Act Nr. 236 / 2025 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 2021 Coll., über die elektronische Gesundheit, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen

Gültig In Kraft seit 01.01.2026
236
DIE RECHT
vom 12. Juni 2025
zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 2021 Slg., über die Electralisierung der Gesundheit, in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über elektronische Gesundheit
Čl. I
Gesetz Nr. 325 / 2021 Slg., über die Electralisierung der Gesundheit, geändert durch Gesetz Nr. 409 / 2023 Slg. und Gesetz Nr. 278 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "oder Anbieter von Sozialdienstleistungen, die Gesundheitsdienstleistungen nach dem Gesundheitsdienstgesetz 1 erbringen, ohne Genehmigung (nachstehend als "Gesundheitsdienstleister oder Sozialdienste" bezeichnet) " gestrichen.
2. Fußnote 1 wird gestrichen.
3. In Ziffer 2 (2) werden die Worte "einziger unwesentlicher Identifikator " durch die Worte ersetzt" einzigartiger und unbedeutender Client-Identifikator einer natürlichen Person.
4. Absatz 2 (6) lautet wie folgt:
"(6) Elektronische Gesundheitsstandards sind Normen, die die Struktur, den Inhalt und das Format von Datensätzen, Datennachrichten und Datenschnittstellen, deren Sicherheit, Klassifizierung, Nomenklatur und Terminologie für ihre Verwendung für:
a) die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste;
b) Informationssysteme mit elektronischen Gesundheitsdiensten;
c) die Aufbewahrung und Übermittlung von Gesundheitsdokumenten in elektronischer Form;
d) die Übermittlung von Daten an das Nationale Gesundheitsinformationssystem nach dem Gesundheitsgesetz;
5. in den Artikeln 4 Absatz 1, 7 Absatz 3 Buchstabe e, 8 Absatz 1 Buchstabe a, 16 Absatz 2 Buchstaben a und b, 20 Buchstaben e, 21 Absatz 2 Buchstabe d, 22 Absatz 1 Buchstabe c, 24 Buchstaben a und b, 26 Absätze 2 und 3, 34, 36 Buchstabe c und 40 Absätze 3 und 4 werden die Worte "oder Sozialleistungen" gestrichen.
6. In Absatz 7 Absatz 3 Buchstabe a wird die Komma am Ende von Punkt 2 durch "a" ersetzt.
7. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a wird am Ende von Nummer 3 durch eine Komma ersetzt.
8. Absatz 7 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 4 wird gestrichen.
9. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe e werden die Worte "und d" gestrichen.
10. In Abschnitt 10 werden die Worte "einschließlich ihrer mobilen Anwendungen und Portallösungen für Patienten" am Ende des Punktes (a) hinzugefügt.
11. In Absatz 10 wird am Ende von Buchstabe f das Wort "a" durch eine Komma ersetzt.
12. Am Ende des § 10 wird der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (h) und (i) angefügt:
„h) eine Beschreibung des Dienstes, der die Informationssysteme zugelassener und registrierter Personen und die Verbindung der zentralen Dienste der elektronischen Gesundheit bereitstellt und vermittelt; und
— eine Beschreibung des Dienstes, der die EZKarta-Kommunikation mit Informationssystemen nach anderen Rechtsvorschriften vorsieht;
13. In Artikel 19 Absatz 1 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) Angabe, dass es sich um einen Sozialdienstleister handelt;"
Die Buchstaben c bis n werden umnumeriert (d) bis (o).
14. Artikel 19 Absätze 2 und 3
"(2) Darüber hinaus werden Stammdaten über Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind und in der Tschechischen Republik Gesundheitsdienste erbringen, im Stammregister der Gesundheitsdienstleister aufbewahrt, nämlich:
a) einen Hinweis darauf, dass er eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene oder gegründete Person ist, die Gesundheitsdienste erbringt;
b) die in dem Dokument enthaltenen Informationen, die ihren Anspruch auf die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat belegen;
c) eine Angabe des Staates, der das in Buchstabe b genannte Dokument ausgestellt hat;
d) Beginn und Beendigung der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik,
e) das Verbot der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen in der Tschechischen Republik und ihrer Dauer;
f) die Kontaktadresse und
g) die in Absatz 1 Buchstaben d und k genannten Angaben.
(3) Erfassung durch die betroffene Person
a) Die Absätze 1 Buchstaben a, b, c, e bis i, k und l sind die Verwaltungsbehörden, die dem Gesundheitsdienstleister die Zulassung zur Erbringung von Gesundheitsdiensten erteilt haben; die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen werden von der Verwaltungsbehörde in Kenntnis gesetzt;
b) Absatz 1 Buchstaben d, j und m sind Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen;
c) Absatz 2 ist die regionale Behörde, deren Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen ohne Genehmigung für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen mitgeteilt wurde."
15. In Artikel 20 Buchstabe i werden die Worte "und das Staatliche Gesundheitsinstitut" eingefügt, nachdem die Worte "Public Health Protection" und die Worte "und" am Ende des Briefes gestrichen werden. "
16. In Artikel 20 wird am Ende von Buchstabe j der Punkt ersetzt durch „a" und der folgende Punkt (k) angefügt:
"(k) Das Ministerium für Arbeit und Soziales und das Institut für Gesundheitsbewertung für die Ausübung der Zuständigkeit nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit (18) und dem Gesetz über die Krankenversicherung (19).
18) Gesetz Nr. 582 / 1991 Slg., über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, geändert.
19) Gesetz Nr. 187 / 2006 Slg., über Krankenversicherung, geändert.
17. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe j
„(j) die Identifizierung jedes Gesundheitsdienstleisters, dem der Gesundheitsberuf in einer beruflichen oder ähnlichen Beziehung steht;“
18. In Ziffer 21 Absatz 1 Buchstabe k werden die Worte "Gesundheitsdienste" nach dem Wort "Beauftragter" eingefügt.
19. In Absatz 22 (1) wird das Wort "a" am Ende von Buchstabe h gestrichen.
20. In Absatz 22 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (j) angefügt:
"(j) Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten, die Tschechische Sozialversicherung, die Territorial Social Security Administration und das Institut für Gesundheitsbewertung, soweit die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und j genannten Daten für die Verwaltung und Kontrolle von Rentenanträgen nach dem Rentenversicherungsgesetz und bei der Bewertung des Gesundheitsstatus nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, das Gesetz über die Krankenversicherung und das Gesetz über die Beschäftigungsmaßnahmen
21. Absatz 22 (1) (j):
"(j) Das Ministerium für Arbeit und Soziales, die tschechische Sozialversicherungsbehörde, die Regionale Sozialversicherungsbehörde und das Institut für Gesundheitsbewertung im Umfang der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b, h und j genannten Daten für die Verwaltung und Kontrolle von Rentenanträgen gemäß dem Gesetz über die Rentenversicherung und die Verwaltung der Versorgungs- oder Versorgungsbeihilfe für Personen mit Behinderungen oder eine medizinische Bescheinigung einer Person mit Behinderungen, sowie die Bewertung der sozialen Sicherheit im Gebiet
22. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "sofern diese Zahl die Geburtszahl ist" gestrichen.
23. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "insbesondere die Telefonnummer und" durch "die Telefonnummer" ersetzt und am Ende des Wortlauts des Briefes die Worte "und die Kennung des Datenfeldes" hinzugefügt.
24. In Absatz 23 (1) wird das Wort "a" durch ein Komma am Ende von (m) ersetzt.
25. In Artikel 23 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben (o) bis (s) werden angefügt:
"(o) die Kennnummer, die Art des Dokuments und der Staat, der das Dokument ausgestellt hat, falls vorhanden,
(p) Staatsangehörigkeit;
b) die in der medizinischen Stellungnahme zur Eignung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz (20) gemeldeten Daten;
(r) einen Hinweis darauf, dass der Patient im Besitz einer Genehmigung zur Entsorgung von Waffen und Munition nach dem Waffen- und Munitionsgesetz ist21), und
(s) ein Hinweis darauf, dass der Patient ein Inhaber einer Munitionszulassung gemäß dem munici22-Gesetz ist.
20) Gesetz Nr. 361 / 2000 Slg., über den Straßenverkehr und über Änderungen bestimmter Gesetze (Road Traffic Act).
21) Gesetz Nr. 90 / 2024 Coll., über Waffen und Munition.
22) Gesetz Nr. 91 / 2024 Coll., über Munition.
26. In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "(b)" nach den Worten "und am Ende des Briefes die Worte" eingefügt, so werden die in Absatz 1 Buchstabe o genannten Daten nur dann vom Ministerium eingegeben, wenn es sich um einen Patienten handelt, dessen Identität im Bevölkerungsregister überprüft wurde."
27. In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "(b) bis" durch "(c) bis" ersetzt; die Worte "und (l) werden durch "(l), (o) und (p)" ersetzt; die Worte "Patienten, die ihre Versicherten sind" werden gestrichen; die Worte "der Eintrag gemäß Absatz 1 Buchstabe e), (i), (k) und (o) werden durch die Worte ersetzt."
28. In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "oder eine nicht im Stammregister der Patienten aufgeführte Person" nach den Worten "wenn es ein Neugeborener ist" eingefügt und die Worte "der Wohnsitz" nach den Worten "wenn es ein Neugeborener ist" eingefügt.
29. In Artikel 23 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Buchstaben e bis g angefügt:
e) Absatz 1 Buchstabe f ist ein registrierter Gesundheitsdienstleister durch Registrierungsdienste gemäß Absatz 29, sofern der Patient betroffen ist, es sei denn, die Informationen werden von der Krankenversicherungsgesellschaft gemäß Buchstabe b eingetragen;
f) Absatz 1 Buchstabe q ist der bewertende Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen; und
g) Die Absätze 1 und 2 sind die Polizei der Tschechischen Republik.
30. In Artikel 24 werden am Ende des Buchstabens b die Worte "in denen Gesundheitsdienste in dem für die Erbringung von Gesundheitsdiensten oder in direktem Zusammenhang mit ihnen erforderlichen Umfang erbracht oder erbracht werden; der Gesundheitsberuf darf sich nicht auf andere Patientendaten beziehen als im Rahmen der Erbringung von Gesundheitsdiensten."
31. In § 24 werden am Ende des Textes (c) die Wörter "und andere Tagesordnungen innerhalb der Zuständigkeit der tschechischen Sozialversicherungsverwaltung zum Gesundheitszustand von Personen mit Ausnahme der in § 23 Abs. 1 (q) bis (s) genannten Informationen" angefügt.
32. in § 24 werden die Worte "außer der in § 23 Abs. 1 (q) bis (s) genannten Informationen" am Ende des Texts der Buchstaben d, f und h angefügt.
33.In Artikel 24 werden die Worte "mit Ausnahme der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b genannten Informationen" am Ende des Buchstabens g angefügt.
34. In Artikel 24 Buchstabe i werden die Worte "und das Staatliche Gesundheitsinstitut" nach den Worten "zum Schutz der öffentlichen Gesundheit" eingefügt und die Worte "und" am Ende des Schreibens gestrichen: "mit Ausnahme der in Artikel 23 Absätze 1 bis 2 genannten Angaben".
35. in Absatz 24 wird am Ende von Buchstabe j der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte k bis m angefügt:
"(k) Die Polizei der Tschechischen Republik, soweit erforderlich, um den registrierten Gesundheitsdienstleister und seinen Arbeitsplatz zu identifizieren, wo der Patient registriert ist, wenn der Patient einer bestimmten Aufgabe der Polizei der Tschechischen Republik unterliegt,
(l) das Verkehrsministerium im Rahmen der in § 23 Abs. 1 a) genannten Daten zur Identifizierung des Patienten und gemäß § 23 Abs. 1 Buchst. q) zur Erfassung dieser Daten im Zentralregister der Fahrer nach dem Straßenverkehrsgesetz, wenn es sich um im Bevölkerungsregister gehaltene Daten handelt; und
m) Ministerium für Arbeit und Soziales, Tschechische Sozialversicherungsverwaltung und Institut für Gesundheitsbewertung bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach dem Gesetz über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit, dem Gesetz über die Krankenversicherung und dem Rentenversicherungsgesetz, mit Ausnahme der in § 23 Abs. 1 Buchst.
36. In Absatz 24 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Verwendung oder Bereitstellung einer Person, die dem Patienten, dem die Stammdaten betreffen, keine Gesundheitsdienste erbringt oder nicht zur Verfügung stellt, ist verboten."
37. In Abschnitt 25 werden am Ende des Absatzes 1 die Worte "und verknüpfte Agenda-Informationssysteme nach dem Gesundheitsdienstgesetz" hinzugefügt.
38. In § 26 Abs. 1 werden die Worte "andere elektronische Gesundheitsdienste und "sind am Ende des Punktes (d) hinzugefügt.
39 in Artikel 27 Absatz 1 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) die Dienstleistungen, die in elektronischer Form verarbeitete Gesundheitsdienste ersuchen (nachstehend „eŽanka“ genannt),
Die Buchstaben d bis f werden als Buchstaben e bis g umnumeriert.
40. in Absatz 27 (1) (e):
"(e) das Zulassungsregister",
41. In Artikel 27 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) eine gemeinsame medizinische Aufzeichnung,"
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben g und h umnumeriert.
42. In Ziffer 27 (1) wird am Ende von Buchstabe g das Wort "a ' durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h eingefügt:
"(h) mobile Applikationsdienste zur Anzeige von Daten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheitsdiensten für einen bestimmten Patienten ("EZKarta "),"
Buchstabe h wird unter Ziffer i umnumeriert.
43. Die Überschrift über dem Titel von Abschnitt 30 wird gestrichen.
44. Absatz 30, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 30
Austausch von Netzwerkdiensten
Das Ministerium erstellt Netzwerkdienste, um die Übermittlung und Weitergabe von Gesundheitsdokumenten über einen sicheren verschlüsselten Kommunikationskanal in elektronischer Form, seine Teile oder seine Informationen zwischen
a) Gesundheitsdienstleister im Rahmen des Health Services Act;
b) Gesundheitsdienstleister und Patienten;
c) Gesundheitsdienstleister und Krankenversicherungsunternehmen nach anderen Rechtsvorschriften15);
d) Gesundheitsdienstleister, Krankenversicherungsunternehmen und statistische Institute; und
e) Gesundheitsdienstleister und das für die Beurteilung des Gesundheitsstatus zuständige Institut für Gesundheitsbewertung und soziale Sicherheit gemäß Abschnitt 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation und Durchführung der sozialen Sicherheit."
45. Die Überschrift "Verkehrsnetzspeicherdienste" wird unter Abschnitt 31 eingefügt.
46. in Absatz 31 (1):
"(1) Die Austauschnetzdienste umfassen eine vorübergehende Speichereinrichtung, die für die vorübergehende Speicherung und den Austausch von Gesundheitsdokumenten in elektronischer Form, einem Teil davon oder Informationen bestimmt ist, die für die Übermittlung bestimmt sind ("die Sendung") auf der Grundlage des Antrags der versendeten Bevollmächtigten ("der Versender") und ihrer Erhebung durch die benannte Bevollmächtigte ("der Adressat"). Der Absender und der Adressat gemäß dem ersten Satz kann die in Absatz 30 genannte Bevollmächtigte sein."
47.Paragraph 31 (2) lautet wie folgt:
"(2) Nur ihr Versender und Versender haben Zugang zu der in der Zwischenlagerstätte gelagerten Sendung, sofern nichts anderes nach diesem Gesetz vorgesehen ist."
48. In Absatz 31 gilt der Satz "Dies gilt nicht für ENIs, die 3 Jahre nach dem Tag der Erbringung des ersuchten Gesundheitsdienstes unwiderruflich gelöscht werden, oder 3 Jahre nach seinem Eintritt in die vorübergehende Lagerstätte, wenn der ersuchte Gesundheitsdienst nicht erbracht wurde. Am Ende des Absatzes 3 wird hinzugefügt.
49. Nach Absatz 31 wird folgender Abschnitt 31a eingefügt:
„§ 31a
EQUIVA
(1) e Ein Antrag ist die Forderung eines Gesundheitsdienstleisters, ersuchte Gesundheitsdienste in elektronischer Form bereitzustellen und über die vorübergehende Speicherung von Dienstleistungen eines Austauschnetzes an einen Gesundheitsdienstleister zu übermitteln, der befugt ist, ersuchte Gesundheitsdienste bereitzustellen.
(2) Das Ministerium legt die vom Gesundheitsdienstleister gespeicherte ePísanka an die vorübergehende Speicherung der Austauschnetzdienste mit einer eindeutigen Kennung durch die vorübergehende Speicherung der Austauschnetzdienste fest.
(3) Der Gesundheitsdienstleister, der eNI ausgestellt hat, ist verpflichtet,
(a) die eRequest bei der vorübergehenden Speicherung der Austauschnetzdienste einzuzahlen;
(b) den eRequest-Identifier schriftlich an den Patienten übermitteln,
c) auf Antrag des Patienten den eRequest-Identifikator schriftlich an einen bestimmten Gesundheitsdienstleister, der zur Erbringung der ersuchten Gesundheitsdienste zugelassen ist;
d) auf Antrag eines Patienten- oder Gesundheitsdienstleisters, der berechtigt ist, die ersuchten Gesundheitsdienste zu erbringen, die eErforderlichen auf ein Briefformular zu übertragen und an den Patienten- oder Gesundheitsdienstleister zu übermitteln, der berechtigt ist, die ersuchten Gesundheitsdienste zu erbringen.
(4) Der für die Erbringung von ersuchten Gesundheitsleistungen befugte Gesundheitsdienstleister ist verpflichtet,
a) die eRequest zu akzeptieren, es sei denn, sie wird durch ihre technische Ausrüstung oder das Recht auf Verweigerung der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen nach dem Health Services Act verhindert;
b) unmittelbar nach der Erbringung des ersuchten Gesundheitsdienstes einen Hinweis auf die Erbringung des ersuchten Gesundheitsdienstes in die vorübergehende Speicherung der Dienste des Austauschnetzes einfügen.
(5) Der Gesundheitsdienstleister holt die ENIs aus der vorübergehenden Speicherung der Austauschnetzdienste auf der Grundlage seiner Kennung ab, die ihm von dem Patienten oder Gesundheitsdienstleister, der die ENIs gesendet hat, mitgeteilt wird.
(6) Der vorübergehende Speicherort der außer dem Versender und dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Adressaten des Vermittlungsnetzes hat außerdem Zugang zu:
(a) den Patienten zu den eRequested Patienten,
b) die Krankenversicherungsgesellschaft an ePIs zur Erfüllung von Kontrollpflichten nach dem Gesetz über die öffentliche Krankenversicherung in Bezug auf ihre Versicherten;
c) das statistische Institut für ePídanky für die statistische Bewertung der Qualität der Gesundheitsdienste, die im nationalen Gesundheitsinformationssystem gemäß Abschnitt 70 des Gesundheitsdienstegesetzes zur Verfügung gestellt werden.
50. Die Überschrift über dem Titel von § 32 lautet: "Autorisierungsregister".
51. In Artikel 32 werden die folgenden Absätze 1 bis 5 angefügt:
"(1) Personenbezogene Daten werden im Register der Zulassungen zur Erteilung und Verwaltung von Zulassungen für den Zugang zu Dienstleistungen und Daten in der elektronischen Gesundheit verarbeitet.
(2) Das Zulassungsregister enthält:
a) eine Patientenkennung aus dem Stammpatientenregister zur Identifizierung des Patienten und der vom Patienten ermächtigten Person zur Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste in seinem Namen;
b) die Kennung des Anbieters aus dem Stammregister des Anbieters;
c) eine Kennung für einen Gesundheitsarbeiter aus dem Stammregister der Gesundheitsarbeiter;
d) die Kennung der Person, die für die Nutzung elektronischer Gesundheitsdienste in seinem Namen zugelassen ist;
e) die Festlegung der Tagesordnung, für die die natürliche oder juristische Person vertreten darf,
f) Identifizierung elektronischer Gesundheitsdienste im Katalog der elektronischen Gesundheitsdienste;
g) den Umfang der Vertretungsbewilligung,
h) das Datum der Erstellung, Änderung oder Beendigung der Vertretungsbewilligung.
(3) Datenerfassung
a) Die Absätze 2 Buchstaben a bis d sind das Ministerium;
b) Die Absätze 2 Buchstaben e bis h sind ein Patient;
c) Absatz 2 ist der Anbieter von Gesundheitsdiensten, die eine Änderung der registrierten Daten feststellt.
(4) Die Aufnahmeperson tritt die in Absatz 2 genannten Angaben ein oder ändert sie unverzüglich und höchstens innerhalb von drei Arbeitstagen und ist für ihre Richtigkeit verantwortlich.
(5) Zugelassene Personen, die Stammdaten aus dem Register der Zulassungen verwenden, sind:
a) Patienten im Rahmen der bereitgestellten Daten;
b) den Gesundheitsdienstleister für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen;
c) die vom Patienten ermächtigte Person, die elektronischen Gesundheitsdienste in seinem Namen in dem Maße zu verwenden, in dem der Patient gehalten wird.
Die Absätze 1 und 2 werden in den Absätzen 6 und 7 umnummeriert.
52. In Abschnitt 32 (6) des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "Conciliation Management System " durch die Worte" ersetzt. Zulassungsregister weiter'.
53.In § 32 Abs. 6 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
54. In Artikel 32 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) eine Aufzeichnung der ausdrücklichen Meinungsverschiedenheit des Patienten in Bezug auf die Daten, die in der gemeinsamen Gesundheitsakte nach diesem Gesetz enthalten sind."
55. In Ziffer 32 (7) werden die Worte "im System der Einwilligungsverwaltung" durch die Worte "im Zulassungsregister" ersetzt und die Worte "für eine integrierte Datenschnittstelle" durch die Worte "für elektronische Gesundheitsdienste" ersetzt.
56. In Artikel 32 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Die Daten im Register der Zulassungen werden 10 Jahre nach dem Tod des Patienten oder seiner Todeserklärung aufbewahrt."
57. In Abschnitt 34 werden die Worte "das System der Zustimmungsverwaltung " durch die Worte" das Zulassungsregister" ersetzt.
58. Der folgende Abschnitt 34a wird nach Abschnitt 34 eingefügt:
„§ 34a
Gemeinsame Gesundheitsakte
(1) Ein gemeinsamer Gesundheitsrekord beinhaltet:
a) ein auftauchender Gesundheitsrekord und
b) die Ergebnisse von präventiven und Screening-Tests.
(2) Ein auftauchender medizinischer Datensatz enthält Daten über den Gesundheitszustand des Patienten, nämlich:
(a) Bluttyp,
(b) Allergien,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 236 / 2025 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 325 / 2021 Coll., über elektronische Gesundheit, in der geänderten Fassung, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.07.2025
In Kraft seit01.01.2026
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 833

Öffentliche Verträge 1

12.12.2025
Benachrichtigungen
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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