder im Register anzugeben, für die Artikel 15 Absätze 2 und 3 entsprechend gelten.
§ 21
Übermittlung eines geheimen Dokuments
(1) Das geheime Dokument wird durch Unterschrift gegen die Bescheinigung übermittelt; Dies gilt nicht für ein klassifiziertes Dokument der Klasse, die reserviert ist, wenn der Verantwortliche eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bestätigung der Übernahme gemäß § 23 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vorsieht. Die Mittel zur Bestätigung des Eingangs eines in elektronischer Verwaltungshilfe eingetragenen geheimen Dokuments werden von der zuständigen Person bestimmt, sofern in der Verordnung über den kryptografischen Schutz von Verschlusssachen nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Bei der Übermittlung eines geheimen Dokuments außerhalb der Behörde des Staates, einer juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers oder eines anderen eingetragenen Ortes, der gemäß Artikel 60b des Gesetzes in der Behörde des Staates, der juristischen Person oder des Unternehmers eingerichtet ist, tritt die für die Verwaltung des Protokolls zuständige Person in die Geschäftsordnung oder das Register ein. Die Unterschrift, die den Eingang des klassifizierten Dokuments bestätigt, kann im Lieferschein oder auf dem Eingang des klassifizierten Dokuments angegeben werden; die Unterschrift kann auch in dem Feld auf der Kopie des klassifizierten Dokuments zur Speicherung angegeben werden.
(3) Bei der Übermittlung eines geheimen Dokuments innerhalb einer einzigen Registrierungsstelle, die innerhalb einer nationalen Behörde, einer juristischen Person gemäß Artikel 60b des Gesetzes oder eines Unternehmers festgelegt ist, nimmt die für die Verwaltung des Protokolls zuständige Person im Protokoll oder im Register und gegebenenfalls im Zusatzprotokoll auf. Die Unterschrift, die den Eingang des geheimen Dokuments bestätigt, kann im Protokoll, im Zusatzprotokoll oder im Lieferbuch oder bei Rücksendung des Dokuments an die Manitoba angegeben werden, sofern in den Abschnitten 27 (3), 34 (2) (b) oder 35 (6) (b) nichts anderes bestimmt ist. Sofern die verantwortliche Person oder der Sicherheitsdirektor dies vorsieht, kann das klassifizierte Dokument innerhalb einer einzigen Registrierungsstelle und gegen die Unterschrift im Handlingbuch an eine andere natürliche Person übermittelt werden.
(4) Die Bestätigung des Eingangs des geheimen Dokuments ist mindestens 5 Jahre lang zu halten, sofern in Absatz 31 Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist.
§ 22
Zubereitung der Sendung zum Transport
(1) Soll die Sendung über den Postlizenzinhaber (1) transportiert werden, so muss das geheime Dokument in zwei Umschläge eingefügt werden.
(2) Der innere Umschlag trägt die obere linke des Empfängers, die vollständige Bezugsnummer, die Deckebene rechts oben und der untere Name und die vollständige Anschrift des Empfängers. Wird eine Sendung an eine natürliche Person gerichtet, so ist ihr Name, Nachname und gegebenenfalls ihre Funktion anzugeben. Wird mehr als ein klassifiziertes Dokument in den Umschlag eingetragen, so ist die Sicherheitsstufe auf dem Umschlag nach dem klassifizierten Dokument mit dem höchsten Klassifikationsniveau und den Referenznummern aller erfassten Dokumente anzugeben. Der Umschlag ist so zu sichern, dass alle Verbindungen des Umschlags über die gesamte Länge mit Klebeband verklebt und von der Behörde des Staates, von einer juristischen Person nach § 60b des Gesetzes oder von einem Unternehmer und von der Unterschrift der für das Protokoll zuständigen Person oder von der Person, die die Sicherheit des Umschlags ausgeführt hat, gestempelt werden; Dies gilt nicht für einen Umschlag, der nur ein klassifiziertes Dokument des Niveaus enthält. Die Stempel und Unterschriften müssen über dem Klebeband liegen. Bei Verwendung eines transparenten Klebebandes sind die Stempel und Unterschriften durch dieses Band zu überkleben. Wenn der Umschlag nur vom Adressaten geöffnet werden soll, muss der Umschlag mit dem Schild "OPENING INSTALLATION" gekennzeichnet werden.
(3) Der äußere Umschlag trägt den Absender, die Bezugsnummer, ohne eine Abkürzung der Sicherheitsklasse und des Namens und der vollständigen Anschrift des Adressaten zu geben. Der äußere Umschlag muss die Einstufungsstufe nicht angeben. Die äußere Hülle muss so hoch sein, dass die Daten auf der inneren Hülle nicht gelesen werden können.
(4) Wird die Sendung durch einen Kurier befördert, so muss das klassifizierte Dokument in den mit "KURÍREM" bezeichneten Umschlag eingetragen werden und die Bestimmungen von Absatz 2 gelten entsprechend. In diesem Fall muss die Abdeckung mit einem geheimen Dokument in einer tragbaren Box transportiert werden, die gegen unbefugte Manipulation mit seinem Inhalt gesichert ist, z.B. durch Verriegelung eines mechanischen oder Codeschlosses oder Versiegelung oder Versiegelung und an geeigneter Stelle mit dem Namen und der Anschrift der Behörde des Staates oder juristischen Person gemäß § 60b des Gesetzes, dem Namen und der Anschrift des Unternehmers oder dem Namen, dem Nachnamen und dem eingetragenen Büro des Unternehmers zur Verfügung gestellt werden.
(5) Ein Eingang für den Eingang eines geheimen Dokuments ist in den internen Briefumschlag einzutragen, der ein geheimes Dokument der vertraulichen, geheimen oder oberen geheimen Ebene trägt, das vom Adressaten durch Unterschrift und Stempel bestätigt wird, datiert und dem Absender unverzüglich zurückgegeben wird. Nach dem ersten Satz, auch im Falle eines klassifizierten Dokuments, der klassifizierten Einstufungsstufe vorbehalten, es sei denn, eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bestätigung der Übernahme ist von der verantwortlichen Person nach § 23 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes vorgesehen. Die Belege für den Eingang des geheimen Dokuments sind in Anhang 12 dieser Bestellung aufgeführt. Die Rücksendung des klassifizierten Dokuments wird bei dem Versender auf der Kopie des klassifizierten Dokuments für die Lagerung hinterlegt; werden alle Kopien des klassifizierten Dokuments versendet, so müssen sie an der Registrierungsstelle aufbewahrt werden, an der das klassifizierte Dokument eingetragen ist, gilt Artikel 21 Absatz 4 sinngemäß.
(6) Falls das geheime Dokument nicht in die Umhüllung eingefügt werden kann, ist es in einer festen Verpackung zu platzieren, die ähnlich wie die innere bzw. die äußere Umhüllung gesichert und markiert ist.
§ 23
Beförderung von Sendungen
(1) Durch den Postlizenzinhaber kann die Sendung in Form eines Postdienstes auf vertrauliche Weise befördert werden, wenn
a) der Lieferort der Sendung in der Tschechischen Republik;
b) der Inhaber der Postlizenz dem Empfänger den Eingang der Sendung schriftlich bestätigt;
c) der Adressat den Eingang der Sendung dem Inhaber der Postlizenz schriftlich bestätigt;
d) der Inhaber der Postlizenz dem Absender eine schriftliche Bescheinigung über den Eingang der Sendung ausgibt; und
e) Der Inhaber der Postlizenz ist für den Verlust, die Beschädigung und den Verlust des Inhalts der Sendung verantwortlich.
(2) Die Bescheinigung über den Eingang der Sendung gemäß Absatz 1 Buchstabe d wird bei dem Versender bei einer Kopie eines geheimen Dokuments, das für die Lagerung bestimmt ist, oder bei der Versendung aller Kopien des geheimen Dokuments an dem eingetragenen Ort hinterlegt, an dem das geheime Dokument eingetragen ist; Artikel 21 Absatz 4 gilt sinngemäß.
(3) Wird gemäß Absatz 1 eine Sendung der Vorbehaltsklasse befördert, so genügt die Einhaltung der in Absatz 1 Buchstaben b, c und e genannten Bedingungen.
(4) Bei der Beförderung durch Kurier ist die Sendung in einer tragbaren Box gemäß Abschnitt 22 (4) zu transportieren. Ein Kurier, der eine Sendung vertraulicher, geheimer oder geheimer Top-Geheimnisse trägt, wird dem Versender durch eine gültige Bescheinigung einer natürlichen Person gemäß Artikel 54 des Gesetzes über die betreffende oder höhere Klassifikationsstufe angezeigt. Im Falle einer Sendung mit Klassifikationsberechtigung hat der Versicherer dem Versender eine gültige Mitteilung gemäß § 6 des Gesetzes, eine Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 54 des Gesetzes oder ein Dokument nach § 85 des Gesetzes zu belegen; ist der Versicherer eine Person nach § 58a Abs. 1 des Gesetzes, so wird er durch den Anweisungs- und Dienstleistungspass nachgewiesen, wenn er ihm ausgestellt wurde. Der Kurier oder seine Begleitung treffen diese Maßnahmen bei der Beförderung der Sendung, um den Zugang einer nicht autorisierten Person nach Abschnitt 2 Buchstabe h des Gesetzes zu geheimen Informationen zu vermeiden, einschließlich im Notfall, beispielsweise durch einen Unfall oder Unfall.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 275 / 2022 Slg., über die administrative Sicherheit und über klassifizierte Informationsregister
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.09.2022
In Kraft seit01.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

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30.05.2023
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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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