Act Nr. 231 / 2025 Coll.

Public Finance Management und Control Act

Gültig In Kraft seit 01.01.2027
231
DIE RECHT
vom 12. Juni 2025
über die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union1) und regelt die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen
a) innerhalb einer öffentlichen Behörde;
b) zwischen den Behörden und
c) zwischen Behörden und Antragstellern oder Begünstigten öffentlicher Finanzhilfen.
§ 2
Definition bestimmter Begriffe
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist die öffentliche Verwaltung:
a) die organisatorische Komponente des Staates;
b) Amt der Abgeordnetenkammer,
c) Senatsamt,
d) eine staatliche Beitragsorganisation;
e) den Staatsfonds;
f) Staatliche Organisation der Eisenbahnverwaltung,
(g) Krankenversicherung;
(h) öffentliche Universität;
— eine öffentliche Forschungseinrichtung;
(j) eine öffentliche Kultureinrichtung;
(k) die Region;
(l) die Hauptstadt von Prag,
m) der Stadtteil der Hauptstadt Prag,
(n) die Gemeinde,
(o) Stadtviertel oder Stadtteil der gesetzlichen Stadt;
(p) freiwillige Vereinigung der Gemeinden,
(q) eine von den lokalen Behörden, dem städtischen Teil der Hauptstadt Prags, dem Stadtviertel oder dem städtischen Teil der gesetzlichen Stadt oder einer freiwilligen Gemeindevereinigung eingerichtete Beitragsorganisation,
(r) eine vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, einer öffentlichen Universität, einer lokalen Behörde, einem kommunalen Teil der Hauptstadt Prags, einem Stadtviertel oder einem städtischen Teil einer gesetzlichen Stadt oder einer freiwilligen Gemeindegemeinde gegründete juristische Person;
(s) der Geheimdienst;
(t) ein anderes öffentliches Organ nach einem Gesetz über die Haushaltsverantwortung, das öffentliche Mittel verwaltet oder öffentliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, mit Ausnahme eines öffentlichen Unternehmens und eines gewerblichen Unternehmens.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist die zuständige Behörde die natürliche Person, die für sie handelt; die Verwaltung der Behörde ist:
(a) öffentliche Hochschulen des Sektors;
b) Bezirksdirektor des Regionalbüros,
c) die Gemeinde des Bürgermeisters,
d) den Bürgermeister,
e) Bezirk oder Bezirk des Bürgermeisters,
f) Direktor der Stadt Prag,
(g) der Bürgermeister der Prager Hauptstadt.
(3) Bei einer freiwilligen Vereinigung von Kommunen ist der Leiter der öffentlichen Verwaltung im Sinne dieses Gesetzes die Einrichtung, der die freiwillige Vereinigung von Kommunen handelt.
(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist ein Arbeitnehmer, der mit einer öffentlichen Behörde, einem Beamten, einem Beamten einer lokalen Behörde, einem Mitglied eines Sicherheitskorps oder einem Soldat in aktiver Beschäftigung beschäftigt ist, als Arbeitnehmer zu verstehen.
(5) Im Sinne dieses Gesetzes wird die Integrität durch:
a) ein Beamter der lokalen Behörde nach dem Recht, das die Tätigkeit der Beamten der lokalen Behörden regelt;
b) Mitglied des Sicherheitskorps nach dem Recht der Mitglieder des Sicherheitskorps;
c) ein aktiver Soldat nach dem Gesetz über die Tätigkeiten von Berufssoldaten;
d) ein Arbeitnehmer, der in einer grundlegenden Beschäftigungsbeziehung, einem Beamten und anderen natürlichen Personen nach dem Bürgerlichen Dienstgesetz beschäftigt ist.
(6) Im Sinne dieses Gesetzes ist die geprüfte Person eine öffentliche Behörde, eine Organisationsabteilung einer öffentlichen Behörde, eine juristische oder natürliche Person mit internem Audit, eine Top-Audit oder eine Prüfung von Geldern aus dem Ausland (nachfolgend „Ausländische Fonds“).
(7) Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) öffentliche Mittel Mittel Mittel für Geld, Waren, Eigentumsrechte und andere Eigentum eines Staates oder einer öffentlichen Behörde;
b) öffentliche finanzielle Unterstützung für die Gewährung, den Beitrag, die rückzahlbare finanzielle Unterstützung oder andere von einer öffentlichen Behörde bereitgestellte Mittel, aus dem Nationalfonds oder aus dem Auslandsfonds bereitgestellte Mittel, staatliche Garantien oder Finanzhilfen, die in Form von Steuererleichterungen, Gebühren oder sonstigen ähnlichen Bargeldtransaktionen gewährt werden;
c) Transaktionen in Vermögens-, Einkommens- und Ausgabengeschäften;
d) eine Anlage, die die Behandlung des Eigentums eines Staates oder einer öffentlichen Behörde beinhaltet, ohne Gelder zu empfangen oder auszugeben;
e) Einnahmen, die den Eingang der Mittel betreffen;
f) die Ausgabenoperation der Operationen mit den Ausgaben der Fonds.

ČÁST DRUHÁ

VERWALTUNGSPREISE UND KONTROLLE DER ÖFFENTLICHEN FINANZEN
§ 3
Grundsatz der soliden Finanzverwaltung
(1) Jeder ist verpflichtet, öffentliche Mittel effizient, wirtschaftlich und effizient zu verteilen.
(2) Gegebenenfalls legt die Behörde spezifische, messbare, erzielbare, materiell verbundene und zeitgebundene Ziele und einfache, verhältnismäßige, akzeptierte, zuverlässige und glaubwürdige Indikatoren fest.
(3) Die Behandlung öffentlicher Mittel, wenn die erzielten Ergebnisse den festgelegten Zielen entsprechen, ist wirksam.
(4) Die Verwaltung öffentlicher Mittel, soweit die Mittel zur richtigen Zeit in ausreichender Menge in angemessener Qualität und zu einem günstigsten Preis zur Verfügung stehen, ist tragfähig.
(5) Die Verwaltung öffentlicher Mittel ist wirksam, um das beste Verhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln, den durchgeführten Tätigkeiten und den erzielten Ergebnissen zu erreichen.
§ 4
Grundsatz der Zusammenarbeit
(1) Die öffentlichen Behörden kooperieren und koordinieren bei der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen, um ihr ungerechtfertigtes Zusammenwirken zu verhindern.
(2) Die öffentlichen Behörden teilen die Ergebnisse ihrer Tätigkeiten in der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen und verlassen sich auf einander, wenn möglich.
§ 5
Vorbeugungsprinzip
Die öffentliche Behörde bei der Verwaltung und Kontrolle öffentlicher Finanzen vermeidet und erkennt systemische Mängel.
§ 6
Prinzip des risikobasierten Ansatzes
Die öffentliche Behörde ergreift die Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen auf der Grundlage einer Risikobewertung.
§ 7
Grundsatz der Verteilung der Rechte und Pflichten
Die öffentliche Behörde bei der Verwaltung und Kontrolle der öffentlichen Finanzen sorgt für die Verteilung der Rechte und Pflichten bei der Vorbereitung, Genehmigung, Durchführung und Kontrolle der Operationen zwischen mehreren Personen.
§ 8
Grundsatz der Aufrechterhaltung des Prüfpfads
(1) Die öffentliche Behörde nimmt Aufzeichnungen über die Vereinbarungen und Änderungen des öffentlichen Finanzmanagements und des Kontrollsystems vor und hält sie fest.
(2) Die Behörde nimmt Aufzeichnungen auf und hält Aufzeichnungen, aus denen der Ablauf der öffentlichen Finanzverwaltungs- und Kontrolloperationen neu gestaltet und überprüft werden kann.

ČÁST TŘETÍ

INTERNES KONTROLLESYSTEM
§ 9
Pflichten des Verwaltungsorgans
(1) Leiter der öffentlichen Verwaltung
a) ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem einrichten und aufrecht erhalten und Verwaltungskontrollverfahren durch interne Vorschriften festlegen;
b) den Geltungsbereich der Rechte und Pflichten von Personen, die Tätigkeiten im Rahmen des internen Kontrollsystems ausüben;
c) die Kontrolle der Vorgänge sicherzustellen;
d) sicherzustellen, dass die Tätigkeiten des internen Kontrollsystems von natürlichen Personen mit den entsprechenden Bedingungen für ihre Durchführung durchgeführt werden; und
e) eine laufende Prüfung der Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems gewährleisten.
(2) Der Rektor eines öffentlichen Hochschulinstituts kann die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtung der von einem Teil einer öffentlichen Universität geleiteten Person anvertrauen.
(3) Ein angemessenes und effektives internes Regelsystem ist ein System, das
a) den äußeren Bedingungen, der Komplexität der Organisationsstruktur und der Art der durchgeführten Aufgaben entspricht;
b) die Bedingungen für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der Aufgaben und Ziele der öffentlichen Behörde festzulegen;
c) eine rechtzeitige Risikoerkennung und Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung von Risiken;
d) rechtzeitige, relevante und zuverlässige Informationen für die Verwaltung und Kontrolle öffentlicher Finanzen;
e) eine frühzeitige Erkennung schwerer Mängel, Maßnahmen zur Beseitigung oder Verhütung und zur Überwachung ihrer Umsetzung zu treffen und
f) sie erfüllt dieses Gesetz, andere Rechtsvorschriften, unmittelbar anwendbare Europäische Union und interne Vorschriften für die öffentliche Verwaltung.
§ 10
Pflichten von Personen, die Tätigkeiten im Rahmen des internen Kontrollsystems durchführen
(1) Die Person, die Tätigkeiten im Rahmen des internen Kontrollsystems durchführt, ermittelt und bewertet die Risiken, die mit den ihm übertragenen Aufgaben verbunden sind, und trifft Maßnahmen zur Beseitigung oder Minderung dieser Aufgaben.
(2) Die Person, die Tätigkeiten im Rahmen des internen Kontrollsystems durchführt, trifft unverzüglich Maßnahmen, um sie zu eliminieren oder zu verhindern oder die Verwaltung der öffentlichen Verwaltung darüber zu informieren, ob diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn ein Mangel festgestellt wird.
§ 11
Personen, die die Verwaltung kontrollieren
(1) Die Vormanagementkontrolle der Einnahmenoperation wird vom Anweisungsbefugten der Operation und vom Haushaltsverwalter durchgeführt. Die Vorverwaltung der Ausgabenoperation wird von dem Anweisungsbefugten der Operation, dem Haushaltsverwalter und dem Hauptbuchhalter durchgeführt. Der Zusammenschluss der Funktion des Anweisungsbefugten der Operation und des Verwalters des Haushaltsplans oder der Funktion des Anweisungsbefugten der Operation und des Hauptbuchhalters für die gleiche Einnahmen- oder Ausgabenoperation ist unzulässig.
(2) Die Vorverwaltungskontrolle des Vermögensbetriebs wird vom Anweisungsbefugten und von einer vom Leiter der öffentlichen Verwaltung benannten Person durchgeführt.
(3) Der Hauptgeschäftsführer ist der Leiter der öffentlichen Behörde oder das benannte Personal der für die Verwaltung der Tätigkeit zuständigen Behörde.
(4) Im Falle der Gemeinde, der Gemeinde der Hauptstadt Prags und des Stadtviertels oder des Stadtteils der gesetzlichen Stadt kann der Bürgermeister feststellen, dass der Vizebürger für die Operation verantwortlich ist. Im Falle der Hauptstadt Prags und der gesetzlichen Stadt kann der Bürgermeister feststellen, dass die Operation vom stellvertretenden Bürgermeister durchgeführt wird.
(5) Der Verwalter des Haushaltsplans und der Hauptbuchhalter sind das vom Leiter der öffentlichen Behörde benannte Personal der öffentlichen Behörde; die Verwaltung der öffentlichen Behörde kann entscheiden, dass eine Person die Funktionen des Verwalters des Haushaltsplans und des Hauptbuchhalters für die gleiche Einnahmen- oder Ausgabenoperation wahrnimmt.
a) in Fällen, die durch die geringe Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßiger Risiken für die Verwaltung öffentlicher Mittel gerechtfertigt sind;
b) im Falle der internen Organisationseinheit des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, die die Vertretung der Tschechischen Republik im Ausland ist.
(6) Hat eine öffentliche Behörde keinen Mitarbeiter mit angemessenen Bedingungen für die Erfüllung der Funktion des Verwalters des Haushaltsplans oder des leitenden Rechnungsführers, so kann die Verwaltung der öffentlichen Behörde, sofern gerechtfertigt, beschließen, dass es eine geringe Wahrscheinlichkeit von unangemessenen Risiken für die Verwaltung öffentlicher Mittel gibt, dass die Funktion des Verwalters des Haushaltsplans oder des leitenden Rechnungsführers von einer natürlichen Person ausgeübt wird, die kein Angestellter der öffentlichen Behörde ist. Dies gilt nicht für eine von einem Regierungsmitglied geleitete Zentralregierung.
(7) Die Nachverwaltungsprüfung wird von einem vom Leiter der öffentlichen Verwaltung benannten Personal durchgeführt. Hat eine öffentliche Behörde keinen Mitarbeiter mit den entsprechenden Bedingungen für die Erfüllung des Personals, so kann eine natürliche Person, die kein Angestellter der öffentlichen Behörde ist, in Fällen, in denen sie durch die geringe Wahrscheinlichkeit des Auftretens von ungerechtfertigten Risiken für die Verwaltung öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist, eine spätere Verwaltungsüberprüfung durchführen.
§ 12
Pflichten von Personen, die vor der Genehmigung des Betriebs eine Vorabkontrolle durchführen
(1) Der Verwalter des Haushaltsplans für die Einnahmen- und Ausgabenoperation prüft, ob
a) den genehmigten Haushalt, die Programme, Projekte, abgeschlossene Verträge oder Entscheidungen über die Verwaltung öffentlicher Mittel einhalten;
b) die Vorschriften für die Finanzierung der Tätigkeiten der öffentlichen Behörde und
c) die damit verbundenen Haushaltsrisiken verwaltet werden.
(2) Der Anweisungsbefugte der Operation genehmigt die Operation, wenn
a) dieses Recht, andere Rechtsvorschriften und unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union einhalten;
b) die Aufgaben, Absichten und Ziele der öffentlichen Behörde zu gewährleisten;
c) den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung einhalten;
d) den genehmigten Haushalt, die Programme, die Projekte, die durch Beschlüsse über die Verwaltung öffentlicher Mittel und die Regeln für die Finanzierung der Tätigkeiten der öffentlichen Behörde abgeschlossen werden;
e) sie wird durch korrekte und vollständige Belege unterstützt und
f) die damit verbundenen Risiken verwaltet werden.
(3) Für eine von einer Kollektivstelle nach einem anderen Recht genehmigte Operation prüft der Anweisungsbefugte, ob
a) dieses Recht, andere Rechtsvorschriften und unmittelbar anwendbare Bestimmungen der Europäischen Union einhalten;
b) die Einhaltung und innerhalb der Grenzen der genehmigten Entscheidung der Kollektivbehörde nach dem Grundsatz der soliden Finanzverwaltung;
c) den genehmigten Haushalt, die Programme, die Projekte, die abgeschlossenen Verträge, die Entscheidungen über die Verwaltung öffentlicher Mittel und die Regeln für die Finanzierung der Tätigkeiten der öffentlichen Behörde;
d) sie wird durch korrekte und vollständige Belege unterstützt und
e) die damit verbundenen Risiken verwaltet werden.
(4) Befindet der Anweisungsbefugte eines Betriebs auf der Grundlage einer in Absatz 3 genannten Prüfung einen Mangel, so trifft er unverzüglich Maßnahmen, um ihn zu beseitigen oder zu verhindern oder der kollektiven Behörde mitzuteilen, die die Tätigkeit durch die öffentliche Verwaltung genehmigt hat, dass diese Maßnahmen ergriffen werden müssen.
§ 13
Verpflichtungen von Personen, die vor der Zahlung eine Vorverwaltungsüberprüfung durchführen
(1) Der Hauptbuchhalter der Ausgabenoperation prüft, ob der Gläubiger, der Betrag und die Laufzeit korrekt bestimmt sind.
(2) Der Anweisungsbefugte eines Vorhabens für eine Ausgabenoperation genehmigt die Zahlung, wenn seine Durchführung den Bedingungen entspricht, unter denen der Ausgabenvorgang genehmigt wurde, einschließlich der korrekten Benennung seines Gläubigers, Betrags und Laufzeit.
(3) Die vom Leiter der öffentlichen Behörde benannte Person prüft die Richtigkeit der zur Zahlung vorgelegten Belege vor der Zahlung der durch den Nationalfonds konzentrierten Mittel. Sind die zur Zahlung vorgelegten Belege korrekt, so billigt der Anweisungsbefugte die Zahlung. Die Absätze 1, 2 und 12 gelten in diesem Fall nicht.
§ 14
Ausnahmen von der vorherigen Kontrolle
(1) Um die sich aus den normalen operativen Tätigkeiten einer öffentlichen Behörde ergebenden Anforderungen zu gewährleisten, kann eine vorherige Verwaltungsüberprüfung vor der Genehmigung der Operation oder vor der Zahlung in Aggregaten für mehrere Operationen durchgeführt werden. Die Bedingungen dieses Verfahrens werden vom Leiter der öffentlichen Verwaltung durch interne Vorschriften festgelegt.
(2) Ist eine Verpflichtung zur Durchführung einer Operation oder ihrer Bedingungen nach anderen Rechtsvorschriften, einer Maßnahme allgemeiner Art, einer staatlichen Ordnung, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Verwaltungsentscheidung erforderlich, so wird eine vorläufige Verwaltungsprüfung nur insoweit durchgeführt, als die öffentliche Behörde Einfluss nehmen kann.
(3) Die Durchführung einer vorherigen Verwaltungsüberprüfung kann, soweit gerechtfertigt, durch eine Nachfolgemanagementüberprüfung ersetzt werden für:
a) Einnahmen, die nicht vorhersehbar sind;
b) Ausgaben, wenn Schäden erforderlich sind,
c) Operationen im Zusammenhang mit der Ausführung einer nicht verzögerbaren Aufgabe, die gleichzeitig eine Aufgabe darstellen
1. ein integriertes Rettungssystem,
2. Polizei der Tschechischen Republik,
3. Feuerwehr der Tschechischen Republik,
4. medizinische Notfalldienste,
5. Gefängnisdienste der Tschechischen Republik,
6. Generalinspektion des Sicherheitskorps,
7. Zollverwaltung der Tschechischen Republik,
8. Verwaltung der staatlichen materiellen Reserven,
9. Gemeindepolizei,
10. die Streitkräfte der Tschechischen Republik oder
11. Militärpolizei,
d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bereitstellung humanitärer Hilfe nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit im Bereich der Außenentwicklung und humanitäre Hilfe im Ausland;
e) Operationen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Liquidität des Schatzamts, der Verwaltung der Staatsverschuldung oder der Verwaltung der staatlichen Finanzmittel.
(4) Das Finanzministerium legt die Verfahren für ihre Finanzverwaltung gemäß den Haushaltsregeln fest. Absatz 11 bis 13 gilt in diesem Fall nicht.
§ 15
Folgekontrolle
(1) Bei den zugrunde liegenden Transaktionen, die auf der Grundlage einer Risikobewertung ausgewählt wurden, wird eine Nachfolgemanagementprüfung durchgeführt. Die Bedingungen dieses Verfahrens werden vom Leiter der öffentlichen Verwaltung durch interne Vorschriften festgelegt.
(2) Eine Nachverfolgungsprüfung wird auch für Operationen durchgeführt, für die nach Artikel 14 Absatz 3 das vorherige Verwaltungskontrollverfahren nicht angewandt wurde.
(3) Die vom Leiter der öffentlichen Behörde für die Operation benannte Person prüft, ob
(a) nach diesem Recht, anderen Rechtsvorschriften und unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union;
b) nach den Bedingungen, unter denen sie genehmigt wurde;
c) nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung;
d) durch korrekte und vollständige Belege unterstützt und
e) die Risiken.
(4) Die vom Leiter der öffentlichen Behörde benannte Person überwacht, ob die Einnahmen, auf die die öffentliche Behörde Anspruch hat, und die Ausgaben, die die öffentliche Behörde zu zahlen hat, rechtzeitig und auf den richtigen Betrag entrichtet werden und trifft unverzüglich Maßnahmen, um sie zu beseitigen oder zu verhindern oder diese Maßnahmen zu ergreifen.

ČÁST ČTVRTÁ

INTERNATIONALE AUDITÄT UND KORREIS AUDIT

HLAVA I

Interne Prüfung
§ 16
Pflichten des Verwaltungsorgans
Leiter der öffentlichen Verwaltung
a) einen internen Prüfdienststatus erteilen, in dem die Rechte und Pflichten des Personals, das interne Prüfungen durchführt, Personen, die zur Teilnahme an internen Prüfungen und geprüften Personen eingeladen sind;
b) den Zugang des Internen Auditdienstes zu den für die Durchführung der internen Auditaufgaben erforderlichen Informationen, Personal und Vermögenswerten sicherzustellen;
c) sicherzustellen, dass die interne Prüfung von Personen durchgeführt wird, die für die Durchführung dieser Prüfung geeignet sind;
d) sicherzustellen, dass die interne Auditfunktion funktionell unabhängig und organisatorisch von den Managementstrukturen getrennt ist.
§ 17
Einrichtung einer internen Prüfungsfunktion
(1) Der Interne Auditdienst stellt fest:
a) der Verwalter des Kapitels des Staatshaushalts;
b) den Staatsfonds;
c) die Staatliche Eisenbahnverwaltung;
d) ein Krankenversicherungsunternehmen;
e) öffentliche Universität;
f) den Geheimdienst;
(g) die Region;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 231 / 2025 Coll., über Public Finance Management und Control
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.07.2025
In Kraft seit01.01.2027
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 855

Öffentliche Verträge 5

4 700 000 CZK
19.01.2026
Benachrichtigungen
1 025 000 CZK
12.01.2026
Benachrichtigungen
7 500 000 CZK
07.01.2026
Benachrichtigungen
639 718 CZK
19.12.2025
Benachrichtigungen
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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