Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 22 / 2001 Coll.
Erlass des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung von Vorschriften für Messsysteme für Flüssigkeiten außer mit EWG-Marke gekennzeichnetem Wasser
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 21.04.2004
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ANHANG
ERKLÄRUNG
Ministerium für Industrie und Handel
vom 13. Dezember 2000
zur Festlegung von Anforderungen an Messsysteme für andere Flüssigkeiten als mit EWG-Marke gekennzeichnetes Wasser
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg. die Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., ("das Gesetz") zur Durchführung der §§ 6 Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes vor:
In diesem Dekret werden Anforderungen an Messsysteme für Flüssigkeiten außer Wasser mit Volumenstromzählern festgelegt, bei denen die Flüssigkeit die Bewegung der bewegten Wände der Messkammern bewirkt. Das Messsystem für Flüssigkeiten umfasst ein eigenes Messgerät, zusätzliche Geräte, die ihm zugeordnet werden können, alle erforderlichen Geräte, um eine genaue Messung und alle Ausrüstungen zu gewährleisten, die hauptsächlich hinzugefügt wurden, um den Betrieb zu erleichtern.
Die Messsysteme für andere Flüssigkeiten als Wasser können mit der EWG-Typgenehmigungsmarke und der EWG-Erstprüfungsmarke anstelle der in der gesonderten Gesetzgebung vorgesehenen amtlichen Markierungen gekennzeichnet sein1 nur dann, wenn sie die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und die in der spezifischen Gesetzgebung festgelegten Anforderungen erfüllen.2)
Artikel 2
Minister:
Doc.
Anhang zum Erlass Nr. 22 / 2001 Slg.
Anforderungen an Messsysteme für andere Flüssigkeiten als Wasser
1. ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN FÜR MASSNAHMENSYSTEME
1.1 Begriffsbestimmungen
1.1.1. Messsystem
Das Messsystem für andere Flüssigkeiten als Wasser muss neben dem Messinstrument selbst entsprechend der Sonderregelung (3) und dem der Sonderregelung (3) entsprechenden Hilfsgerät bestehen, das diesem Messgerät zugeordnet sein kann, wobei alle Geräte verwendet werden, um eine genaue Messung zu gewährleisten oder Messvorgänge und andere Geräte zu erleichtern, die die Messung in irgendeiner Weise beeinflussen können. Arbeiten mehrere Messinstrumente für getrennte Messvorgänge in Verbindung mit gemeinsamen Bauteilen, so gilt jedes Messinstrument mit gemeinsamen Bauteilen als Messsystem. Sind mehrere Messgeräte für eine Messwirkung vorgesehen, so gelten diese Messgeräte als ein einziges Messsystem.
1.1.2. Mindestmessung und Mindestprobenahme
Die Mindestmesssystemdimension ist nach den Anforderungen der Sonderregelung (3) unter Berücksichtigung der Maßnahmen dieses Erlasses zu bestimmen. Bei Messsystemen zur Messung der Flüssigkeitsaufnahme wird das kleinste Volumen der Flüssigkeit, für die die Messung zulässig ist, als kleinste Probe bezeichnet. Die obige Anforderung, die für die kleinste Messung gilt, wird analog für die kleinste Probenahme verwendet.
1.1.3. Gasabscheider
Ein Gasabscheider ist eine Vorrichtung zum kontinuierlichen Abscheiden und Entfernen von in der Flüssigkeit enthaltenen Luft oder Gasen. Die Gasentnahmeeinrichtung arbeitet automatisch. Diese Anforderung kann jedoch aufgegeben werden, wenn ein Mechanismus zur Verfügung steht, der den Flüssigkeitsstrom bei der Gefahr des Eindringens von Luft oder Gasen in den Zähler automatisch abhält. In diesem Fall können Messungen nur dann wieder aufgenommen werden, wenn die Luft oder das Gas automatisch oder manuell entfernt wird.
1.1.4. Luftpumpe
Der Strahler ist eine Vorrichtung zum Entfernen von Luft oder Gasen, die nur geringfügig mit der im Rohr angefallenen Flüssigkeit vor dem Messgerät in Form von Taschen vermischt werden. Die vorstehenden Anforderungen an die Gasentnahmeeinrichtung für den Gasabscheider gelten auch für den Verdampfer.
1.1.5. Sonderbelüftungsvorrichtung
Eine spezielle Belüftungseinrichtung ist eine Vorrichtung, die wie ein Gasabscheider, aber unter weniger strengen Betriebsbedingungen die in der Flüssigkeit enthaltene Luft oder Gase kontinuierlich entfernt und den Flüssigkeitsstrom automatisch unter Gefahr des Eintritts in die angesammelte Luft oder Gase, die nur geringfügig mit der Flüssigkeit vermischt werden, in Form von Taschen in den Messgerät stoppt.
1.1.6 Kondensator
Der Kondensator ist ein geschlossener Tank, der für verflüssigte Gasdruckmessgeräte dazu dient, die in der gemessenen Flüssigkeit enthaltenen Gase vor der Messung zu sammeln und zu kondensieren.
1.1.7 Gasindikator
Der Gasanzeiger ist eine Vorrichtung, die eine leichte Detektion von Luft oder Gasblasen ermöglicht, die im Flüssigkeitsstrom vorhanden sein können.
1.1.8 Ansicht
Die transparente Vorrichtung ist eine Vorrichtung zur Überprüfung der Füllrate des Systems mit Flüssigkeit.
1.2 Anwendung der Anforderungen
Für bestimmte Arten von Messsystemen sind in Punkt 2 spezifische Anforderungen festgelegt.
1.3 Messungen, Fließgrenzen
Die im Messsystem enthaltenen Messgeräte einschließlich aller Hilfsgeräte müssen die EWG-Typgenehmigung für die Messung der betreffenden Flüssigkeit unter normalen Betriebsbedingungen durchlaufen. Diese Messgeräte sind einer gesonderten EWG-Typgenehmigung zu unterziehen oder im Rahmen der EWG-Typgenehmigung des Meßsystems, dessen Teil sie sind, genehmigt. Die Strömungsgrenzen (maximale und minimale Durchflussraten) im Messsystem können von den Strömungsgrenzen des damit verbundenen Zählers abweichen. In diesen Fällen ist zu überprüfen, ob die maximalen und minimalen Durchflussraten im Messsystem mit diesen Werten für das Messinstrument kompatibel sind. In jedem Fall, auch wenn das Messgerät als in das Messsystem eingebautes Bauteil zugelassen wurde, muss es die Anforderungen der spezifischen Rechtsvorschriften erfüllen. 3) Sind mehrere Messgeräte in einem Messsystem parallel geschaltet, so ist die Summe der maximalen und minimalen Durchflussraten von Messgeräten bei der Bestimmung der Durchflussgrenzen des gesamten Systems zu berücksichtigen, außer in den in diesem Anhang genannten Fällen. Der maximale Durchfluss des Messsystems muss mindestens doppelt so groß sein wie der gesamte minimale Durchfluss seines Messinstruments oder Messinstruments.
1.4 Transferstelle
1.4.1 Messsysteme müssen einen Punkt umfassen, der die Menge der ausgegebenen oder empfangenen Flüssigkeit definiert und der als Übertragungspunkt bezeichnet wird. Die Übergabestelle muss sich hinter dem Zähler am Ausgang oder vor dem Zähler an den Probenahmeeinrichtungen befinden.
1.4.2 Messsysteme können von zwei Arten sein: leere Schlauchsysteme und volle Schlauchsysteme. Der Begriff "diese enthält feste Rohre.
1.4.2.1 Die leeren Schlauchsysteme sind Messsysteme für Dosiereinrichtungen, bei denen sich der Übergabepunkt vor dem Auslaufschlauch befindet. Der Übergabepunkt muss entweder als Überlauf mit einer transparenten oder verschließbaren Einrichtung ausgebildet sein, in beiden Fällen kombiniert mit einem System, das nach jeder Messung sicherstellt, dass der Auslassschlauch entleert wird.
1.4.2.2 Vollschlauchsysteme sind Messsysteme für Spender, deren Übertragungspunkt aus einer am Entladungsrohr angeordneten Schließeinrichtung besteht. Hat das Rohr ein offenes Ende, so muss die Verschlussvorrichtung so nahe wie möglich an diesem Ende angebracht werden.
1.4.2.3. Bei einer Probenahmeeinrichtung gelten diese Anforderungen analog zu den vor dem Messgerät platzierten Versorgungsleitungen.
1,5 Filter
Zu den Messsystemen gehören leicht zugängliche Filter, die vor dem Messinstrument platziert werden, mit denen feste Verunreinigungen aus Flüssigkeiten gesammelt werden.
1.6. Trennung von Luft oder Gasen
1.6.1 Allgemeine Anforderungen
Die Messsysteme müssen so eingebaut sein, dass der Lufteintritt oder die Freisetzung von Gasen in die Flüssigkeit vor dem Messgerät unter Einhaltung normaler Betriebsbedingungen verhindert wird. Ansonsten ist das Messsystem mit einer Gastrennvorrichtung zu ergänzen, die die Entfernung von in der Flüssigkeit vorhandenen Luft oder ungelösten Gasen vor ihrem Durchgang durch das Messgerät ermöglicht. Die Gasabscheideeinrichtung muss für Batch-Bedingungen geeignet sein und so durchgeführt werden, dass der zusätzliche Fehler bei den durch Luft oder Gase verursachten Messergebnissen nicht überschreitet:
- 0,5 % der gemessenen Flüssigkeitsmenge, ausgenommen Trinkflüssigkeiten, mit einer dynamischen Viskosität von nicht mehr als 1 mPa.s,
- 1 % der gemessenen Menge an Trinkflüssigkeiten und Flüssigkeiten mit einer dynamischen Viskosität größer 1 mPa.s.
Fehler unter 1% der kleinsten Marge sind jedoch nicht zu berücksichtigen.
1.6.2 Betrieb mit Pumpe
1.6.2.1. Kann der Druck am Pumpeneinlass auch für einen Moment unter den atmosphärischen oder gesättigten Dampfdruck der Flüssigkeit fallen, so ist der Gasabscheider nach Absatz 1.6.6. vorzusehen.
1.6.2.1.1 Ein Gasabscheider, der mit einem Höchstdurchsatz von höchstens 100 m3.h-1 betrieben werden soll, kann entweder einer getrennten EWG-Typgenehmigung oder einer im EWG-Typgenehmigungsverfahren vorgesehenen Genehmigung für ein bestimmtes Messsystem unterzogen werden, zu dem es gehört, wenn dieser Anhang die Genehmigung eines solchen Systems erfordert. Bei Gasabscheidern, die für den Betrieb mit einem maximalen Durchfluss von mehr als 100 m3.h-1 bestimmt sind, kann die Typgenehmigung jedoch analog zu einem genehmigten Typ gleicher Bauart und kleineren Abmessungen erteilt werden. Gasabscheider, die eine separate EWG-Typgenehmigung erhalten haben, können ohne Gasanzeige in Messsystemen eingesetzt werden.
1.6.2.1.2. Der Gasabscheider ist hinter der Pumpe zu installieren. Es ist immer so nahe wie möglich an die Prüfeinrichtung zu legen, dass der Druckabfall, der durch den Flüssigkeitsfluss zwischen den beiden Einrichtungen verursacht wird, vernachlässigbar ist; Der Gasabscheider kann auch mit der Pumpe verbunden sein.
1.6.2.1.3 Die Betriebsgrenzen der Gasabscheider müssen wie folgt sein:
a) maximale Durchfluss- oder Durchflussraten für eine oder mehrere spezifizierte Flüssigkeiten;
b) maximale und minimale Druckgrenzen, die mit dem korrekten Betrieb der Gastrennanlage vereinbar sind.
1.6.2.1.4. Der Gasabscheider, der mit einer maximalen Strömungsgeschwindigkeit von höchstens 100 m3.h-1 betrieben werden soll und der getrennten EWG-Typgenehmigung unterliegt, stellt im Rahmen der in Absatz 1.6.1 genannten Fehler die Trennung von Luft oder Gasen, die mit der gemessenen Flüssigkeit gemischt werden, unter folgenden Prüfbedingungen sicher:
a) das Messsystem mit seinem maximalen Durchfluss und dem für den Gasabscheider vorgegebenen Mindestdruck im Betrieb ist;
b) ein beliebiges Verhältnis von Luft oder Gasvolumen zu Flüssigkeit ist zulässig, wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluss von mindestens 20 m3.h-1 bestimmt ist. Sie ist auf 30 % zu begrenzen, wenn der Gasabscheider für einen maximalen Durchfluss größer als 20 m3.h-1 bestimmt ist. (Luft oder Gase müssen unter Normaldruck gemessen werden, um ihren Anteil zu bestimmen).
Die in sich geschlossenen Gasentsorgungsanlagen müssen auch bei dem für diese Gasabscheider angegebenen maximalen Druck korrekt arbeiten.
1.6.2.1.5. Wird ein Gasabscheider als Teil eines genehmigten Messsystems genehmigt, so können die Bestimmungen von Absatz 1.6.2.1.4 auf ihn angewendet werden. In diesem Fall ist keine Gasanzeige erforderlich. Enthält das Messsystem einen Gasindikator, so muss der Gasabscheider im Rahmen der in Nummer 1.6.1 genannten Fehler die Trennung von Luft oder Gasen, die mit der gemessenen Flüssigkeit gemischt werden, unter folgenden Bedingungen sicherstellen:
a) das Messsystem muss mit seinem maximalen Durchfluss und minimalem Druck arbeiten;
b) das Verhältnis von Luft oder Gasvolumen zu Flüssigkeit darf nicht übersteigen:
- 20 % für Flüssigkeiten, ausgenommen Trinkflüssigkeiten, mit einer dynamischen Viskosität von 1 mPa.s oder weniger,
- 10% für Trinkflüssigkeiten und andere Flüssigkeiten mit einer dynamischen Viskosität von mehr als 1 mPa.s.
Die Anforderung in den Punkten (a) und (b) wird in der Regel erfüllt, wenn das effektive Volumen des Separators mindestens 8 % des Fördervolumens pro Minute bei dem am Messsystemlabel angegebenen maximalen Durchfluss beträgt. Ist das Luft- oder Gasvolumen/Flüssigverhältnis größer als die oben genannten Prozente und der Gasabscheider erfüllt nicht die Anforderungen an maximal zulässige Fehler, so müssen die Gas- oder Luftblasen im Gasanzeiger deutlich sichtbar sein.
1.6.2.2. Ist der Druck am Pumpeneinlass kontinuierlich höher als der Atmosphärendruck und der gesättigte Dampfdruck der Flüssigkeit und kein Gasabscheider vorhanden, ist eine Belüftungseinrichtung oder eine spezielle Belüftungseinrichtung erforderlich, wenn die Wahrscheinlichkeit der Gasbildung zwischen der Pumpe und der Messvorrichtung zu einem Zeitpunkt ist, zu dem keine Strömungsgeschwindigkeit vorliegt oder Lufttaschen (z.B. in einem leeren Vorratsbehälter) in das Rohr gelangen und einen bestimmten Fehler von 1% des kleinsten verursachen.
1.6.2.2.1 Ein Ventilator oder ein spezieller Ventilator, der zur Verwendung in einer Durchflussmenge von 100 m3.h-1 bestimmt ist, kann entweder unter getrennter EWG-Typgenehmigung oder nach EWG-Typgenehmigung für das Messsystem, dessen Teil es ist, genehmigt werden, sofern der Anhang Vorkehrungen für die Genehmigung dieses Systems sieht. Soll der Ventilator jedoch mit einem maximalen Durchsatz von mehr als 100 m3.h-1 arbeiten, so kann die Typgenehmigung auf der Grundlage des Verfahrens erteilt werden, das in der Genehmigung desselben Aufbaus und kleinerer Abmessungen enthalten ist. Klimaanlagen und spezielle Klimaanlagen, die eine separate EWG-Typgenehmigung erhalten haben, können in Messsystemen ohne Gasanzeigen verwendet werden.
1.6.2.2.2. Grundsätzlich muss der Aero- oder Sonderflugplatz hinter der Pumpe installiert werden. Sie kann jedoch mit der Pumpe verbunden sein. In beiden Fällen ist es am höchsten Punkt des Rohrleitungssystems vor dem Messgerät und möglichst nahe am Messgerät zu installieren. Wenn sie unterhalb der Prüfeinrichtung installiert ist, muss sie ein Rücklaufventil, gegebenenfalls mit einem Rücklaufventil, enthalten, um die Entladung der Leitung zwischen dem Ventil und dem Messgerät zu verhindern. Hat das Rohrleitungssystem mehrere erhöhte Punkte vor dem Messgerät, können mehrere Klimaanlagen benötigt werden.
1.6.2.2.3. Für die Betriebsgrenzen der Belüftung oder Sonderbelüftung gilt Absatz 1.6.2.1.3 sinngemäß, einschließlich des kleinsten Spielraums, für den die Ausrüstung ausgelegt ist.
1.6.2.2.4. Bei der maximalen Durchströmung des Messsystems sorgt der Ventilator oder Sonderventilator dafür, dass die bei Normaldruck gemessene Gas- oder Luftabscheidung mindestens der kleinsten Rate entspricht, ohne dass ein zusätzlicher Fehler größer als 1 % der Mindestrate ist. Darüber hinaus muss ein spezifisches Luftfahrtunternehmen in der Lage sein, das Volumen von Gasen oder Luft von 5 % des Volumens der Flüssigkeit, die mit dem maximalen Durchfluss versorgt wird, kontinuierlich zu entfernen, ohne dass ein weiterer Fehler die in Absatz 1.6.1. genannten Grenzwerte überschreitet.
1.6.2.3. Die Anforderungen der Absätze 1.6.2.1 und 1.6.2.2 dürfen das Vorhandensein von Hand- oder automatischen Luftbrechern in festen Anlagen großer Abmessungen nicht verhindern.
1.6.2.4. Ist die Fluidzufuhr so angeordnet, dass unter keinen Umständen kein Gas oder Luft gebildet wird und kein Fremdgas oder Luft bei Messung in der Zuleitung vor dem Messgerät eingedrungen wird, so ist keine Gastrenneinrichtung erforderlich, sofern die Möglichkeit, Gasbildung zu einem Zeitpunkt ohne Strömung zu erzeugen, keinen bestimmten Fehler mehr als 1 Prozent des kleinsten Randes verursacht.
1.6.3 Betrieb ohne Pumpe
1.6.3.1 In Fällen, in denen der Messgerät ohne Verwendung der Pumpe mit Selbsteinstellung gefüllt wird und bei denen der Druck der Flüssigkeit in allen Teilen des Rohres vor und in der eigenen Meßeinrichtung größer ist als der des gesättigten Dampfes des flüssigen und atmosphärischen Drucks, ist der Gasabscheider nicht erforderlich. Bei Inbetriebnahme des Messsystems muss jedoch sichergestellt werden, dass das System immer ordnungsgemäß gefüllt ist.
1.6.3.2. Ist der Druck der Flüssigkeit kleiner als der atmosphärische Druck, bleibt aber größer als der Druck von gesättigten Dämpfen, so ist das Eindringen der Luft in die Prüfvorrichtung zu vermeiden.
1.6.3.3 Wird die Prüfvorrichtung mit Gasdruck gefüllt, so ist die Gasdurchdringung in die Prüfvorrichtung zu vermeiden.
1.6.3.4. Der Druck der Flüssigkeit zwischen dem Messgerät und dem Übertragungspunkt muss immer höher sein als der Druck der gesättigten Dampfflüssigkeit.
1.6.4 Gasentladung
Das Abgasrohr des Gasabscheiders darf kein manuell betätigtes Ventil enthalten, wenn der Verschluss dieses Ventils den Betrieb des Gasabscheiders verhindert. Ist eine solche Verschlussvorrichtung aus Sicherheitsgründen erforderlich, so ist sie nur mit einer Dichtung zu installieren, die es in einer geöffneten Position sicherstellt.
1.6.5. Anti-vortex-Ausrüstung
Wird der Vorratsbehälter des Messsystems vollständig entleert, so muss das Auslaufloch des Tanks mit einer Anti-Spiegel-Einrichtung ausgestattet sein, außer wenn das System einen Gasabscheider enthält.
1.6.6. Viskoseflüssigkeit
Da der Wirkungsgrad von Gasabscheidern und Luftbrechern mit der Erhöhung der Viskosität der Flüssigkeit abnimmt, können diese Einrichtungen nicht für Flüssigkeiten mit einer dynamischen Viskosität größer als 20 mPa.s bei 20 °C eingebaut werden. Die Pumpe muss so angeordnet sein, dass der Eingangsdruck immer größer ist als der Atmosphärendruck. Wenn diese Bedingung nicht unter allen Umständen erfüllt werden kann, muss eine Vorrichtung eingebaut werden, die den Flüssigkeitsstrom automatisch stoppt, sobald der Eingangsdruck unter Normaldruck fällt. Der Druckmesser ist zur Überwachung dieses Drucks zu verwenden. Diese Bedingungen müssen nicht erfüllt werden, wenn das Messsystem eine Vorrichtung enthält, um sicherzustellen, dass keine Luft die Anschlüsse in den Abschnitten der Rohrleitung mit geringerem Druck durchdringt. Wenn das Messsystem außer Betrieb ist, muss das Rohr bis zum Übertragungspunkt mit Flüssigkeit gefüllt bleiben.
1.7 Gasindikator
1.7.1 Das Messsystem kann mit einer Gasanzeige ausgestattet sein. Diese Einrichtungen können in den unter Nummer 2 genannten Fällen zwingend vorgeschrieben sein.
1.7.2 Der Gasindikator ist zufriedenstellende Informationen über das Vorhandensein von Gasen oder Luft in der Flüssigkeit bereitzustellen.
1.7.3 Der Gasanzeiger ist hinter dem Messgerät zu installieren.
1.7.4. Bei Messsystemen mit leerem Schlauch kann der Gasanzeiger als transparentes Display ausgebildet sein und auch als Übergabepunkt verwendet werden.
1.7.5. Der Gasanzeiger kann mit einer Luftschraube oder einer anderen Abgaseinrichtung ausgestattet sein, wenn es sich um einen erhöhten Punkt im Rohrsystem handelt. An der Belüftungseinrichtung ist kein Rohr anzubringen. Der Gasanzeiger kann Strömungsanzeiger (z.B. Spiralen) umfassen, es sei denn, diese Einrichtungen verhindern die Sichtbarkeit der in der Flüssigkeit vorhandenen Gasformationen.
1.8 Volle Befüllung des Messsystems
1.8.1 Das Messgerät und das Rohr vom Messgerät bis zum Übertragungspunkt werden sowohl während als auch außerhalb des Betriebs automatisch in vollem Zustand gehalten. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, insbesondere bei fester Montage, so ist die vollständige Befüllung des Messsystems bis zum Übertragungspunkt manuell und während der Messung und in Abwesenheit des Betriebs zu überwachen. Um die vollständige Entfernung von Luft und Gas aus dem Messsystem zu gewährleisten, müssen die entsprechenden Stellen mit Abgaseinrichtungen ausgestattet sein, die vorzugsweise mit kleinen transparenten Einrichtungen ausgestattet sind.
1.8.2 Im allgemeinen darf das Rohr zwischen dem Messgerät und dem Übertragungspunkt keine zusätzlichen Fehler verursachen, die aufgrund von Temperaturänderungen größer als 1 % des kleinsten Randes wären. In Nummer 2 sind die technischen Bedingungen festgelegt, die in bestimmten Fällen erfüllt werden müssen, um dieser Anforderung nachzukommen.
1.8.3. Falls erforderlich, ist hinter dem Messgerät eine Druckrückhalteeinrichtung zu installieren, um sicherzustellen, dass der Druck in den Gasabscheidern und im Messgerät immer größer ist als der Luftdruck und der Druck von gesättigter Dampfflüssigkeit.
1.8.4 Messsysteme, bei denen beim Stoppen der Pumpe eine Möglichkeit des Fluidflusses in entgegengesetzter Richtung zum Normalstrom besteht, müssen mit einem gegebenenfalls mit einem Druckbegrenzer ausgestatteten Rücklaufventil versehen sein.
1.8.5 Bei Messsystemen mit leerem Schlauch muss die Leitung hinter dem Messgerät und gegebenenfalls die Leitung vor dem Messgerät einen erhöhten Punkt aufweisen, so dass alle Teile des Messsystems dauerhaft mit Flüssigkeit gefüllt bleiben. Der in Absatz 1.4.2.1 genannte Auslaufschlauch wird von einem Luftventil bereitgestellt. In bestimmten Fällen kann dieses Luftventil durch spezielle Einrichtungen wie eine Hilfspumpe oder Druckluftinjektor ersetzt werden. Bei Messsystemen, die für den kleinsten Messbereich von weniger als 10 m3 ausgelegt sind, müssen diese Geräte automatisch arbeiten.
1.8.6. Bei Vollschlauchmesssystemen muss das freie Ende des Rohres eine Vorrichtung umfassen, um sicherzustellen, dass der Schlauch nicht entleert werden kann, wenn das System nicht verwendet wird. Diese Anforderung darf nicht für verflüssigte Gase erfüllt werden. Wird die Verschlusseinrichtung hinter dieser Einrichtung installiert, so muss das Volumen zwischen ihnen möglichst gering sein und muss immer kleiner sein als der maximal zulässige Fehler für den kleinsten Messbereich des Messsystems. Ist das System zur Messung von viskosen Flüssigkeiten ausgelegt, so ist das Ende der Düse so zu gestalten, dass es die Flüssigkeitsmenge nicht mehr als das 0,4-fache des maximal zulässigen Fehlers für die kleinste Messsystemmessung halten kann.
1.8.7. Besteht der Schlauch aus mehreren Teilen, so sind diese Teile entweder durch eine spezielle Kupplung zu verbinden, um den Schlauch vollständig zu halten, oder durch eine Kupplung, die entweder versiegelt ist oder die sicherstellt, dass Teile ohne Verwendung spezieller Werkzeuge nicht getrennt werden können.
1.9 Änderungen des Innenvolumens des Vollschlauchs
Wenn der Vollschlauch im Messsystem mit einer einfahrbaren Trommel ausgestattet ist, darf die Erhöhung des Innenvolumens des Schlauches aufgrund der Änderung von der einfahrbaren Position, in der der Schlauch nicht unter Druck steht, in die entwickelte Position, in der der Schlauch unter Druck steht, aber ohne Flüssigkeitsstrom nicht den doppelten zulässigen Fehler für die kleinste Messung überschreiten. Ist das Messsystem nicht mit einer Retraktortrommel ausgestattet, darf das Wachstum des Innenvolumens den maximal zulässigen Fehler für die kleinste Messung nicht überschreiten.
1.10 Blöcke
1.10.1. Bei Messsystemen, die zur Abgabe von Flüssigkeiten vorgesehen sind, kann ein Abweichen nach dem Messgerät nur dann zugelassen werden, wenn diese so angeordnet sind, dass nur eine Rohrleitung möglich ist. Bei Messsystemen, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten vorgesehen sind, können Abweichungen vor dem Messgerät nur dann zugelassen werden, wenn diese so angeordnet sind, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt nur eine Leitung möglich ist. Abweichungen von diesen Anforderungen können bei Ausgabesystemen zugelassen werden, die nur einen Kunden liefern, und bei Probenahmeanlagen, die nicht gleichzeitig für mehr als einen Lieferanten arbeiten können.
1.10.2. Für Messsysteme, die entweder mit leerem Schlauch oder mit Vollschlauch betrieben werden und mit flexiblen Rohren, ist auf einer festen Leitung, die unmittelbar hinter einem Mehrwegeventil zu einem Vollschlauch führt, ein Rücklaufventil zu installieren. Das Mehrwegeventil darf in keiner Position den Anschluss eines als leerer Schlauch arbeitenden Auslaufschlauchs mit einem zu einem vollen Schlauch führenden Rohr ermöglichen.
1.11 Rundrohr
Jede Verbindung, die zur Umgehung des Messgerätes bestimmt ist, ist durch Blindflansche zu schließen. Wenn die Betriebsanforderungen die Verwendung eines Bypasses erfordern, muss dieser Bypass entweder durch eine Blende oder durch einen Doppelventilverschluss zwischen ihnen geschlossen werden. Es muss möglich sein, den Verschluss mittels Dichtungen zu gewährleisten.
1.12 Ventile und Kontrollmechanismen
1.12.1 Wenn die Versorgungsbedingungen eine Überlastung des Messgerätes bedrohen, ist eine Strömungsbegrenzungseinrichtung zu installieren. Wenn diese Vorrichtung einen Druckabfall verursacht, muss sie hinter der Prüfvorrichtung angebracht werden. Es muss möglich sein, es abzudichten.
1.12.2. Die unterschiedlichen Einstellungen des Mehrwegeventils sind durch Schrauben, Anschläge oder andere Verriegelungsmittel leicht sichtbar und rückversicherbar. Abweichungen von dieser Anforderung sind möglich, wenn die benachbarten Positionen des Steuerhebels einen Winkel von 90 ° oder größer haben.
1.12.3. Umgekehrte Ventile und Schließmechanismen, die nicht dazu bestimmt sind, die zu messende Menge zu begrenzen, müssen erforderlichenfalls ein Versicherungsventil aufweisen, um den im Messsystem auftretenden erhöhten Druck zu reduzieren.
1.13 Anordnungen von Messsystemen
Das Messsystem muss so eingebaut sein, dass die Anzeigeeinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen deutlich sichtbar ist. Die Anzeigeeinrichtung und die Gasanzeige müssen, falls vorhanden, von einem Ort so weit wie möglich beobachtbar sein. Die Dichtstellen müssen leicht zugänglich sein, die Etiketten müssen dauerhaft angebracht sein und die vorgeschriebenen Inschriften müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
1.14. Instandsetzungsprüfung
Das Messsystem muss eine Überprüfung gemäß Nummer 3.2 zulassen. Bei Bedarf ist eine Rohrleitung zu installieren, um die gemessene Flüssigkeit in den Vorratsbehälter zurückzugeben. Das Messsystem muss erforderlichenfalls mit Temperatur- und Druckmessstellen ausgerüstet sein, insbesondere wenn der Betrieb oder die Überprüfung von Messgeräten Kenntnis dieser Größen erfordert.
1.15 Merkmale des Messsystems
Die Eigenschaften des Messsystems sind wie folgt:
- maximale und minimale Durchflussmenge,
- maximaler Betriebsdruck,
- Mindestbetriebsdruck, falls erforderlich,
- die gemessene Flüssigkeit oder Flüssigkeit und die kinematischen oder dynamischen Viskositätsgrenzen, bei denen die Markierung der Art der Flüssigkeit nicht ausreicht, um ihre Viskosität zu bestimmen,
- die kleinste Messung,
- Temperaturbereich, wenn die Flüssigkeit unter -10 °C oder über + 50 °C gemessen werden kann.
1.16 Kennzeichnung
Das Messsystem, ein Teil davon oder eine Baugruppe, deren Genehmigung erteilt wurde, muss die folgenden eindeutig lesbaren und nicht wiederherzustellenden Daten enthalten, entweder in der Nähe des Indikators des Indikators oder auf einem separaten beschreibenden Etikett:
a) die EWG-Typgenehmigungszeichen,
b) das Kennzeichen oder im Namen des Herstellers;
c) gegebenenfalls eine andere Typenbezeichnung des Herstellers;
d) Herstellungsnummer und Herstellungsjahr;
e) Informationen über die Merkmale des Messsystems gemäß Nummer 1.15;
(f) sonstige zusätzliche Angaben, die in der Typgenehmigungsbescheinigung angegeben sind.
Wenn mehrere Messgeräte in einem einzigen System mit gemeinsamen Geräten arbeiten, kann ein einziges Etikett die für jeden Teil des Systems erforderliche Markierung tragen.
Die Kennzeichnung an der Anzeigeeinrichtung des Messgeräts darf nicht mit dem Etikett des Messsystems in Widerspruch stehen.
Kann das Messsystem ohne Demontage transportiert werden, kann die Markierung für jedes Teil auf einem einzigen Etikett kombiniert werden.
1.17 Füllungen
Die Abdichtung erfolgt vorzugsweise durch geprägte Bleifüllungen. Bei zerbrechlichen Vorrichtungen oder bei ausreichender Abdichtung gegen versehentliche Bruch sind jedoch Zangen zu verschließen. In jedem Fall sind Dichtungen leicht zugänglich. Es muss möglich sein, die Dichtungen an allen Teilen des Messsystems anzuordnen, die ansonsten nicht gegen Änderungen geschützt werden können, die die Genauigkeit der Messung beeinflussen könnten. Dichtungen können jedoch nicht an Verbindungen vorgesehen sein, die nur mit Werkzeugen abgebaut werden können. Die Dichtungen sind so einzustellen, dass die Kennzeichnung der Unterinitialprüfung der EWG zulässig ist. Es ist möglich, die in Anhang 2 Absatz 3.3.2.1 der Sonderregelung (2) genannte Dichtplatte über die Auslegung des Messsystems zu verschließen. Sie kann mit der Kennzeichnung des Messsystems nach Absatz 1.16 kombiniert werden. Bei einem Flüssigkeitsmesssystem sind Dichtungen nicht zu fixieren, so dass das System zu Reinigungszwecken abgebaut werden kann.
2. SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN FÜR MISCELLANEOUS-SPEKTEN VON MEASURINGSYSTEMEN
2.1 Flüssige Brennstoffspender
2.1.1. Flüssige Brennstoffspender sind Messsysteme zur Versorgung von flüssigen Brennstoffen an die Kraftstofftanks von Straßenfahrzeugen. Die für die Betankung von Kraftfahrzeugen und Kleinflugzeugen verwendeten Messsysteme sind als flüssige Kraftstoffspender zu behandeln. Sie können ein eigenes Versorgungssystem enthalten oder für den Einbau innerhalb des zentralen Versorgungssystems bestimmt sein. Das Verhältnis zwischen dem maximalen und dem Mindeststrom dieser Systeme muss mindestens 10: 1 betragen.
2.1.2 Hat das Messsystem ein eigenes Versorgungssystem, so ist ein Gasabscheider unmittelbar vor dem Eintritt in den Zähler zu installieren. Dieser Gasabscheider muss die in Absatz 1.6.2.1.4 oder 1.6.2.1.5 genannten Bedingungen erfüllen. Bei Separatoren, die die in Nummer 1.6.2.1.5 genannten Bedingungen erfüllen, zeigt die Erfahrung, dass die Anforderung im allgemeinen erfüllt ist, wenn das effektive Volumen des Separators mindestens 5 % des Fördervolumens pro Minute bei dem am Messgerät angegebenen maximalen Durchfluss beträgt. Im letzteren Fall ist die in Nummer 1.7.5 genannte Belüftungsvorrichtung nicht gestattet.
2.1.3. Wenn das Messsystem in einem zentralen Versorgungssystem oder für Fernbrennstoffe eingebaut werden soll, gelten die allgemeinen Vorschriften gemäß Nummer 1.6.
2.1.4. Die flüssigen Kraftstoffspender müssen mit einer Null-Kapazitätszählereinrichtung sowie einem Gesamtkapazitätszähler ausgestattet sein. Wenn diese Systeme auch einen Preisindikator enthalten, muss dieser Indikator auch mit einem Null-Level-Gerät ausgerüstet sein. Die Ladevorrichtung des Preisindikators und der Volumenzähler sind so zu installieren, dass die Nullung eines der beiden Indikatoren automatisch den anderen Indikator verbietet.
2.1.5. Hat das Dosiersystem ein eigenes elektrisches Versorgungssystem, so muss es mit einer Vorrichtung ausgestattet sein, um den Flüssigkeitsstrom nach dem Stillstand des Motors bis zum Nullen des Zählers zu verhindern. In keinem Fall ist es möglich, den Zähler während der Ausgabe zu Null.
2.1.6. Das in Nummer 1.8.4 genannte Rücklaufventil ist obligatorisch. Es ist zwischen dem Gasabscheider und dem Messgerät zu installieren. Es kann jedoch hinter dem Messgerät platziert werden, wenn der Gasabscheider über dem Messgerät angeordnet ist. In diesem Fall kann sie mit der in Absatz 1.8.3. genannten Ausrüstung kombiniert werden. Wird das Rücklaufventil zwischen dem Gasabscheider und dem Messgerät eingebaut, so ist der resultierende Druckverlust so gering, dass er vernachlässigt werden kann.
2.1.7 Bei Vollschlauch-Messsystemen muss der Schlauch einen manuellen Schließmechanismus enthalten, der den Anforderungen des Absatzes 1.8.6. entspricht. Zusätzlich kann ein Selbsthemmungsmechanismus installiert sein. Die Vollschlauch-Messsysteme, die nur von einer Handpumpe geliefert werden, brauchen nur den Verschlussmechanismus nach Absatz 1.8.6.
2.1.8 Messsysteme mit einer maximalen Durchflussrate von 60 l/min oder weniger müssen einen Mindestbereich von höchstens 5 Litern aufweisen.
2.1.9. Ist das Messsystem mit einem Ticketdrucker ausgestattet, so ist der Drucker an das Nullgerät anzuschließen. Die Ladevorrichtung muss es ermöglichen, den Druck durch Vergleich der Fahrkarte mit dem Indikator nach dem Drucken zu überprüfen.
2.1.10. Die Erstprüfung der Messsysteme für flüssige Brennstoffe erfolgt nach Nummer 3.2 in einem oder zwei Stufen, je nachdem, ob sie ein eigenes Versorgungssystem haben oder nicht.
2.2 Messsysteme für niedrigviskose Straßentanks (dynamische Viskosität ≤ 20 mPa.s), bei Normaldruck gelagert, ohne Trinkwasser
2.2.1. Die Vorschriften des Absatzes 2.2 gelten für Messsysteme an Straßentanks oder beförderbaren Tanks. Die Messsysteme können an Straßentanks mit einer oder mehreren Kammern montiert werden, wobei jede Kammer mit einem eigenen Absperrventil ausgestattet ist, manuell oder automatisch betrieben wird.
2.2.2. Jedes Messsystem ist für ein bestimmtes Produkt oder eine Kategorie von Produkten zu verwenden, für die dem Messgerät die EWG-Typgenehmigung erteilt wurde. Das Rohr ist so zu gestalten, dass das Mischen der Produkte leicht verhindert werden kann.
2.2.3. Wenn Tanks an Anhängern oder Sattelanhängern installiert sind, kann das Messsystem entweder auf einem Traktor oder auf einem Anhänger oder auf einem Sattelanhänger montiert werden.
2.2.4 Das am Straßentank installierte Messsystem kann entweder mit einem leeren Schlauch oder mit einem vollen Schlauch sein. Es kann auch einen Leerschlauch und einen Vollschlauch oder zwei Vollschläuche unterschiedlicher Abmessungen aufweisen, so dass sie abwechselnd betrieben werden können. Es ist nicht möglich, während der Messung auf einen anderen Schlauch umzuschalten.
2.2.5. Ist das Messgerät mit dem Ticketdrucker verbunden, so ist der Drucker mit dem Nullgerät des Volumenzählers zu verbinden.
2.2.6 Das am Straßentanker angebrachte Messsystem muss so eingestellt sein, dass es nur mit der Pumpe versorgt wird, nur durch Selbsteinfall, Pumpe oder Selbsteinfall oder nur durch Gasdruck.
2.2.6.1. Nur pumpenversorgte Messsysteme können als Vollschlauchsysteme oder Leerschlauchsysteme betrieben werden.
2.2.6.1.1 Falls die in Absatz 1.6.2.4 genannte Bedingung nicht erfüllt ist, muss der Gasabscheider zum Beispiel auf die Prüfvorrichtung gedrückt werden:
a) ein entsprechender Gasabscheider, der den Anforderungen von 1.6.2.1.4 oder 1.6.2.1.5 entspricht; bei Separatoren, die den Anforderungen von 1.6.2.1.5 entsprechen, zeigt die Erfahrung, dass die Anforderung in der Regel erfüllt ist, wenn das effektive Volumen des Separators mindestens 5 % des Fördervolumens pro Minute bei der maximalen Durchflussrate im Messsystem beträgt;
b) eine Belüftungseinrichtung;
c) eine spezielle Belüftungseinrichtung.
Wenn atmosphärischer Druck am Ausgang des Messgerätes im Messsystem absinken könnte, aber höher als der gesättigte Dampfdruck der gemessenen Flüssigkeit bleiben würde, müssen diese Geräte mit einem automatischen Gerät kombiniert werden, das den Fluss der Flüssigkeit verlangsamt oder stoppt, um zu verhindern, dass Luft in den Zähler gelangt. Wenn keine Gefahr eines Druckabfalls an der Austrittsöffnung unter Normaldruck besteht (was insbesondere für Systeme mit Vollschlauch gilt), ist es nicht erforderlich, automatische Vorrichtungen zu verlangsamen oder den Flüssigkeitsfluss zu stoppen.
2.2.6.1.2. Der spezielle Klimaanlage mit automatischer Stoppvorrichtung muss mit einem transparenten Gerät ausgestattet sein.
2.2.6.1.3. Die Straßentankerkammern müssen mit Anti-Spiegel-Ausrüstung ausgerüstet sein, außer wenn das Messsystem mit einem Gasabscheider ausgestattet ist, der den Anforderungen des Absatzes 1.6.2.1.4. entspricht.
2.2.6.2 Die nur durch Selbstfall gelieferten Messsysteme müssen folgende Anforderungen erfüllen:
2.2.6.2.1 Die Vorrichtung muss so ausgelegt sein, dass das Gesamtvolumen einer oder mehrerer Kammern mit einem Durchfluss größer oder gleich dem Mindestdurchsatz im Messsystem gemessen werden kann.
2.2.6.2.2. Ist die Verbindung zur gasförmigen Phase im Tank, so muss die entsprechende Vorrichtung verhindern, dass Gas in den Zähler gelangt.
2.2.6.2.3 Die Tankkammern sind an die Anti-Spiegel-Einrichtung anzupassen, außer wenn das Messsystem einen Gasabscheider gemäß Absatz 1.6.2.1.4. aufweist.
2.2.6.2.4 Die Anforderungen der Absätze 1.6.3.1, 1.6.3.2 und 1.6.3.4 wird erfüllt. Werden die oben genannten Anforderungen erfüllt, kann eine Beschleunigerpumpe über den Getriebepunkt hinaus verwendet werden. Diese Pumpe darf jedoch nicht dazu führen, dass der Druck im Messgerät sinkt.
2.2.6.2.5. Für bestimmte Messsysteme, insbesondere solche mit einer speziellen Belüftungsvorrichtung mit einem Mechanismus zum Selbststoppen der Strömung, und für solche mit permanenter Belüftung zur unmittelbar über den Übertragungspunkt liegenden Atmosphäre ist eine Gasanzeige nicht erforderlich. Bei Systemen mit manueller Belüftung, die unmittelbar hinter der Übertragungsstelle liegen, ist der Gasanzeiger obligatorisch, außer bei Systemen, bei denen der Druck nicht unter Normaldruck fällt.
2.2.6.3. Messsysteme, die entweder mit einer Pumpe oder mit Selbsteinstellung betrieben werden können, müssen den Anforderungen der Absätze 2.2.6.1 und 2.2.6.2 entsprechen.
2.2.6.4 Die mit Gasdruck versorgten Messsysteme können entweder als leere Schlauchsysteme oder als Vollschlauchsysteme betrieben werden. Ein Rohr, das eine Vorrichtung verbindet, die verhindert, dass die Gase in den Prüfkörper gemäß Absatz 1.6.3.3 gelangen, und der Prüfkörper selbst darf keine Verengung oder Komponente enthalten, die einen Druckabfall verursachen könnte, bei dem die Gasbildung durch die Freisetzung von in der Flüssigkeit gelösten Gasen erzeugt wird. Diese Systeme müssen einen Druckmesser enthalten, der den Druck innerhalb des Tanks zeigt. Die zulässige Druckzone ist am Druckmesser anzugeben.
2.3 Sammlungseinrichtungen für die Entladung von Schiffs-, Schienen- und Straßentankern
2.3.1 Messsysteme zur Messung des Flüssigkeitsvolumens in See-, Schienen- und Straßentanks müssen einen eingesetzten Behälter enthalten, in dem der Flüssigkeitsspiegel den Übertragungspunkt bestimmt. Dieser Eingang kann auch zur Abscheidung von Gasen verwendet werden.
2.3.1.1. Bei Eisenbahn- und Straßentankern muss das Einlegeschiff am Anfang und Ende des Messvorgangs ein dauerhaftes, sichtbares oder sonst erkennbares Niveau halten. Die zulässige Änderung des stationären Zustands entspricht einem Volumen, das nicht größer ist als der maximal zulässige Fehler für die kleinste Probenahme.
2.3.1.2. Es besteht kein Bedarf an Selbstversorgungsmaßnahmen für Schiffstanks. In diesem Fall ist die Variation des Inhalts messbar. Wird der Tank des Schiffes von Pumpen entleert, die sich am Boden des Schiffes befinden, so muss der eingesetzte Behälter nur am Anfang und am Ende des Ansaugvorgangs verwendet werden.
2.3.1.3. In beiden Fällen gemäß den Absätzen 2.3.1.1 und 2.3.1.2 ist der Querschnitt des eingesetzten Behälters so zu gestalten, dass die Flüssigkeitsmenge, die dem maximal zulässigen Fehler für die kleinste Probe entspricht, einer Füllstandsdifferenz von mindestens 2 mm entspricht.
2.4. Messsysteme, stationär oder auf Straßentanks montiert, zum Messen von Flüssiggas unter Druck (ohne kryogene Flüssigkeiten)
2.4.1. Diese Messsysteme und deren Vorratstanks sind durch feste Rohrleitungen dauerhaft zu verbinden. Zwischen dem Vorratsbehälter und dem Zähler ist ein Rücklaufventil zu installieren.
2.4.2. Die Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Drucks, der hinter dem Messgerät liegt, stellt sicher, dass das Produkt während der Messung flüssig bleibt. Der erforderliche Druck kann entweder auf einem festen Wert oder auf einem unter den Messbedingungen eingestellten Wert gehalten werden.
2.4.2.1. Wird der Druck auf einem festen Wert gehalten, so muss dieser Wert mindestens gleich dem Dampfdruck des Produkts bei einer Temperatur von 15 °C über der maximalen Betriebstemperatur sein. Die Einstellung der Druckrückhalteeinrichtung ist zu verschließen.
2.4.2.2. Wird der Druck auf die Messbedingungen eingestellt, so muss er während der Messung um mindestens 100 kPa (1 bar) höher sein als der Dampfdruck der Flüssigkeit. Diese Funktion muss automatisch sein.
2.4.2.3. Bei einem stationären Messsystem für den industriellen Einsatz kann die betreffende messtechnische Behörde die Verwendung einer Vorrichtung zur Druckerhaltung bei manueller Einstellung ermöglichen, darf der Druck am Ausgang der Messvorrichtung nicht geringer sein als der Dampfdruck des Produkts bei einer Temperatur von 15 °C über der maximalen Betriebstemperatur der Flüssigkeit während der Messung. Dem Messsystem ist ein Diagramm mit dem Dampfdruck des Produkts in Abhängigkeit von seiner Temperatur beizufügen. Sollen diese Messsysteme unbeaufsichtigt arbeiten, so ist die Temperatur und der Druck durch Aufzeichnungseinrichtungen kontinuierlich zu erfassen.
2.4.3. Vor dem Messgerät ist ein Gasabscheider zu installieren, entweder in Form eines Gasabscheiders oder eines Kondensators.
2.4.3.1 Der Gasabscheider muss die allgemeinen Anforderungen entweder für Flüssiggas oder für Flüssigkeiten mit höherer Viskosität erfüllen. Aufgrund der schwierigen Verifikation ist es jedoch zulässig, dass ein Gasabscheider zugelassen wird, wenn sein effektives Volumen nicht weniger als 1,5% des pro Minute zugeführten Flüssigkeitsvolumens bei maximaler Durchflussmenge beträgt, wobei das den Messgerät an den Vorratsbehälter anschließende Rohr nicht länger als 25 m ist. Ist das Rohr länger als 25 m, so darf das effektive Volumen des Gasabscheiders nicht weniger als 3 % des Volumens der pro Minute mit dem maximalen Durchfluss geförderten Flüssigkeit betragen. Bei verflüssigten Gasmesssystemen müssen weder die Gasanzeige noch die transparente Vorrichtung eingebaut werden.
2.4.3.2. Das Volumen des Kondensators hängt vom Volumen des Rohres zwischen dem Ventil des Vorratsbehälters und dem Ventil zur Aufrechterhaltung des Drucks vor dem Messgerät ab. Es darf nicht weniger als das Doppelte des Volumens der Flüssigkeit betragen, die auftreten kann, wenn die Temperatur um einen Wert fällt, der für atmosphärische und 2 ° C für unterirdische oder wärmeisolierte Rohre üblich ist. Zur Auswertung des Kondensatorvolumens ist der Temperaturvolumenausdehnungskoeffizient von 3,10 -3 pro Grad Celsius für Propan und Propylen und 2,10 -3 pro Grad Celsius für Butan und Butadien zu verwenden, anstatt genaue Werte zu verwenden. Bei anderen Produkten mit hohem Dampfdruck werden die Koeffizientenwerte von den einschlägigen messtechnischen Behörden bestimmt. Der Kondensator muss mit einer handbetätigten Auspuffvorrichtung ausgestattet sein. Im Messsystem muss sich der Kondensator am höchsten Punkt des Rohres befinden. Das nach dem obigen Verfahren berechnete Kondensatorvolumen kann in mehrere Kondensatoren aufgeteilt werden, die sich an den höchsten Stellen des Rohres befinden.
2.4.4. In unmittelbarer Nähe des Messgerätes befindet sich der Thermometertank. Das verwendete Thermometer muss mindestens 0,5 °C betragen und kalibriert sein. Der Druckmesser muss sich zwischen dem Messgerät und dem Druckentlastungsventil befinden. Für Straßentankmesssysteme ist die Verbindung für den Druckmesser ausreichend.
2.4.5 Wird der Messvorgang in einem auf einem Straßentank befindlichen System durchgeführt, kann die Verbindung zwischen den Gasphasen im Vorratstank und dem Ansaugtank nicht angeschlossen werden.
2.4.6 Sicherheitsventile können in das Messsystem eingebaut werden, um einen übermäßigen Druck zu verhindern. Liegen diese Ventile hinter dem Messgerät, so müssen sie offen für die Atmosphäre oder mit dem Ansaugbehälter verbunden sein. Unter keinen Umständen darf ein Sicherheitsventil vor dem Messgerät mit einem Bypass um den Messgerät mit dem Ventil hinter dem Messgerät verbunden werden.
2.4.7 Wenn Betriebsbedingungen die Verwendung von abnehmbaren Schläuchen erfordern, bleibt der Schlauch vollständig gefüllt, wenn sein Volumen größer als der maximal zulässige Fehler für die kleinste Messung ist. Der abnehmbare Vollschlauch muss spezielle Kupplungen für Vollschläuche aufweisen. Bei Bedarf sind am Ende dieser Schläuche Handentlüftungseinrichtungen zu installieren.
2.4.8 Bei dem in Absatz 1.11 beschriebenen Doppel-Kap-Ventil ist aus Sicherheitsgründen für jedes die Messvorrichtung umlaufende Rohr die Möglichkeit des Schließens des Ventils gegeben. In diesen Fällen muss der zwischen zwei Verschlussventilen oder einem anderen entsprechenden System liegende Druckmesser auf Leckagestellen hinweisen.
2.5 Milchmesssysteme
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 22 / 2001 Slg. zur Festlegung von Vorschriften für Messsysteme für Flüssigkeiten, ausgenommen mit EWG-Marke gekennzeichnetes Wasser |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 16.01.2001 |
|---|---|
| In Kraft seit | 21.04.2004 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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