Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 24 / 1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuches

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
KAPITEL
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 21. Dezember 1992
zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuches
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:
Čl. I
Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Gesetz Nr. 133 / 1982 Slg., Gesetz Nr. 180 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 328 / 1991 Slg.
1. Absatz 8a, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 8a
Zuständigkeitsstreitigkeiten
Der Oberste Gerichtshof entscheidet über die Zuständigkeit zwischen Gerichten und Behörden; das Verfahren ist die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs, in dessen Zuständigkeit sich der Sitz der Behörde des betreffenden Staates befindet.
2. in § 9 Abs. 2 h) werden die Worte "Czechoslowakische Gerichte" durch die Worte "Gerichte der Tschechischen Republik" ersetzt; in Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) (ll) werden die Worte "das Tschechoslowakische Gericht " durch die Worte" des Gerichtshofs der Tschechischen Republik ersetzt".
3. In § 10 Abs. 2 entscheiden die Worte "der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik und der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik "durch die Worte" der Oberste Gerichtshof".
4. In Ziffer 10a (1) beschließen die Worte "der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik und der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik "durch die Worte ersetzt" der Oberste Gerichtshof".
5. Artikel 10a Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Der Oberste Gerichtshof der Tschechischen Republik (der Oberste Gerichtshof) entscheidet über Klagen gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs als Beschwerdeführer.
6. In Artikel 11 Absatz 3 werden die Worte "Czechoslowakische Gerichte" durch die Worte "Tschechische Gerichte" ersetzt; die Worte "Tschechische und Slowakische Bundesrepublik".
7. In Absatz 12 (3) wird der zweite Satz gestrichen.
8. In der zweiten Satzung von § 16 Abs. 1 werden die Worte "die Tschechische Republik, der Oberste Gerichtshof der Slowakischen Republik und der Oberste Gerichtshof der Tschechischen und Slowakischen Republik" durch die Worte" und höchste Gerichte ersetzt."
9. In § 25 Abs. 3 wird schließlich ein Punkt gestrichen und die Worte "oder ein Barrister eingefügt, außer wenn die Vertretung nach diesem Gesetz vorgeschrieben ist."
10. in Fußnote 33) werden die Worte "erstellt durch sie" durch die Worte "und die Gesetze von SNR Nr. 129 / 1991 Coll., über Handelsanwälte" ersetzt.
11. § 36c lautet:
„§ 36c
Der Oberste Gerichtshof und die Obersten Gerichte handeln und regieren in den Kammern.
12. In § 86 Abs. 1 werden die Worte "Czechoslowakischer Staatsbürger" durch die Worte "tschechischer Staatsbürger" ersetzt und die Worte "tschechisch und slowakische Bundesrepublik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
13. In § 86 Abs. 2 und 3 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
14. In § 87 d) wird "Czechoslovak" durch "Czech" ersetzt.
15. In § 88 Abs. 1 Buchstaben a, f und n werden die Worte "in der Tschechischen und Slowakischen Republik" durch die Worte "in der Tschechischen Republik" ersetzt; in Ziffer n werden die Worte "Czechoslovak" durch die Worte "domestisch" ersetzt.
16. in § 105 Abs. 2 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" gestrichen.
17. in Absatz 106 Absatz 1 Satz 2 wird "Zechoslowakisches Recht" durch "Zechgesetz" ersetzt.
18. In § 109 Abs. 1 Buchst. b) wird der zweite Satz folgendes vorlesen: "Es geht entsprechend, wenn er hier vor dem Urteil geschlossen hat, wenn das in der Entschließung des Falles anzuwendende Recht gegen ein Verfassungsrecht oder ein internationales Abkommen verstößt, das vor dem Gesetz steht. 33a) In diesem Fall wird der Fall auf das Verfassungsgericht verwiesen.
Die Fußnote lautet:
"33a) Artikel 10 der Verfassung der Tschechischen Republik."
19. in § 121 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Bundesrepublik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
20. In Abschnitt 134 werden die Worte "Czechoslowakische Gerichte" durch die Worte" tschechische Gerichte ersetzt.
21. Absatz 135 Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen; die Worte „Ein Gericht wird durch die Worte ersetzt" Es gibt ein Gericht.
22. in Fußnote 34), nach der Nummer "573 / 1990 Coll." wird comma durch einen Punkt ersetzt und die Worte "und Dekret des Justizministeriums der Slowakischen Republik Nr. 240 / 1990 Coll., über die Vergütung und Entschädigung von Anwälten für die Bereitstellung von Rechtshilfe, geändert durch Dekret Nr. 44 / 1991 Coll."
23. In Ziffer 175z (1) werden die Worte "das Tschechoslowakische Gericht" durch die Worte "das Gericht der Tschechischen Republik" ersetzt;
24. in Paragraph 175z (2) wird das Wort "Czechoslovak" durch das Wort "domestic" ersetzt.
25. Absatz 246 Absatz 2 wird gestrichen; die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 2 und 3 umnummeriert.
Artikel 26 Absatz 2 lautet wie folgt:
"(2) Der Oberste Gerichtshof hat die Zuständigkeit, die Entscheidungen der Zentralbehörden der Tschechischen Republik zu überprüfen, mit Ausnahme von Fragen der Renten- und Krankenversicherung und der physischen Sicherheit von Arbeitssuchenden nach den Beschäftigungsregeln."
27. in Fußnote 35) werden die Worte "§ 27 Abs. 3 SNR-Gesetz Nr. 132 / 1990 Slg., am Generalanwalt, § 28 SNR-Gesetz Nr. 129 / 1991 Slg., zu Handelsanwälten" gestrichen.
28. In Artikel 250s Absatz 2 werden die Worte des Obersten Gerichtshofs der Republik durch den Obersten Gerichtshof ersetzt.
29. In Artikel 252 Absatz 2 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
30.
"(1) Abzug erfolgt aus einem Nettolohn, der durch Abzug aus dem Gehalt der Vorschuss auf die Einkommensteuer auf natürliche Personen berechnet wird, die von Einkommen aus abhängigen Tätigkeiten und funktionalen Leistungen, Sozialversicherungsbeiträgen, Beitrag zur nationalen Beschäftigungspolitik und allgemeinen Krankenversicherungsprämien abgezogen werden (nachstehend „ abgezogene Beträge“ genannt). Die abgezogenen Beträge werden nach den für den Schuldner geltenden Bedingungen und Zinsen im Monat berechnet, für den der Nettolohn erhoben wird.
31. in § 278 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Bundesrepublik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
32. In Artikel 279 Absatz 3 werden die Worte "Tschechische und Slowakische Republik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
33. In Artikel 303 Absatz 1 wird das Wort "Czechoslovak" durch das Wort "domestic" ersetzt.
34. In Abschnitt 373 werden die Worte "die Tschechische Republik (nachstehend als das Justizministerium bezeichnet) "nach den Worten" das Justizministerium" eingefügt.
35. In Artikel 374 Absatz 1 werden die Worte "das Justizministerium der Republiken befugt" durch die Worte "das Ministerium ist befugt" ersetzt; im zweiten Satz kann "kann ersetzt werden";
36. In § 374a werden die Worte "Justizministerium der Republik " durch die Worte" des Ministeriums ersetzt.
Čl. II
Gesetz Nr. 519 / 1991 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuches und des Notarordens, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel III Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Gerichtsgericht der Republik" durch die Worte "Gericht der Obersten Instanz" ersetzt.
2. In Artikel III Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte "die für das Verfahren zuständigen Gerichte nach den geltenden Bestimmungen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes; die Bestimmungen dieser Bestimmungen gelten auch für das Beschwerdeverfahren" durch die Wörter ersetzt, die die Gerichte der obersten Gerichte sind; die bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen gelten für die Behandlung der Beschwerde ".
3. In Artikel III (11) werden die Worte "die Tschechische und Slowakische Bundesrepublik" durch die Worte "die Tschechische Republik" ersetzt.
4. In Artikel III (12) sind die Worte "Justizminister der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik ermächtigt, ein allgemeines verbindliches Recht "werden durch die Worte ersetzt" das Justizministerium der Tschechischen Republik und die Slowakische Republik ein allgemeines verbindliches Recht festzulegen".
Čl. III
1. Fälle, in denen die Gerichtsbarkeit der Obersten Gerichte gegeben ist und in denen Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof und den Obersten Gerichten erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes endgültig entschieden worden sind, werden von den Obersten Gerichten übernommen und abgeschlossen.
2. Wenn eine besondere Regel vorsieht, dass die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen zu erteilen ist, ist das oberste Gericht zuständig.
3. Rechtssachen, die vom Obersten Gerichtshof der Tschechischen und Slowakischen Bundesrepublik anhängig sind, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keine Entscheidung getroffen wird, werden übernommen und abgeschlossen durch:
a) Der Oberste Gerichtshof, wenn es sich um ein Beschwerdeverfahren handelt, wenn es ein Gericht im Gebiet der Tschechischen Republik gibt, das in erster Instanz entschieden hat oder wenn es ein Gericht im Gebiet der Tschechischen Republik gibt, das nach diesem Gesetz zuständig wäre, die Angelegenheit in erster Instanz zu diskutieren;
b) Der Oberste Gerichtshof, wenn es darum geht, ein örtlich zuständiges Gericht zu benennen, wenn das Gericht, das den Fall vor dem Obersten Gerichtshof der Tschechischen und Slowakischen Republik gebracht hat, seinen Sitz in der Tschechischen Republik gemäß § 105 hat; in anderen Fällen, wenn der Antragsteller im Gebiet der Tschechischen Republik niedergelassen ist;
c) Das Oberste Gericht, wenn es ein Urteil in einem Rechtsstreit nach § 8a Abs. 2 und eine Entscheidung über das Gebot eines Verfahrens nach § 12 Abs. 3 Satz 2 ist, wenn der Sitz der Person, die für die Entscheidung beantragt hat, in der Tschechischen Republik ist;
d) der Oberste Gerichtshof, wenn eine Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erhoben wird, wenn die Verwaltungsbehörde der Tschechischen Republik zuständig ist.
4. Der Oberste Gerichtshof ist auch für die Überprüfung der Entscheidung der Zentralbehörden der Tschechischen und Slowakischen Republik zuständig, wenn nach dem Datum der Anwendung dieses Gesetzes die Behörde der Verwaltungsbehörde der Tschechischen Republik zur Entscheidung des Falles erteilt wird.
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 24 / 1993 Coll., zur Änderung und Ergänzung des Zivilgesetzbuches
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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