Dekret Nr. 23 / 1959 Coll.

Erklärung zum Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen über die endgültige Festlegung nationaler Grenzen

Gültig In Kraft seit 14.02.1959
Inhalt
23.
Dekret des Außenministers
vom 17. März 1959
über den Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen über die endgültige Festlegung nationaler Grenzen
Am 13. Juni 1958 wurde in Warschau der Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen über die endgültige Einrichtung der Staatsgrenzen ausgehandelt.
Die Nationalversammlung hat dem Vertrag durch das Verfassungsrecht vom 17. Oktober 1958 Nr. 62 Coll. zugestimmt und am 20. Oktober 1958 vom Präsidenten der Republik ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden wurden am 14. Februar 1959 in Prag ausgetauscht.
Gemäß Artikel 4 des Vertrags trat der Vertrag am 14. Februar 1959 in Kraft.
Die tschechische Fassung des Vertrags wird im Anhang der Gesetzessammlung veröffentlicht. *)
David v. r.

Anhang zum Erlass des Außenministers Nr. 23 / 1959 Slg. über den Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen über die ständige Einrichtung staatlicher Grenzen
Vertrag
Zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der polnischen Volksrepublik der endgültigen Einrichtung des Staates
Der Präsident der Tschechoslowakischen Republik und der Staatsrat der Volksrepublik Polen führten dazu, dass die Staatsgrenzen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen der Bruderschaft der beiden Staaten in friedlicher und freundlicher Zusammenarbeit beitreten, beschlossen haben, einen Vertrag über die endgültige Festlegung der Staatsgrenzen zu schließen und zu diesem Zweck ihre Vertreter zu ernennen:
Präsident der Tschechoslowakischen Republik -
Václav DAVID, Außenminister,
Staatsrat der Volksrepublik Polen -
Adam RAPACKY, Außenminister,
die, nachdem sie ihre Befugnisse des Anwalts ausgetauscht und in guter und richtiger Form gefunden haben, auf die folgenden Bestimmungen vereinbart haben:
(1) Die derzeitigen nationalen Grenzen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der polnischen Volksrepublik wurden schließlich von der Tschechoslowakisch-polnischen Gemeinsamen Kommission über Staatsgrenzen gebildet, die im Protokoll zwischen der Regierung der Tschechoslowakischen Republik und der Regierung der polnischen Volksrepublik über die Errichtung der am 23. September 1955 in Prag unterzeichneten Tschechoslowakisch-polnischen Staatsgrenzen niedergelegt wurde.
(2) Der Ablauf der Grenzlinie ist in den Dokumenten angegeben, in denen die nationalen Grenzen festgelegt sind, die Bestandteil dieses Vertrags sind.
Die Dokumente zur Einrichtung nationaler Grenzen sind:
(1) eine Beschreibung des Fortschritts der Linie 1: 5000 und der Figurentabelle;
2. Karte der tschechischen Staatsgrenzen;
3. Abschlussprotokoll über die Tätigkeiten der Gemeinsamen Kommission der Tschechoslowakei-Polen über die Errichtung von Staatsgrenzen.
Die nationalen Grenzen definieren auch den Bereich oberhalb und unterhalb des Bodens in vertikaler Richtung.
Dieser Vertrag wird ratifiziert und tritt am Tag des Ratifikationsaustauschs in Kraft, der in Prag umgesetzt wird.
Dieser Vertrag wurde am 13. Juni 1958 in Warschau in doppelter Form in tschechischer und polnischer Sprache aufgestellt, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.
Um es zu beweisen, unterzeichneten die Agenten diesen Vertrag und versiegelten ihn.
Unter der Aufsicht des Präsidenten
Tschechische Republik
V. David v. r.
Unter der Aufsicht des Staatsrates
Republik Polen
A. Rapacki v. r.
Seite 7.
Inhalt

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 23 / 1959 Slg. über den Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Volksrepublik Polen über die endgültige Festlegung der Staatsgrenzen
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Verkündungsdatum22.04.1959
In Kraft seit14.02.1959
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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