Act Nr. 19 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen

Gültig In Kraft seit 24.01.2023
19
DIE RECHT
vom 11. Januar 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 458/2000 Slg. über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der Regierungsverwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und anderer damit zusammenhängender Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Energiegesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20, Gesetz Nr. 20 / 20, Gesetz Nr. 20
1. In Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a (18) werden nach den Wörtern "System" die Worte "Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Gesamtleistung von 1 MW oder mehr und einer kohlenstoffarmen Elektrizitätsanlage mit einer Gesamtleistung von 1 MW oder mehr" eingefügt.
2. in Absatz 2 Buchstabe b (26) wird nach dem Semikolon das Wort "Land" gestrichen.
3. Im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit einer Gesamtleistung von 1 MW oder mehr und Stromerzeugung eines kohlenstoffarmen Kraftwerks mit einer Gesamtleistung von 1 MW oder mehr "nach den Worten" Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen eingefügt und das Wort "natürlich" gelöscht.
4. In Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 wird in Artikel 28 Absatz 5 Satz 1 Satz 1 in Artikel 46 Absatz 7 Buchstaben c, d und e sowie in Artikel 46 Absatz 7 Satz 1 Ziffer 10 durch „50“ ersetzt.
5. Im letzten Satz von Artikel 5 Absatz 5 wird "20 " durch" 50" ersetzt.
6. In Absatz 12a Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Wenn mehr als ein Lizenzinhaber für die Lieferung von Strom oder Gas besteht, kann jeder dieser Strom- oder Gashändler Elektrizität oder Gas in dem von ihnen vereinbarten Umfang liefern. Informationen darüber, inwieweit die Strom- oder Gasversorgung, der Stromhändler oder der Gashändler auf seiner Website veröffentlichen und der Energieregulierungsbehörde unverzüglich zur Verfügung stellen. In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen Strom- oder Gashändlern ist der Lieferant der letzten Instanz innerhalb des benannten Gebiets des Lizenzinhabers für die Verteilung von Strom oder Gas für ein Kalenderjahr vom Lizenzinhaber verpflichtet, Strom oder Gas gemäß dem ersten Satz zu handeln, der am 1. Januar des Kalenderjahres innerhalb des abgegrenzten Gebiets Strom oder Gas an die größte Anzahl von Verbraucherbedarfspunkten liefert."
7. In Absatz 19d werden die Absätze 7 bis 9 angefügt:
"(7) In einer außergewöhnlichen Marktsituation kann das Finanzministerium einem Teilnehmer an Strom oder Gas Darlehen gewähren, um Schäden in der nationalen Wirtschaft abzuwenden oder eine außergewöhnliche Marktsituation anzusprechen. Die Bedingungen für die Gewährung eines Darlehens oder Darlehens werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt. Die Regierung entscheidet, ob ein Darlehen oder ein Darlehen gewährt werden soll. Um Zinsen, Währungen oder andere Risiken einzuschränken, werden Transaktionen mit Anlageinstrumenten, einschließlich Derivaten, nicht zur Finanzierung von Darlehen oder Darlehensgeschäften ausgehandelt.
(8) Die nach Absatz 7 gewährten Darlehen und Darlehen sind keine Staatshaushaltsausgaben, die Raten solcher Darlehen und Darlehen sind keine Staatshaushaltseinnahmen, Zinsen und sonstige Einnahmen aus solchen Darlehen und Darlehen sind Staatshaushaltseinnahmen.
(9) In einer außergewöhnlichen Marktsituation kann die Regierung einem Teilnehmer an Strom oder Gas eine staatliche Garantie gewähren, um Schäden in der nationalen Wirtschaft abzuwenden oder eine außergewöhnliche Marktsituation zu bewältigen. Die Bedingungen für die Gewährung der staatlichen Garantie werden von der Regierung durch Verordnung festgelegt."
8. In Artikel 23 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (s) angefügt:
"(e) erfüllen die Anforderungen an eine sichere Installation bei Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW, die mit dem Verteilersystem verbunden ist, das keine Baugenehmigung oder eine Baugenehmigung erfordert."
9. Im zweiten Satz von Ziffer 28 (5) werden "und (j) " ersetzt durch", (j) und (s)".
10. in Paragraph 91 (2) (c), "r" wird durch "s" ersetzt.
11. In Absatz 98a wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:
"(j) Anforderungen an eine sichere Installation bei Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen mit installierter Leistung bis zu 50 kW."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über unterstützte Energiequellen
Čl. III
In Gesetz Nr. 382 / 2021 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg., über unterstützte Energiequellen, und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert und andere verwandte Gesetze, in Teil 1 - Änderung des Gesetzes über unterstützte Energiequellen, Artikel II - Übergangsbestimmungen in Nummer 18, "31. Dezember 2022 " ersetzt durch" 30. Juni 2023".

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes über unterstützte Energiequellen
Čl. IV
Gesetz Nr. 165/2012 Slg., über unterstützte Energiequellen und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 407 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 310 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 90 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2015 Slg., Gesetz Nr. 107 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 190 / 2016 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2017 Sl.
1. In Ziffer 2 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "oder aus Sekundärquellen des Auktions Bieters" durch die Worte "gleich dem Unterschied zwischen dem Referenzpreis und dem erwarteten durchschnittlichen jährlichen Stundenpreis" ersetzt.
2. In Absatz 3 wird der Punkt am Ende des Absatzes 4 durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (j) und (k) angefügt:
„(j) die Definition einer Biomasse erzeugenden Wärmeanlage, für die der Zustand der Wärmezufuhr zu einem effizienten Wärmeversorgungssystem gilt;
(k) die Definition der Größe der Biomethan-Produktionsanlage, die von der Biomethan-Beihilfe abgedeckt wird.
3. Absatz 3 (5) lautet wie folgt:
"(5) Die in Absatz 4 genannte Regierungsverordnung sieht die Unterstützung von Strom, Wärme und Biomethan für das gesamte Kalenderjahr vor. Die Regierung erlässt jedes Kalenderjahr eine Verordnung gemäß Absatz 4 zur Ergänzung der Definition der Beihilfe für das folgende Kalenderjahr oder die Jahre, so dass die Definition für einen Zeitraum von mindestens drei Kalenderjahren festgelegt wird."
4. In den Artikeln 5 (2) und 6 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
5. Artikel 6a Absatz 6 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
6. Artikel 6c Absatz 5 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
7. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 1 folgender Satz angefügt: "Elektrizitätsbeihilfen in Form eines Kaufpreises dürfen nicht zusammen mit dem Green-Electricity-Bonus oder -Auktionsbonus auf ein Elektrizitätswerk angewendet werden. Elektrizitätsunterstützung in Form eines Kaufpreises darf nicht für ein Kraftwerk gewählt werden, das über ein anderes Kraftwerk mit dem Stromnetz verbunden ist oder mehrere Stromerzeugung über einen Bedarfspunkt verbunden ist."
8. In Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe b werden die Worte "und sekundäre Quellen" gestrichen und die Worte" und der aus Sekundärquellen erzeugte Strom nach den Worten "1 MW" eingefügt.
9. In Absatz 10a wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe k angefügt:
"(k) im Falle einer hocheffizienten kombinierten Strom- und Wärmeerzeugung das Verfahren für die jährliche Anpassung des Referenz-Auktionspreises auf der Grundlage einer Änderung der Höhe der Anschaffungskosten für Kraftstoff- und Emissionszertifikatskosten und des Verfahrens zur Bestimmung des erwarteten durchschnittlichen jährlichen Stundenpreises."
10. Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe a:
„(a) der maximale Referenz-Auktionspreis, bei hocheffizienter KWK einschließlich der Kosten für die Kraftstoffgewinnung und der Kosten für Emissionszertifikate, die für ihre Berechnung verwendet werden; oder
11. Artikel 10a Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
12. In Artikel 10c Absatz 5 werden die Worte "im Falle erneuerbarer Quellen oder der Höhe des Auktionsbonus bei hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und Sekundärquellen" gestrichen.
13. In Artikel 10d Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "oder die Höhe des Auktionsbonus" gestrichen.
14. In Absatz 10d wird der Punkt am Ende des Absatzes 2 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d angefügt:
"d) im Falle einer hocheffizienten KWK, das Verfahren zur Anpassung des Referenz-Auktionspreises im Vergleich zum Jahr auf der Grundlage einer Änderung der Kosten für den Erwerb von Kraftstoff und der Kosten für Emissionszertifikate und das Verfahren zur Bestimmung des erwarteten durchschnittlichen jährlichen Stundenpreises."
15. Absatz 11 (9) lautet:
"(9) Wird eine Beihilfe für eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung mit einem Auktionsbonus gewährt, so ergibt sich in diesem Jahr kein höherer durchschnittlicher Stundenpreis als der Referenz-Auktionspreis und der Hersteller ist verpflichtet, den Unterschied zwischen dem erwarteten durchschnittlichen Stundenpreis und dem Referenz-Auktionspreis für den Marktbetreiber zu zahlen. Die Methode und das Verfahren für die Zahlung der Differenz zwischen dem erwarteten durchschnittlichen jährlichen Stundenpreis und dem Referenz-Auktionspreis für den Marktbetreiber werden durch die Entscheidung bestimmt, die der Beihilfe aus der Auktion das Recht auf Beihilfe gewährt."
16. In Artikel 24 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
e) die Energierückgewinnung von kommunalen Abfällen nur zur Wärmeerzeugung aus einem biologisch abbaubaren Teil von kommunalen Abfällen; im Falle von nicht abgebauten kommunalen Abfällen wird der Anteil biologisch abbaubarer und unteilbarer Teile an den Energiegehalt von kommunalen Abfällen durch Umsetzungsvorschriften bestimmt."
17. in Absatz 25a (5):
"(5) Die Registrierung der Beihilfe im Marktbetreibersystem durch den Hersteller, mit Ausnahme der Instandhaltungsunterstützung für 2022, ist eine Voraussetzung für das Recht auf Aufrechterhaltung der Wärme. Stellt ein Wärmeerzeuger im System des Marktbetreibers bis zum 31. Dezember 2022 Wartungswärmeunterstützung ein, so ist das Recht auf Instandhaltungswärmeunterstützung für 2022 vorbehaltlich anderer Auflagen ab dem 1. Januar 2022 frühestens zu erwerben."
18. Artikel 25a Absatz 6 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben a und b.
19. Absatz 28 (1) lautet:
"(1) Die Kosten für die Stromunterstützung, die Betriebswärmeunterstützung, die Übergangswärmeunterstützung und die Unterstützung von Biomethan werden vom Marktbetreiber aus den Mitteln getragen, die aus
a) Einnahmen aus der Zahlung der Komponente des Vertriebssystems und der Komponente des Elektrizitätsdienstes;
b) Einnahmen aus Zahlungen, bei denen ein höherer Stundenpreis als der Kaufpreis, der Referenz-Kaufpreis oder der Referenz-Auktionspreis erreicht wird oder wenn der erwartete durchschnittliche jährliche Stundenpreis erreicht wird als der Referenz-Auktionspreis für hocheffiziente KWK;
c) Mittel für die finanzielle Sicherheit;
d) Beihilfen aus staatlichen Haushaltsmitteln gemäß Absatz 3;
e) geht aus der Versteigerung von Zertifikaten nach dem Gesetz über die Bedingungen für den Handel von Treibhausgasemissionen, die durch das Ministerium Kapitel durchgeführt werden;
f) einen positiven Unterschied zwischen dem erwarteten Strommarktpreis eines kohlenstoffarmen Kraftwerks auf organisierten Märkten und dem Umsetzungspreis gemäß § 9 Absatz 3 des Gesetzes über Maßnahmen zur Umstellung der Tschechischen Republik auf kohlenstoffarme Energie;
g) die Erlöse aus dem Preis der Ursprungsgarantie und dem Wert der Ursprungsgarantie, die im Preis für die Übertragung der Ursprungsgarantie nach § 45a und den nach § 45c angebotenen Ursprungsgarantien enthalten ist;
20. In Artikel 28 Absatz 3 Satz 2 werden "(a), (b), (c) und (e)" ersetzt durch "(a), (b), (c), (e), (f) und (g)".
21. In Artikel 28a Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden nach den Worten "Orte" die Worte "aus Hauptlinien" eingefügt.
22. in Absatz 28a (4):
„(4) Ist die Installation des Strommarktteilnehmers sowohl von der Haupt- als auch von der Rückleitung an das Übertragungs- oder Verteilungssystem angeschlossen, so wird die Summe der Strommengen, die während der Abrechnungsperiode über die Haupt- und Rückleitungen gesammelt werden, verwendet, um die in den Absätzen 2 und 3 genannte maximale Stromzahlung zu bewerten.
23. In Artikel 28a Absatz 6 wird der zweite Satz gestrichen.
24. In Ziffer 35 kann der Satz "Die Inspektion kann das im ersten Satz vorgesehene Verfahren einleiten, auch wenn die Sektoruntersuchung kein Risiko für eine Überschuldung festgestellt hat oder wenn keine Kombination von Beihilfen aus erneuerbaren Quellen mit Investitionshilfe am Ende von Absatz 1 hinzugefügt wird.
25. In Ziffer 35 Absatz 2 werden die Worte „auch wenn die Sektoruntersuchung kein Risiko für eine Überschuldung festgestellt hat“ gestrichen.
26. In Ziffer 37 Absatz 3 Buchstabe a) werden die Worte "Knos oder" durch die Worte "Knos" ersetzt, und am Ende des Buchstabens werden die Worte "oder Auktionsbonus-Unterstützung" angefügt.
27. die Worte "oder Auktionsbonus" werden am Ende von Paragraph 37 (3) hinzugefügt.
28. In Ziffer 38 (2) werden die Worte "für mindestens 6 aufeinanderfolgende Stunden" gestrichen.
29. In Ziffer 39 (2) wird „500 000" durch „100 000" ersetzt.
30. In Ziffer 40 werden die Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Das Recht auf Strom-, Wärme- oder Biomethan-Unterstützung endet während der Nutzungsdauer am Tag der Aufhebung der Registrierung der Beihilfe mit dem Marktbetreiber auf Antrag des Strom-, Wärme- oder Biomethan-Herstellers. Dies betrifft nicht die Streichung der Registrierung der Beihilfe aufgrund einer Änderung des Lizenzinhabers.
(7) Die Erzeugung von Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung mit einer installierten Leistung von weniger als 1 MW, die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in Betrieb genommen wird, gilt als am 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden, um das Recht auf Beihilfe nach diesem Gesetz zu schaffen."
31. in § 47c werden die Worte "in elektronischer Form im Marktbetreibersystem" am Ende des Absatzes 3 angefügt.
32. In § 47c wird Absatz 5 gestrichen.
Absatz 6 wird Absatz 5.
33.In Ziffer 47f (2) wird der zweite Satz gestrichen.
34. In Artikel 47f Absatz 3 werden am Ende des Textes des ersten Satzes die Worte "in elektronischer Form in der Aufzeichnung der Nutzung erneuerbarer Energieträger im Verkehr auf der Grundlage von Informationen, die die Parteien des Abkommens an den Marktbetreiber gemäß Absatz 2 übermittelt haben, hinzugefügt und der zweite Satz gestrichen.
35. In § 47f werden die Worte "in elektronischer Form in der Aufzeichnung der Nutzung erneuerbarer Energiequellen im Verkehr" am Ende des Textes von Absatz 7 angefügt.
36. in Ziffer 49 (1) (j), "3" ersetzt durch "4".
37. in Paragraph 49 (6) (b) werden die Worte "Erstellung" und "Installation" durch "Erstellung" ersetzt.
38. in Paragraph 49 (6) (c), "Metrologie und" ersetzt durch "Metrologie oder".
39 in den Artikeln 49 (6) (d), 11 (b) und 19 (c) wird "a" durch "oder" ersetzt.
40 in Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe e) werden die Worte "Biomethan und Biomethan" durch die Worte "Biomethan oder" ersetzt;
41.In Paragraph 49 (14) (g), "7" wird durch "8" ersetzt.
42. In Artikel 49 Satz 2 werden die Worte „der Biomethanerzeuger „nach den Worten“ der Biomethanerzeuger“ eingefügt und am Ende des Absatzes der Satz „Die Beschränkung nach Absatz 2 gilt nicht für die Straftat nach Absatz 1 Buchstabe h, Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe b, Absatz 5 Buchstabe e und Absatz 6 Buchstabe e.“
43.In Paragraph 53 (1) werden die Punkte (ad) und (ae) gestrichen.
Der aktuelle Unterabsatz (af) wird wie folgt umnumeriert:
Čl. V
Übergangsbestimmungen
1. Im Falle der Stromerzeugung aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung und sekundärer Stromerzeugung aus sekundären Quellen, die bis zum 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, bleibt das Recht auf Strom-Unterstützung nach geltendem Recht bis zum 31. Dezember 2025 bestehen. Im Falle der Stromerzeugung aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungen und Sekundär-Stromerzeugung aus Sekundär-Quellen, die während des Zeitraums vom 1. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Betrieb genommen werden, bleibt das Recht, Strom nach geltendem Recht zu unterstützen, für einen Zeitraum von 15 Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stromerzeugungssystems. § 54 Abs. 5 des Gesetzes Nr. 165/2012 Slg. wird vom ersten Satz nicht berührt.
2. Absatz 11 (9) des Gesetzes Nr. 165 / 2012 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gilt für die Förderung eines vom Ministerium auf der Grundlage einer Auktion beschlossenen Auktionsbonus zur Unterstützung der vor der Anwendung dieses Gesetzes angemeldeten Elektrizität.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Energiemanagementgesetzes
Čl. VI
Gesetz Nr. 406 / 2000 Coll., über Energiemanagement, geändert durch Gesetz Nr. 359 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 694 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 180 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 177 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 186 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 214 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 574 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 393 / 2006
1. Im ersten Satz von Ziffer 7 (9) werden die Worte "ihre Energieleistung " und die Worte" die Werte des Energieleistungsindikators für den Bau der gesamten zugeführten Energie oder Primärenergie aus nicht erneuerbaren Energiequellen" hinzugefügt.
2. In Artikel 7 Absatz 9 Satz 2 werden die Worte "nach den Worten "die Energieleistung von Gebäuden" für die Genehmigung "eingeführt".

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VII
Dieses Gesetz wird am Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Pekarová Adamová v. r.
Zeman v. r.
Fiala v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 19 / 2023 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert, und andere verwandte Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.2023
In Kraft seit24.01.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 313

Öffentliche Verträge 5

Smlouva o dílo Změny územního plánu Hodonín 8–11
Město Hodonín ARCHUM architekti s.r.o.
859 100 CZK
06.10.2025
Smlouva o dílo - změna Z7 ÚP Liberec
Statutární město Liberec Atelier M.A.A.T., s.r.o.
338 800 CZK
03.06.2025
Memorandum o spolupráci
Obec Havraň VKS Energy s.r.o.
2 000 000 CZK
13.11.2024
Benachrichtigungen
O dílo - Zpracování návrhu změny Územního plánu Velké Meziříčí
Město Velké Meziříčí Urbanistické středisko Jihlava, spol. s r.o.
726 000 CZK
17.01.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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