Beschluß der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 26/1985

Verordnung der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik über die Ausnahmeregelung von ständiger Ruhe in der Woche für bestimmte Arbeitnehmer

Gültig In Kraft seit 09.04.1985
26
Regierungsverordnung
Tschechische Sozialistische Republik
vom 27. März 1985
über die abweichende Bereitstellung von wöchentlicher Dauerruhe für bestimmte Arbeitnehmer
Die Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik hat nach Anhörung des tschechischen Gewerkschaftsrates gemäß § 92 Abs. 3 des Arbeitsgesetzbuches ("Code "):
Außergewöhnliche Reduzierung der Dauerruhe in der Woche
§ 1
Ist es aus betrieblichen Gründen nicht möglich, Mitarbeiter von Organisationen, die von den Zentralbehörden der Tschechischen Sozialistischen Republik oder nationalen Ausschüssen verwaltet werden, mit einer Dauer von mindestens 32 Stunden pro Woche (§ 92 Abs. 1 Kodex) zu versorgen, so kann die Verwaltungsorganisation die Arbeitszeit so bestimmen, dass die Restzeit mindestens 24 Stunden beträgt.
a) wenn der Status der Arbeitnehmer für einen Übergangszeitraum von höchstens fünf Monaten in einem Kalenderjahr erheblich erhöht werden muss;
b) in den Bereichen Verkehr, Kultur, Gesundheit, Soziales und kontinuierliche Einrichtungen,
sofern die einzelnen Mitarbeiter mindestens einmal alle drei Wochen eine kontinuierliche Ruhezeit von mindestens 32 Stunden haben.
§ 2
(1) Bei Arbeiten, bei denen die Arbeitszeiten ungleichmäßig nach dem Arbeitsrecht der überlegenen Zentralbehörde der Tschechischen Sozialistischen Republik (§ 85 Abs. 2 des Kodex) für das gesamte Kalenderjahr verteilt sind, kann die Verwaltungsorganisation die Arbeitszeit so regeln, daß in Zeiten mit einem höheren Arbeitsbedarf eine kontinuierliche Ruhezeit von mindestens 32 Stunden pro einzelnen Arbeitnehmer alle zwei Wochen vorgesehen ist.
(2) Der ständige Rest der Woche kann auch in dem im vorstehenden Absatz genannten Umfang während der landwirtschaftlichen Spitzenarbeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der pflanzlichen Erzeugung geleistet werden.
§ 3
Ausnahmeregelung der ständigen Erholung in der Woche und ihrer außergewöhnlichen Verkürzung
(1) Bei der Arbeit an benannten Bauwerken in benannten Montage- und Reparaturarbeiten, bei denen die Arbeitszeit Ausnahmeregelung (§ 85 Abs. 1 Kodex) festgelegt ist, kann der Leiter der Organisation gemäß den Arbeitsvorschriften der überlegenen Zentralbehörde der Tschechischen Sozialistischen Republik die Arbeitszeit so einstellen, daß für einzelne Arbeitnehmer ein Daueraufenthalt von mindestens 64 Stunden alle zwei Wochen stattfindet. Die in dem vorhergehenden Satz genannten Bau- und Bauarbeiten werden von dieser Zentralbehörde nach Anhörung der zuständigen Gewerkschaftsstelle bestimmt.
(2) Die Verwaltungsorganisation kann in Ausnahmefällen die Arbeitszeit unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen so planen, dass die Dauerruhezeit mindestens 48 Stunden im Laufe der Arbeit beträgt
a) die Folgen natürlicher Ereignisse abzuwenden;
b) infolge von Unfällen in Baugebäuden;
c) in technologischen Prozessen, die nicht unterbrochen werden können;
vorausgesetzt, dass eine kontinuierliche Ruhezeit von mindestens 64 Stunden mindestens einmal alle vier Wochen auf einzelne Arbeitnehmer fällt.
Schlussbestimmungen
§ 4
Erlass der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 159 / 1976 Slg., über die außergewöhnliche Verringerung der ständigen Ruhe in der Woche wird aufgehoben.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Korcák v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik Nr. 26 / 1985 Slg. über die Ausnahmeregelung der ständigen Ruhe in der Woche für bestimmte Arbeitnehmer
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum09.04.1985
In Kraft seit09.04.1985
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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