Verordnung Nr. 2/1994

Erlass des tschechischen Bergbauamtes zur Festlegung der Bedingungen für den Bau und Betrieb der Minenfeuerwasserleitung

Gültig In Kraft seit 18.01.1994
2.
ERKLÄRUNG
Tschechische Bergbauamt
vom 29. November 1993
zur Festlegung der Bedingungen für den Bau und Betrieb der Minenfeuerleitung
Das tschechische Bergbauamt sieht gemäß § 6 Abs. 6 a) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 425 / 1990 Slg., Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 542 / 1991 Slg. und Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg.:

ČÁST PRVNÍ

EINLEITUNG
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Bau und Betrieb der Minenfeuerkanäle in tiefen Minen.
§ 2
Auslegung der Begriffe
Im Sinne dieses Erlasses gilt es als:
a) Feuerwasser, das im Falle eines Minenfeuers auslöschen soll;
b) die Hauptversorgung und Verteilung von Feuerwasser,
c) die vertikale Abbauarbeit der Grube, der Pfeil und auch die kippende Abbauarbeit der Oberfläche.
§ 3
Grundbestimmungen
(1) Die Minenfeuerleitung muss so verteilt und dimensioniert werden, dass sie aus der Menge des Feuerwassers gemäß Abschnitt 4 entfernt werden kann.
(2) Die Minenfeuerstelle kann auch für die Zufuhr von technologischem Wasser und zum Schutz der Mine vor der Explosion von Kohlestaub verwendet werden.
(3) Das Minenfeuer muss vor dem Einfrieren geschützt werden.
(4) Feuerwasser darf keine Partikel von mehr als 1,2 mm Größe enthalten.

ČÁST DRUHÁ

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
§ 4
Parameter der Minenfeuerwasserversorgung
Das Minenfeuer muss so ausgelegt sein, dass
a) auf Kohlebergwerken in allen verwendeten und zugänglichen Bergbaubetrieben, auf anderen Bergwerken an den in § 13 Abs. 2 a) genannten Stellen, die Zufuhr von Feuerwasser in einer Menge von mindestens 400 l.min-1 bei einem hydraulischen Druck bei einem Durchfluss von 0,25 MPa, wobei der hydrostatische Druck am Ende des Rohres nicht weniger als 0,4 MPa beträgt;
b) in den fliessenden Bergwerken der Klasse II des Unfallrisikos die im Notfallplan angegebene Wassermenge, jedoch nicht weniger als 900 l.min-1, unter Einhaltung des in Buchstabe a genannten Drucks an die Feuerstelle bringen.
§ 5
Berechnung des Wasserversorgungsnetzes in der Mine
Die Dimension der einzelnen Rohrleitungszweige für die erforderlichen Strömungs- und Druckparameter kann nach dem Nomogramm zur Widerstandsbestimmung in dem in Anhang 1 verwendeten Stahlrohr bestimmt werden. Dieses Nomogramm wird nach der Lummert-Formel bei dem aktuellen Reibungskoeffizienten λ = 0,047 zusammengestellt. Bei mehrjährigen Rohrleitungen ist eine Erhöhung des Reibungskoeffizienten zu berücksichtigen.
§ 6
Anschluss des Minenfeuers und des Abflussrohrs
(1) Die Auspuffserie der Hauptstationen muss in der Lage sein, schnell mit der Minenfeuerstelle zu verbinden. Die möglichen Verbindungen sind in Anhang 1 Abbildung 1 aufgeführt.
(2) Der Fall, dass kein Feuerwasser von der Oberfläche an die Mine geliefert wird, muss im Notfallplan behandelt werden.
§ 7
Material
(1) Stahlrohre werden zum Bergbau von Feuerrohren verwendet.
(2) Schattierungen müssen aus Materialien gleicher oder besserer Eigenschaften wie das Material des Rohres bestehen.
(3) Die Verbindung erfolgt durch Flanschverbindungen oder Schweißen.
(4) Die Abdichtung der Flanschverbindungen ist unter Berücksichtigung des hydrostatischen Drucks im Rohr und der Beständigkeit gegen die Auswirkungen von Flüssigkeiten, Korrosion und Wärme zu bestimmen.
(5) Feuerbeschläge müssen aus nicht zündfähigem Material bestehen, das Korrosion und die Auswirkungen der Minenumgebung widersteht.
(6) Feuerbeschläge und Schläuche müssen dem Grenzdruck standhalten (Abschnitt 10).

ČÁST TŘETÍ

- Ja.
§ 8
Rohr in Grube
Die Wasserversorgungsleitung in der Grube ist auf einen Druck gleich der Summe des Drucks auf die Gangwaygrube oder die Überlaufsenke und den hydrostatischen Druck an der Stelle zu dimensionieren. Die Rohrfixierung ist gemäß der Sonderregelung durchzuführen.1)
§ 9
Brandschutz vertikaler Bergbauarbeiten
(1) Alle Einzugsgruben und alle Bögen mit Heckwindführung müssen mit Feuerdämpfungskränzen ausgestattet sein.
(2) Die Branddämpfungskränze sind nicht mit den Luftlöchern und Luftköpfen ausgestattet, die die Rennminen mit der Genehmigung des Bezirksbergbaus bestimmen.
(3) Feuerdämpfung Kränze sind in zwei Grad gebaut. Die erste Stufe ist zur sofortigen Wirkung gegen das Feuer nach der Detektion bestimmt und muss nur für einen solchen Volumenstrom ausgelegt sein, so dass der durch fallendes Wasser verursachte Luftdruck keine unerwünschten Windstrom-, Pump- oder Überlastung von Haupt- oder Hilfslüftern usw. verursacht. Die zweite Stufe ist auf den höchsten verfügbaren Durchfluss zu dimensionieren.
(4) Beweist die Berechnung und Auswertung der Auswirkungen des fallenden Wassers, dass die Verwendung eines zweiten Grades Branddämpfungskranzes keine unerwünschten Windströmungsänderungen verursacht und die Belüftungseinrichtungen nicht gefährdet, so kann nur eine als zweiter Grad ausgebildete Stufe in Gruben und Bögen eingebaut werden.
(5) Die Größe des durch fallendes Wasser induzierten Aeromotordrucks wird nach den Formeln berechnet:
Δp = 16,4.q8,9 + in Pa,
ΔpL = Δp.L.10-2 Pa,
wenn
Δp ist der Druck, der durch fallendes Wasser in 100 m Tiefe in Pa induziert wird,
ΔpL ist der Druck in jeder Tiefe der Grube oder des Pfeiles in Pa,
L die Tiefe der Grube oder der Chipper in m,
q die Flussrate von fallendem Wasser in l.min-1 pro 1m2 Grube oder Pfeilquerschnitt;
v die Windstromrate in der Grube oder der Pfeil in m.s.1
(6) Die Anzahl der Branddämpfungskränze ist auf der Grundlage der Berechnung der Größe des durch fallendes Wasser induzierten Luftdrucks und der Bewertung der Auswirkungen von fallendem Wasser auf das Windnetz und auf die Belüftungseinrichtungen zu bestimmen. Die Genauigkeit der Berechnungen wird durch praktische Prüfungen oder Modellierung überprüft.
(7) Für den Feuerlöschkranz des ersten Grades ist die durch Berechnung ermittelte Wasserzufuhr des Volumenstroms zum Feuerlöschkranz des zweiten Grades mit einem Volumenstrom von mindestens 50 l.min-1 pro 1 m2 Gruben- oder Kiesquerschnitt vorzusehen.
(8) Branddämpfung Kränze (beide Grad) werden platziert
(a) in den Schleppgruben unter den Feuerluken so nahe wie möglich an der Abtaugrube;
b) in einem Späne mit einer Windstromleitfähigkeit möglichst nahe am oberen Boden des Spänes;
c) in windigen Gruben und in Biegungen mit Windstrom bei der höchsten Windgeschwindigkeit von 10 m.s-1 wie in Ziehgruben.
(9) Die Wasserzufuhr zu Branddämpfungskränzen muss manuell mittels Absperrverschlüssen betrieben werden. Für die erste Stufe der Branddämpfungskränze und für die in Absatz 4 genannten Branddämpfungskränze kann zusätzlich zur manuellen Steuerung auch eine automatische Steuerung mit der Verteilung von Sensoren an solchen Orten und Abständen verwendet werden, um das Auftreten des Brandes sicher anzuzeigen und das Gerät zu aktivieren. Die Hausschuhe sind so zu platzieren, dass sie im Brandfall leicht zugänglich sind. Zur Überprüfung des Wasserflusses wird hinter dem Schieber ein Druckmesser in Richtung des Stromes gelegt. Bei Verwendung von zwei Branddämpfungskränzen ist der maximal zulässige Druck entsprechend dem Volumenstrom von Wasser für die erste Stufe auf dem Branddämpfer des Branddämpfungskranzes anzugeben. Dieser Druck bei Verwendung von Feuerlöschkränzen erster Grad darf nicht überschritten werden.
(10) Die Stopfen sind mit Informationsetiketten zu kennzeichnen und müssen ausreichend gegen Missbrauch gesichert sein.
(11) Die Arbeitskapazität der Abtreibungseinrichtung ist spätestens 6 Monate regelmäßig zu überprüfen. Der Volumenstrom wird mittels einer Messeinrichtung überprüft, die hinter dem Schieber in Richtung des Stromes angeordnet ist. Die Prüfung wird vom benannten Mitarbeiter durchgeführt. Die Überprüfung wird aufgezeichnet, indem die Ergebnisse der Überprüfung und die Maßnahmen zur Abhilfe der festgestellten Mängel angezeigt werden.
§ 10
Grenzdruck
Es sind technische Maßnahmen zu treffen, um eine Erhöhung des Wasserdrucks im Rohr über dem Grenzdruck zu vermeiden. Der Wert des Grenzdrucks ergibt sich aus dem niedrigsten Wert des Nenndrucks der verwendeten Brandschläuche und Armaturen, der 1,2 MPa für Hanfschläuche, 1,37 MPa für isolierte Schläuche und 1,6 MPa für Wandhydranten ist.
§ 11
Reduzieren von Stationen und Waschbecken
(1) Der Druck im Minenfeuerkanal kann gegebenenfalls durch eine Reduktionsstation oder Grube reduziert werden.
(2) Die Reduktionsstation muss an einer zugänglichen Stelle angeordnet sein. Die Handhabung einer Reduktionsstation ist an unbefugten Personen zu verhindern.
(3) Wird eine Grube verwendet, um den Druck zu reduzieren, muss sie angepasst werden, um sicherzustellen, dass die Wasserversorgung gemäß § 4 kontinuierlich ist. Der empfohlene Inhalt einer Grube beträgt 5 m3. Die Leitung kann auch mehrere Teile miteinander verbunden haben.
§ 12
Sicherheitsventile
Nach dem Bypass der Reduktionsstation müssen die Sicherheitsventile mit dem druckbeaufschlagten Solldruck kleiner als der Grenzdruckwert eingebaut werden.
§ 13
Standort der Umsätze für den Anschluss von Feuerschläuchen
(1) Um die Entnahme von Feuerwasser zu gewährleisten, muss die Rohrleitung des Minenfeuerwasserkanals mit Anzapfungen mit Wandhydranten zur Verbindung von Feuerschläuchen ausgestattet sein. Der Wandhydrant 52 bzw. 75 ist mit dem Gewindehals der jeweiligen Wasserzuführleitung wasserdicht verbunden. Die Kehlschräge ist nach örtlichen Bedingungen einzustellen, so daß bei der Verwendung keine Brechung des angebauten Feuerschlauches erfolgt.
(2) Die Seiten mit Wandhydranten müssen:
(a) bei allen Minen
1. bei Mündung der Membran oder des Behälters, wenn es die Hauptmine ist,
2. auf den taube Gruben,
3. in jeder Absturzstelle der Grube und der Schilib,
4. in Lagern und in Sprengstofflagern,
5. bei den Speichern von brennbaren Stoffen,
6. an Orten, die von der Rennmine nach der Diskussion mit der Regional Mining Rescue Station benannt wurden,
b) auch auf Kohlebergwerken
1. für alle unterirdischen Einrichtungen (Kammer), etwa 5 bis 10 m vor dem Eingang auf der Schleppseite,
2. in Korridoren mit Gurttransport in Abständen von höchstens 50 m,
3. auf allen anderen betriebenen Korridoren und anderen verwendeten langen Bergbauarbeiten in Entfernungen von höchstens 200 m,
4. bei Wandaufschlägen und den Familien von geprägten langen Bergbauwerken, nicht mehr als 50 m von der Pause (Gesicht) sowohl auf der Zug- als auch auf der Flugseite,
5. in Korridoren mit Gurttransport mit einem Bogen von mehr als 5 ° in einem Abstand von nicht mehr als 40 m,
6. bei offenen Werken, die die Kompositionen, die der Selbstzündung 20 m vor dem Fouling haften, weiter nach 50 m und die letzte in einer Entfernung von 20 m nach dem Überqueren des Minenprofils in den Felsen,
7,5 m vom letzten Gurtbalken in Richtung gegen den Strom von Minenwinden,
8. am Ende eines jeden Zweiges des Minenfeuers,
9. auf den Vorbereitungs- und Durchbrechungskorridoren für Kammern, die nicht mehr als 50 m von der Vorderseite oder Kammer entfernt sind;
10. am Anfang und Ende einer separaten Windabteilung.
Die Wandhydranten 75 sind mit den Ventilumsätzen am Anfang und Ende der separaten Windabteilung und bei Stauungen in der 2. Gefahrenklasse verbunden.
(3) Der Notfallplan wird hohe Brandrisikostandorte identifizieren. In diesen Bereichen muss auch die Möglichkeit des Sammelns von Feuerwasser und der Verteilung von Schlauchschränken gewährleistet werden.
§ 14
Armaturen und Schlauchschränke
(1) Die Verschlussbeschläge werden hinter jeder Drehung des Zweiges des Rohrleitungsnetzes in alle Richtungen platziert. Außerdem befinden sie sich für eine größere Betriebsfähigkeit des Schließschiebers in Abständen von etwa 500 bis 800 m vom Umsatz einzelner Zweige.
(2) Der Abfluss des Wandhydrats muss leicht zugänglich sein.
(3) Das tragbare Schlauchgehäuse muss aus nicht brennbarem Material bestehen und mindestens folgende Geräte enthalten:
(a) Feuerschlauch mit festen Hälften 52 x 20 3 Stück,
b) Hakenschlüssel für Kupplungen und Bolzen 1 Stück,
(c) Schlauchbecher 5 Stück,
(d) ein Bildschirm oder Nebelstrom von 1 St.
In den kontinuierlichen Minen der Gefahrenklasse der Klasse II muss das tragbare Gehäuse des Schlauchs, das sich in den in Absatz 13 Absatz 2 letzter Satz genannten Positionen befindet, auch eine Reduktionshalbkupplung für den Übergang von der Schraube C 52 zu B 75 enthalten.

ČÁST ČTVRTÁ

KONTROLLE, MASSNAHMEN UND MARKT
§ 15
Kontrolle der Minenfeuerkanäle
Steuerung 2) der Zustand der Rohre und alle Wasserverteilung Zubehör besteht hauptsächlich aus Kontrolle
a) ob die Minenfeuerleitung unter Druck steht;
b) alle Flansch- und Gewindeverbindungen zur Dichtigkeit;
c) alle Armaturen im Netz, deren korrekte Funktion durch Behandlung oder Austausch von Dichtungen, Spinnen und Schmieren von Spindeln, Reinigung von Sitzflächen und dergleichen erhalten wird;
d) den Inhalt der Schlauchschränke;
e) Gruben- und Reduktionsstationen einschließlich Sicherheitsventilen.
§ 16
Methode der Druck- und Mengenregelung
(1) Ein T-Stück, das mit einem Kontrollmesser von 0 bis 1,5 MPa und einem Bildschirm von 21 mm oder 32 mm Durchmesser gemäß Anhang Nr. 2 ausgerüstet ist, ist zur Messung der Wassermenge und des Wasserdrucks in der Grubenfeuerwasserleitung zu verwenden. Das mit einer festen Kupplung 52 oder 75 versehene Mess-T-Stück muss direkt mit dem Wandhydrant verbunden sein.
(2) Hydraulischer Druck wird gemessen, wenn der Wandhydrant vollständig geöffnet ist. Der Druckwert wird nach seiner Stabilisierung nach dem vollständigen Öffnen des Hydrats am Druckmesser abgezogen. Die Wassermenge, die ein Sieb mit einem Durchmesser von 21 und 32 mm bei verschiedenen Drücken durchläuft, wird gemäß der Tabelle in Anhang 3 bewertet, die Teil dieses Erlasses ist.
(3) Die Ergebnisse dieser Überprüfungen und der Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel sollten aufgezeichnet werden.
(4) Die physikalischen Messstellen der nach Absatz 4 Buchstabe b gelieferten Menge müssen die Rennminen nach örtlichen Gegebenheiten bestimmen.
§ 17
Kennzeichnung
(1) Um die Rohrleitung (3) zu bezeichnen, genügt für die Minenfeuerkanäle ein dunkelroter 20 cm breiter Streifen im Abstand von 30 m. Die Markierung muss auch an jedem Abbiegen und Beschlägen angebracht sein.
(2) Die Schlauchschränke müssen mit roter Farbe bemalt und mit einem weißen Schild "hose Schrank" von 10 cm oder einem weißen "H" von 20 cm markiert werden.

ČÁST PÁTÁ

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
§ 18
Übergangsbestimmungen
Die in Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 6 letzter Satz genannten Verpflichtungen werden bis spätestens 31. Dezember 1994 erfüllt.
§ 19
Ausnahmen
Die tschechische Bergbaubehörde kann in Ausnahmefällen Ausnahmen von den Bestimmungen der Abschnitte 4, 6 (1), 7 (1) und (5), 9 (1), 13 und 14 (4) auf Antrag zulassen, die zusammen mit dem Vorschlag für eine Ersatzmaßnahme vorgelegt werden.
§ 20
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Vorsitzender:
Ing. Bartoš v. r.

Příloha č. 1

Anhang 1
1 - Bergbau Feuer Haupt
2 - Ausdrucksrohrservice
3 - Pumpenverteilersicherung
4 - Druckmesser
5 - Schließschieber
6 - Reduktionsventil
7 - Versicherungsventil
8 - Manuelles Regelventil
Abb. 1. Schema der Verbindung des Minenfeuer-Haupt- und Entladungsrohrs

NOMOGRAMM FÜR BESTIMMUNG DER ERGEBNISSE IN DER VERWENDUNG VON STAHLSTRENGTH (BY LAMMERT SAMPLING)

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2
T-Stück zur Messung des hydraulischen Drucks

POŘ. Č.
SOUČÁSTI
NÁZEV SOUČÁSTI
1T - KUS - OCEL.TRUBKA ZÁVIT. G2 S NÁTRUBKEM M 20 × 1,5
2PLÁŠŤ PEVNÉ SPOJKY
3CLONA - OCEL
4TĚSNĚNÍ - USEŇ
5KONTROLNÍ TLAKOMĚR 100 - 0/1,6 MPa

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3
Tabelle zur Wasserflussbewertung
Hydraulický přetlak za průtoku (MPa)Průtok (l.min-1) clonou o průměru
21 mm32 mm
0,10169370
0,20384750
0,25454880
0,30511960
0,355591040
0,406001100
0,456371170
0,50670
0,55700
0,60727
0,65751
0,70775
0,75796
0,80810
0,85835
0,90853
0,95870
1,00886
1,05900
1) Erlass der tschechischen Bergbaubehörde Nr. 22 / 1989 Slg. über Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und Sicherheit am Betrieb im Bergbau- und Bergbaubetrieb im Untergrund in der geänderten Fassung.
2) § 173 Abs. 2 des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg.
3) § 222 Abs. 3 des Erlasses Nr. 22 / 1989 Slg.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass des tschechischen Bergbauamtes Nr. 2 / 1994 Slg., Festlegung der Bedingungen für den Bau und Betrieb der Minenfeuerwasserleitung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum18.01.1994
In Kraft seit18.01.1994
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf