Verordnung Nr. 23/1986 Slg.

Dekret des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales über den Zusatzurlaub von Arbeitnehmern mit chemischen Karzinogenen

Gültig In Kraft seit 28.03.1986
23.
Ordnung
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
vom 28. März 1986
über zusätzlichen Urlaub für Arbeitnehmer mit chemischen Karzinogenen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sieht gemäß § 105 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches Nr. 65 / 1965 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., im Einvernehmen mit dem Gesundheitsministerium der Tschechischen Sozialistischen Republik und dem Gesundheitsministerium der Slowakischen Sozialistischen Republik und dem Zentralrat der Gewerkschaften vor:
§ 1
Arbeitnehmer von Organisationen des Ministeriums für Industrie der Tschechischen Sozialistischen Republik und des Ministeriums für Industrie der Slowakischen Sozialistischen Republik, die ihre Arbeit in einem kontrollierten Pásm1 ausüben, gelten als Arbeitnehmer, die besonders schwierige oder schädliche Arbeit leisten.
a) an Arbeitsplätzen mit nachgewiesenen chemischen Karzinogenen; oder
(b) in Arbeitsprozessen, die von chemischer Karzinogenität bedroht sind.
§ 2
(1) Die bewährten chemischen Karzinogene (1) im Sinne dieses Dekrets sind:
(a) 4 - Aminobiphenyl;
b) Benzidin,
c) Bis(chlormethyl)ether,
d) 2 - Naphthylamin,
e) Vinylchlorid (Monomer),
f) alle Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die mehr als 0,1 % der in Buchstabe a bis e genannten Stoffe enthalten.
(2) Die für die Zwecke dieses Erlasses zu erwartenden Arbeitsprozesse der chemischen Karzinogenität (1) sind:
a) die Herstellung von Arsen und dessen Verbindungen;
b) Gewinnung, Primärerzeugung und industrielle Verarbeitung von Asbest und sie enthaltenden Erzeugnissen;
c) Herstellung von Auramin;
d) Herstellung und industrielle Verarbeitung von Benzol;
e) die Herstellung von Beryllium und dessen Verbindungen;
f) die Herstellung von hexavalenten Chromverbindungen;
g) Herstellung und Verarbeitung von Cadmiumoxid;
(h) Herstellung von Isopropylalkohol nach Sulfonsäureverfahren;
— die Verarbeitung von Nickelerz, die Herstellung und Reinigung von Nickelmetall,
(j) Koks- und Koks-chemische Behandlung von Kohle und Ton, direkte Behandlung von Kohlenteer und Ton- und Druckvergasung von Braunkohle, einschließlich Zwischenprodukte, Verarbeitung von Primärzwischenprodukten und Nebenprodukten, insbesondere Kühlung und Reinigung von Rohgas, Verarbeitung von phenolischen Gewässern, Braunkohlenteer und Versand von Nebenprodukten.
§ 3
Arbeitnehmer, die an der in diesem Auftrag vorgesehenen Arbeit arbeiten, haben Anspruch auf zusätzlichen Urlaub, sofern sie diese Arbeit mindestens die Hälfte der für diese Arbeit vorgesehenen wöchentlichen Arbeitszeit ausüben.
§ 4
Der Zusatzurlaub nach dieser Verordnung ist ab dem 1. April 1986 gültig.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. M. Bodya v. r.
1) Richtlinie des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik über Gesundheitsprinzipien für die Arbeit von chemischen Karzinogenen (z.B. HEM-300-28.11.84 vom 11.12.1984), Reg. 1 / 1985 Coll. Änderung des Gesundheitsministeriums des Gesundheitsministeriums vom 7. Dezember 1984 Nr. Z-7631 / 1984- B / 2-06 über die Hygieneprinzipien bei der Arbeit von chemischen Karzinogenen (Reg. 24 / 1985 Coll.).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Nr. 23/1986 Slg. über den Zusatzurlaub von Arbeitnehmern mit chemischen Karzinogenen
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Verkündungsdatum28.03.1986
In Kraft seit28.03.1986
In Kraft bis-
Status Gültig
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