Regierungsverordnung Nr. 2 / 2023 Coll.
Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln durch den Staatsfonds zur Unterstützung von Investitionen in die Wiederbelebung der alten Baustelle (Brunnen) finanziert durch das Rettungs- und Widerstandsinstrument
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