Dekret Nr. 256 / 2023 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 428 / 2001 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Abwasser für den öffentlichen Gebrauch und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wasser- und Abwassergesetz), geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.09.2023
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256
ERKLÄRUNG
vom 11. August 2023
zur Änderung des Erlasses Nr. 428 / 2001 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Abwasser für den öffentlichen Gebrauch und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wasser- und Abwassergesetz), geändert
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 40 des Gesetzes Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Kanalisation für den öffentlichen Gebrauch und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über Wasser und Kanalisation), geändert durch Gesetz Nr. 76 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 167 / 2023 Slg., zur Umsetzung der Abschnitte 5 (6), 6 (13), 11 (2), 12 (1) und 13 (1), 12 (1), 12 (1), 13
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 428 / 2001 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Abwasser für den öffentlichen Gebrauch und über die Änderung bestimmter Gesetze (Wasser- und Abwassergesetz), geändert durch Dekret Nr. 146 / 2004 Slg., Dekret Nr. 515 / 2006 Slg., Dekret Nr. 120 / 2011 Slg., Dekret Nr. 48 / 2014 Sl., 2017 Sl.
1. In Abschnitt 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte „die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union37 einbeziehen" nach den Worten „der Orden" eingefügt.
Fußnote 37 erhält folgende Fassung:
"37) Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die städtische Abwasserbehandlung (91 / 271 / EWG). Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Rahmens für gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik. Richtlinie (EU) 2020 / 2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität des für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassers (Neufassung).
2. In Artikel 1a Buchstabe d wird das Wort "Gesundheit" durch das Wort "Gesundheit" ersetzt.
3. Am Ende des § 1a wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (o) und (p) angefügt:
"(o) durch den Anbieter des Trinkwasserversorgungsdienstes, der Wasserversorgungsbetreiber, der das Trinkwasser mit dieser Wasserversorgung versorgt, und
(p) Lieferant des Abwasserentsorgungsdienstes, des Abwasserbetreibers, der das Abwasser durch dieses Abwasser überträgt."
4. Absatz 6 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die Erhebung der erhobenen Daten wird vom Ministerium in elektronischer Form an die regionalen Behörden für das Gebiet der Region und an Flussgebietsleiter nach ihrer territorialen Kompetenz bis Ende August des folgenden Kalenderjahres übermittelt."
5. Absatz 7 (8) lautet wie folgt:
"(8) Die Datei der ausgewählten Daten wird vom Ministerium in elektronischer Form an die regionalen Behörden für das Gebiet der Region und an Flusseinzugsleiter nach ihrer territorialen Kompetenz bis Ende August des folgenden Kalenderjahres übermittelt."
(6) Fußnote 5:
"5) ČSN EN ISO 5667-1 Wasserqualität - Probenahme - Teil 1: Anleitung zum Entwurf eines Probenahmeprogramms und zur Probenahme. ČSN EN ISO 5667-3 Wasserqualität - Probenahme - Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben. ČSN ISO 5667 Wasserqualität - Probenahme - Teil 4: Anleitung zur Probenahme von Seen und Wassertanks. - Teil 5: Anleitung zur Probenahme von Trinkwasser aus der Behandlung und Wasser aus den Wassernetzen. - Teil 10: Anleitung zur Probenahme von Abwasser. - Teil 11: Anleitung zur Probenahme von Grundwasser. ČSN EN ISO Wasserqualität - Probenahme - Teil 6: Anleitung zur Probenahme von Flüssen und Flüssen. ČSN EN ISO Wasserqualität - Probenahme - Teil 13: Anweisungen zur Schlammprobenahme. ČSN EN ISO 5667-14 Wasserqualität - Probenahme - Teil 14: Anleitung zum Nachweis und Verwalten der Qualität der Wasserprobenahme und Handhabung.
(7) Fußnote 5a:
"(5a) Absatz 7 (2) des Erlasses Nr. 252 / 2004 Coll., die die Hygieneanforderungen für Trinkwasser und heißes Wasser und die Häufigkeit und den Umfang der Kontrolle von Trinkwasser in der geänderten Fassung festlegt."
8. Fußnote 7 lautet wie folgt:
"7) ČSN EN ISO 5667-1 Wasserqualität - Probenahme - Teil 1: Anleitung zum Entwurf eines Probenahmeprogramms und zur Probenahme. ČSN ISO 5667 Wasserqualität - Probenahme - Teil 10: Anleitung zur Probenahme von Abwasser. ČSN EN ISO 5667-3 Wasserqualität - Probenahme - Teil 3: Konservierung und Handhabung von Wasserproben. ČSN EN ISO Wasserqualität - Probenahme - Teil 13: Anweisungen zur Schlammprobenahme. ČSN EN ISO 5667-14 Wasserqualität - Probenahme - Teil 14: Anleitung zum Nachweis und Verwalten der Qualität der Wasserprobenahme und Handhabung.
(9) Fußnote 7a:
"(7a) Anhang Nr. 2 der Verordnung Nr. 328/2018 Slg. über das Verfahren zur Bestimmung der Abwasserverschmutzung, die Berechnung der Verschmutzungsmenge und die Messung des in Oberflächenwasser abgeführten Abwasservolumens."
10. In Artikel 9 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Sicherheit und Genauigkeit " durch die Worte" und Meßunsicherheit ersetzt.
11. In Artikel 10 Absatz 5 werden die Worte "die Systemkennung des Objekts oder Gerätes im Redaktionsinformationssystem redaktiona36" durch die Worte "die Eigenschaftskennnummer angegeben" ersetzt.
Die Fußnote 36 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
12. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "und die Probenahme von Wasser und Abfällen" gestrichen.
13. In Absatz 12 wird der Satz "Das Formular für den Antrag auf Betriebserlaubnis durch das Wasser- und Kanalinformationssystem " zu Beginn des Absatzes 1 eingefügt.
14. In Fußnote 10 wird das Wort "Tap " durch" Tap ersetzt.
15. Fußnote 32 lautet:
"(32) Richtlinie (EU) 2020 / 2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität des für den menschlichen Verzehr bestimmten Wassers (Neufassung)."
16. In Fußnote 12 wird das Wort "Wasserversorgung" durch das Wort "Wasserversorgung" ersetzt.
17. In Artikel 15 wird folgender Absatz 14 angefügt:
"(14) Ist ein neuer Teil des Wasserkanals mit der bestehenden Wasserleitung verbunden, so prüft die zuständige Person, ob die Zufuhr von Trinkwasser in der beantragten Menge die Versorgung mit Trinkwasser oder Druckverhältnissen bestehender oder neuer Kunden beeinträchtigen wird. Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage des Mandats des Eigentümers oder Betreibers des bestehenden Leitungssystems und der Kosten des Investors. Die Bewertung erfolgt nur dann, wenn der Eigentümer oder Betreiber des vorhandenen Hahns vernünftigerweise davon ausgeht, dass die Verbindung des neuen Teils des Hahns zu einer negativen Auswirkung auf die Zufuhr von Trinkwasser oder Druckverhältnissen zu bestehenden oder neuen Kunden führen kann."
18. In Artikel 16 werden die Worte "bei der Beurteilung der industriellen Abwasserbelastung am Ende des Textes in Buchstabe e unter Berücksichtigung des chemischen Sauerstoffverbrauchs (COD) in Bezug auf das Verhältnis zum biochemischen Sauerstoffverbrauch (BSK5) hinzugefügt; wenn das Verhältnis von BSK5 / COD 0,5 beträgt, wird der COD-Wert - 120 g Sauerstoff / Tag verwendet ".
19. In Artikel 16 Buchstabe i wird das Wort "jenes" gestrichen.
20. In Ziffer 22 (7) wird das Wort "Gesundheit " durch" sanitär" ersetzt.
21.
"15) ČSN 756401: Abwasserbehandlungsanlagen für eine äquivalente Population (EO) von mehr als 500.
22. Am Ende der Fußnote 20 wird der Satz "TNV 75 6910 Testing of Sewerage Objects and Equipment " in der separaten Zeile hinzugefügt.
23.
"(31) Regierungsverordnung Nr. 120 / 2016 Slg. über die Konformitätsbewertung von Messgeräten bei der Bereitstellung auf dem Markt, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 96 / 2017 Slg. '
24. In Artikel 35a Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "und zum Vergleich zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres "nach den Worten" bis 30. September des Kalenderjahres eingefügt".
25. Nach dem 15. Teil wird folgender Teil 16 eingefügt:
VERÖFFENTLICHUNGEN
(Paragraph 36 (9) des Gesetzes)
(1) Die unter Ziffer 36 Absatz 9 des Gesetzes veröffentlichten Daten sind:
(a) dem Eigentümer der Rohrleitung oder Kanalisation und den Betreibern des Kanals oder Kanalisation,
1. Name und gegebenenfalls Name, Name und Anschrift des Wohnsitzes der Person oder des Sitzes, falls es sich um eine natürliche Person handelt, oder Name oder Geschäftsname und Anschrift des Sitzes, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
2. die Identifikationsnummer der Person, falls vorhanden, oder eine ähnliche Angabe; und
3. Telefonanschluss, E-Mail-Adresse und Datenfeldkennung,
b) den Umfang der Genehmigung des Betreibers durch den Eigentümer gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes,
1. Der Betreiber ist verpflichtet, die Verbindung zum Wasserkanal oder Abwasser zu ermöglichen und Trinkwasser zu liefern oder Abwasser zu entwässern und Abwasser gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes zu reinigen, oder ob diese Verpflichtung vom Eigentümer nicht an den Betreiber übertragen worden ist;
2. der Betreiber ist verpflichtet, gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes mit dem Kunden einen Vertrag über die Wasser- oder Abwasserversorgung zu schließen oder ob diese Verpflichtung vom Eigentümer nicht an den Betreiber übertragen worden ist; Informationen mit gültigen Daten über die Trinkwasserversorgung und die Abwasserversorgung mit dem Kunden müssen veröffentlicht werden —
3. das Recht auf Zahlung von Wasser- oder Wasserabgaben gemäß § 8 (13) und (14) des Gesetzes wird vom Eigentümer oder Betreiber ausgeübt;
c) den Standort des Wasserleitungssystems oder Kanalisationssystems, den Namen der jeweiligen Gemeinde, einen Teil der Gemeinde und das kadastrale Gebiet;
d) ein Wasserversorgungssystem oder Kanalisationssystem,
1. die Zuständigkeit der Wasserleitung auf das unter Punkt 1 Buchstabe b genannte Wasserleitungssystem. C Anhang Nr. 1 dieses Erlasses oder die Bedeutung der Kanalisation für das in Nummer 1 Buchstabe b genannte Abwassersystem. C von Anhang 3 dieses Erlasses,
2. die Bevölkerungsinformationen gemäß Nummer 3 der Anhänge 1 und 3 dieses Erlasses,
3. die in Nummer 3 Buchstabe b genannten technischen Informationen. A, Nummer 3 (B), Nummer 3 (C). B1 von Anhang 2 dieses Erlasses, einschließlich der Daten über Wasserverluste pro km der umgewandelten Länge der Wasserversorgungsleitung und des Prozentsatzes der Wasserverluste im Rohrnetz gemäß Anhang 5 Nummer 3.3 oder einer Angabe der gezielten Aufnahme des Kanalnetzes gemäß Anhang 3 Nummer 4.1 dieses Erlasses,
e) technische Anforderungen an:
1. interne Wasserversorgung, einschließlich der Angabe verbotener Materialien für die interne Verteilung und Informationen über das Verbot der Verbindung von Wasserversorgungsleitungen mit einer anderen Wasserquelle;
2. internes Abwasser einschließlich der Einführung verbotener Materialien für die interne Verteilung,
3. Wasseranschlüsse, einschließlich der Angabe der Bedingungen für den Standort des Wasserzählers zur Messung des zugeführten Wassers und der Anforderungen an die Lage der horizontalen Welle sowie der Anforderungen an die Wassermontage und Druckbedingungen und Empfehlungen,
4. Kanalverbindungen,
f) Verfahren zur Bestimmung von Mengen
1. Trinkwasser durch Messung des Wasser- oder Leitwertes, in denen das Wasser nicht gesammelt wird, geliefert;
2. Abwässer, durch Messung der Abwässer auf die Kanalisation, durch Messung des Abwassers, durch Messung des Abwassers, das anschließend in die Kanalisation abgegeben werden kann, oder anhand der indikativen Anzahl des jährlichen Wasserbedarfs, wenn die Abwässermenge auf die Kanalisation nicht oder durch Messung des gesammelten Wassers gemessen wird;
3. Ableitungen von Sperrwässern, nach Berechnung gemäß Anhang 16 dieses Erlasses oder nach Messung, sofern das Abwassersystem dies vorsieht;
g) die Möglichkeit der Unterbrechung oder Begrenzung der Trinkwasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Angabe der Methode der Ersatzwasserversorgung und der Abwasserentsorgung, gegebenenfalls die geplante Entzugszeit und die Beschränkungen der Trinkwasserversorgung sowie die Entsorgung von Abwasser im Zusammenhang mit Instandhaltung oder geplanten Reparaturen und deren Notifizierung;
h) die Qualität des im Rahmen des Gesundheitsschutzgesetzes gelieferten Trinkwassers;
— die Verpflichtung zur Einhaltung der Kanalisationsvorschriften, einschließlich der Veröffentlichung allgemeiner verbindlicher Bestimmungen und Grenzwerte für die höchstzulässige Verschmutzung des zugelassenen Kanalsystems und des größtmöglichen Verschmutzungsgrads von behandeltem Abwasser einschließlich der Angabe von Stoffen, deren Ableitung in die Kanalisation verboten ist;
(j) die Berechnung des Preises für Wasser und Bilge für das laufende Kalenderjahr gemäß Anhang 19b dieses Erlasses;
c) Umfang, Bedingungen und Ausübung der Rechte, die sich aus der Haftung für fehlerhafte Leistungen gemäß den Beschwerderegeln ergeben, insbesondere:
1. wenn der Anspruch beansprucht werden kann,
2. Form und Anwendungsverfahren des Anspruchs,
3. Anforderungen an die inhaltlichen Anforderungen der Ansprüche,
4. Frist für die Anwendung des Anspruchs,
5. den Umgang mit der Beschwerde;
6. Handhabung des Anspruchs; und
7. Zuständigkeit der Verwaltungsorgane im Bereich des Kundenschutzes,
(l) die Möglichkeit, den Wasserverbrauch und seine effiziente Nutzung gemäß den örtlichen Gegebenheiten, die Verringerung der Risiken durch Wasserleckage und die mit der Wasserstagnation verbundenen gesundheitlichen Risiken, die mögliche Gefahr für die menschliche Gesundheit, einschließlich Empfehlungen zu Gesundheit und Verbrauch, oder eine Angabe, wo Informationen über potenzielle Bedrohungen für die menschliche Gesundheit, einschließlich Gesundheit und Verbrauch, auf der Website zu finden sind;
(m) die Möglichkeit, die Entwässerung von Wasser in die Kanalisation einzuschränken, wie z.B. durch Anreicherung und anschließende Verwendung, Sicht auf Land oder Verdunstung; und
(n) Beschwerden, die der Kunde gegebenenfalls beim Eigentümer des Wasserkanals oder Kanalisations- oder Betreibers eingereicht hat, und Statistiken über diese Beschwerden.
(2) Format und Struktur des in Absatz 1 Buchstaben a bis d und n genannten Datenbankdatensatzes sind in Anhang Nr. 26 dieser Verordnung festgelegt.
(Paragraph 36 (10) des Gesetzes)
Der Eigentümer des Wasserkanals oder Kanalisations- oder Betreibers muss in den Informationen an den Kunden über das Wasser und das Abwasser angeben:
a) die Adresse der Probenahmestelle;
b) Beginn und Ende der Rechnungsstellung, bei einer Preisänderung für jeden Zeitraum getrennt;
c) die in m3 in Rechnung gestellte Menge an Trinkwasser oder Abwasser, die den Ausgangs- und Endzustand des Wasserzählers oder die Bestimmung der Menge angibt, die die in Anhang 12 dieser Verordnung genannte Leitnummer angibt, bei einer Preisänderung für jeden Zeitraum getrennt;
d) der Preis für das Wasser und das Bilge für die Rechnungszeit, bei einer Preisänderung für jeden Zeitraum getrennt;
e) die in Rechnung gestellte Menge der festen Komponente für wässerig oder sperrig, wenn die feste Komponente aufgebracht wird;
f) ein Vergleich des Wasserverbrauchs für die Probenahmestelle für mindestens die letzten 2 Rechnungszeiten, sofern vorhanden;
(g) einen Verweis auf die Beschwerdeanordnung und
h) einen Verweis auf die Website mit den in Artikel 36a genannten Informationen;
Der 16. wird am 17. umnummeriert.
26. In Anhang Nr. 1 ist der Satz "Code of the Water Authority - Code of the cadastral territory of the end of the Supply line - IČO des Eigentümers - Charakter für die Wasserleitung, d.h. 1 für die Versorgungsleitungen und hinter dem Slash ist die Reihenfolge der Wasserleitungen, wenn derselbe Eigentümer auf dem gleichen Katastergebiet mehrere Wasserkanäle hat. "wird durch den Satz ersetzt" Nummer im Wasser- und Abwasserinformationssystem zugewiesen".
27. In Anhang Nr. 1 ist der Satz "Code of the Water Authorization Authority - Code of the cadastral territory with a water Supply network - IČO des Eigentümers - Charakter für das Wasserversorgungsnetz, d.h. 1 für das Wasserversorgungsnetz und hinter dem Slash ist die Reihenfolge der Wasserversorgungsleitungen, in denen der gleiche Eigentümer im gleichen kadastralen Gebiet mehr Wasserversorgung hat. "wird durch den Satz ersetzt" Nummer dem Wasserversorgungs- und Abwasserinformationssystem zugeordnet".
28. Die Anhänge 2 und 3 sind wie folgt zu lesen:
"Anhang Nr. 2 zum Erlass Nr. 428 / 2001 Coll.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 428 / 2001 Slg.
"
29. In Anhang 4 ist der Satz "Water Authority Code - Code des Kadastralgebiets, in dem die Abwasserbehandlungsanlage - IČO ist der Eigentümer - Charakter für die Kläranlage, das heißt 4 für die Kläranlage und hinter dem Slash ist die Reihenfolge der Kläranlage, in der derselbe Eigentümer im gleichen Kadastralgebiet mehr Abwasserbehandlungsanlagen hat. "wird durch den Satz ersetzt" Nummer dem Wasseraufbereitungsanlageninformationssystem und Kanalisation zugeordnet."
Anhang 5 Nummer 3 lautet wie folgt:
"(3) BILANCEN DATEN In 1000 m3 / Jahr *
3.1 Wasser für die Umsetzung:
Wasser übernommen:
Wasser geliefert:
3.2 Gesamtwasser in Rechnung gestellt für Direktkunden * nur für RVS:
| Z toho: | pro domácnost: |
| pro ostatní: |
3.3. Wasser nicht in Rechnung gestellt *
| Z toho: | ztráty vody z vodovodu: |
| vlastní spotřeba vody: | |
| ostatní nefakturovaná voda: |
| Ztráty vody na 1 km přepočtené délky vodovodního řadu: | l/km/den |
| Procento ztrát vody z vodovodu: | % |
31. In Anhang 5 ist die Erläuterung zu Nummer 3 des Satzes "Wasserverlust im Rohrnetz: Wasserverluste durch Leckagen durch Leckagen von Rohrleitungen oder Armaturen, Wasserverluste bei Unfällen und Überflutung von Wasser, Wasserverluste durch Ungenauigkeiten von Wasserzählern, höhere Abgaben als die der Rechnungsstellung nach jährlichen Richtzahlen und durch Wasserdiebstahl verursachten Verluste. Eigene Wasseranforderungen: Dies sind die Wassermengen, die vom Betreiber für den Betrieb zur Spülung von Wasserleitungen, Kanalisationen, Wasserverbrauch in Servicezentren usw. verwendet werden. Dies ist die Menge des Wassers, das der Bediener beispielsweise für den Betrieb zur Spülung von Wasserleitungen, Akkumulationswaschen, Kanalisationen, Wasserverbrauch in Betriebszentren verwendet.
Wasserverluste aus dem Hahn: Sie werden als nicht in Rechnung gestelltes Wasser, durch Eigenverbrauch und andere nicht in Rechnung gestellte Wassermengen gemeldet. Es handelt sich um Wasserverluste, die durch Leckagen durch Rohrleitungs- oder Armaturenverbindungen verursacht werden und während ihres Betriebs nicht wirksam im Betrieb von Wasserwerken eingesetzt werden, Wartungsarbeiten, Ausfälle und Reparaturen und Wassermengen, die gesammelt, aber nicht erfasst werden, z.B. durch unbefugte Wasserentnahme, Ungenauigkeit der Messung von Wasserzählern, höhere Probenahmen als die der Rechnungsstellung nach Jahresleitlinien entsprechenden und nicht vom Betreiber registriert sind.
Prozentsatz der Wasserverluste aus dem Leitungsstrang: Der Anteil zwischen der Menge der Wasserverluste und dem zur Durchführung erzeugten Wasser ist angegeben.
Wasserverluste pro km der umgerechneten Länge der Wasserversorgungsleitung: Sie werden als Volumen der Wasserverluste in l pro km der umgerechneten Rohrlänge pro DN 150 pro Tag, d.h. das Wasservolumen ohne eigenen Verbrauch und andere nicht bilanzierte Wasser gemeldet.
Wasser nicht in Rechnung gestellt: Dies ist der Unterschied zwischen der für die Durchführung erzeugten Wassermenge und dem in Rechnung gestellten Wasser. Sie umfasst insbesondere Wasserverluste und Eigenverbrauch sowie andere nicht bilanzierte Gewässer.
32. In Anhang 5 wird in der Erläuterung zu Nummer 5 und in Anhang 6 Nummer 4 das Wort "Überwachung " durch" reduzierte Analyse ersetzt.
33. In Anhang 6 Nummer 4 verkürzten sich die Worte "Überwachung "durch" und "3" durch" 2".
34. In Anhang 7, Punkt 4 werden auf getrennten Linien die Worte "abgeleitetes Abwasser" und "abgenommenes Abwasser" nach den Worten "abgewaschen" eingefügt.
35. In Anhang 8, Punkt 3, auf getrennten Linien, werden die Worte "abgeleitetes Abwasser" und "abgenommenes Abwasser" nach den Worten "abgewaschen" eingefügt.
36. In Anhang 8 lautet Nummer 4 wie folgt:
"(4) Wirtschaftliche und technische Daten:
| Jednotkové náklady na čištění odpadních vod uvedené ČOV | Kč/m3 |
| Spotřeba elektrické energie: | MWh/rok |
37.
"Anhang Nr. 9 zum Erlass Nr. 428 / 2001 Coll.
TECHNISCHE INDIKATOREN FÜR DIE WASSERQUALITÄT KONTROLLE PLAN
MODELLE SAMPLES IN KONTROLPROFIL
Die Abtastpunkte der Steuerprofile sind:
a) im Zulauf von Rohwasser, das zur Trinkwasseraufbereitung und für unbehandeltes Wasser verwendet wird; Proben von Rohwasser sind vor dem ersten technologischen Eingriff zu entnehmen; wenn Rohwasser aus mehreren Wasserquellen zugeführt wird, werden Proben aus ihrem Gemisch entnommen; die Kontrolle einzelner Quellen ist durchzuführen, wenn die Qualität des gemischten Rohwassers schlechter ist als in der Kategorie A2;
b) bei der Behandlung von Wasser durch eine technologische Leitung, in der die Behandlungstechnik besteht; die Wasserkontrolle während der Behandlung durch eine technologische Leitung ist, soweit möglich, zwischen Stufen durchzuführen; die Kontrollpunkte und der Umfang und Häufigkeit der für jede Stufe überwachten Parameter werden von der für die Anpassungstechnik zuständigen Person bestimmt;
c) nach der Filtration oder am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage, bei der der Wirkungsgrad der Filtration durch Messung der Trübung als Betriebsparameter überprüft wird; die Stelle der Trübungsüberwachung wird von der für die Behandlungstechnik zuständigen Person bestimmt;
d) am Ausgang des aus der Wasseraufbereitungsanlage erzeugten Wassers, dessen Leistung hygienisch gesichert ist;
e) strategisch verteilte Netzstandorte, einschließlich Wasserstauen;
f) wenn Trinkwasser aus für den menschlichen Verzehr bestimmten Armaturen fließt; Diese Orte sind nach den Rechtsvorschriften für die Hygienevorschriften für Trinkwasser und Warmwasser zu bestimmen.
ANWENDUNGSBEREICH DER NACHHALTIGE WASSERSTELLUNG
Die folgenden Arten der Analyse unterscheiden sich je nach Umfang der Indikatoren und je nach den erforderlichen Überwachungsanforderungen:
1. ZUSAMMENFASSUNG
2. VERÄNDERUNG DIFFERENCE
3. ZUSAMMENFASSUNG
1. WETTBEWERBSRECHT
Eine vollständige Analyse des Rohwassers erfolgt im Rahmen der Tabelle 1. Bei Rohwasser für in der Frequenz gemäß Tabelle 4 behandeltes Wasser und wenn das Rohwasser zunächst in die in Abschnitt 22 genannte Kategorie und anschließend für die Bestätigung der Rohwasserkategorie eingestuft wird. Bei Rohwasser für Wasser ohne Einstellung in der Frequenz gemäß Tabelle 5.
Nur Rohwasser für Wasser ohne Behandlung kann als Rohwasseranalyse gemeldet werden, es sei denn, es gibt Anzeichen für eine Änderung der Qualität des Wassers durch den Transport, eine Probe, die im Verteilungsnetz so nahe wie möglich an die Quelle genommen wird. Diese Probenahme muss gegebenenfalls parallel zum Rohwasser zur Analyse mikrobiologischer Indikatoren durchgeführt werden.
Muster und Analysen im Umfang der vollständigen Rohwasseranalyse sind dem Inhaber der Akkreditierungsbescheinigung, dem Inhaber der guten Betriebsbescheinigung oder dem Zulassungsinhaber vorzulegen.
Der Umfang der Parameter der vollständigen Rohwasseranalyse wird auf Indikatoren erweitert, die sich aus einer Risikobewertung ergeben, die gemäß den Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung der Flusseinzugspläne und Pläne für die Bewirtschaftung von Überschwemmungsrisiken oder Rechtsvorschriften für die Hygieneanforderungen an Trinkwasser und Warmwasser für eine bestimmte Rohwasserquelle durchgeführt wird. Die Ergebnisse der Bewertung und Risikomanagement von Teilen des Flussbeckens, die mit den Ansammlungsstellen von Wasser für den menschlichen Verzehr verbunden sind, werden vom betreffenden Flusseinzugsverwalter in elektronischer und bearbeitbarer Form an einzelne Wasserversorgungsbetreiber übermittelt.
Vollständige Auswahl an Rohwasseranalysen
Tabelle 1
| Pořadové číslo ukazatele | Ukazatel | Zkratka | Jednotka |
|---|---|---|---|
| 1. | Reakce vody (pH) | pH | |
| 2. | Barva (po filtraci) | mg/l Pt | |
| 3. | Zákal | Z | ZFn nebo ZFt |
| 4. | Nerozpuštěné látky | NL105 | mg/l |
| 5. | Teplota | t | ° C |
| 6. | Konduktivita | K | mS/m |
| 7. | Pach | přijatelný/nepřijatelný | |
| 8. | Dusičnany | NO3- | mg/l |
| 9. | Dusitany | NO2- | mg/l |
| 10. | Amonné ionty | NH4+ | mg/l |
| 11. | Celkový dusík | Ncelk. | mg/l |
| 12. | Fluoridy | F- | mg/l |
| 13. | Železo celkové | Fe | mg/l |
| 14. | Mangan | Mn | mg/l |
| 15. | Hliník1) | Al | mg/l |
| 16. | Měď | Cu | μg/l |
| 17. | Zinek | Zn | mg/l |
| 18. | Bór | B | mg/l |
| 19. | Berylium1) | Be | μg/l |
| 20. | Kobalt1) | Co | μg/l |
| 21. | Nikl1) | Ni | mg/l |
| 22. | Vanad1) | V | mg/l |
| 23. | Arsen | As | μg/l |
| 24. | Kadmium | Cd | μg/l |
| 25. | Chrom (veškerý) | Cr | μg/l |
| 26. | Olovo | Pb | μg/l |
| 27. | Selen1) | Se | μg/l |
| 28. | Rtuť | Hg | μg/l |
| 29. | Baryum1) | Ba | μg/l |
| 30. | Kyanidy celkové | CN- | mg/l |
| 31. | Sírany | SO42- | mg/l |
| 32. | Chloridy | Cl- | mg/l |
| 33. | Tenzidy aniontové | PAL-A | mg/l |
| 34. | Fosforečnany | PO43- | mg/l |
| 35. | Fosfor celkový | Pcelk. | mg/l |
| 36. | Uhlovodíky C10-C40 | C10-C40 | mg/l |
| 37. | Polycyklické aromatické uhlovodíky | PAU | μg/l |
| 38. | Pesticidní látky celkem | PLC | μg/l |
| 39. | Pesticidní látky | PL | μg/l |
| 40. | Chemická spotřeba kyslíku manganistanem | CHSKMn | mg/l |
| 41. | Celkový organický uhlík | TOC | mg/l |
| 42. | Nasycení kyslíkem | % O2 | % |
| 43. | Vápník a hořčík | Ca + Mg | mmol/l |
| 44. | Vápník | Ca | mg/l |
| 45. | Hořčík | Mg | mg/l |
| 46. | Huminové látky1) | HL | mg/l |
| 47. | Absorbance při 254 nm | A1 254 | |
| 48. | Kyselinová neutralizační kapacita do pH 4,5 | KNK 4,5 | mmol/l |
| 49. | Zásadová neutralizační kapacita do pH 8,3 | ZNK 8,3 | mmol/l |
| 50. | Escherichia coli | ECOLI | KTJ/100 ml |
| 51. | Intestinální (střevní) enterokoky | ENT | KTJ/100 ml |
| 52. | Mikroskopický obraz: Počet organismů | PO | jedinci/ml |
| 53. | Abioseston | % | |
| 54. | Adsorbovatelné org. vázané halogeny (AOX)1) | AOX | mg/l |
| 55. | Termotolerantní koliformní bakterie | TBK | KTJ/ 100 ml |
| 56. | Benzo(a)pyren | BaP | μg/l |
| 57. | Bisfenol A1) | BPA | μg/l |
| 58. | PFAS suma 1) | μg/l | |
| 59. | Somatické kolifágy | PTJ2)/100 ml | |
| 60. | Clostridium perfringens | KTJ/100 ml | |
| 61. | Microcystin - LR | μg/l | |
| 62. | 17-beta-estradiol 1) | ng/l | |
| 63. | Nonylfenol 1) | ng/l | |
| 64. | Uran | U | μg/l |
1) Sie wird im Rahmen eines möglichen oder nachgewiesenen Vorkommens auf der Grundlage der Bewertung und Verwaltung der Risiken von Teilen des Flussbeckens, die mit den Probenahmestellen im Rahmen der Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung von Flusseinzugsplänen und Pläne für die Bewirtschaftung von Überschwemmungsrisiken für eine bestimmte Rohwasserquelle und zum ersten Mal die Aufnahme von Rohwasser in die in § 22 genannte Kategorie, jedoch mindestens alle sechs Jahre, verbunden sind.
2) PTJ - Plaque Umformeinheit.
Anmerkungen zu Tabelle 1:
Indikator Nr. 37 wird als Summe der Konzentrationen ausgedrückt: (Benz (b) Fluoranten, Benzo (k) Fluoranten, Benzo (ghi) perylen, Indeno (1,2,3-cd) Pyren. Wird die Substanz nicht quantitativ nachgewiesen, so wird zur Summe Null zugegeben.
Indikator Nr. 38 wird als Summe der einzelnen Pestizide und ihrer jeweiligen Metaboliten ausgedrückt. Dies sind Pestizide, die wahrscheinlich in Rohwasser vorhanden sind, nach den im Gebiet verwendeten Pestiziden. Wird die Substanz nicht quantitativ nachgewiesen, so wird zur Summe Null zugegeben.
Indikator Nr. 39: Alle einzelnen Pestizide und ihre signifikanten Metaboliten, die in Rohwasser vorkommen, werden überwacht, insbesondere diejenigen, die sich aus den Schlussfolgerungen der Risikobewertung ergeben, die nach den Rechtsvorschriften für die Hygieneanforderungen an Trinkwasser und Warmwasser oder der Bewertung und Risikomanagement von Teilen des Flusseinzugsgebiets im Zusammenhang mit den im Rahmen der Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete durchgeführten Wassereinzugsgebieten und für die betreffende Rohwasserquelle vorgenommen wurde.
Indikatoren 40 und 41: Nur ein Indikator kann für TOC und CHSKMn gewählt werden.
Zu Indikator 47: Er wird als Indikationswert für die Entscheidung über die Analyse anderer Indikatoren, insbesondere organischer Mikroverunreinigungen, aus der Erlangung von A1 254 = 0,08 ermittelt.
PFAS-Summe ist die Summe von per- und polyfluorierten alkylierten Verbindungen, die in Trinkwasser als gefährdet angesehen werden, d.h. insbesondere Perfluorbutansäure (PFBA), Perfluorpentansäure (PFPA), Perfluorhexansäure (PFHxA), Perfluorheptansäure (PFPA), Perfluordecansäure (PFDA), Perfluordecanosäure (PFDA), Perfluordecansäure
Die ausgewählten Stoffe werden überwacht, wenn bei der Beurteilung und Verwaltung der Risiken von Teilen des Flussbeckens, die mit den Probenahmestellen im Rahmen des Gesetzes über die Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und die Rechtsvorschriften für die Gesundheitsanforderungen an Trinkwasser und Warmwasser verbunden sind, der betreffende Flusseinzugsverwalter zu dem Schluss gelangt, dass das Vorhandensein ausgewählter Stoffe in der gegebenen Wasserquelle wahrscheinlich ist, oder wenn es im Rahmen der Überwachung der Qualität des Grundwassers und des Oberflächenwassers nachgewiesen wird. Die ausgewählten Stoffe werden ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen über ihr wahrscheinliches Auftreten oder das Ergebnis der Überwachung durch den Flusseinzugsverwalter überwacht.
Indikator 59: Dieser Indikator ist zu ermitteln, wenn sich dieser Indikator aus der Risikobewertung und -verwaltung gemäß den Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung der Flusseinzugspläne und Pläne für die Bewirtschaftung von Überschwemmungsrisiken oder Rechtsvorschriften für die Hygieneanforderungen an Trinkwasser und Warmwasser ergibt. Wird die Anwesenheit in Rohwasser bei einer Konzentration von > 50 PTJ / 100 ml nachgewiesen, so ist nach jedem Einstellschritt eine Analyse durchzuführen, um den Logwert der Entfernung über vorhandene Barrieren innerhalb der Behandlung zu ermitteln.
Indikatoren 60 und 63: Nur für Oberflächenwasser oder wenn Grundwasser von Oberflächenwasser betroffen ist.
Indikator Nr. 61: Nur für Oberflächenwasser auf der Grundlage der Bewertung und Bewirtschaftung der Risiken von Teilen des Flussbeckens im Zusammenhang mit den Punkten der Wasserentnahme, die nach den Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftung der Flusseinzugspläne und Pläne für die Bewirtschaftung der Überschwemmungsrisiken für eine bestimmte Rohwasserquelle und im Falle eines massiven Auftretens von Sinusen durchgeführt werden.
2. SHORT VERTEILUNG DER RAW-WASSER
Die reduzierte Rohwasseranalyse dient dazu, die Rohwasserkategorie gemäß § 22 anzugeben und die Qualität ständig zu überwachen. Die Ergebnisse der operationellen Analysen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
In dem Jahr, in dem die Rohwasserkategorie durch vollständige Analyse bestätigt wird, ersetzt die vollständige Analyse die reduzierte Analyse.
Im Rahmen der reduzierten Analyse werden Indikatoren gemäß Tabelle 2 einbezogen, die reduzierte Analyse wird um:
(a) Indikatoren aus der vollständigen Analyse von Rohwasser, die mehr als 75 % des Grenzwertes für Trinkwasser gemäß Verordnung Nr. 252 / 2004 Slg., zur Festlegung der Hygieneanforderungen für Trinkwasser und heißes Wasser und der Häufigkeit und des Umfangs der Kontrolle von Trinkwasser in der geänderten Fassung; wenn nachfolgende Analysen für 2 Kalenderjahre eine Abnahme des Wertes unter 75 % des Grenzwertes für Trinkwasser gemäß Verordnung Nr. 252 / 2004 Slg. ausschließen, kann der Indikator sein. Voraussetzung ist, dass mindestens 2 Analysen in einem bestimmten Kalenderjahr durchgeführt werden,
b) Indikatoren, die den bei der vorherigen Kategorisierung des Rohwassers ermittelten Wert der Kategorie A 2 (gemäß Anhang 13 dieses Erlasses) oder übersteigen;
c) Indikatoren, die sich aus der Risikobewertung und dem Risikomanagement ergeben, die gemäß den Rechtsvorschriften für die sanitären Anforderungen an Trinkwasser und heißes Wasser oder der Risikobewertung und -verwaltung von Teilen des Flussbeckens im Zusammenhang mit den Erfassungsstellen gemäß den Rechtsvorschriften für die Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete und die Pläne für die Bewirtschaftung von Hochwasser für die betreffende Rohwasserquelle durchgeführt werden; die Ergebnisse der Bewertung und Bewirtschaftung der Risiken von Teilen des Flussbeckens im Zusammenhang mit den Erfassungspunkten für die Wasser für den menschlichen Verzehrsstellen
(d) Indikatoren, die im Laufe des Jahres erheblich variieren (Beschäftigung des Indikators in zwei Kategorien wie saisonale Veränderungen).
Proben und Analysen im Bereich der verkürzten Rohwasseranalyse sind für den Inhaber der Akkreditierungsbescheinigung, für den Inhaber der guten Betriebsbescheinigung des Labors oder für den Zulassungsinhaber zu gewährleisten.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 256 / 2023 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 428 / 2001 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 274 / 2001 Slg., über Wasser und Abwasser für den öffentlichen Gebrauch und zur Änderung bestimmter Gesetze (Wasser- und Abwassergesetz), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 25.08.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.09.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 5
Úkol PRM č. VII/7/25
Úřad pro technickou normalizaci, metrologii a stát...
CSlab spol. s r.o.
195 000 CZK
10.04.2025
Benachrichtigungen
Stanovení ukazatelů ve vodách
Zdravotní ústav se sídlem v Ostravě
Šumperská provozní vodohospodářská společnost, a.s...
242 000 CZK
23.01.2024
Stanovení ukazatelů ve vodách
Zdravotní ústav se sídlem v Ostravě
MORAVSKÁ VODÁRENSKÁ, a.s.
242 000 CZK
11.01.2024
Stanovení ukazatelů ve vodách
Zdravotní ústav se sídlem v Ostravě
Vodárna Zlín a.s.
242 000 CZK
10.01.2024
Analýzy vod dle nové vyhl. č. 256/2023 Sb.
Zdravotní ústav se sídlem v Ostravě
Vodovody a kanalizace Přerov, a.s.
242 000 CZK
05.01.2024
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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