Regierungsverordnung Nr. 25 / 1953 Coll.

Verordnung über die Zuständigkeitsübertragung in bestimmten Fragen der Renten- und Krankenversicherung

Gültig In Kraft seit 01.05.1953
25.
Regierungsverordnung
vom 14. April 1953
über die Übertragung von Kompetenzen in bestimmten Fragen der Renten- und Krankenversicherung.
Die Regierung der Tschechoslowakischen Republik, mit Zustimmung des Präsidenten der Republik gemäß § 42 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 241 / 1948 Slg., über den ersten fünfjährigen Wirtschaftsplan für die Entwicklung der Tschechoslowakischen Republik (Akt des Fünfjahresplans):
§ 1.
(1) Die nationalen Regionalausschüsse
a) den bisher von viertelstaatlichen Versicherungsunternehmen ausgeübten Anwendungsbereich für die Altersversorgung;
b) den anderen Anwendungsbereich, der bisher von vierteljährlichen nationalen Versicherungsunternehmen für die Rentenversicherung für Mitglieder von landwirtschaftlichen Einzelgenossenschaften, Selbständigen und mitarbeitenden Familienangehörigen sowie für freiwillig fortgeführte nationale Rentenversicherungen ausgeübt wurde.
(2) Im Einvernehmen mit dem Innenministerium kann das Staatliche Rentenversicherungsamt den regionalen oder regionalen Nationalausschüssen die Ausführung zusätzlicher Aufgaben übertragen, außer bei Entscheidungen über Rentenleistungen.
§ 2.
(1) Die nationalen Bezirksausschüsse führen eine Krankenversicherung für nichtberufliche Rentner und Mitglieder einzelner landwirtschaftlicher Genossenschaften vom Typ III und IV durch, die noch unter der Verantwortung der Zentralen Nationalen Versicherungsgesellschaft (regionale nationale Versicherungsgesellschaften) stehen.
(2) Der Zentralrat der Gewerkschaften kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Gesundheit und dem Staatlichen Rentenamt die Durchführung der Krankenversicherung für bestimmte andere Personen, die nicht in der Beschäftigung sind, durch eine amtliche Verordnung an die Regionalen Nationalkomitees übertragen.
§ 3.
Die Verwaltung und Überwachung der in den Abschnitten 1 und 2 genannten Angelegenheiten erfolgt durch das Staatliche Rentenversicherungsamt.
§ 4.
Das Arbeitsministerium im Bereich der Platzierung von Personen mit veränderter Arbeitskapazität wird an das Staatliche Rentensicherheitsbüro übertragen.
§ 5.
(1) Die Kreis- und regionalen nationalen Ausschüsse übernehmen die notwendige Zahl der Arbeitnehmer regionaler nationaler Versicherungsgesellschaften.
(2) Eigentum (Rechte und Pflichten) der Zentralen Nationalen Versicherungsgesellschaft, sofern sie zur Durchführung von Aufgaben dienen, die an nationale Ausschüsse übertragen werden, wird an den Staat übertragen und der Verwaltung nationaler Ausschüsse übertragen. Die Eintragungen in den Landbüchern werden vom Gericht auf Vorschlag des zuständigen nationalen Ausschusses vorgenommen.
(3) Die Bestimmung der in Absatz 2 genannten Vermögenswerte wird zwischen den Innen- und Gesundheitsministern, dem Vorsitzenden der staatlichen Rentenversicherungskommission und dem Zentralrat der Union vereinbart.
§ 6.
Maßnahmen, die vor ihrer Wirkung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung getroffen wurden, gelten als im Rahmen dieser Verordnung getroffen.
§ 7.
Detailliertere Bestimmungen für die Durchführung dieser Verordnung werden von: Staatliches Rentenamt im Einvernehmen mit dem Innenministerium und anderen teilnehmenden Zentralämtern und dem Zentralrat der Gewerkschaften erlassen.
§ 8.
Die gegen diese Verordnung verstoßenden Bestimmungen werden aufgehoben.
§ 9.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1953 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen der Abschnitte 1 Absatz 1 Buchstabe b, 2 Absätze 1 und 4, die am 1. Juli 1953 wirksam sind.
(2) Diese Verordnung wird von dem Innenminister und dem Vorsitzenden der nationalen Rentenkommission im Einvernehmen mit den teilnehmenden Mitgliedern der Regierung und dem Zentralrat der Gewerkschaften umgesetzt.
Zaporocký v. r.
Broad v. r.
Nosek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 25 / 1953 Coll. über die Übertragung der Zuständigkeit in bestimmten Fragen der Renten- und Krankenversicherung
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Verkündungsdatum29.04.1953
In Kraft seit01.05.1953
In Kraft bis-
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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