Gesetz Nr. 195 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 328 / 1999 Slg., zu Zivildokumenten, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen

Gültig In Kraft seit 01.07.2018
195
Recht
vom 31. Mai 2017
zur Änderung des Gesetzes Nr. 328 / 1999 Slg., zu Zivildokumenten, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Čl. III
In Artikel 123e (1) des Gesetzes Nr. 582 / 1991 Slg. über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 424 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 189 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 344 / 2013 Slg. und Gesetz Nr. 267 / 2014 Slg., Abs. b) lesen:
"(b) über eine elektronische Anwendung einer Sozialversicherungsbehörde mit einer garantierten Identität versandt, mit maschinenlesbaren Daten und mit einem Kontakt-Elektronik-Chip oder anderen elektronischen Identifizierungsmitteln zertifiziert, sofern die Sozialversicherungsbehörde diese Möglichkeit gewährleistet hat."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Reisedokumentgesetzes
Čl. IV
Gesetz Nr. 329 / 1999 Coll., über Reisedokumente, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 320 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 539 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 559 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 136 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 106 / 2007 Coll., Gesetz Nr. 379 / 2007 Coll.
1. Absatz 5 (3) lautet wie folgt:
"(3) Ein Bürger kann einen Reisepass innerhalb einer kürzeren Frist beantragen, nämlich:
a) innerhalb von 24 Stunden an Arbeitstagen oder
b) innerhalb von fünf Arbeitstagen.
2. In Artikel 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Reisepass wird vom Ministerium oder der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang ausgestellt, für den der Antrag auf einen Reisepass innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Frist gestellt wurde."
3. In Artikel 17 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Im Antrag auf einen Reisepass kann der Bürger die Telefonnummer für das öffentliche Mobilfunknetz oder die E-Mail-Adresse für die Zwecke von Informationen über die Möglichkeit der Übernahme des Reisepasses oder des Diplomaten- und Dienstpasses angeben."
4. In Artikel 19 kann am Ende des Absatzes 2 der Satz "Der Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses kann vom Bürger in einem Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit oder mit dem Ministerium innerhalb der in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Frist gestellt werden."
5. In Artikel 21 Absatz 5 werden die Worte "die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang " durch die Worte" dieser Behörde ersetzt".
6. Am Ende des § 21b gilt der Satz "Das gleiche Verfahren, wenn die für die Ausstellung des Reisepasses zuständige Behörde das Ministerium ist."
7. Der folgende Abschnitt 21c wird nach Abschnitt 21b eingefügt:
„§ 21c
Das Ministerium unterrichtet den Bürger, der in der Anmeldung die in Artikel 17 (13) genannten Informationen über die Möglichkeit hat, den Pass oder den Diplomaten- und Dienstpass per Text oder per E-Mail zu übernehmen.
8. In § 22 Abs. 2 werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "und bestätigen den Eingang durch die Unterschrift 's hinzugefügt.
9. In Absatz 22 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Der innerhalb des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a genannten ermäßigten Zeitraums ausgestellte Reisepass wird von der in Absatz 1 genannten Person im Ministerium übernommen. Der innerhalb des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b genannten ermäßigten Zeitraums ausgestellte Reisepass wird von der in Absatz 1 genannten Person im Ministerium oder Gemeindeamt der Gemeinde mit erweitertem Umfang übernommen, für den der Antrag auf Reisepass gestellt wurde.
Die Absätze 3 und 4 werden in den Absätzen 4 und 5 umnummeriert.
10. In Artikel 28 Absatz 2 werden die Worte "die für die Ausstellung des Reisedokuments zuständige Behörde entscheidet über ihren Ablauf" durch die Worte "das Auslaufen des Reisedokuments wird von einer für die Ausstellung des Reisedokuments zuständigen Behörde entschieden; wenn der Reisepass vom Ministerium ausgestellt wurde, beschließt jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweitertem Umfang über das Ablaufen der Lizenz ".
11. In den Absätzen 29 und 29a wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (w) und (x) angefügt:
"(w) Telefonnummer für ein öffentliches Mobilfunknetz oder E-Mail-Adresse,
(x) digitale Verarbeitung der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Unterschrift über Anträge.
12. In den Artikeln 29 (4) und 29a (4) werden die Worte "und (w)" nach den Worten "(r) (3)" eingefügt und die Worte "unmittelbar gewonnene biometrische Daten zu entsorgen" durch die Worte "entfernen diese Daten".
13. Artikel 29 Absatz 5 und Artikel 29a Absatz 5 werden nach den Worten "(en), (t) und (v)" die Worte "und in Absatz 3" eingefügt.
14. In Artikel 30 wird folgender Absatz 15 angefügt:
"(15) Das Ministerium ist der Verarbeiter der im Reisedokumentregister gespeicherten Daten bei innerhalb des in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten reduzierten Zeitraums ausgestellten Pässe und ist auch der Verarbeiter der Daten über die Bereitstellung des Dokuments. Das Ministerium ist auch ein Datenverarbeiter gemäß Absatz 29 Absatz 2 Buchstabe t, sofern ihm der Verlust oder Diebstahl eines Reisepasses mitgeteilt wurde.
15. Artikel 30b Absatz 1 wird "6" durch "10" ersetzt.
16. Artikel 32 Absätze 1 und 2
"(1) Der Inhaber hat unter Berücksichtigung aller Umstände und Umstände das Reisedokument vor Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Missbrauch zu schützen. Der Inhaber übergibt unverzüglich ein ungültiges Reisedokument oder Reisedokument, das mit Aufzeichnungen an jede für die Ausstellung zuständige Behörde, an das Vertreteramt oder auf Anfrage an die Polizeibehörden ausgefüllt ist. Die Abgabe eines ungültigen Reisedokuments oder Reisedokuments, das mit Ausschreibungen gefüllt ist, kann auch vom Ministerium durchgeführt werden, jedoch nur, wenn der Bürger gleichzeitig für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 5 Abs. 3 a und b gilt. Diese Behörden stellen dem Inhaber eine Bescheinigung über die Übergabe aus.
(2) Der Inhaber meldet unverzüglich den Verlust, die Diebstahl, die Zerstörung des Reisedokuments oder seine Feststellung an jede für die Ausstellung des Reisedokuments zuständige Behörde oder gegebenenfalls an jede Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, das Register oder die nächstgelegene Polizeibehörde. Ein Bürger kann dem Ministerium nur einen Verlust oder Diebstahl melden, wenn er gleichzeitig einen Reisepass gemäß § 5 Abs. 3 a und b anwendet. Diese Behörden geben ihm eine Bescheinigung über Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Reisedokuments aus und melden ihm zugleich diese Tatsache, einschließlich Name, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers des Gemeindeamtes der Gemeinde mit dem erweiterten Umfang des Reisedokuments. Ist das Reisedokument vom Ministerium ausgestellt worden, so melden diese Behörden diese Tatsache, gegebenenfalls auch Name, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Inhabers des Gemeindeamtes der Gemeinde, mit erweiterter Kompetenz zur Behandlung der in § 34a Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten.
17. in Ziffer 32 (4):
"(4) Jede Behörde, die für die Ausstellung eines Reisedokuments, eines Vertreters oder einer Polizei zuständig ist, kann ein ungültiges Reisedokument an einen Inhaber zurückbehalten, der die Verpflichtung zur Übergabe nicht erfüllt hat oder auf der Grundlage einer Entscheidung nach Absatz 28 Absatz 2 als ungültig erachtet werden kann. Die Inhaftierungsbehörde stellt dem Bürger eine Inhaftierungsbescheinigung aus und sendet das Reisedokument unverzüglich an die ausstellende Behörde und gibt den Grund für seine Inhaftierung an. Wird ein vom Ministerium ausgestelltes Reisedokument inhaftiert, so sendet die Behörde, die sie inhaftiert hat, sie unverzüglich an die Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Gerichtsbarkeit, die für die Behandlung von Verstößen gemäß § 34a Abs. 3 erster bis dritter Satz zuständig ist, mit dem Grund für ihre Inhaftierung."
18. Im ersten Satz von Ziffer 32a werden die Worte "außer dem Ministerium "nach den Worten eingefügt" dieses Reisedokuments".
19. Im ersten Satz von Artikel 33 Absatz 1 ergeben sich die Worte "jeweils nach den Wörtern eingefügt" unverzüglich und die Worte "nach den Worten" außer dem Ministerium eingefügt werden".
20. In Artikel 33 am Ende des Absatzes 2 und in Artikel 34 am Ende des Absatzes 1 wird der Satz "Wenn ein vom Ministerium ausgestelltes Reisedokument inhaftiert ist, so übermittelt die Behörde, die sie inhaftiert hat, sie unverzüglich der Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterter Zuständigkeit, die für die Behandlung der Straftaten gemäß Artikel 34a Absatz 3 erster bis dritter Satz wegen ihrer Inhaftierung zuständig ist."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung
Čl. V
Gesetz Nr. 365 / 2000 Coll., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 517 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 413 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 70 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 81 / 2006 Coll.
1. In Artikel 2 wird am Ende von Buchstabe w der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (x) angefügt:
"(x) Zugang mit einer garantierten Identität des Zugangs zum öffentlichen Verwaltungsinformationssystem oder elektronischer Anwendung unter Verwendung eines elektronischen Identifizierungsgeräts, ausgestellt oder in Verbindung mit oder in Verbindung mit der Verwendung, mit der die Identität der Person von einer öffentlichen Behörde, einer lokalen Behörde oder einer öffentlichen Behörde, die keine öffentliche Behörde oder eine lokale Behörde ist, überprüft wurde, (nachfolgend als die "öffentliche Behörde" bezeichnet) oder die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr.
2. In Artikel 5 werden die Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) In Fällen, in denen ein Informationssystem für die öffentliche Verwaltung bereitgestellt wurde, um die Sicherheit der Tschechischen Republik, die Verteidigung der Tschechischen Republik, die öffentliche Sicherheit, die Verhütung, Erkennung, Erkennung und Verfolgung von Straftaten sicherzustellen, die Bereitstellung von erheblichem wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse der Tschechischen Republik oder der Europäischen Union, einschließlich der Geld-, Haushalts- und Steuerangelegenheiten, oder der Schutz der betroffenen Person, und wer vom Informationssystem für die öffentliche Verwaltung bereitgestellt wurde, Dies gilt nicht für die Bereitstellung eines solchen Datensatzes an eine kriminelle Behörde, wenn es sich um eine Straftat im Zusammenhang mit der Nutzung eines öffentlichen Verwaltungsinformationssystems oder der Behörde handelt, die die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem Umfang überwacht.
(5) Wer die in Absatz 4 genannte Erklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, dem Verwalter des öffentlichen Verwaltungsinformationssystems unverzüglich mitzuteilen, dass die Gründe für die Ausschreibung nicht mehr vorliegen."
3. In Artikel 6f Absatz 1 werden die Worte „Staatsorgane, Gebietskörperschaften und Behörden, die weder öffentliche Behörden noch Behörden der lokalen Gebietskörperschaften sind, im folgenden die öffentliche Behörde genannt, durch die Behörden ersetzt."
4. In Artikel 6f Absatz 3 werden die Worte "durch einen identifizierbaren Ansatz für die Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung oder elektronische Anwendungen, die von den Behörden verwaltet werden, nach den Wörtern"-Datenkästchen eingefügt.
5. In Artikel 9 Absatz 2 wird das Wort "Register" durch Informationssysteme ersetzt."
6. In Artikel 9 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Eine Person, die ein elektronisches Identifizierungsgerät besitzt, das den Zugang zu einer garantierten Identität ermöglicht, ist berechtigt, über ein öffentliches Administrationsportal einen Austritt aus einem öffentlichen Verwaltungsinformationssystem zu erhalten, das ein privates Register, ein Register oder eine ihm unmittelbar zugeordnete Liste ist. Der Verwalter des öffentlichen Verwaltungsportals veröffentlicht im öffentlichen Verwaltungsportal die Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung, aus denen die Ausgabe des öffentlichen Verwaltungsinformationssystems so beschafft werden kann.
(5) Eine Person, die ein elektronisches Identifizierungsgerät besitzt, das den Zugang zu einer garantierten Identität ermöglicht, ist berechtigt, unter Verwendung dieser Mittel einen Austritt aus dem in Absatz 4 genannten öffentlichen Verwaltungsinformationssystem zu ermöglichen, das sich unmittelbar mit ihm oder den im öffentlichen Verwaltungsinformationssystem enthaltenen Daten an eine andere Person oder Behörde bezieht."
Absatz 4 wird zu Absatz 6.
7. In Artikel 9 Absatz 6 werden die Wörter ", aus dem Informationssystem der öffentlichen Verwaltung "nach dem Wort" eingefügt".

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. VI
Gesetz Nr. 13 2011, Gesetz Nr. 13
1. Artikel 8 Buchstaben a und b:
"(a) Ausgabe einer Identitätskarte mit maschinenlesbaren Daten und einem Kontakt-Elektrochip innerhalb von 24 Stunden am Arbeitstag
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 1 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 500
a při převzetí u Ministerstva vnitra, pokud byla žádost podána u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 500
občanům mladším 15 let
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 500
- při podání na obecním úřadě obce s rozšířenou působností Kč 250
- při převzetí u Ministerstva vnitra, pokud byla žádost podána u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 250
b) Ausgabe einer Karte mit maschinenlesbaren Daten und einem Kontakt-Elektrochip innerhalb von 5 Werktagen
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 500
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 250
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 250
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností a převzetí u stejného obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 500
občanům mladším 15 let
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 300
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 200
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 100
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností a převzetí u stejného obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 300“.
2. in den Einträgen 8 (f), 8 (g) und 8 (h) werden nach den Worten "maschinenlesbare Daten" die Wörter "und mit einem Kontakt-Elektrochip" eingefügt.
3. In Eintrag 8 (f) werden die Wörter "invalidiert wegen der Gefahr des Missbrauchs von Daten in der Identifikationsbescheinigung in der Kontaktelektronik "nach dem Wort" gestohlen" eingefügt.
4. Der folgende Punkt 3 wird nicht zu Punkt 8 der Gebühr hinzugefügt:
3. Ausgabe einer Identitätskarte mit maschinell lesbaren Daten und eines Kontakt-Elektronik-Chips aus anderen persönlichen Gründen innerhalb eines Zeitraums von mehr als einem halben Jahr vor Ablauf der vorhandenen Identitätskarte, wenn die aktuelle Identitätskarte eine Gültigkeitsdauer von mehr als 10 Jahren hat."
5. in Eintrag 8, in dem Teil, der "l" ersetzt durch" k)", "m " ersetzt durch" l)" und "n " ersetzt durch" m".
6. Unter Position 8 der Anmerkungen: "Die in Buchstabe g genannte Verwaltungsgebühr wird nicht erhoben, wenn der Titel oder die wissenschaftliche Note zusammen mit Änderungen der bereits eingegebenen Daten in die ausgestellte Ausweiskarte eingetragen wird."
7. In Teil IX unter Nummer 115 Buchstabe b:
"(b) Ausstellen eines Reisepasses innerhalb eines reduzierten Zeitraums innerhalb von 24 Stunden am Arbeitstag
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 6 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 4 000
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 2 000
občanům mladším 15 let
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 2 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 1 500
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 500“.
8. In Teil IX wird der Eintrag 115 folgender Buchstabe c nach Buchstabe b eingefügt:
"(c) Ausstellung eines Reisepasses innerhalb von 5 Arbeitstagen
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 3 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 2 000
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 1 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností a převzetí u stejného obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 3 000
občanům mladším 15 let
- při podání a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 1 000
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 500
a převzetí u Ministerstva vnitra Kč 500
- při podání u obecního úřadu obce s rozšířenou působností a převzetí u stejného obecního úřadu obce s rozšířenou působností Kč 1 000“.
Die Buchstaben c bis g werden als Buchstaben d bis h umnumeriert.
9. In Teil IX Nummer 115, Anmerkung:
"Anmerkung
Die in den Buchstaben a, b und c dieser Position genannten Gebühren werden erhoben, wenn der Antrag auf einen Reisepass gestellt wird; wenn der Reisepass unter den Buchstaben b und c übernommen wird, wird er vor der Übernahme gezahlt.
Čl. VII
Übergangsbestimmungen
Die Ausgabe einer Identitätskarte mit maschinenlesbaren Daten und eines Kontakt-Elektronik-Chips anstelle einer Karte mit maschinenlesbaren Daten und eines Kontakt-Elektronik-Chips, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt wurde, unterliegt nicht einer Verwaltungsgebühr.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Krankenversicherungsrechts
Čl. VIII
In Artikel 162 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 187 / 2006 Slg., über Krankenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 167 / 2012 Slg., Gesetzsverordnung Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 267 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 298 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 99 / 2017 Slg., Abs.
"(b) durch eine elektronische Anwendung der Krankenversicherung mit Zugang zu einer garantierten Identität, die mit einer maschinenlesbaren Karte und mit einem Kontakt-Elektronik-Chip oder anderen von der Krankenversicherungsbehörde benannten elektronischen Identifizierungsmitteln zertifiziert ist, versandt, sofern die Krankenversicherungsbehörde diese Möglichkeit gewährleistet hat."

ČÁST SEDMÁ

Effizienz
Čl. IX
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des zwölften Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 195 / 2017 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 328 / 1999 Slg., zu Zivildokumenten, in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum10.07.2017
In Kraft seit01.07.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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