Act Nr. 215 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 452 / 2001 Slg., zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes in der geänderten Fassung

Gültig Recht In Kraft seit 06.08.2022
215
DIE RECHT
vom 29. Juni 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 452 / 2001 Slg., zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 452 / 2001 Slg., über den Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes, geändert durch Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 501 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 221 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 375 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 256 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 196 / 2017 Slg., Sl., Gesetz Nr.
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Verordnung (EU) Nr. 1151 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922 / 72, (EWG) Nr. 234 / 79, (EG) Nr. 1037 / 2001 und (EG) Nr. 1234 / 2007, geändert. Verordnung (EU) Nr. 251 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Definition, Beschreibung, Präsentation, Kennzeichnung und den Schutz geografischer Angaben über aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601 / 91 des Rates Delegierte Verordnung (EU) Nr. 664/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung von Unionssymbolen für geschützte Ursprungsbezeichnungen, geschützte geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten und bestimmter Ursprungsregeln, Verfahrensregeln und sonstige Übergangsregeln. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Delegierte Verordnung (EU) 2019 / 33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, Widerspruchsverfahren, Beschränkung der Verwendung, Änderung der Produktspezifikation, Widerruf des Schutzes und der Etikettierung und Präsentation in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) 2019 / 34 der Kommission vom 17. Oktober 2018 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, des Widerspruchsverfahrens, der Änderungen der Produktspezifikation, der Registrierung geschützter Namen, der Aufhebung des Schutzes und der Verwendung von Symbolen und der Verordnung (EU) Nr. 1306 / des Europäischen Parlaments und des Rates Verordnung (EU) 2019 / 787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Definition, Beschreibung, Präsentation und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung von Spirituosen bei der Präsentation und Kennzeichnung anderer Lebensmittel, den Schutz geografischer Angaben von Spirituosen, die Verwendung von Alkohol und Spirituosen landwirtschaftlicher Herkunft bei der Herstellung alkoholischer Getränke und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, geändert. Verordnung (EU) 2019 / 1753 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 über Unionsmaßnahmen nach dem Beitritt zur Genfer Akte des Abkommens von Lissabon über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben. Delegierte Verordnung (EU) 2016 / 1235 der Kommission vom 12. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019 / 787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für Anträge auf Eintragung von geografischen Angaben zu Spirituosen, Änderungen der Produktspezifikation, Widerruf der Registrierung und Registrierung. Artikel 2
2. In Ziffer 1 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte „Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls „durch die Worte“ für Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls aus" ersetzt.
3. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.
Buchstabe e wird unter Buchstabe d umnumeriert.
4. In Artikel 3 werden die Worte "mit Ausnahme von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Waren, für die der Schutz ausschließlich nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union1 gewährt wird" (im Folgenden „ausschließlicher Unionsschutz“) nach den Worten "Bezeichnung" eingefügt.
5. Absatz 4 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
6. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte „mit Ausnahme von Absatz 2 „ gestrichen.
7. Absatz 5 (1), einschließlich Fußnote 1b, lautet wie folgt:
"(1) Die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung im Register für im Gebiet hergestellte, verarbeitete oder hergestellte Waren und unter den Bedingungen des Artikels 2 Buchstabe a kann von einer juristischen Person verlangt werden, die den Hersteller oder Verarbeiter dieser Waren oder von einem Mitglied oder Mitgliedern eines Unternehmens, das durch eine Vereinigung von Erzeugern oder Verarbeitern dieser Waren 1b gebildet wird, zusammenbringt. Eine natürliche oder juristische Person kann auch für die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung gelten, wenn er beweist, dass er der einzige Hersteller oder Verarbeiter im Gebiet und unter den Bedingungen gemäß Absatz 2 Buchstabe a ist, der den Antrag stellen möchte.
(1b) Zum Beispiel § 214 ff. des Zivilgesetzbuches, § 2716 ff. des Zivilgesetzbuches.
8. Absatz 5 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6 umnummeriert.
9. In Artikel 5 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten die Worte "außer für die allgemeinen Elemente des Antrags nach den Verwaltungsregeln" eingefügt (im Folgenden "Antrag ").
10. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis f werden umnummeriert (b) bis e).
11. In Artikel 5 Absatz 3 wird das Wort "Management2" durch das Wort "Erinnerung", "3 (d)" ersetzt durch "2 (c)," "3 (f)" ersetzt durch "2 (e)" und am Ende des Absatzes gilt der Satz "Dies gilt nicht, wenn dies aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung erkennbar ist."
Fußnote 2 wird gestrichen.
12. In Artikel 5 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.
Absatz 6 wird zu Absatz 4.
13. In Artikel 5 Absatz 4 wird "4" durch "3" ersetzt.
14.
15. Absatz 7 (2) lautet:
"(2) Hat die Anmeldung nicht die erforderlichen Angaben oder hat sie andere Mängel, so darf die Frist für die Korrektur der Mängel nicht weniger als 2 Monate betragen."
16. Artikel 7 Absatz 5 wird gestrichen.
17. In Artikel 8 Absatz 2 wird der Teil des Satzes nach dem Semikolon einschließlich des Semikolons gestrichen;
Artikel 18 Absätze 9 und 10 wird gestrichen.
19. In Abschnitt 11 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "die zuständige Kontrollbehörde " gestrichen.
20. In Ziffer 11 Absatz 1 Buchstabe b wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe c wird gestrichen.
21. Absatz 11 Absatz 2 wird gestrichen.
Die Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 2 und 3.
22. In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte "oder (c)" gestrichen.
23. In Abschnitt 12 werden die Worte "für den Inhalt und die Kontrolle der Spezifikation eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses oder Lebensmittels" gestrichen.
24. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "die Frist für die Entscheidung" nach den Worten "die Bevollmächtigten" eingefügt.
Fußnote 9:
"9) § 71 Abs. 3 der Verwaltungsverordnung."
25. In Fußnote 5 wird der zweite Satz durch "Gesetz Nr. 417/2004 Slg., über Patentvertreter und zur Änderung des Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz des gewerblichen Eigentums, geändert."
26. In Absatz 14 wird der vorliegende Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Absatz 1 gilt nicht für natürliche Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und in der Tschechischen Republik ansässig sind oder Dienstleistungen in der Tschechischen Republik erbringen. Darüber hinaus gilt sie nicht für juristische Personen, die ihre Geschäftsführung oder ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik eingerichtet sind oder Dienstleistungen im Gebiet der Tschechischen Republik erbringen. Wenn diese Personen ihren Sitz oder ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik nicht haben, müssen sie die Dienstadresse in der Tschechischen Republik für das Verfahren vor dem Amt angeben."
27. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "und, wenn es sich bei den Waren um landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Lebensmittel gemäß Artikel 26 handelt, ihre Spezifikationen, einschließlich etwaiger Änderungen, gestrichen.
28. Absatz 16 (1), einschließlich Fußnote 6, lautet wie folgt:
"(1) Personen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in der Tschechischen Republik haben, können über das Amt eine internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe nach dem internationalen Vertrag beantragen (6).
6) Das am 14. Juli 1967 in Stockholm überarbeitete Lissabon-Abkommen zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung vom 31. Oktober 1958, veröffentlicht unter Nr. 67 / 1975 Slg., geändert durch das Dekret Nr. 79 / 1985 Slg.
29. In Artikel 16 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Wird der in Absatz 1 genannte Antrag durch eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt, die ausschließlichen Schutz der Union gewährt wird, so übermittelt das Amt den Antrag auf weitere Maßnahmen an die Europäische Kommission ("die Kommission").
(3) Wird ein Antrag gemäß Absatz 1 auf eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gestellt, die nicht ausschließlich von der Union geschützt ist, so ersucht das Amt eine Stellungnahme der Kommission über den Antrag auf internationale Registrierung im Rahmen eines internationalen Abkommens. Wird die Stellungnahme der Kommission zur Einreichung eines Antrags nicht widersprochen, beendet das Amt das Verfahren für einen solchen Antrag. Das Amt legt dem Internationalen Amt der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend „Internationales Amt“ genannt) einen Antrag auf Zustimmung der Kommission vor.
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
30. In Artikel 16 Absatz 4 werden nach den Worten "Ursprung " die Worte "und die Worte" gemäß Absatz 1" eingefügt.
31. In Artikel 17 Absatz 1 werden die Worte "oder geographische Angabe" nach dem Wort "Ursprung" eingefügt.
32. In Artikel 17 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Das Amt unterrichtet das Internationale Amt über die Verweigerung der Auswirkungen der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Gebiet der Tschechischen Republik
a) auf der Grundlage einer innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung im Register des Internationalen Amtes gemäß der Genfer Akte des Abkommens von Lissabon über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben beantragten begründeten Vorbehalte oder
b) falls diese Bezeichnung die Bedingungen für die Registrierung nicht erfüllt.
Absatz 2 wird Absatz 3.
33. In Artikel 17 Absatz 3 werden die Worte "oder die geografische Angabe "nach dem Wort" eingefügt.
34. In Artikel 17 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Amt teilt dem Internationalen Büro die Unmöglichkeit mit, auf dem Gebiet der Tschechischen Republik Schutz zu gewähren, wenn der Antrag eine Ursprungsbezeichnung oder eine geografische Angabe betrifft, die in den Geltungsbereich des ausschließlichen Unionsschutzes fällt."
35. In § 18 wird der Text "§ 10 (1)" durch den Text "§ 19 (2)" ersetzt.
36. in Absatz 19 (1):
"(1) Dem Amt wird ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gestellt, der ausschließlichen Schutz der Union für Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls aus einem grenzüberschreitenden geografischen Gebiet (im Folgenden „Beantragung der Unionszulassung“) gewährt wird, wenn die Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe in der Tschechischen Republik in Bezug auf diese Waren verwendet wird."
37. In § 19 Abs. 2 und 3 § 19 Abs. 4 Satz 1 § 19 Abs. 5, § 20 einleitender Teil der Vorschrift, § 20 a, § 21 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Abs. 5 bis (7) wird das Wort "Gemeinschaft" durch "Union" ersetzt.
38. In § 19 Abs. 2 wird das Wort "Erfindung durch das Wort"-Unterstützungsdokument" und am Ende des Absatzes die Worte "erlaubt, die Spezifikation zu überprüfen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion, die staatliche Veterinärverwaltung oder das Zentrale Kontroll- und Prüfungsinstitut für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist" hinzugefügt.
39. In § 19 Abs. 4 Satz 1 § 20 einleitender Teil der Bestimmung, § 21 Abs. 1 Satz 2 § 22b Abs. 7 Satz 1 Satz 1 § 23 Abs. 1 b und § 23 Abs. 2 werden nach dem Wort "Bezeichnung" die Worte "Ursprung oder geografische Angabe" eingefügt.
40. In Abschnitt 20 des einleitenden Teils der Bestimmung und in Abschnitt 20 Buchstabe a wird das Wort "Gemeinschaft" durch die Europäische Union ersetzt".
41. In Artikel 21 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "die Europäische Kommission ("die Kommission")" durch die Worte "die Kommission" ersetzt.
42. In den Artikeln 21 (5) und 22b (5) wird das Wort "Produkt" durch "Waren" ersetzt, das Wort "Produkt" wird durch das Wort "Waren" ersetzt, und die Worte "wo das Erzeugnis stammt" werden durch "woher die Ware kommt" ersetzt.
43. In den Artikeln 21 Absatz 5, 22a Absatz 5 und 22b Absatz 5 wird das Wort "Erfindung" durch "unterstützende Dokumente" ersetzt.
44. In § 21 Abs. 6 wird das Wort "Datei " ersetzt durch" Ausgabe" und das Wort "finden " durch" Basis" ersetzt.
45. Der folgende Abschnitt 21a wird nach Abschnitt 21 eingefügt:
„§ 21a
Sind im Laufe des Verfahrens wesentliche Änderungen der Spezifikation von Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder in einem grenzüberschreitenden geografischen Gebiet vorgenommen worden, so erstellt das Amt eine neue Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 20 und erlässt Einwände nach Artikel 21. "
46. Absatz 22 einschließlich Fußnote 7 lautet wie folgt:
„§ 22
Der Beschluss, den Antrag auf Eintragung der Union zu verweisen, wird vom Amt mit einem öffentlichen Erlass (7) erteilt.
7) § 25 des Verwaltungsgesetzbuches.
47. In Abschnitt 22a werden die Worte "die Forderung der Verwaltung auf Ebene der Europäischen Union" hinzugefügt.
48. In § 22a Abs. 1 werden die Worte "Produkt mit Ursprung in der Tschechischen Republik" durch die Worte "Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik" ersetzt und die Worte "v" durch "z" ersetzt.
49. In Artikel 22a wird der Satz "Der Antrag muss den in Artikel 19 Absatz 2 genannten Unterlagen beigefügt sein, am Ende des Absatzes 1 angefügt."
50. In Absatz 22a gilt der Satz "Paragraph 21a sinngemäß für die neue Veröffentlichung."
51. In Absatz 22a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch "Union" ersetzt und die Worte "Ursprungs- oder geografische Angabe" nach dem Wort "Bezeichnung" eingefügt.
52. In Artikel 22a Absatz 5 werden die Worte "vorgesehen in Artikel 19 Absatz 2" nach den Worten "die Kontrollbehörde" eingefügt.
53. In Artikel 22a Absatz 7 werden die Sätze der zweiten bis letzten Absätze gestrichen.
54. In Abschnitt 22b werden die Worte "Ursprung oder geographische Angabe " angefügt.
55. In Absatz 22b Absatz 1 werden die Worte "Produkte mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder in" durch "Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder aus" ersetzt.
56. In § 22b Abs. 2 Satz 1 § 22b Abs. 4 Satz 1 und 2 Satz 1 § 22b Abs. 5 und (6) § 22b Abs. 7 Satz 1 und § 22b Abs. 8 Satz 1 wird das Wort "Gemeinschaft" durch "Union" ersetzt.
57. In Artikel 22b Absatz 4 werden nach den Worten "Bezeichnung" die Worte "Ursprung oder geographische Angabe" eingefügt.
58. In Ziffer 22b (6) wird das Wort "finden" durch das Wort "Hintergrund" ersetzt.
59. In Absatz 22b (8) werden die Sätze des zweiten und letzten Absatzes gestrichen.
60. Absatz 22c, einschließlich Titel und Fußnote 8, lautet wie folgt:
§ 22c
Widerspruch gegen einen Antrag auf Eintragung, Widerruf oder Änderung einer Spezifikation von Waren mit Ursprung in einem anderen Staat
Werden vor der Kommission durch das Amt Einwände gegen einen Antrag auf Unionsregistrierung, einen Antrag auf Widerruf oder einen Antrag auf Änderung einer Spezifikation von Waren mit Ursprung in einem anderen Staat erhoben, so werden sie dem Amt spätestens einen Monat vor Ablauf der von der Europäischen UnionVerordnung unmittelbar festgelegten Frist vorgelegt.
8) Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019 / 787 des Europäischen Parlaments und des Rates.
61. Nach Abschnitt 22c werden folgende Abschnitte 22d und 22e eingefügt, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 10 und 11:
„§ 22d
Änderung der Spezifikation, die keine Verwaltung auf Ebene der Europäischen Union erfordert
(1) Absatz 22a Absätze 1 bis 6 gilt entsprechend für das Verfahren zur Änderung der Spezifikation.
(2) Die Entscheidung zur Änderung der Spezifikation wird vom Amt durch ein öffentliches Dekret (7) abgegeben.
(3) Die Behörde unterrichtet die Kommission über den entsprechenden Beschluss zur Änderung der Spezifikation. Entzieht die Kommission den Beschluss der Behörde, die Spezifikation zu ändern, so führt die Behörde das neue Verfahren durch und erlässt einen neuen Beschluss10).
§ 22e
Vorübergehende Änderung der Spezifikation
(1) Absatz 22a Absätze 1 bis 6 gilt sinngemäß für das Verfahren zur vorübergehenden Änderung der Spezifikation, sofern die in Absatz 22a Absatz 2 vorgesehene Frist für die Anlandung der Änderung der Spezifikation und die Frist für die Einreichung von Einwänden 1 Monat beträgt.
(2) Der Antrag enthält Nachweise über die Begründung der Änderung im Rahmen von Hygiene- und Pflanzengesundheitsmaßnahmen oder im Zusammenhang mit Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen unter der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union11).
(3) Der Beschluss über die vorübergehende Änderung der Spezifikation enthält den Zeitraum, in dem die vorübergehende Änderung wirksam ist. Der Beschluss zur Änderung der Spezifikation wird vom Amt durch ein öffentliches Erlass (7) erlassen.
(4) Die Behörde unterrichtet die Kommission über den einschlägigen Beschluss über die vorübergehende Änderung der Spezifikation.
10) Absatz 101 Buchstabe e der Verwaltungsverordnung.
11) Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 664 / 2014 der Kommission. Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019 / 787 des Europäischen Parlaments und des Rates Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151 / 2012 des Europäischen Parlaments und des Rates.
62. In Artikel 23 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Ursprungs- oder geographische Angaben" nach den Bezeichnungen" eingefügt.
63. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Ursprung oder geografische Angabe" nach den Wörtern "Registrierte Bezeichnung" und nach den Worten "geschützte Bezeichnung" eingefügt.
64. In Abschnitt 24 werden die Wörter "Ursprungs- oder geographische Angabe " nach den Wörtern" eingetragene Bezeichnung" eingefügt.
65. Artikel 26 wird gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Wird eine Person, die nach geltendem Recht in einem vom Amt für gewerbliches Eigentum (im Folgenden „Register“) mit einer Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe für Waren mit Ursprung in der Tschechischen Republik oder einem grenzübergreifenden geografischen Gebiet, dem ausschließlich nach den unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Union (im Folgenden „ausschließlicher Unionsschutz“) Schutz gewährt wird, eingetragen worden ist, so wird der ausschließliche Schutz der Union durch die Bereitstellung in der Tschechischen Republik § 19 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 452 / 2001 Slg. gilt sinngemäß für die Einzelheiten des Antrags.
2. Werden die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe nicht ausschließlich von der Union auf Antrag von Nummer 1 geschützt, so endet die Registrierung an dem Tag, an dem die Entscheidung der zuständigen Behörde der Europäischen Union endgültig wird.
3. Die Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe im Register für Waren, die unter den ausschließlichen Schutz der Union fallen, für die ein Antrag gemäß Nummer 1 nicht gestellt wurde, endet am 14. September 2022.
4. Die Registrierung einer Ursprungsbezeichnung in einem Register, das im Rahmen des Lissabon-Abkommens zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung für Waren des ausschließlichen Schutzgebiets der Union, für die ein Antrag nicht unter Nummer 1 gestellt wurde, gewährt wurde, endet am 14. September 2022.
5. Der Antrag auf internationale Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gemäß der Genfer Akte des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, die im Rahmen des Lissabon-Abkommens zum Schutz der Ursprungsbezeichnungen und ihrer internationalen Registrierung geschützt sind und der statt des in der Tschechischen Republik nach den geltenden Rechtsvorschriften gewährten Schutzes ausschließlicher Unionsschutz gewährt wurde, kann bis zum 14. September 2022 gestellt werden.
Čl. III
Aufhebung
Erlass Nr. 243 / 2002 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 452 / 2001 Slg., zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes, wird aufgehoben.
Čl. IV
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 215 / 2022 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 452 / 2001 Slg., zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und zur Änderung des Verbraucherschutzgesetzes, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.07.2022
In Kraft seit06.08.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 161

Öffentliche Verträge 1

Objednávka zboží - zdravotnický materiál
Fakultní nemocnice v Motole MEDISERVIS s.r.o.
105 600 CZK
27.11.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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