Dekret Nr. 2 / 2004 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 318 / 2002 Slg., über Einzelheiten, um die Notfallbereitschaft von Kernanlagen und Standorten mit ionisierenden Strahlungsquellen und die Anforderungen an den Inhalt des internen Notfallplans und der Notfallordnung zu gewährleisten

Gültig In Kraft seit 01.02.2004
2.
ERKLÄRUNG
vom 9. Dezember 2003
zur Änderung des Erlasses Nr. 318 / 2002 Slg., über Einzelheiten, um die Notfallvorbereitung von Kernanlagen und Standorten mit ionisierenden Strahlungsquellen und die Anforderungen an den Inhalt des internen Notfallplans und der Notfallordnung zu gewährleisten
Die staatliche nukleare Sicherheitsbehörde sieht gemäß § 47 Abs. 7 die Durchführung von § 13 Abs. 3 d) und § 7, § 18 Abs. 1 Buchstaben a) und c) und Anhang I.8 des Gesetzes Nr. 18/1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) und zur Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 13/2002 Slg., ("gesetz") vor.
Čl. I
Verordnung Nr. 318/2002 Slg. über Einzelheiten, um die Notfallbereitschaft von Kernanlagen und -standorten mit ionisierenden Strahlungsquellen und die Anforderungen an den Inhalt des internen Notfallplans und der Notfallordnung zu gewährleisten, wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Buchstabe a, einschließlich Fußnoten (2a), (2b) und (3):
"(a) außergewöhnliches Ereignis - ein Ereignis, das in Bezug auf die nukleare Sicherheit oder den Strahlenschutz wichtig ist, das zu einer unannehmbaren Exposition gegenüber Arbeitnehmern oder gegebenenfalls anderen Personen oder zur unannehmbaren Freisetzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in die Räume einer Kernanlage oder eines Arbeitsplatzes oder der Umwelt führen kann, oder zu einem radiologischen Unfall (2a) oder einem Strahlenunfall (2b) und damit zu einem radiologischen Notfall (3)
2a) § 2 (k) Gesetz Nr. 18 / 1997 Slg., über die friedliche Nutzung von Kernenergie und ionisierender Strahlung (Atomgesetz) und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Rechtsakte, geändert durch Gesetz Nr. 83 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 13 / 2002 Slg.
2b) § 2 (l) Gesetz Nr. 18/1997
3) § 2 (l) Gesetz Nr. 18 / 1997 Slg.
2. In Artikel 2 wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e und f, einschließlich der Fußnoten 3a und 3b, angefügt:
„(e) unannehmbare Exposition - solche Exposition, die dazu führen würde, dass Arbeitnehmer oder andere Personen oder Personen aus der Bevölkerung (3a) Dosen ausgesetzt sind oder denen die Expositionsgrenzwerte überschreiten, die in den spezifischen Rechtsvorschriften oder in der Genehmigung der zuständigen Behörde festgelegt sind;
f) durch die unannehmbare Freisetzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung - solche Freisetzung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung, die dazu führen würde, dass Arbeitnehmer oder andere Personen oder Personen aus der allgemeinen Bevölkerung in der Lage sind oder Dosen ausgesetzt werden können, die die vorgeschriebenen Expositionsgrenzwerte oder zulässige Grenzwerte 3b überschreiten, wie sie in der einschlägigen Genehmigung des Amtes festgelegt sind.
3a) § 2 (z) Gesetz Nr. 18/1997
3b) § 4 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 18/1997 Slg.
3. Absatz 3 (2), einschließlich Fußnote 4a, lautet wie folgt:
"(2) Die Unfallvorbereitung wird vom vom vom internen Notfallplan genehmigten Amt dokumentiert, außer in Fällen, die durch die spezifischen Rechtsvorschriften4a) und durch Interventionsanweisungen vorgesehen sind.
(4a) Ziffer 36 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 307/2002 Slg. über den Strahlenschutz.
4. In Artikel 3 werden die Absätze 3, 4 und 5 einschließlich der Fußnoten 7, 8 und 9 gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 3.
5. In Artikel 5 Buchstabe a wird der Punkt nach dem ersten Satz durch die Zeile ersetzt, und das Wort "das "und der erste Teil des zweiten Satzes" Erste Grad-Ereignis kann ein Strahlenunfall sein", einschließlich Fußnote 11) wird gestrichen.
6. In Artikel 5 Buchstabe b wird der Punkt nach dem ersten Satz und der erste Teil des zweiten Satzes, "Second Grad-Ereignis ist ein Strahlenunfall ', gelöscht.
7. In Artikel 5 Buchstabe c wird das Wort "Kreis (12)" einschließlich Fußnote 12 durch "Gegenstand (12a)" ersetzt und das Wort "Kreis" im letzten Satz durch das Wort "Region" ersetzt.
12a) § 10 des Gesetzes Nr. 239 / 2000 Slg., über das Integrierte Rettungssystem und über die Änderung bestimmter Gesetze.
8. In den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe c und 6 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "die Bezirksverwaltung" durch die Worte "das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit" ersetzt.
9. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "oder Interventionsanweisungen" nach den Worten "im internen Notfallplan" eingefügt.
10. In den Artikeln 6 Absatz 1 Buchstabe d und 6 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "Kreissitz" durch die Worte "Königliches Amt der Gemeinde mit erweiterter Kompetenz" ersetzt.
11. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
12. In Absatz 8 Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Buchstabe g ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) Personen, die Aufzeichnungen von gesammelten und versteckten Personen halten."
13. In Absatz 9 Absatz 1 wird der Punkt nach dem ersten Satz durch ein Semikolon ersetzt und nach dem Semikolon wird folgender Satz eingefügt: "Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Kernanlage oder eines Standorts der Kategorie IV prüft dieses Wissen durch Prüfung. Die Prüfung ist zu erfassen.
14. In Artikel 9 wird der Satz "Angaben von Vertrautheit und Vorbereitung mindestens drei Jahre nach Absatz 4" eingefügt.
15. Absatz 10 (2), einschließlich Fußnote 15a, lautet:
"(2) Die Notfallvorbereitung ist in dem für die verwendeten Ressourcen und die durchgeführten Strahlenaktivitäten angemessenen Umfang und die Gefahr des Auftretens oder der Schwere der Auswirkungen von Vorfällen durch Überprüfung der Kenntnis des Notfallplans und der Interventionsanweisungen durch systematische Schulung von Operationen nach den Interventionsanweisungen für alle Mitarbeiter und andere an der Verwaltung und Durchführung der Intervention beteiligte Personen zu gewährleisten, um ausreichende Fähigkeiten und Erfahrungen zu erzielen, und die Funktionalität der technischen Mittel, Systeme und Instrumente zu überprüfen, die für die erforderlich sind. Für Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Kernanlage oder eines Standorts der Kategorie IV oder einer Uranindustrie sowie für Inhaber einer Genehmigung zur Entsorgung von ionisierenden Strahlungsquellen an den Zwischenarbeitsplätzen 15a), bei denen die Defektkopie mit geschlossenen Radionuklid-Radionukliden durchgeführt werden soll, sind regelmäßige Notfallübungen erforderlich.
15a) Absatz 43 (1) des Erlasses Nr. 307 / 2002 Slg.
16. In Artikel 10 (12) werden die Begriffe "nukleare Anlagen und Arbeitsplätze" durch die Worte "die Inhaber von Genehmigungen für den Betrieb von Kernkraftwerken oder Arbeitsstätten der Kategorie IV" ersetzt.
17. In Artikel 10 wird nach Absatz 12 folgender Absatz 13 eingefügt:
"(13) Bei der Überprüfung der Funktionalität der technischen Mittel, Systeme und Geräte, die für die Verwaltung und den Betrieb der Interventionen erforderlich sind, überprüfen die Inhaber der Genehmigung für den Betrieb der Uranindustrie und die Inhaber der Genehmigung für die Verwaltung ionisierender Strahlungsquellen an den Zwischenarbeitsplätzen, an denen die Defektkopie mit geschlossenen Radionuklid-Radionuklidlampen durchgeführt werden soll, und alle Inhaber von Genehmigungen, die Betreiber des kontrollierten Bands sind,
a) einmal alle 12 Monate die Funktionalität der technischen Mittel, Systeme und Mittel zur Aktivierung der Streithelfer für die Verwaltung und Durchführung der in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannten Intervention;
b) einmal alle 12 Monate die Funktionalität der in Artikel 6 Absatz 2 genannten technischen Mittel, Systeme und Methoden des Warnpersonals und anderer Personen;
c) einmal alle 12 Monate die Funktionalität der technischen Mittel, Systeme und Mittel zur Notifizierung eines Notfalls und die Kommunikation eines Strahlenunfalls nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b, c und d)
Die Absätze 13 und 14 werden zu den Absätzen 14 und 15.
18. In Ziffer 10 (15) wird der erste Satz (in der Liste der Absätze für die Überprüfung) wie folgt angefügt: "Die Verifizierung nach den Absätzen 12, 13 und 14 gilt als wichtiges Thema für die Notfallbereitschaft im Sinne von Absatz 18 des Gesetzes und ihre Umsetzung muss dokumentiert werden."
19. Absatz 11 (2) wird gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
20. In Ziffer 14 (1) werden die Worte "nukleares Kraftwerk" durch die Worte "Kernkraftwerk" ersetzt.
21. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe h wird gestrichen.
Buchstabe h wird umnummeriert.
22. In Artikel 15 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Bei Inhabern einer Genehmigung für den Betrieb einer Kernanlage oder eines Standorts der Kategorie IV oder einer Uranindustrie und bei Inhabern einer Genehmigung zur Entsorgung von Strahlungsquellen an Zwischenarbeitsplätzen, an denen die Defektkopie mit geschlossenen Radionuklid-Radionuklid-Radionukliden durchgeführt werden soll, enthält der interne Notfallplan auch eine Liste von Interventionsbefehlen und für Kernkraftwerke die Anordnungen zur Übermittlung von Daten.
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
23. In Artikel 16 Absatz 1 wird nach Buchstabe i folgende Nummer j eingefügt:
"(j) eine Liste von Interventionsanweisungen."
Buchstabe j wird unter Buchstabe k umnumeriert.
24. Artikel 18 wird nach Buchstabe c, einschließlich Fußnote 16a, folgender Buchstabe d eingefügt:
"(d) Aufzeichnungen über Prüfungen von Strahlenarbeitern nach Sondervorschriften, 16a)
16a) § 26 Abs.
Buchstabe d wird unter Buchstabe e umnumeriert.
Čl. II
Interne Notfallpläne, Notfallpläne und Interventionsanweisungen, die nach den geltenden Rechtsvorschriften erstellt wurden, werden im Rahmen der Überarbeitung gemäß Absatz 15 Absatz 3, jedoch spätestens am 31. Dezember 2006, mit diesem Erlass in Einklang gebracht.
Čl. III
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2004 in Kraft.
Der Präsident
Ing. Drábová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 2 / 2004 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 318 / 2002 Slg., über Einzelheiten zur Notfallvorbereitung von Kernanlagen und Standorten mit ionisierenden Strahlungsquellen und über Anforderungen an den Inhalt des internen Notfallplans und der Notfallordnung
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.01.2004
In Kraft seit01.02.2004
In Kraft bis-
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