Dekret Nr. 258 / 2023 Coll.

Ein Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 71/2011 Slg. über die Form, Struktur und Art der Verwaltung und Bereitstellung von Daten, die eine Bankbank und eine Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nicht-Mitgliedstaat zur Aufrechterhaltung und die zur Bereitstellung des Finanzmarktgarantiesystems erforderlich ist, geändert durch Dekret Nr. 431 / 2016 Slg.

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.01.2024
Inhalt
258
ERKLÄRUNG
vom 16. August 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 71/2011 Slg. über Form, Struktur und Art der Verwaltung und Bereitstellung von Daten, die eine Bank und eine Zweigstelle einer Bank aus einem Nicht-Mitgliedstaat zur Aufrechterhaltung und zur Bereitstellung des Finanzmarktgarantiesystems erforderlich ist, in der Fassung des Erlasses Nr. 431 / 2016 Slg.
Das Finanzministerium sieht gemäß § 41c (10) des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg., über Banken, geändert durch Gesetz Nr. 156 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 375 / 2015 Slg. und Gesetz Nr. 338 / 2020 Slg.:
Čl. I
Die Verordnung Nr. 71/2011 Slg. über Form, Struktur und Art der Verwaltung und Bereitstellung von Daten, die eine Bankbank und eine Zweigniederlassung einer Bank aus einem Nicht-Mitgliedstaat zur Aufrechterhaltung und zur Bereitstellung des Finanzmarktgarantiesystems erforderlich sind, geändert durch die Verordnung Nr. 431/2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 4 durch die Sätze "Daten werden dem Garantiesystem im CSV-Dateiformat zur Verfügung gestellt, das im ZIP-Format in eine Datendatei komprimiert und durch den asymmetrischen Verschlüsselungsalgorithmus PGP verschlüsselt wird. Im Einvernehmen mit dem Garantiesystem kann eine andere Art der Verschlüsselung von mindestens der gleichen Sicherheit verwendet werden."
2. In Abschnitt 3 werden am Ende des Textes von Absatz 2 die Worte "oder auf einem sicheren USB-Datenrepository, das das Garantiesystem einer Bank oder einem Zweig einer anderen Bank als einem Mitgliedstaat zu diesem Zweck erteilt hat, hinzugefügt.
3. In Absatz 3 (5) wird das Wort "fax ' gelöscht.
4. Nummer 1.1.6 des Anhangs lautet wie folgt:
"1.1.6. BESCHREIBUNG DER DATEN
Die Datendosis wird durch ZIP in eine gemeinsame Datei komprimiert. Dateien, die einer Tranche angehören, werden ohne Reise in die komprimierte Datei aufgenommen. Die komprimierte Datei wird mit einem asymmetrischen PGP-Verschlüsselungsalgorithmus verschlüsselt, mit der Möglichkeit, dass im Einvernehmen mit dem Garantiesystem mindestens das gleiche Sicherheitsverschlüsselungsverfahren verwendet werden kann."
5. Im Anhang von Nummer 1.2.2 werden am Ende der Tabelle "DIC-Datei (befugte Personen) - Beschreibung der Datenelemente" folgende Zeilen angefügt:
14SUSPENSIONinformace, zda jsou naplněny předpoklady pro pozastavení výplaty1XA = § 41g odst. 2 zákona o bankách
B = § 41g odst. 3 písm. a) zákona o bankách
C = § 41g odst. 3 písm. b) zákona o bankách
D = § 41g odst. 3 písm. c) zákona o bankách
E = § 41g odst. 3 písm. d) zákona o bankách
F = § 41g odst. 3 písm. e) zákona o bankách

Pokud je tato položka vyplněna, musí být současně zaslána odpovídající věta v souboru DIN (řídící zprávy).
15CELL_PHONEtelefonní číslo oprávněné osoby20X(20)mezinárodní formát telefonního čísla (nepovinný údaj)
16EMAILadresa elektronické pošty oprávněné osoby100X(100)(nepovinný údaj)
17LANGUAGEjazyková preference oprávněné osoby podle § 41r odst. 2 zákona o bankách2XXúřední jazyky členských států EU dle ISO 639-1
“.
6. Der zweite Absatz von Nummer 1.2.4 des Anhangs lautet wie folgt:
"Wenn das Konto in der DIL-Datei angezeigt wird, muss es auch in der DIA-Datei angezeigt werden, was den Kontoinhaber oder Kontoinhaber und die Gesamtbilanz des Joint- oder Managementkontos anzeigt. Besteht mehr als ein Inhaber für ein gemeinsames oder Managementkonto, so wird für jeden von ihnen in der DIA-Datei ein Satz und die Gesamtbilanz des Kontos ausgewiesen. Umgekehrt ist die in der DIL-Datei aufgeführte berechtigte Person, nicht jedoch der Kontoinhaber, nicht in die DIA-Datei einzubeziehen. Wird das Konto sowohl in der DIA-Datei als auch in der DIL-Datei angezeigt, so ist der DIA-Status nicht in der gesamten in der DIC-Datei angegebenen Forderung enthalten.
7. In Nummer 1.2.5 des Anhangs wird am Ende des Absatzes folgender Satz angefügt: "Wenn das Konto in der DII-Datei angezeigt wird, muss es auch in der DIA-Datei angezeigt werden, die seinen Inhaber angibt, aber im Gegenteil darf der Empfänger (Aktionär) nicht in die DIA-Datei aufgenommen werden."
8. Im Anhang unter Nummer 1.2.6 in der Tabelle "DIN-Datei (Kontrollnachrichten) - Beschreibung der Datenelemente" in Zeile 6 nach dem Wort "Beschreibung" werden die Worte "den Grund für die Bestellung und im Falle der Sperrung der Angabe der Person oder Einrichtung, die die Sperrung beantragt" eingefügt.
9. Im Anhang unter Nummer 1.3.3 in der Tabelle "DIM-Datei (Kontrollnachrichten) - Beschreibung der Datenelemente" in Zeile 6 nach dem Wort "Beschreibung " werden die Worte "den Grund für die Bestellung und im Falle der Sperrung der Angabe der Person oder Einrichtung, die die Sperrung beantragt" eingefügt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Finanzminister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 258 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 71 / 2011 Coll., auf Form, Struktur und Art der Verwaltung und Bereitstellung von Daten, die eine Bank und eine Zweigstelle einer Bank aus einem Nicht-Mitgliedstaat zur Aufrechterhaltung und die zur Bereitstellung des Finanzmarktgarantiesystems erforderlich ist, geändert durch Dekret Nr. 431 / 2016 Coll.
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.08.2023
In Kraft seit01.01.2024
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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