Act Nr. 198 / 2022 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Coll., über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Coll., und Gesetz Nr. 66 / 2022 Coll., über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Coll.

Gültig In Kraft seit 30.06.2022
Textfassungen: 30.06.2022
198
DIE RECHT
vom 24. Juni 2022
zur Änderung des Gesetzes Nr. 65/2022 Slg. über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Slg., und Gesetz Nr. 66 / 2022 Slg., über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
Čl. I
Gesetz Nr. 65/2022 Slg. über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen in der durch Gesetz Nr. 175/2022 Slg. geänderten Fassung verursacht werden, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) wird am Ende von Buchstabe a das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
2. In Artikel 1 Absatz 1 wird nach Buchstabe a folgende Nummer b eingefügt:
„(b) die Bereitstellung von Notunterkünften und vorübergehenden Notunterkünften und damit zusammenhängenden Diensten für Personen, die vorübergehenden Schutz gewährt haben, und Antragsteller für vorübergehenden Schutz (nachstehend „Unterkunft“ genannt) und
Buchstabe b wird umnummeriert (c).
3. Im zweiten Satz von Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "oder, denen nach Artikel 6b keine Unterkunft vorgesehen ist, nach den Worten "Krisengesetz" eingefügt.
4. Die folgenden Abschnitte 6b bis 6f werden nach Abschnitt 6a, einschließlich der Überschriften, eingefügt:
„§ 6b
Unterkunft
(1) Die Unterbringung nach diesem Gesetz ist ein öffentlicher Dienst. Die Unterkunft befindet sich in den Räumlichkeiten, die im Informationssystem der Notunterkünfte und vorübergehenden Notunterkünften enthalten sind (nachstehend "das Register " genannt).
(2) Die Unterbringung in Form von Notunterkünften ist für einen Zeitraum von höchstens 3 Monaten, insbesondere in Räumen, die dauerhaft zum Wohnen bestimmt sind oder als Unterkunft dienen, vorzusehen. Vorübergehende Notunterkünfte sind für einen Zeitraum von höchstens 1 Monat in der Regel vorzusehen, insbesondere in Gebäuden, die zu diesem Zweck in einer einmaligen Form eingerichtet oder angepasst sind. Die vorübergehende Notunterkunft dient in erster Linie der Unterbringung von Bewerbern zum vorübergehenden Schutz, Personen, die aufgrund von Kapazitäten und Personen, die Notunterkünfte verweigerten oder ihren Aufenthalt in Notunterkünften beendeten, nicht in Notunterkünften untergebracht werden konnten. Der Umfang der erbrachten Dienstleistungen und die Verteilung der Beherbergungskapazität in dem Gebiet wird von der Regierung durch Verordnung festgelegt.
(3) Der Hejtman der Region und der Bürgermeister der Stadt Prag (nachfolgend "der Gouverneur" genannt) schaffen durch Beschluss der Regierung im Gebiet der Region oder der Stadt Prag (nachfolgend "die Region") Einrichtungen für die Behandlung von Anträgen auf vorübergehenden Schutz und die Vergabe von Unterkünften und treffen weitere Maßnahmen zur Koordinierung der Unterkunft. Das Innenministerium trifft Maßnahmen, um die Koordinierung der Tätigkeiten nach dem ersten Satz zu gewährleisten.
(4) Die Zuweisung der Unterkunft an eine Person mit vorübergehendem Schutz oder einen Antragsteller zum vorübergehenden Schutz, die Änderung der Unterkunft und die Entfernung von der Unterkunft erfolgt durch das Regionalbüro oder den Stadtrat der Stadt Prag (nachstehend als Regionalbüro bezeichnet), das Innenministerium, das Feuerwehrkorps der Tschechischen Republik oder die Polizei der Tschechischen Republik. Die Unterkunft wird in der Regel in einem Objekt auf dem Gebiet der Region nach dem Ort der Antragstellung auf vorübergehenden Schutz und, wenn bereits ein vorübergehender Schutz gewährt wurde, nach dem Ort der Anwendung der Unterkunftsanforderung zugewiesen. Die Daten über den Beginn und die Beendigung der Unterkunft können auch von der Person, die Anspruch auf die Entsorgung des Unterkunftsobjekts hat (im Folgenden als Betreiber bezeichnet) in das Register eingetragen werden.
(5) Der Betreiber ist verpflichtet, die Unterbringung in dem im Register enthaltenen Gebäude innerhalb der Grenzen der eingetragenen Kapazität während der Aufnahme in das Register zu ermöglichen. Der Betreiber bietet Unterkunft kostenlos an die Person, die sich aufhält.
§ 6c
Bereitstellung von Unterkunftskapazitäten
(1) Hejtman gewährleistet die Verfügbarkeit von Unterkunftskapazitäten im Gebiet der betreffenden Region in Zusammenarbeit mit den Bürgermeistern der Gemeinden mit erweitertem Umfang, städtischen Gebieten und Stadtvierteln.
(2) Soweit und unter den von der Regierungsentscheidung festgelegten Bedingungen, sind Ministerien und andere zentrale Verwaltungsbüros verpflichtet, den Organisationseinheiten des Staates, den staatlichen Beitragsorganisationen und den staatlichen Unternehmen in ihrem Umfang die Kapazität für die Unterbringung zuzuweisen und die Bedingungen für ihre Verwendung zu gewährleisten.
§ 6d
Anmeldung
(1) Der Registerverwalter ist das Ministerium des Innern. Die Registrierung umfasst:
a) die Lage, Art und Kapazität der Unterkunft;
b) Identifizierungsdaten des Betreibers und
c) Identifizierungsdaten von Personen, die Unterkunft verwenden, einschließlich Informationen über Beginn und Ende der Nutzung der Unterkunft.
(2) Eine Unterkunft, deren Kapazität von einem Mitgliedstaat erbracht wird, wird von der regionalen Behörde auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Mitgliedstaat und dem Betreiber oder gegebenenfalls durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Betreiber und dem Bürgermeister der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, der Stadt oder dem Ortsbezirk in das Register eingetragen, sofern dieser ihm den Abschluss des Abkommens betraut hat. Die Entfernung der Unterkunft aus dem Register vor Ablauf der Frist, für die die Unterkunft in das Register eingetragen wurde, und gegebenenfalls die Kapazitätsreduktion wird von der Regionalen Behörde auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Betreibers mit Wirkung vom 15. Tag nach Eingang des Antrags durchgeführt.
(3) Die von Ministerien oder anderen zentralen Verwaltungsbüros zur Verfügung gestellte Unterkunft ist in das Register eingetragen und vom Innenministerium auf Initiative des Ministeriums oder einer anderen zentralen Verwaltung aus dem Register ausgeschlossen.
(4) Das Regionalbüro, das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, das Stadtbezirksamt und das Gemeindeamt sind berechtigt, ihre Aufgaben nach dem Gesetz zu erfüllen
a) die Daten des Betreibers, einschließlich vor Abschluss der in Absatz 2 genannten Vereinbarung, verlangen und verarbeiten; und
b) Daten aus dem Register, einschließlich personenbezogener Daten, verwenden.
§ 6e
Pauschale Erstattung der Unterkunftskosten
(1) Ein in das in Artikel 6d Absatz 2 genannte Register aufgenommener Betreiber ist berechtigt, die Unterkunftskosten pro Person und Nacht nach den im Register enthaltenen Angaben pauschal zu erstatten. Diese Mittel werden vom Bezirk bereitgestellt, und die dafür zuständige regionale Behörde ist die regionale Behörde.
(2) Der nach Absatz 1 gewährte pauschale Ausgleichsbetrag wird von der Regierung nach der Art der Unterbringung und der Art des Betreibers von CZK 200 bis CZK 350 pro Person und Nacht festgesetzt.
(3) Spätestens zwei Monate nach Einreichung des Antrags stellt das Finanzministerium der Region auf Ersuchen Mittel zur Verfügung, die den in Absatz 1 genannten Regionalausgaben aus der Sonderreserve der Mittel zur Bewältigung von Krisensituationen gleichwertig sind und deren Folgen im Haushaltskapitel des Allgemeinen Schatzamts zu beheben sind. Die Bestimmungen der Haushaltsvorschriften für die Aufforderung zur Einreichung eines Beihilfeantrags gelten nicht.
(4) Im Falle eines Betreibers, der eine von der Region eingerichtete Beteiligungsorganisation ist, können die in Absatz 2 genannten Mittel von der Region im Rahmen der Betriebsbeihilfe bereitgestellt werden.
§ 6f
Besonderheiten der Unterkunft
(1) Die Regionalbehörde, die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, das Gemeindebezirksamt und das Gemeindebezirksamt sind berechtigt, die Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz und die Bedingungen für die Gewährung einer Pauschalerstattung gemäß § 6e zu überprüfen.
(2) Die in den Absätzen 6b bis 6e vorgesehenen Verfahren unterliegen nicht den Verwaltungsregeln. Der Abschluss einer Vereinbarung nach Artikel 6d (2) ist nicht die Vergabe eines Vertrages.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 6b bis 6e durch die regionalen Behörden und die kommunalen Behörden ist eine Ausübung der Delegation.
(4) Ein Betreiber, der eine örtliche Behörde oder eine staatliche Beitragsorganisation ist, ist berechtigt, im Rahmen seiner Haupttätigkeit auf der Grundlage der Registrierung selbst Unterkünfte ohne vorherige Änderung des Aufnahmeinstruments zu erbringen."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Verträge über die Bereitstellung von Unterkünften, die vom Bezirk, der Hauptstadt von Prag, den Gemeinden mit erweiterter Zuständigkeit, dem städtischen Teil oder dem Stadtviertel abgeschlossen werden, um eine Notunterkunft oder vorübergehende Notunterkünfte vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu gewährleisten, gelten als Vereinbarungen gemäß Artikel 6d Absatz 2 des Gesetzes Nr. 65 / 2022 Coll., geändert durch dieses Gesetz.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über Beschäftigungs- und Sozialschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten im Gebiet der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen
Čl. III
Gesetz Nr. 66/2022 Slg. über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten in der Ukraine, die durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175/2022 Slg., verursacht werden, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 2 werden die Worte "in Höhe von 5.000 CZK pro Monat wiederholt für fünf Kalendermonate" durch die Worte" aus dem Monat " ersetzt; die Worte "nachfolgend" werden durch die Worte "nachfolgend" ersetzt; und die Worte "oder durch eine Ehrenerklärung" werden gestrichen.
2. In Artikel 6 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:
"(3) Der Betrag der in Absatz 2 genannten Abgabe beträgt pro Kalendermonat:
a) vom ersten bis zum fünften Kalendermonat unmittelbar nach dem Kalendermonat, in dem Ausländern vorübergehender Schutz gewährt wurde, einen Betrag von 5.000 CZK;
b) ab dem sechsten Kalendermonat unmittelbar nach dem Kalendermonat, in dem Ausländern ein vorübergehender Schutz gewährt wurde;
1. für Ausländer mit vorübergehendem Schutz ab 18 Jahren der Betrag gemäß § 2 des Gesetzes Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und bestehendes Minimal, geändert,
2. für Ausländer mit vorübergehendem Schutz bis 18 Jahre, die Höhe nach § 3 Abs. 3 b) Gesetz Nr. 110 / 2006 Slg., über Leben und Existenzminimum, geändert.
(4) Das Alter eines Ausländers mit vorübergehendem Schutz, der für die Bestimmung des Betrags der Leistung verantwortlich ist, ist das, was er im Kalendermonat erreicht, zu dem die Leistung gehört.
(5) Der Zeitraum, für den die Bedingungen für die Leistungsberechtigung festgelegt werden, ist der Zeitraum des Kalendermonats, für den der Leistungsbeantragung gestellt wird.
(6) Die Enteignung zum Nutzen pro Kalendermonat unterliegt den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen. Die Enteignung, die Leistung für den Kalendermonat zu zahlen, für den die Anspruchsberechtigung durch die Erfüllung der in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen erworben wurde, wird eingestellt, wenn bis zum Ende dieses Kalendermonats kein Antrag auf Leistung für diesen Kalendermonat gestellt wurde.
Die Absätze 3 bis 5 werden in den Absätzen 7 bis 9 umnummeriert.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Leistungsantrag gestellt, so wird die Bewertung des Leistungsanspruchs gemäß dem Gesetz Nr. 66/2022 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, vorgenommen.

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. V
Dieses Gesetz wird am Tag seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
z. Jurečka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 198 / 2022 Coll., zur Änderung von Gesetz Nr. 65 / 2022 Coll., über bestimmte Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen, geändert durch Gesetz Nr. 175 / 2022 Coll., und Gesetz Nr. 66 / 2022 Coll., über Maßnahmen im Bereich der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in der Ukraine durch die Invasion russischer Truppen verursacht.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.2022
In Kraft seit30.06.2022
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 243

Öffentliche Verträge 5

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
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