Act Nr. 251 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 248/2000 Slg. über die Förderung der regionalen Entwicklung in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2021
251
DIE RECHT
vom 17. Juni 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 248/2000 Slg. über die Förderung der regionalen Entwicklung in der geänderten Fassung und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Regionalen Entwicklungshilfegesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 248 / 2000 Coll., zur Förderung der regionalen Entwicklung, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 109 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 138 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 66 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 154 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 199 / 2010 Coll.
1. In Artikel 1 werden die Worte "und die Koordinierung der Verwendung von Mitteln, Programmen und Instrumenten in der direkten Verwaltung der Europäischen Kommission" am Ende des Textes (b) hinzugefügt.
2. In Artikel 5 werden die Worte "Stadt und ländliche Gebiete" nach den Worten "Regionen" eingefügt.
3. In Abschnitt 11 wird der Satz "Das Ministerium koordiniert den territorialen Schwerpunkt der regionalen Entwicklung finanzielle Unterstützung gemäß der Regionalen Entwicklungsstrategie " zu Beginn hinzugefügt.
4. Im zweiten Satz von Abschnitt 11 und in Abschnitt 13 werden die Worte "Mittel" durch die Worte "Mittel" ersetzt.
5. Absatz 12 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Strategie für regionale territoriale Entwicklung wird vom Regionalrat genehmigt. Ist der Vorschlag für eine Strategie zur Entwicklung des geografischen Gebiets der Region einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz unterworfen, so wird er vom Regionalrat auf der Grundlage einer Stellungnahme zu den Auswirkungen der Umsetzung des Konzepts auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit genehmigt."
Fußnote 12 wird gestrichen.
(6) Die Abschnitte 16 bis 17 werden gestrichen, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 6a bis 6f.
7. Nach Absatz 17 werden folgende Absätze 17a bis 17f eingefügt:
„§ 17a
(1) Das Ministerium gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen der Tschechischen Republik und den Organen der Europäischen Union und koordiniert die Tätigkeiten der Verwaltungsbehörden bei der Verwendung von Mitteln der Europäischen Union für die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Fischereipolitik, mit Ausnahme der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union (im Folgenden „Fördergebiet“) und im Bereich der territorialen Zusammenarbeit. Das Ministerium koordiniert auch materielle Überschneidungen und Follow-up bei der Verwendung von Geld aus Mitteln der Europäischen Union.
(2) Nach Konsultation mit den Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Unterstützung unterbreitet das Ministerium der Regierung einen Vorschlag für einen einzigen nationalen Rahmen, der die mit der Vorbereitung, Verwaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der Programme dieser Fonds verbundenen Verfahren methodisch vereinheitlicht.
(3) Unterstützung in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden
a) einen strategischen Rahmen und Prioritäten für die Entwicklung der Tschechischen Republik an die Regierung vorzuschlagen;
b) die Ausarbeitung, Durchführung, Überwachung und Bewertung des zwischen der Tschechischen Republik und der Europäischen Kommission geschlossenen Partnerschaftsabkommens über die Einrichtung von Mitteln der Europäischen Union im Bereich der Unterstützung ("Partnerschaftsabkommen") sicherzustellen;
c) der Regierung ein System zur Erstellung von Mitteln aus Mitteln der Europäischen Union vorzuschlagen, das die Definition von operationellen Programmen, Verwaltungsgremien und relevanten Schnittstellen und die Kontinuität zwischen operationellen Programmen umfasst;
d) die effiziente Verwendung von Mitteln der Europäischen Union und die Erfüllung der Bedingungen zu koordinieren und die Einhaltung der grenzübergreifenden Verpflichtungen für die Verwendung von Mitteln der Europäischen Union, die in unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union festgelegt sind, zu überwachen;
e) die Risiken der Verwendung von Mitteln der Europäischen Union zu identifizieren und zu bewerten und geeignete Maßnahmen für die Regierung vorzuschlagen.
(4) Ministerium für Fonds, Programme und Instrumente im direkten Management der Europäischen Kommission auf nationaler Ebene und in Zusammenarbeit mit nationalen Kontaktstellen
a) die Verwendung von Mitteln, Programmen und Instrumenten zu überwachen und zu bewerten, die Interessen der Tschechischen Republik in der Europäischen Kommission zu fördern und Maßnahmen zur Verbesserung der Verwendung von Mitteln, Programmen und Instrumenten vorzuschlagen;
b) Maßnahmen zur Harmonisierung der Vorschriften für die Gewährung von Beihilfen und zur Überwachung und Bewertung von faktischen Überschneidungen und Folgen in Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden;
c) Unterstützung für die Verwendung von Geldern, Programmen und Instrumenten durch methodische, pädagogische, Informations- und Förderungsmaßnahmen.
(5) Das Ministerium gibt nach Anhörung der Verwaltungsbehörden15) im Bereich der Unterstützung Verwaltungsakte an, die für die Verwaltungsbehörden der operationellen Programme verbindlich sind, durch die es die mit der Vorbereitung, Verwaltung, Durchführung, Überwachung und Bewertung dieser Programme verbundenen Verfahren methodisch harmonisiert. Wird nach Anhörung der Verwaltungsbehörden der operationellen Programme im Bereich der Unterstützung keine Einigung zwischen dem Ministerium und den Verwaltungsbehörden der operationellen Programme erzielt, so entscheidet die Regierung über die Diskrepanzen auf Vorschlag des Ministeriums.
§ 17b
Rat der Europäischen Union Fonds
(1) Die Regierung stellt als beratende Einrichtung einen Rat für die Fonds der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“) fest. Der Präsident des Rates ist Mitglied der Regierung. Ihre Mitglieder sind Vertreter von Zentralregierungsorganen und Vertretern von Regierungsberatungs- und Arbeitsorganen. Einzelheiten über Zusammensetzung, Umfang, Organisation und Tätigkeit des Rates werden in seiner von der Regierung genehmigten Satzung festgelegt.
(2) Der Rat prüft insbesondere
a) Gewährleistung der Kohärenz der Durchführung von Förderprogrammen mit dem Partnerschaftsabkommen und den strategischen Dokumenten der Tschechischen Republik und der Europäischen Union;
b) die Vorteile der Kohäsionspolitik und der Fischereipolitik der Europäischen Union für die Erfüllung der Finanzierungsprioritäten des Partnerschaftsabkommens;
c) Materialüberschneidungen und Verknüpfungen zwischen kofinanzierten Programmen im Bereich der Unterstützung, um Synergien zu gewährleisten;
d) Vorschläge zur Bewältigung schwerwiegender Probleme und zur Bewältigung von Risiken in Programmen, systemische Maßnahmen, die zur ordnungsgemäßen und wirksamen Umsetzung der Kohäsions- und Fischereipolitik erforderlich sind;
e) Aktualisierung des Partnerschaftsabkommens und Informationen über Änderungen der Förderprogramme im Zusammenhang mit Änderungen der anwendbaren Mittelzuweisung zwischen Programmen;
f) Maßnahmen im Bereich der Mittel, Programme und Instrumente zur direkten Verwaltung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17a Absatz 4.
(3) Die Mittelzuweisung im Bereich der Unterstützung zwischen operationellen Programmen und Vorschlägen für mögliche Änderungen der anwendbaren Mittelzuweisung wird von der Regierung nach vorheriger Diskussion im Rat auf Vorschlag des Ministeriums genehmigt.
§ 17c
Verwaltungsbehörde und Zwischenstelle
(1) Im Bereich der Unterstützung ist die Gewährung oder rückzahlbare Finanzhilfe der Fonds der Europäischen Union gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften17) die Verwaltungsbehörde im Einklang mit der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union15 oder eine andere Verwaltungsbehörde, die schriftlich von der juristischen Person oder Organisation des Staates genehmigt wurde.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungsbehörden stellen dem Ministerium auf Antrag die für die Verwirklichung der Ziele des Partnerschaftsabkommens erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
(3) Im Bereich der Unterstützung erlässt die Verwaltungsbehörde Verwaltungsakte zur Festlegung von Verfahren zur Vorbereitung, Verwaltung, Durchführung, Kontrolle, Überwachung und Bewertung des operationellen Programms. Diese Verwaltungsakte sind für das Zwischenfach 13 verbindlich.
§ 17d
(1) Die Städte Brno, Ostrava, Plzeň, Ústí nad Labem, Pardubice, Olomouc, České Budějovice, Jihlava, Karlovy Vary, Liberec, Mladá Běslav, Zlín und die Hauptstadt von Prag Prozess und Umsetzung territorialer Strategien und kann öffentliche Aufträge mit anderen Gemeinden zu diesem Zweck schließen. Die Verwaltungsstelle für Streitbeilegung dieser Verträge ist das Ministerium.
(2) Die Städte Brno, Ostrava, Plzeň, Ústí nad Labem, Pardubice, Olomouc und die Hauptstadt von Prag Prozess und erfüllen nachhaltige Stadtstrategie18). Zu diesem Zweck können sie öffentliche Aufträge mit anderen Gemeinden abschließen (19). Die Verwaltungsstelle für Streitbeilegung dieser Verträge ist das Ministerium.
(3) Die Verwaltungsbehörde (15), mit Ausnahme der Verwaltungsbehörde des operationellen Programms Praha - Growth Pole, betraut die Städte gemäß Absatz 2 mit den Funktionen der Zwischenstelle. Die Funktionen der Zwischeneinrichtung werden von den in Absatz 2 genannten Städten in der delegierten Kapazität wahrgenommen. Die materielle Kompetenz bei der Erfüllung der Funktionen des Zwischenkörpers muss stets mit einer nachhaltigen Stadtstrategie18 verknüpft sein, deren Umsetzung die Verantwortung für jede der in Absatz 2 genannten betrauten Städte trägt und die Auswahl der Tätigkeiten umfasst. Bei der Auswahl der Vorhaben wird eine verbindliche Stellungnahme zu dem Erteilungsverfahren abgegeben.
(4) Die Veräußerung der in Absatz 3 genannten Städte erfolgt durch den Abschluss eines öffentlichen Auftrags (20), der auch die Beziehungen zwischen der Verwaltungsbehörde und der Stadt regelt, die mit der Erfüllung der Funktion der Zwischenstelle betraut ist, einschließlich der Finanzierungsvereinbarungen. Um dem Abschluss eines jeden dieser Verträge zuzustimmen und sich daraus ergebende Streitigkeiten zu lösen, ist der zuständige Minister der Leiter des für die Verwaltung des operationellen Programms zuständigen Ministeriums, das Vertragspartei dieses Vertrags ist.
(5) Die Stadt ist verpflichtet, den Staat für Schäden zu entschädigen, die bei der Erfüllung der Aufgaben des in Absatz 3 genannten Zwischenkörpers entstehen. Die Rückforderung dieses Schadens erfolgt gemäß dem Zivilgesetzbuch.
§ 17e
Überwachungssystem
(1) Das Überwachungssystem gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union16 (im Folgenden „Überwachungssystem“) ist ein öffentliches Informationssystem der öffentlichen Verwaltung und dessen Verwalter ist das Ministerium. Das Überwachungssystem wird im Bereich der Unterstützung und im Bereich der territorialen Zusammenarbeit für die gegenseitige Kommunikation von Einrichtungen verwendet, die die Struktur und die Informationssicherheit von Tätigkeiten und Prozessen in erster Linie betreffen:
a) Vorbereitung und Durchführung des Partnerschaftsabkommens;
b) die Vorbereitung und Anwendung von Finanz-, Programm- oder anderen Instrumenten im Sinne der methodologischen Dokumente des Ministeriums.
(2) Das Überwachungssystem wird im Bereich der Unterstützung und im Bereich der territorialen Zusammenarbeit auch zur Informationssicherheit von Tätigkeiten und Prozessen im Zusammenhang mit
a) Vorbereitung, Planung, Verwaltung, Überwachung, Berichterstattung und Bewertung der operationellen Programme;
b) durch Ankündigung von Zuschüssen oder rückzahlbaren Finanzhilfen;
c) die Einreichung von Anträgen auf Zuschüsse oder rückzahlbare finanzielle Unterstützung, Zahlungsanträge, Änderungsberichte und andere ähnliche Dokumente;
d) die Bewilligung von Beschlüssen im Verfahren zur Gewährung von Zuschüssen oder rückzahlbarer finanzieller Hilfe sowie sonstige Unterlagen, die dem Antragsteller oder dem Begünstigten zu erbringen sind;
e) Vorbereitung, Planung, Verwaltung, Überwachung, Berichterstattung und Bewertung von Projekten während ihres gesamten Lebenszyklus, einschließlich einer definierten Dauer der Nachhaltigkeit;
f) Planung und Verwaltung von Kontrollen an Programmen und Projekten.
(3) Das Überwachungssystem darf nicht für den Bereich des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums verwendet werden, außer für gemeinschaftsgeführte lokale Entwicklungsstrategien.
(4) Das in Absatz 2 Buchstabe d genannte Dokument gilt als zu dem Zeitpunkt ausgestellt, zu dem der Antragsteller, der Empfänger oder die von ihm zugelassene Person das Überwachungssystem unter Berücksichtigung des Umfangs ihrer Zulassung im Überwachungssystem eingibt und Zugang zum Dokument hat.
(5) Hat der Antragsteller, der Empfänger oder deren Bevollmächtigte innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag, an dem das Dokument in das Überwachungssystem eingefügt wurde, das Überwachungssystem nicht eingetragen, gilt dieses Dokument als am letzten Tag dieses Zeitraums ausgestellt worden; Dies gilt nicht, wenn bestimmte Rechtsvorschriften die Ersatzlieferung ausschließen.
(6) Der Autor von Dokumenten im Überwachungssystem nach dem Recht auf Archivierung und Dateidienst ist der autorisierte Benutzer des Systems. Das Überwachungssystem ist ein separates Dokumentenprotokoll. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Dateidienstes gilt als erfüllt für in dem Überwachungssystem gespeicherte Dokumente. Der Verwalter des Überwachungssystems führt die Aufgaben des Urhebers bei der Auswahl von Archivplätzen nach dem Recht auf Archivierung und Dateidienst in Bezug auf im Überwachungssystem gespeicherte Dokumente durch. Die National Archive werden ausgewählt.
§ 17f
Ein Informationssystem des Europäischen Sozialfonds, das ein öffentliches Informationssystem für die öffentliche Verwaltung ist und dessen Verwalter das Ministerium für Arbeit und Soziales ist, wird zur Überwachung von Personen eingerichtet, die von den Mitteln der Europäischen Union im Rahmen des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts unterstützt werden. Die Daten über Personen, die von den Mitteln der Europäischen Union im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union unterstützt werden, werden vom Informationssystem des Europäischen Sozialfonds auf das Überwachungssystem übertragen."
8. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 18
Verwendung von Daten aus Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung
(1) Das Ministerium verwendet Daten aus dem Grundregister der Bevölkerung im Bereich der finanziellen Unterstützung für die regionale Entwicklung zur Verwaltung des Überwachungssystems
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Das Ministerium verwendet Daten aus dem Bevölkerungsregistrierungsinformationssystem im Bereich der finanziellen Unterstützung für die regionale Entwicklung zur Verwaltung des Überwachungssystems
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) die Anschrift des Wohnorts, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnorts und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen gemäß den besonderen Rechtsvorschriften zu erteilen sind;
c) Geburtsdatum;
(d) Geschlecht,
e) Ort und Geburtsort; ein im Ausland geborener Bürger, Ort und Staat, in dem der Bürger geboren wurde,
Geburtsdatum:
(g) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(3) Das Ministerium verwendet Daten aus dem fremden Informationssystem im Bereich der finanziellen Unterstützung für die regionale Entwicklung zur Verwaltung des Überwachungssystems
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Staat, wo der Alien geboren wurde; wo er im Gebiet der Tschechischen Republik geboren wurde, Ort und Bezirk,
Geburtsdatum:
(e) Geschlecht,
f) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls;
g) Art und Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik.
(4) Das Ministerium verwendet im Bereich der finanziellen Unterstützung für die regionale Entwicklung für die Verwaltung des Überwachungssystems Daten in dem Umfang des Grundregisters von juristischen Personen, gewerblichen natürlichen Personen und öffentlichen Behörden außer öffentlich zugänglichen Daten
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen der betroffenen natürlichen Person oder ausländischen Person; und
b) die Anschrift des Aufenthaltsortes in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls des Aufenthaltsortes im Ausland der Handelsnatur oder ausländischen Person.
(5) Das Ministerium für Arbeit und Soziales zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen von unterstützten Personen im Informationssystem des Europäischen Sozialfonds gemäß Artikel 17f verwendet Daten aus dem Bevölkerungsbasisregister, soweit
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) die Nummern und Typen von elektronisch lesbaren Ausweisdokumenten.
(6) Aus den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Daten können in einem bestimmten Fall nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind. Die Daten, die als Referenzdaten im Bevölkerungsregister oder im Grundregister von juristischen Personen, gewerblichen natürlichen Personen und öffentlichen Behörden aufbewahrt werden, werden nur vom Bevölkerungsinformationssystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen."
9. In der Rubrik 18h wird das Wort "finanzielles" durch Bargeld ersetzt".
10. In Artikel 18h wird das Wort "finanziert" durch "Kash" ersetzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Regionaler Rat der Kohäsionsregion Zentralböhmen, Regionaler Rat der Kohäsionsregion Südwesten, Regionaler Rat der Kohäsionsregion Nordwest, Regionaler Rat der Kohäsionsregion Nordosten, Regionaler Rat der Kohäsionsregion Südosten, Regionaler Rat der Kohäsionsregion Mittelmähren und Regionaler Rat der Kohäsionsregion Mähren-Silesien werden am 31. Dezember 2021 aufgehoben. Ihr Rechtsnachfolger ist die Tschechische Republik.
2. Alle Vermögenswerte und alle Rechte und Pflichten der Regionalräte der Kohäsionsregionen (im Folgenden „Regionalrat“) gemäß Nummer 1 werden am Tag nach ihrer Aufhebung an die Tschechische Republik übertragen. Die Tschechische Republik tritt alle Rechte und Pflichten ein, die sich aus den Rechtsbeziehungen der Regionalräte gemäß Nummer 1 am Tag nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der in Nummer 1 genannten Regionalräte ergeben. Die Verwaltung des nach dem ersten Satz in die Tschechische Republik übertragenen Vermögens gehört zum Ministerium für regionale Entwicklung (nachstehend als Ministerium bezeichnet). In den Rechtsbeziehungen, zu denen die Tschechische Republik gemäß dem zweiten Satz eingetragen ist, handelt das Ministerium in seinem Namen.
3. Ist das Eigentum des Regionalrats gemäß Nummer 1 des im Landregister eingetragenen oder mit dem Landregister berechtigenden unbeweglichen Vermögens Bestandteil des Regionalrats, so wird die Änderung dieser Rechte an dem Landregister auf der Grundlage einer Erklärung des Ministeriums registriert, die die Benennung der Rechte enthält, die in die Tschechische Republik übertragen worden sind, und die Benennung des unbeweglichen Eigentums, auf das diese Rechte sich durch das Kasstralrecht beziehen. Gleichzeitig erklärt das Ministerium seine Zuständigkeit für die Verwaltung von Immobilien gemäß dem dritten Satz von Nummer 2 oder der Behörde, im Namen der Tschechischen Republik in Rechtsbeziehungen gemäß Nummer 2 des letzten Satzes zu handeln.
4. Die Rechte und Pflichten, die sich aus den Beschäftigungsverhältnissen der Arbeitnehmer ergeben, die der Arbeit des Regionalrats gemäß Nummer 1 zugeordnet sind, werden an dem Tag nach seiner Aufhebung des Regionalrats gemäß Nummer 1 an die Tschechische Republik übertragen und die Ausübung dieser Rechte und Pflichten an das Ministerium übertragen.
5. Für die Einrichtung des Dienstes der Arbeitnehmer des Regionalrats gemäß Gesetz Nr. 234 / 2014 Slg., über den öffentlichen Dienst, in der geänderten Fassung (nachstehend als "Bürgerdienstgesetz"), gelten die §§ 190 bis 195, § 196 und 197, die §§ 200 und 201 des Bürgerlichen Dienstegesetzes sinngemäß für die Tatsache, dass die darin festgelegten Fristen anstelle des 1. Juli 2015 gelten, Zum Zeitpunkt der Einrichtung des Dienstes entscheidet die zuständige Behörde über die Höhe des Gehalts nach Teil Neun des Zivildienstgesetzes. § 17 Abs. 7 des Gesetzes 248/2000 Slg. Nr. 6 dieses Gesetzes.
6. Die Tschechische Republik tritt anstelle der in Nummer 1 genannten Regionalräte alle vor dem Zeitpunkt ihrer Nichtigerklärung eingeleiteten gerichtlichen, administrativen und sonstigen Verfahren ein. In dem Verfahren, in das die Tschechische Republik gemäß dem ersten Satz eingetreten ist, handelt das Ministerium im Namen der Tschechischen Republik, es sei denn, ein anderes Gesetz sieht etwas anderes vor.
7. Finanzkontrolle gemäß Gesetz Nr. 320 / 2001 Slg., über die Finanzkontrolle in der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (das Gesetz über die Finanzkontrolle), geändert, wird vom Ministerium für die Begünstigten der Subvention aus dem regionalen operationellen Programm im Programmplanungszeitraum 2007-2013 vom ersten Tag nach dem Tag der Streichung der Regionalräte gemäß Nummer 1 durchgeführt.
8. Ich, Nummer 6 dieses Gesetzes, geht an dem Tag nach ihrer Abschaffung an das Ministerium.
9. Zur Erstellung der Rechnungsabschlüsse des Regionalrats nach Nummer 1, die zum Zeitpunkt seiner Streichung erstellt wurden, mit der Unterschrift der in Nummer 1 genannten Stelle des Regionalrats, die den Konten beiliegt, die Unterschrift der Person, die die Funktion der gesetzlichen Behörde am Bilanzstichtag erfüllte.
10. Der am 31. Dezember 2021 erstellte Bericht des Regionalrats nach Nummer 1 und der am 31. Dezember 2021 erstellte Hilfsanalysebericht werden vom Ministerium bis zum 25. Februar 2022 an das Zentralsystem der Rechnungslegungsinformationen des Staates übermittelt.
11. Die Annahme der Rechnungsabschlüsse des Regionalrats nach Nummer 1 erfolgt durch das Ministerium bis zum 30. April 2022 über mindestens drei Mitglieder. Das Ministerium übermittelt dem Zentralsystem der Rechnungsinformationen des Staates bis zum 31. Mai 2022 die Informationen über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Konten des Regionalrats gemäß Nummer 1 zum Zeitpunkt seines Widerrufs einschließlich der damit verbundenen Informationen.
12. Bei der Ausübung der Zuständigkeit des Regionalrats, der von der Stadt Prag gemäß § 16 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 248/2000 Slg., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Teil 1, Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes, durchgeführt wird. I Nummer 6 dieses Gesetzes wird gemäß Gesetz Nr. 248/2000 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten von Teil 1 des Gesetzes, verfolgt. Nr. 6 dieses Gesetzes. Der Umfang des Stadtrats von Prag und des Stadtrats von Prag gemäß § 16e Abs. 1 und 3 des Gesetzes Nr. 248 / 2000 Coll., wie wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Artikels. Auch Nummer 6 des Gesetzes bleibt nach dem Zeitpunkt der Aufhebung der in Nummer 1 genannten Regionalräte unverändert.
13. Nr. 7 dieses Gesetzes.
14. Die am 31. Dezember 2021 erstellten Finanzausweise für die Regionalräte gemäß Nummer 1 werden vom Ministerium an das Zentralsystem der Rechnungslegungsinformationen des Staates bis zum in der Verordnung Nr. 5 / 2014 Slg. vorgesehenen Termin über Art und Weise, Datum und Umfang der zur Bewertung der Ausführung des Staatshaushalts, der Haushaltspläne der Staatsfonds, der Haushaltspläne der lokalen Behörden, der Haushaltspläne der Gemeinden und der Gemeinden vorgelegten Daten übermittelt.
15. Jährliche Daten über die Garantien, die für die am 31. Dezember 2021 erstellten Regionalräte vorgesehen sind, werden vom Ministerium bis zum in Gesetz Nr. 25 / 2017 Slg. gesetzten Termin zur Erfassung ausgewählter Daten zur Überwachung und Verwaltung der öffentlichen Finanzen in der geänderten Fassung an das Zentralsystem der Rechnungslegung des Staates übermittelt.
16. Für die Erstellung des Entwurfs von Staatskonten verarbeitet das Ministerium die in Nummer 1 für das Kalenderjahr 2021 genannten Belege für die Regionalräte gemäß dem Erlass Nr. 419 / 2001 Slg. über den Umfang, die Struktur und die Daten der zur Erstellung des Entwurfs von Staatskonten vorgelegten Daten sowie über den Umfang und die Zeitpunkte der Erstellung des Entwurfs der endgültigen Konten der Kapitel des Staatshaushalts in der geänderten Fassung.
17. Die für die Durchführung des Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 zuständige Verwaltungsbehörde beschließt gemäß Gesetz Nr. 248/2000 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Rechnungslegungsgesetzes
Čl. III
In der letzten Satzung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg. über die Rechnungslegung, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 239 / 2012 Slg. und Gesetz Nr. 503 / 2012 Slg., werden die Worte "Regionalrat der Kohäsionsregionen", gestrichen.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Einkommensteuergesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte „das Einkommen der Tschechischen Nationalbank“ gestrichen.
2. in Absatz 19 (1) (u):
"(u) Einkommen der Tschechischen Nationalbank,"
Die Fußnote 124 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
3. In Artikel 19b Absatz 2 Buchstabe b Absatz 3 wird das Wort "Verfassung" durch "Verfassung" ersetzt und die Worte "oder Regionalrat des Kohäsionsraums" werden gestrichen.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Regionalgesetzes
Čl. V
In Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 129 / 2000 Slg., über die Gräfin (Regionalbetrieb), geändert durch Gesetz Nr. 231 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 186 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 118 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 239 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 99 / 2017 Slg.
Die Buchstaben g bis x werden als Buchstaben f bis w umnumeriert.

ČÁST PÁTÁ

Änderung der Haushaltsregeln
Čl. VI
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In § 3 Buchstabe h (6) wird das Wort "Ring" gestrichen.
2. Artikel 3 Buchstabe h Nummer 12 wird gestrichen.
Die Nummern 13 bis 18 werden um 12 bis 17 beziffert.
3. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k wird gestrichen.
Die Punkte (l) bis (z) werden als Buchstaben (k) bis (y) umnumeriert.
4. In Artikel 7 Absatz 2 werden "(l) bis (n) " durch" (k) bis (m) ersetzt.
5. In Abschnitt 7 (5) des einleitenden Teils der Bestimmung wird der Text "(w) " durch" (v)" ersetzt.
6. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "die Regionalräte der Kohäsionsregionen" gestrichen.
7. In Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte "der Regionalrat der Kohäsionsregionen" gestrichen.
8. In Artikel 14 Absatz 7 werden die Worte "oder der Regionalrat der Kohäsionsregion" oder der Regionalrat der Kohäsionsregion", "oder der Regionalrat der Kohäsionsregion "und" oder der Regionalrat der Kohäsionsregion " gestrichen.
9. Im Titel IV werden die Worte ", DIE COMPETENT BODIES UND DIE REGIONAL BODIES OF COHESION REGIONEN " durch die Worte" UND DIE COMPETENT BODIES" ersetzt.
10. In der Rubrik 20 werden die Worte ", freiwillige kommunale Bände und regionale Räte der Kohäsionsregionen" durch die Worte" und freiwillige kommunale Bände ersetzt.
11. In Absatz 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Regionaler Kohäsionsrat" gestrichen.
12. In Artikel 20 Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Regionalrat der Regionen des Kohäsionsfonds“ gestrichen; im dritten Satz werden die Worte „Funds“ durch „Funds“ ersetzt, und die Worte „und Regionalrat der Regionen des Kohäsionsfonds“ werden gestrichen; und im fünften Satz werden die Worte „und“ und „Regionalrat der Regionen des Kohäsionsfonds“ gestrichen.
13. In Artikel 29 Absatz 3 werden die Worte "Regionaler Kohäsionsrat" gestrichen.
14. Im ersten Satz von Artikel 30 Absatz 1 werden die Worte der Regionalräte der Kohäsionsregionen gestrichen.
15. In Absatz 30 Satz 1 werden die Worte "der Regionalrat der Kohäsionsregionen" gestrichen und im dritten Satz die Worte "die Hauptstadt Prags und der Regionalrat der Kohäsionsregionen" durch die Worte "und die Hauptstadt Prags" ersetzt.
16. In Artikel 30 Absatz 3 werden die Worte der Regionalräte der Kohäsionsregionen gestrichen.
17. In Ziffer 33 (7) wird "15, 17 und 18" durch "14, 16 und 17" ersetzt.
18. In Artikel 33 Absatz 8 Satz 1 werden "14 und 16" durch 13 und 15 ersetzt; im zweiten Satz werden "15, 17 und 18" durch 14, 16 und 17 ersetzt; im dritten Satz werden "17 und 18" durch 16 und 17 ersetzt;
19. In Artikel 33 Absatz 9 Satz 1 werden "14 und 16" durch "13 und 15" ersetzt.
20. In Artikel 33 Absatz 11 Satz 1 werden "14 und 16 bis 18" durch 13 und 15 bis 17 ersetzt und im letzten Satz "17 und 18" durch 16 und 17 ersetzt.
21. Absatz 36 (8) lautet:
„(8) Die Staatsverschuldung besteht aus den in Absatz 7 Buchstaben a bis d genannten staatlichen Finanzverbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Nominalwerte oder des Grundsatzes der Derivate. Die in Fremdwährung genannten Staatsschulden werden zu dem von der Tschechischen Nationalbank für einen bestimmten Berichtszeitraum angegebenen Zinssatz bewertet, mit Ausnahme der Staatsverschuldung, auf die sich die Zahlung des Nominalwerts oder des Kapitals der Finanzderivate bezieht, wenn der Kronenwert der Schuld dem vertraglichen Wechselkurs entspricht."
22. In Absatz 44 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
„(l) die Nichtzahlung der aus dem Staatshaushalt gezahlten Mittel an die Begünstigten auf der Grundlage der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union; das Datum, an dem die Haushaltsdisziplin verletzt wurde, ist das Datum, an dem die Mittel aus dem Staatshaushaltskonto abgebucht wurden."
23. In Artikel 44 Absatz 2 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
„(i) aus dem Staatshaushalt für die Begünstigten der Subvention gemäß den unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union gezahlte Mittel“
Die Buchstaben i und j werden als Buchstaben j und k umnumeriert.
24. in Paragraph 44 (3) (c), "(i)" wird durch "(j)" ersetzt.
25. Artikel 44 Absatz 3 Buchstabe d wird der Text "(j)" durch "(k)" ersetzt;
26. in Absatz 44a (1) (a) (1) wird "(i)" durch "(j)" ersetzt.
27. Artikel 44a Absatz 3 Buchstabe a, "j" wird durch "(k)" ersetzt und "oder (j)" durch "(j)" ersetzt;
28. In Artikel 44a Absatz 4 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„b) in dem in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe l genannten Fall einen Betrag, der dem Empfänger der Subvention im Rahmen des unmittelbar anwendbaren EU-Rechts entspricht;“
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
29. In Artikel 44a werden am Ende des Absatzes 12 die Worte "oder die Zahlung von Mitteln gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe i" hinzugefügt.
30. in Absatz 44a (13) (a):

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 251 / 2021 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 248 / 2000 Coll., zur Förderung der regionalen Entwicklung, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2021
In Kraft seit01.07.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

36 300 CZK
21.05.2025
36 300 CZK
20.05.2024
379 437 CZK
29.06.2022
CES 6250 - Prodej a koupě osobního motorového vozidla
Ministerstvo pro místní rozvoj MAVAMA s.r.o.
102 000 CZK
16.06.2022
CES 6168 - Poskytování právních služeb v řízeních přešlých na MMR po zrušení RR
Ministerstvo pro místní rozvoj BRODEC & PARTNERS s.r.o., advokátní kancelář
2 420 000 CZK
26.01.2022
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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