Regierungsverordnung Nr. 2 / 2023 Coll.

Verordnung der Regierung über die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln durch den Staatsfonds zur Unterstützung von Investitionen in die Wiederbelebung der alten Baustelle (Brunnen) finanziert durch das Rettungs- und Widerstandsinstrument

Gültig In Kraft seit 15.01.2023
2.
REGIERUNGSORDNUNG
vom 21. Dezember 2022
über die Bedingungen für die Verwendung der Mittel des Staatlichen Fonds zur Unterstützung von Investitionen in die Wiederbelebung der alten Baustelle (Brunnen) finanziert durch das Rettungs- und Widerstandsinstrument
Gesetz Nr. 211 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 61 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 179 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 71 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 239 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 276 / 2012 Coll.

ČÁST PRVNÍ

ALLGEMEINE TEIL
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Bedingungen für die Verwendung des Staatlichen Fonds für Investitionsunterstützung ("der Fonds") in Form einer Subvention, die für die Wiederbelebung der alten Baustelle (Brunnen) gewährt wird, die durch das Rückforderungs- und Widerstandsinstrument (1) finanziert wird.
§ 2
Definition der Begriffe
(1) Im Sinne dieser Verordnung:
(a) das Land und gegebenenfalls die komplexe Anlage des zugehörigen Grundstücks und die Konstruktion,
1. ist Teil oder befindet sich auf diesem Land, das nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und zu diesem Zweck nicht verwendet wird; oder
2. im Zeitraum vom 1. Januar 2015 Teil des Grundstücks ist oder sich auf dem Grundstück befindet und zum Zeitpunkt seiner Entfernung nicht zum beabsichtigten Zweck geeignet ist und zu diesem Zweck nicht genutzt wurde, sofern das Grundstück nicht auf den landwirtschaftlichen Grundfonds übertragen worden ist,
b) Bau von zivilen Ausrüstungen oder Grundstücken für
1. Bildung, Ausbildung oder Sport;
2. Kultur,
3. soziale Zwecke,
4. Sozialleistungen oder Familienpflege,
5. die Bedürfnisse einer integrierten Rettungssystemkomponente oder des Schutzes der Bevölkerung;
6. die Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung; oder
7. Gesundheitsdienste,
c) eine natürliche Kohlenstoffspeicherstelle eines Gebiets, in dem sich keine Gebäude nach der Revitalisierung befinden und das zum Zwecke der Bindung von Kohlendioxid durch Photosynthese in Boden und Vegetation geschaffen wird und ein Gebiet ist
1. einen Waldpark im bebauten Gebiet der Gemeinde; oder
2. Wald auf der Grundlage des Waldwirtschaftsplans in der angrenzenden oder nächstgelegenen Waldlage außerhalb des bebauten Gebiets der Gemeinde;
d) durch Wiederbelebung der Anpassung einer Fläche mit einer alten Baulast, die sich aus zivilen Anlagen oder einem natürlichen Kohlenstoffspeicher ergibt, die alle Tätigkeiten nach § 5 a, § 5 b und c oder § 10 a oder c abdeckt;
e) durch Ermächtigung der Wiederbelebung einer Entscheidung oder eines sonstigen Akts einer Baustelle, eines öffentlichen Auftrags oder einer Notifizierung eines Bauvorhabens mit einer für die Zwecke der Subvention nach dem Baurecht erforderlichen genehmigten Inspektorbescheinigung;
f) die Wiederbelebung der Übergabe und Übernahme der Arbeit ohne Mängel, die die ordnungsgemäße Nutzung verhindern;
(g) das revitalisierte Gebiet der ehemaligen Territorien mit einer alten Baubelastung, die mit einer Subvention oder einem natürlichen Kohlenstoffspeicher wiederbelebt wurde.
(2) Ein Bereich mit einer alten Baulast im Sinne dieser Regelung darf nicht unter Tagebau, Infrastruktur, Landebahn, Wasserstraßen, Fencing, tragende Wand- oder Ingenieurnetze umfassen. Für diese Elemente kann keine Subvention gewährt werden.
§ 3
Bedingungen für die Gewährung der Subvention
(1) Dem Antragsteller kann eine Subvention gewährt werden (der Antragsteller), die
a) alleiniger Eigentümer einer alten Baustelle;
b) hat keine Zahlungsrückstände mit den Behörden der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und den Behörden der Zollverwaltung der Tschechischen Republik registriert, mit Ausnahme einer Nichtzahlung, die seine Zahlung oder die Verteilung seiner Zahlung auf Rückzahlungen warten darf, hat keine Zahlungsrückstände auf Versicherungen und regelmäßige Strafzahlungen für die soziale Sicherheit registriert und hat keinen Beitrag zur staatlichen Beschäftigungspolitik, mit Ausnahme einer Erstattung und einer Erstattung für die Sozialversicherung,
c) ist nicht die Person, gegen die die Vollstreckung der Entscheidung erfolgt oder gegen die das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.
(2) Eine Subvention kann gewährt werden, wenn
a) den Zweck der Revitalisierung;
b) die zuständige Behörde des Antragstellers hat den Investitionsplan für die Revitalisierung (im Folgenden „Investitionsplan“) genehmigt, in dem der Antragsteller eine lokale Behörde ist,
c) eine Revitalisierungsgenehmigung erteilt wurde, sofern dies erforderlich ist;
d) der Anmelder hat gezeigt, dass die Konstruktion nicht für den beabsichtigten Zweck geeignet ist und zu diesem Zweck nicht verwendet wird;
e) zum Zeitpunkt der Anmeldung
1. der Bereich mit einer alten Baulast oder einem Teil davon ist nicht Gegenstand einer Verpflichtung, die Verwendung von zivilen Anlagen oder natürlichen Kohlenstoffspeichern einer Revitalisierung zu unterbinden;
2. weder die alte Baulast noch der Teil davon ist durch die materielle Belastung gebunden, die die Verwendung von zivilen Geräten oder die natürliche Speicherung von Kohlenstoff aus der Revitalisierung verhindern würde;
3. weder die alte Baustelle noch ein Teil davon unterliegt der Errichtung eines Baurechts, um die Verwendung von zivilen Ausrüstungen oder einer natürlichen Kohlenstoffspeicherung einer Wiederbelebung zu verhindern;
4. weder das Land mit einer alten Baulast noch ein Teil davon wird durch die Durchführung einer Entscheidung oder Ausführung durch den Verkauf von unbeweglichem Eigentum oder durch die Verwaltung von unbeweglichem Eigentum beeinträchtigt;
5. das Eigentumsrecht an einem Gebiet mit einer alten Baulast oder einem Teil davon wird nicht übertragen, um die Schulden zu sichern; und
6. weder das Land mit einer alten Baulast noch ein Teil davon ist ohne Zustimmung des Fonds fällig;
f) hat der Antragsteller eine Ehrenerklärung vorgelegt, die er nicht oder einen Teil derselben beihilfefähigen Ausgaben gezogen hat und keine andere Unterstützung aus den öffentlichen Haushalten erhalten hat;
g) hat der Antragsteller nachgewiesen, dass er im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (2) nicht im Interesse ist;
h) der Begünstigte verpflichtet sich, der alleinige Eigentümer der alten Baustelle ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Abschluss der Wiederbelebung zu sein;
i) der Begünstigte verpflichtet sich, nicht mit dem Abschluss der Wiederbelebung des Gebiets mit einer alten Bauladung oder einem Teil davon belastet zu werden, ohne dass der Fonds durch ein Sicherungs- oder sonstiges materielles Recht im Zusammenhang mit einem ausländischen Fall zugestimmt hat;
(j) der Begünstigte verpflichtet sich, mindestens 70 % des Gesamtgewichts der für die Wiederverwendung, Wiederverwertung oder Wiederaufstockung entstehenden Bau- und Abbruchabfälle vorzubereiten;
(k) der Antragsteller hat gezeigt, dass es keine Vorbehalte für den separaten Besitz von Maschinen oder anderen Anlagen im Rahmen des Zivilgesetzbuchs zu den Gegenständen gibt, auf die die Subvention angewandt werden soll, und gleichzeitig verpflichtet er sich, diese Vorbehalte bis zum Abschluss der Revitalisierung nicht an das Subjekt gebunden zu sein;
(l) das Land, das Teil einer alten Baustelle ist und zu dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Wiederbelebung des Gebäudes, für das die Subvention gemäß dieser Verordnung verwendet wurde, zu sein ist oder sich zu befinden hat, ist nicht im Hochwassergebiet, oder der Antragsteller hat nachgewiesen, dass ein solches Gebäude eine Überschwemmung und Überschwemmung zumindest bis zur Höhe der gewährten Subvention und der Wasserbehörde für die Durchführung dieser Konstruktion, eine Änderung der fertigen Bauarbeiten oder
(m) der Begünstigte verpflichtet sich, sicherzustellen, dass der Bau, der einer Wiederbelebung zum Zwecke der Errichtung von zivilen Anlagen unterliegt, während der Revitalisierungsphase und danach 10 Jahre nach Inbetriebnahme der letzten zivilen Ausrüstung versichert ist und dass diese Versicherung so angeordnet werden muss, dass bei einem Versicherungsfall die entstandenen Forderungen mindestens den Betrag der gewährten Subvention decken;
(n) der Begünstigte verpflichtet sich, die Revitalisierung bis zum 31. Dezember 2025 abzuschließen; und
— der Begünstigte verpflichtet sich, bis zum 31. Dezember 2026 eine nichtwirtschaftliche Nutzung der aus der Revitalisierung resultierenden zivilen Ausrüstung einzuleiten.
§ 4
Anfrage
(1) Der Antrag umfasst neben den in anderen Rechtsvorschriften festgelegten Angaben Folgendes:
a) Nachweis des Eigentumsrechtes des Antragstellers an einer alten Baustelle, es sei denn, es ist möglich, das Eigentumsregister durch Fernzugriff zu überprüfen;
b) ein Gutachten, in dem festgestellt wird, dass der Bau nicht für einen bestimmten Zweck geeignet ist, der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag gestellt wird, nicht mehr als 1 Jahr alt ist, wenn der Bau gemäß Absatz 2 (1) (a) (1) durchgeführt wird;
c) die Entfernung des Baus, einschließlich der Projektdokumentation der Abbrucharbeiten, gestatten, wenn der Bau nach § 2 Abs. 1 a) (2) erfolgt;
d) den Investitionsplan;
e) Nachweis der Genehmigung des Investitionsvorhabens durch die zuständige Behörde des Antragstellers, wenn der Antragsteller eine Gebietseinheit ist;
f) die Projektdokumentation der im Rahmen des Baugesetzes für die Erteilung einer Baugenehmigung oder für die Erklärung erforderlichen Revitalisierung, und wenn eine der Tätigkeiten im Rahmen des Baugesetzes keiner der Tätigkeiten im Rahmen der Revitalisierung einer Baugenehmigung oder -erklärung unterliegt, einen Plan des technologischen Verfahrens zur Durchführung dieser Tätigkeit und einen damit zusammenhängenden Lageplanungs- oder -plan;
g) Dokumentation von Abbrucharbeiten, bei denen die Beseitigung des Baus Gegenstand einer Subvention ist;
b) ein vereinfachter Abfallbewirtschaftungsplan, nach dem der Anmelder beweist, dass mindestens 70 % der Gesamtmasse der erzeugten Bau- und Abbruchabfälle wiederverwertbar sind;
i) Nachweis der Energieleistung nach dem Energiemanagementgesetz, wenn es sich um den Zweck der Subvention gemäß § 5 a) oder § 10 a) oder c) handelt;
(j) die Affidavit des Antragstellers zur Nichtnutzung des Baus für den beabsichtigten Zweck;
c) eine Affidavit des Antragstellers, in der festgestellt wird, dass er weder von den öffentlichen Haushalten über die gleichen erstattungsfähigen Ausgaben oder einen Teil davon unterstützt noch unterstützt hat;
(l) eine Affidavit des Antragstellers, die Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer enthält, wenn der Antragsteller eine andere juristische Person als die Gebietskörperschaft ist,
(m) eine Affidavit des Antragstellers, die feststellt, dass er im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (2) nicht von Interesse ist;
(n) eine Affidavit des Antragstellers, die die Einhaltung der in den Artikeln 3 Absatz 1 Buchstabe c und 12 Absatz 2 Buchstaben a und b festgelegten Bedingungen anzeigt;
(o) Bestätigung der Behörde der Finanzverwaltung der Tschechischen Republik und der Zollverwaltung der Tschechischen Republik zur Erfüllung der in § 3 Abs. 1 b) festgelegten Bedingung;
p) einen Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters zur Einhaltung der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Bedingungen;
b) den Zeitraum, in dem die Revitalisierung abgeschlossen werden soll, und den Zeitraum, in dem die Nutzung der zu revitalisierenden zivilen Ausrüstung beginnt;
(r) Genehmigung der Revitalisierung, sofern erforderlich;
(s) die Zustimmung oder Zustimmung der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe l genannten Wasserbehörde, falls dies zur Revitalisierung erforderlich ist; und
(t) sonstige Dokumente, die der Fonds bei der Antragstellung benötigt.
(2) Der Fonds ist berechtigt, den Antragsteller zu ersuchen, gegebenenfalls zusätzliche Belege einzureichen, um die in den zwingenden Bedingungen des Antrags dargelegten Tatsachen zu überprüfen.

ČÁST DRUHÁ

BEIHILFE FÜR KLEINE PROJEKTE
§ 5
Zweck der Verwendung der Subvention
Die Subvention kann angewandt werden auf:
(a) Bauarbeiten oder Aufbau eines Gebäudes, das Teil eines Gebiets mit einer alten Baulast ist;
b) die Entfernung eines Gebäudes, das Teil eines Bereichs mit einer alten Baubelastung ist, oder
(c) Landschaftsbau, grüne Behandlung und Kreation in einem Bereich mit einer alten Baubelastung, um einen natürlichen Kohlenstoffspeicher zu schaffen.
§ 6
Antragsteller
Der Antragsteller kann nur eine Gebietskörperschaft sein.
§ 7
Besondere Bedingungen für die Gewährung der Subvention
Die Subvention kann gewährt werden, wenn der Zweck der Subvention ist:
(a) nach § 5 a), wenn die Revitalisierung den Energieeffizienzanforderungen des Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz entspricht, wird die Revitalisierung erreicht
1. mindestens 30 % der Einsparungen nicht erneuerbarer Primärenergie gegen die Klassifizierung des Referenzgebäudes;
2. eine Verbesserung von zwei Energieleistungsklassen des Gebäudes gemäß der Energieleistung der Bauverordnung; oder
3. eine Verbesserung einer Bauenergieleistungsklasse gemäß der Energieleistung der Bauverordnung, wobei mindestens 30% der Einsparungen nicht erneuerbarer Primärenergie im Vergleich zur Referenzbauklassifikation erreicht werden; oder
b) gemäß § 5 c), wenn der Anmelder ein natürliches Kohlenstoff-Repository erstellt.
§ 8
Die Anforderungen des Investitionsvorhabens
Der Investitionsplan umfasst:
a) eine Beschreibung des Bereichs mit einer alten Baulast und eine Beschreibung des Ortes der Gebäude, die Teil davon sind oder sich auf ihm befinden;
b) eine Beschreibung des technischen Zustands der zu revitalisierenden Gebäude;
c) die Gesamtkosten der Revitalisierung und die Art und Weise, wie sie finanziert wird;
d) den Postenbudget der Wiederbelebung, einschließlich der Posten über die Schaffung von zivilen Ausrüstungen, gegebenenfalls und über die Erfüllung der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Kostenteilungspflicht;
e) den Zeitplan für die Revitalisierung;
f) eine Beschreibung der zivilen Ausrüstung, falls vorhanden,
g) eine Beschreibung der geplanten Nutzung der einzelnen Gebäude, die einer Revitalisierung unterliegen;
h) eine Beschreibung der geplanten Finanzierung der Nutzung einzelner Gebäude, die einer Revitalisierung unterliegen, und
— eine Beschreibung des geplanten natürlichen Kohlenstoffspeichers, falls vorhanden.
§ 9
Höhe der Subvention
(1) Die Finanzhilfe beträgt mindestens 3 000 000 CZK und höchstens 30 000 CZK.
(2) Im Falle der Subvention gemäß Abschnitt 5 Buchstabe a sind mindestens 90 % der Subvention für die Erfüllung der Energieleistungsanforderungen des Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz zu veranschlagen.

ČÁST TŘETÍ

BEIHILFE FÜR GRÜNDUNGSPROJEKTE
§ 10
Zweck der Verwendung der Subvention
Die Subvention kann angewandt werden auf:
(a) Bauarbeiten oder Aufbau eines Gebäudes, das Teil eines Gebiets mit einer alten Baulast ist;
b) die Entfernung eines Gebäudes, das Teil eines Bereichs mit einer alten Baubelastung ist, oder
c) die Realisierung der Konstruktion im Bereich mit einer alten Baubelastung.
§ 11
Antragsteller
Der Antragsteller kann eine juristische Person sein.
§ 12
Besondere Bedingungen für die Gewährung der Subvention
(1) Die Subvention kann gewährt werden, wenn der Zweck der Subvention ist:
a) nach § 10 a) wenn die Revitalisierung den Anforderungen an die Energieleistung des Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz entspricht, wird die Revitalisierung erreicht
1. mindestens 30 % der Einsparungen nicht erneuerbarer Primärenergie im Vergleich zur Klassifizierung des Referenzgebäudes;
2. eine Verbesserung von zwei Energieleistungsklassen des Gebäudes gemäß der Energieleistung der Bauverordnung; oder
3. eine Verbesserung einer Energieleistungsklasse des Gebäudes unter der Energieleistung der Gebäudeverordnung, während mindestens 30% der Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie im Vergleich zur Klassifizierung des Referenzgebäudes erreicht werden,
b) Absatz 10 Buchstabe c, wenn
1. der Bau wird den Verbrauch nicht erneuerbarer Primärenergie haben, die mindestens 20 % niedriger ist als die Anforderung eines Gebäudes mit nahezu Nullenergieverbrauch nach dem Energiemanagementgesetz und der Energieleistung des Gebäudedekrets;
2. die Baufläche des neuen Gebäudes darf die Baufläche des entfernten Gebäudes nicht überschreiten; mindestens 80 % der Baufläche des neuen Gebäudes sollen sich mit der Baufläche des entfernten Gebäudes überschneiden; und
3. es gibt keine umweltrelevante Grünung mit einem hohen Grad an Biodiversität im Bereich mit einer alten Baubelastung.
(2) Die Subvention kann dem Antragsteller gewährt werden, der
a) ist nicht in Konkurs auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung des Insolvenzgerichts, es sei denn, seine Insolvenz wird durch Reorganisation oder Schuldenerleichterung gelöst;
b) ist nicht in Liquidation; und
c) ist nicht verurteilt worden von einer Straftat, deren Art sich auf das Thema der Tätigkeit des Antragstellers, die Straftat gegen das Eigentum, die wirtschaftliche Straftat, die Straftat der Annahme von Bestechung, die Straftat der Bestechung, die Straftat der indirekten Bestechung oder die Straftat der Beteiligung an einer organisierten kriminellen Gruppe bezieht, es sei denn, sie wird als nicht verurteilt angesehen.
§ 13
Die Anforderungen des Investitionsvorhabens
Der Investitionsplan umfasst:
a) eine Beschreibung des Bereichs mit einer alten Baulast und eine Beschreibung des Ortes der Gebäude, die Teil davon sind oder sich auf ihm befinden;
b) eine Beschreibung des technischen Zustands der zu revitalisierenden Gebäude;
c) eine Angabe der Gründe für den Bau des neuen Gebäudes anstelle der Gesamtrekonstruktion des bestehenden Gebäudes;
d) die Gesamtkosten der Revitalisierung und die Art der Finanzierung;
e) den Haushaltsposten für die Wiederbelebung, einschließlich der Ausgaben für die Errichtung von zivilen Ausrüstungen und die Erfüllung der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Kostenteilungspflicht, wenn es sich um die in Artikel 10 Buchstabe a genannte Subvention handelt;
f) den Zeitplan für die Revitalisierung;
g) eine Beschreibung der zu revitalisierenden zivilen Ausrüstung;
h) eine Beschreibung der geplanten Nutzung der einzelnen Gebäude, die einer Revitalisierung unterliegen; und
— eine Beschreibung der geplanten Finanzierung der Nutzung einzelner Gebäude, die einer Wiederbelebung unterliegen.
§ 14
Höhe der Subvention
(1) Die Höhe der Subvention muss 30 000 000 CZK überschreiten und 500 000 CZK nicht überschreiten.
(2) Im Falle der Subvention gemäß Abschnitt 10 Buchstabe a sind mindestens 90 % der Subventionen für die Erfüllung der Energieleistungsanforderungen des Gebäudes nach dem Energiemanagementgesetz zu entrichten.

ČÁST ČTVRTÁ

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
§ 15
Förderfähige Kosten und Subventionen
(1) Die Subvention kann nur für förderfähige Kosten verwendet werden. Die beihilfefähigen Kosten sind diejenigen, die sich auf die Erfüllung des Zwecks der Anwendung der Subvention gemäß Abschnitt 5 oder 10 gemäß dem Antrag beziehen.
(2) Die beihilfefähigen Kosten sind keine Mehrwertsteuer.
(3) Die Subvention kann auf förderfähigen Kosten, die vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2025 entstanden sind, erhoben werden.
(4) Der Beihilfeempfänger ist verpflichtet, die bei der Durchführung der Subvention zuschussfähigen Kosten nachzuweisen.
(5) Vor Beginn der Ausarbeitung der Beihilfe wird der Begünstigte Nachweise vorlegen
(a) einen Vertrag zur Versicherung eines Gebäudes, der einer Revitalisierung zur Errichtung von zivilen Anlagen unterliegt und der nicht eliminiert werden soll, zumindest zu dem Satz des gewährten Zuschusses für mindestens den Zeitraum der Revitalisierung und 10 Jahre nach dem Zeitpunkt der Revitalisierung;
b) einen mit dem Auftragnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag;
c) den technischen Aufsichtsvertrag;
d) Dokumentation zum Ende des Vergabeverfahrens oder zum Ende des Auswahlverfahrens; und
e) einen Überblick über die Informationen über das öffentliche Auftragswesen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (1).
(6) Die Subvention kann gezogen werden, wenn der Begünstigte nachweisen kann, dass er nicht im Interesse des öffentlichen Beschaffungsgesetzes und des Interessenkonflikts steht.
§ 16
Zusätzliche Bedingungen für die Verwendung der Subvention
(1) Die aus der Revitalisierung resultierenden zivilen Ausrüstungen müssen gemäß ihrer geplanten Nutzung in einer anderen als wirtschaftlichen Weise verwendet werden, mit Ausnahme von § 17 Abs. 1 seit mindestens 10 Jahren nach Inbetriebnahme der letzten zivilen Ausrüstung, die sich aus der Revitalisierung ergibt. In diesem Zeitraum muss die zivile Ausrüstung ausschließlich vom Begünstigten der Subvention, der Tschechischen Republik oder von einer beitragsfähigen Organisation oder einer schulischen juristischen Person, einem Bestandteil des integrierten Rettungssystems oder einer Handelsgesellschaft betrieben werden, von der der Begünstigte alleiniger Aktionär ist.
(2) Die aus der Revitalisierung resultierende natürliche Kohlenstoffspeicherung wird für einen Zeitraum von 10 Jahren nach Beendigung der Revitalisierung beibehalten.
(3) Für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten zivilen Ausrüstung, die sich aus der Wiederbelebung des Empfängers ergibt
a) sie überträgt das Eigentum an dem revitalisierten Gebiet oder einem Teil davon nicht an eine andere Person; und
b) sie belastet das revitalisierte Gebiet oder einen Teil davon nicht mit einem Darlehen, außer dem Darlehen zugunsten des Fonds.
(4) Der Begünstigte der Subvention muss eine endgültige Bewertung des Investitionsvorhabens innerhalb der im Fördervertrag festgelegten Frist nachweisen, die insbesondere die Einhaltung der Bedingungen der Revitalisierung einschließt.
(5) Der Begünstigte ist verpflichtet, die Vorschriften der Öffentlichkeit gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union während des Revitalisierungszeitraums einzuhalten.
(6) Die Subvention kann nur gewährt werden, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 zu erfüllen.
§ 17
Wirtschaftliche Nutzung
(1) Die wirtschaftliche Nutzung von zivilen Geräten ist nur möglich, wenn eine solche wirtschaftliche Nutzung
a) untrennbar mit der nicht wirtschaftlichen Nutzung von zivilen Ausrüstungen verbunden oder für die nichtwirtschaftliche Nutzung von zivilen Ausrüstungen erforderlich ist und in Bezug auf die nichtwirtschaftliche Nutzung von zivilen Geräten nur sekundär oder den üblichen Hintergrund ziviler Ausrüstungen darstellt; und
b) der Anteil dieser wirtschaftlichen Ausbeutung an der jährlichen Gesamtkapazität der zivilen Ausrüstung darf 20 % nicht überschreiten.
(2) Die wirtschaftliche Ausbeutung von zivilen Ausrüstungen gemäß Absatz 1 muss unter normalen Marktbedingungen für einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Subvention durchgeführt werden.
(3) Zur Bestimmung, ob die wirtschaftliche Nutzung den zulässigen Anteil der jährlichen Gesamtkapazität der zivilen Ausrüstung überschritten hat, wird ein räumlicher oder zeitlich begrenzter Anteil der Kapazität der zivilen Ausrüstung nach der Verwendungsmethode verwendet. Die räumliche Definition des Anteils gilt, wenn der Bereich für den wirtschaftlichen Gebrauch aus anderen Bereichen klar und dauerhaft getrennt ist.
§ 18
Zuschüsse
Der Fonds legt dem Antragsteller einen Vorschlag für den Abschluss eines Finanzhilfevertrags vor, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe erfüllt sind und der Fonds die Mittel zur Gewährung hat.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 2 / 2023 Coll. über die Nutzungsbedingungen der Fonds des Staatlichen Fonds für die Förderung von Investitionen in die Revitalisierung der alten Baugebiete (Brownfields), gefördert durch das Rettungs- und Widerstandsinstrument
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.01.2023
In Kraft seit15.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 5

Smlouva o poskytnutí dotace dle NV 2/2023 Sb.,
Státní fond podpory investic Obec Bukovany
4 518 730 CZK
20.09.2024
Smlouva o poskytnutí dotace dle NV 2/2023 Sb.,
Státní fond podpory investic Liberecký kraj
17 463 405 CZK
05.06.2024
Smlouva o poskytnutí dotace dle NV 2/2023 Sb.,
Státní fond podpory investic Obec Velká Hleďsebe
36 300 000 CZK
20.12.2023
Smlouva o poskytnutí dotace dle NV 2/2023 Sb.,
Státní fond podpory investic Obec Velká Hleďsebe
36 300 000 CZK
20.12.2023
Smlouva o poskytnutí dotace dle NV 2/2023 Sb.,
Státní fond podpory investic Městys Buchlovice
9 991 939 CZK
19.12.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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