Tschechische Nationalbank Maßnahme Nr. 20 / 1994 Coll.

Maßnahmen der Tschechischen Nationalbank zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Austauschaktivitäten

Gültig
20
MASSNAHMEN
Tschechische Nationalbanken
vom 3. Januar 1994
zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Austauschtätigkeiten
Die Tschechische Nationalbank sieht das Gesetz Nr. 6 / 1993 Slg., an der Tschechischen Nationalbank und gemäß § 7 Abs. 5 des Devisengesetzes Nr. 528 / 1990 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 228 / 1992 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Diese Bedingungen regeln das Verhalten von Devisengeschäften durch Devisenbanken, (1) Banken2) und andere Personen - juristische und physisch (nachstehend als "Entrepreneurs" bezeichnet), denen eine Konzessionsnote (nachstehend als "Konzession " bezeichnet) von der Handelsstelle ausgestellt worden ist, (3), die sie berechtigt, den Austausch zu betreiben.
§ 2
(1) Währungswechselaktivitäten sind der Kauf von Währungsfonds 4) pro tschechischer Währung. Für diese Maßnahme bedeutet Devisenwert und Devisenwechsel - Schecks.
(2) Banken und Unternehmer dürfen im Zuge der Austauschaktivitäten nur solche Arten von Devisenfonds erwerben, die gemäß § 16 mit der Devisenbank vereinbart wurden.
§ 3
(1) Währungswechseltätigkeiten werden an geeigneten Arbeitsplätzen von Devisenbanken oder Banken oder in geeigneten Geschäftsräumen durchgeführt, die zu diesem Zweck definiert sind.
(2) Die Eignung eines jeden Arbeitsplatzes oder einer Einrichtung unterliegt der Aufsicht durch die Tschechische Nationalbank nach den einschlägigen Gesetzen. 5)
§ 4
(1) Jede Wechselstelle von Devisenbanken und Banken muss so gekennzeichnet sein, dass sie Vermittlungsdienstleistungen anbietet. Wird ein Wechselbüro an einer bestimmten Stelle als einziger Ort errichtet, so ist er mit einem Handelsnamen zu kennzeichnen.
(2) Eine Gründung von Unternehmern muss durch einen Handelsnamen gekennzeichnet werden, in dem das Wort "Bank "oder" Sparkasse", seine Übersetzung oder die Worte, in denen diese Worte erscheinen, nicht verwendet werden dürfen. 6) Die Einrichtung ist ferner mit dem Wort "Währungsaustausch" oder gegebenenfalls Übersetzungen dieses Wortes gekennzeichnet.
§ 5
Sie ist für den ordnungsgemäßen Betrieb und die Einhaltung der Vorschriften über die Durchführung der Austauschtätigkeiten verantwortlich:
a) eine Person, die für diesen Bereich durch eine interne Devisenbankregelung oder gegebenenfalls durch eine Bank als verantwortlich bezeichnet wird;
b) bezeichneter Vertreter (7), wenn der Unternehmer eine juristische Person ist;
c) ein Unternehmer, eine natürliche Person oder ein von ihm ernannter Vertreter. 7)
§ 6
Grundkonzepte
(1) Identifizierung des Vermittlungsbüros, Einrichtung die Identifikationsmarken, mit denen die Dokumente über die Durchführung der Vermittlungstätigkeit gekennzeichnet werden müssen. Diese Funktionen sind:
a) der offizielle Stempel oder Stempel des Händlers, der den Handelsnamen enthält;
b) die Unterschrift oder die Chiffre des ermächtigten Beamten gemäß den Unterschriften;
c) die Kennnummer. 8)
(2) Unterschriften sind Dokumente, die Namen, Unterschriften und Codes des Personals enthalten, das für die Durchführung der Austauschvorgänge befugt ist. Die Unterschriftsentwürfe müssen von der für die Durchführung der in Abschnitt 5 genannten Austauschtätigkeiten zuständigen Person genehmigt und genehmigt werden und müssen immer am Ort des Kaufs von Devisenfonds an die Tschechische Nationalbank zur Verfügung stehen, die die Bankenaufsicht gemäß Abschnitt 17 ausübt.
(3) Bei der Durchführung der Austauschtätigkeit wird Folgendes verwendet:
(a) Formen
1. eine Ableitung über den Ersatz von Valut - Devisenaustausch oder eine Ableitung beim Kauf von Valut - Devisenaustausch (nachstehend als "Kaufabzug" bezeichnet)
2. das Wertbuch oder das Werttagebuch,
3. das Sammelbuchhaltungsdokument - eine Bestandsaufnahme von Salden und Schecks bei der Erfüllung der Gebotspflicht,
b) Dokumente - Baugruppen von verarbeiteten Computergeräten, die die gleichen Angaben wie die Formulare enthalten müssen.
(4) Die offiziellen Kurse sind die von der Tschechischen Nationalbank als Devisenmarktkurse angekündigten Wechselkurse - Devisenkurse, Werte, die für den folgenden Arbeitstag nach ihrer Veröffentlichung gültig sind und bis neue offizielle Kurse für Valut und Foreign Exchange gültig sind.

ČÁST DRUHÁ

VERÖFFENTLICHUNGEN DER RICHTLINIE
§ 7
Die Einkäufe von Devisenfonds werden getätigt:
a) Devisenbanken auf der Grundlage eines vereinbarten Kaufkurses, der nicht unter den offiziellen Kaufpreisen von valut9) oder Devisen liegt;
b) Banken und Unternehmer auf der Grundlage einer vereinbarten Kaufquote von Wert oder Devisen.
§ 8
Die erbrachten Wechselkursdienstleistungen können in der Tschechischen Krone (10) in Rechnung gestellt werden, die durch einen Prozentsatz des Wechselkurswertes bestimmt wird, wobei die Devisenkursebank, Bank oder Unternehmer einen Mindest- und Höchstpreis festlegen können.
§ 9
Die Anschaffungsraten von Valut oder Foreign Exchange und die für die angebotenen Umtauschdienste berechneten Preise müssen an einem solchen Ort veröffentlicht werden, und zwar so, dass der Kunde vor dem Austausch über diese Tatsachen klar und eindeutig informiert wird.
§ 10
(1) Der Erwerb von Devisenfonds unterliegt einem Abzug für immer nummerierte Einkäufe und enthält folgende Angaben:
a) Kauf von Valutes
1. die Nummer des Reisepasses des Kunden, des Ausstellungslandes oder seines Namens und seines Nachnamens, der auf der vom Kunden vorgelegten gültigen Identitätskarte überprüft wurde;
2. die Art der Identitätskarte, ihre Zahl und ihr Herkunftsland, es sei denn, ein Pass ist ausgestellt worden;
3. die Bezeichnung der nach ISO-Code gekauften Währung, deren Menge, der Kaufpreis,
4. Wechselkurs,
5. Servicepreis,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. Identifizierungszeichen der Einrichtung, des Datums und des Ausstellungsorts,
8. Lesson erfuhr, dass es nicht möglich ist, Devisenfonds für ungenutzte tschechische Währung zu verkaufen, wenn der Kunde beim Kauf keinen Pass oder eine andere Identitätskarte einreichte,
b) Erwerb von Devisen - Schecks,
1. die Nummer des Reisepasses des Kunden, des Ausstellungslandes oder seines Namens und seines Nachnamens, der auf der vom Kunden vorgelegten gültigen Identitätskarte überprüft wurde;
2. die Art der Identitätskarte, ihre Zahl und ihr Herkunftsland, es sei denn, ein Pass ist ausgestellt worden;
3. die Bezeichnung der nach ISO-Code gekauften Währung, deren Menge, der Kaufpreis,
4. Wechselkurs,
5. Servicepreis,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. Identifizierungszeichen der Einrichtung, des Datums und des Ausstellungsorts,
8. den Namen des Inhabers der Prüfung,
9. Kontrollnummern,
Der 10. Name des Scheckbuchs.
(2) Wenn der Auftraggeber das in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 genannte amtliche Dokument nicht abgibt, kann der Kauf von Valutes bis zu einem Maximum von CZK 5000 erfolgen.
(3) Eine Kopie des Kaufabzugs ist immer im Register, die andere wird vom Kunden empfangen. Bei der manuellen Bearbeitung bleibt das Original des Kaufabzugs im Register. 11)
(4) Bei einer Stornierung wird der Kaufabzug auf dem Original markiert und die Kopie mit dem Wort "Zellierung" gekennzeichnet, gefolgt von Identifikationsmarken, Datum und Ausstellungsort. Die Abzüge sind in den anderen Abzügen in der Zahlenreihe enthalten.
(5) Alle Angaben zu den Formularen und Dokumenten sind in voller, in Beweis- und korrekter Form zu erfassen. 12)
(6) Korrekturen bei den Kaufabzügen und in anderen Formen und Dokumenten, die im Wechselbetrieb verwendet werden, dürfen nicht zu unvollständigen, unschlüssigen und falschen Abrechnungen führen.
§ 11
Bei der Durchführung der Austauschtätigkeit werden für jede Einrichtung oder Einrichtung ein Wertbuch oder ein Werttagebuch oder entsprechende Dokumente aufbewahrt - eine Reihe von verarbeiteten Computergeräten (Abschnitt 6 (3)). Die Einträge enthalten Daten, die einen täglichen Überblick über die erworbenen Fremdwährungsfonds liefern. Die Daten entsprechen den Angaben über die ausgegebenen Kaufabzüge. Quantifizierung der Aggregate jeder Art von gekauften Devisenfonds - der Abschlusstermin ist täglich.
§ 12
(1) Devisenbanken behandeln gekaufte Devisenfonds gemäß den Bedingungen der von der Tschechischen Nationalbank ausgestellten Devisengenehmigung, 14) müssen sie den Vorschriften entsprechen, die von der Tschechischen Nationalbank in der Rechtssammlung erklärt werden. 15)
(2) Banken und Unternehmer führen die Erlöse aus den im Wertbuch oder im Wertbuch oder in den entsprechenden Dokumenten erworbenen Devisenfonds auf - Zusammenstellung der verarbeiteten Computerausrüstung. Die Beiträge müssen den von der Devisenbank gemäß § 16 erhobenen und ausgestellten Daten über das Buchführungsdokument zustimmen.
§ 13
Für jede Zahlung von Devisenfonds an die betreffende Devisenbank gemäß § 16 wird ein Sammelbuchhaltungsdokument erstellt, das die Gesamtbeträge jeder Art von Devisenfonds, die Anzahl der Abzüge in Bezug auf die Einlagen und den Zeitraum, in dem die Devisenfonds gekauft wurden, enthält.
§ 14
(1) Die Agentur, die die Austauschaktivitäten durchführt, ist für die Authentizität und die korrekte Anzahl der erworbenen Devisenfonds verantwortlich. Vermutet dieses Unternehmen, dass die vorgelegten Devisenfonds verfälscht oder geändert werden, so zieht es diese an eine Bescheinigung zurück. 16)
(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen ist eine Bescheinigung in mindestens vier Exemplaren zu erstellen, die für
(a) der Antragsteller,
b) der Sitz der Tschechischen Nationalbank,
c) die Polizei,
d) die Einrichtung oder Einrichtung, die die Fälschung festhält.
Der Besitz von Devisenfonds ist unverzüglich zusammen mit der Bestätigung des Sitzes der Tschechischen Nationalbank in Prag zu senden.
§ 15
Alle Formulare und Dokumente - Zusammenstellung von verarbeiteten Computergeräten (§ 6 Abs. 3), die in den Austauschaktivitäten verwendet werden, sind Rechnungslegungsunterlagen nach einem besonderen Gesetz. 17) Diese Dokumente werden für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem sie ausgestellt wurden, aufbewahrt, von denen zwei Jahre in den Geschäftsräumen. Dokumente dürfen erst nach Ablauf dieser Frist vernichtet werden.

ČÁST TŘETÍ

TENDER OBLIGATIONEN
§ 16
(1) Banken und Unternehmer sind verpflichtet, der Devisenbank alle erworbenen Devisenfonds anzubieten (nachstehend als "Life" bezeichnet). 18) Die Devisenbank gibt der Bank oder dem Unternehmer ein Dokument über die geleistete Zahlung aus.
(2) Banken und Unternehmer sind verpflichtet, einen schriftlichen Vertrag mit der Devisenbank zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Abgabe vor Beginn des Austauschvorgangs abzuschließen. Der Vertrag umfasst insbesondere die Zeitpunkte der Beiträge und die Art der von der Devisenbank erworbenen Devisenfonds.
(3) Die Zahlungen werden von einzelnen Banken oder einzelnen Einrichtungen geleistet, in denen mehrere von ihnen von einer Bank oder einem Unternehmer eingerichtet wurden.

ČÁST ČTVRTÁ

BANKREICH
§ 17
Die Bankaufsicht der Austauschaktivitäten wird von der Tschechischen Nationalbank durchgeführt. 19)

ČÁST PÁTÁ

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18
Die Maßnahme der Tschechoslowakischen Staatsbank vom 9. September 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Austauschaktivitäten durch juristische und natürliche Personen, wie in Höhe von 94 / 1992 Coll angegeben.
§ 19
Diese Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Gouverneur:
Ing. Tošovský v. r.
1) § 3 Devisengesetz Nr. 528 / 1990 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 228 / 1992 Slg. (Vollversion Nr. 457 / 1992 Slg.).
2) Absatz 7 (6) des Devisengesetzes.
3) Gesetz Nr. 455 / 1991 Coll., über Business Business (Trade Act), geändert.
4) Ziffer 1 Absatz 3 Buchstabe o des Gesetzes Nr. 21/1992 Slg. über Banken.
5) Außenhandelsrecht. Gesetz Nr. 21/1992
6) § 3 des Gesetzes Nr. 21 / 1992 Slg.
7) § 11 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg.
8) § 28 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 513/1992 Slg., Handelsgesetzbuch, geändert.
9) § 5 Abs. 3 des tschechischen Nationalbankgesetzes Nr. 184 / 1993 Slg. zur Festlegung der Bedingungen für den Handel mit Devisenfonds, die von Devisenbanken auf dem internen Devisenmarkt durchgeführt werden.
10) § 2 Abs. 1 und 2 des Gesetzes Nr. 526 / 1990 Slg., zu Preisen.
11) § 11 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen.
12) § 7 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Coll.
13) § 35 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg.
14) Absatz 7 (1) des Devisengesetzes.
15) Zum Beispiel die Maßnahme der Tschechoslowakischen Staatsbank vom 1.6.1992 zur Festlegung von Beschränkungen und Bedingungen für ungesicherte Devisenpositionen (Mrd. 86 / 1992 Coll.).
16) § 21 des ČNR-Gesetzes Nr. 6 / 1993 Coll., über die Tschechische Nationalbank. § 2 des Erlasses Nr. 147 / 1992 Slg., zur Festlegung des Verfahrens für den Empfang und den Umgang mit juristischem Geld und zur Entschädigung für unvollständige und beschädigte Banknoten und Münzen.
17) Gesetz Nr. 563 / 1991
18) Abschnitte 11 und 12 des Devisengesetzes.
19) § 44 bis 46 des ČNR-Gesetzes Nr. 6 / 1993 Coll.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMaßnahme Česká národní banka č. 20 / 1994 Coll., zur Festlegung der Bedingungen für die Durchführung der Austauschaktivitäten
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Verkündungsdatum07.02.1994
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