Dekret Nr. 19 / 2014 Coll.

Verordnung über die Registrierung von Bildungseinrichtungen in der Liste der staatlichen Sozialversicherungs- und Rentenversicherungen und über die Studie der jährlichen Fremdsprachenkurse mit täglicher Lehre

Gültig In Kraft seit 01.02.2014
19
ERKLÄRUNG
vom 23. Januar 2014
über den Eintritt von Bildungseinrichtungen in die Liste für die Zwecke der staatlichen Sozial- und Rentenversicherung sowie über die Studie von einjährigen Fremdsprachenkursen mit täglichem Lernen
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, sieht gemäß § 15 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 117 / 1995 Slg., über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 267 / 2013 Slg., und § 108 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 155 / 1995 Slg., über Rentenversicherung, geändert durch Gesetz Nr. 267 / 2013 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Formalitäten und Termine für die Einreichung des Antrags auf Aufnahme in die Liste, die Unterlagen über die Anwendung, den Inhalt, den Umfang und die Organisation von Studien in einem Jahr Fremdsprachenkurse mit täglichem Lernen (nachfolgend "Kurs " genannt), die Bedingungen der beruflichen und pädagogischen Kompetenz des Lehrpersonals, die materiellen technischen Bedingungen der Räumlichkeiten, die Bedingungen für die Beendigung der Studien, den Inhalt und die Art des Dokumentationsmanagements.
§ 2
Anträge auf Aufnahme in die Liste
(1) Der Antrag auf Eintragung in die Liste umfasst:
a) Kenndaten des Antragstellers:
1. Name, Anschrift, Rechtsform und Identifikationsnummer, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist;
2. Name und Nachname, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Anschrift des Wohnorts oder Wohnsitzadresse, sofern in der Tschechischen Republik kein Wohnsitz, keine Wirtschaftsfirma, Anschrift des Sitzes und Kennnummer vorliegt, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist,
b) die Kontaktadresse des Antragstellers, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Datenfeldadresse,
c) Nachweis der Zulassung des Antragstellers zur Bereitstellung von Sprachausbildung;
d) die Adresse des Ortes, an dem der Kurs durchgeführt wird;
e) die Liste der Fremdsprachen, die im Kurs unterrichtet werden sollen;
f) eine Beschreibung des Inhalts der Studie;
g) die Art und Weise, in der der Kurs abgeschlossen ist, und das Muster der Bescheinigung über die erfolgreiche Fertigstellung;
h) Nachweis der Personalsicherheit des Kurses nach Abschnitt 4 und der materiellen technischen Bedingungen der Studienräume, der Beschreibung der Lehrlinge, in denen der Kurs durchgeführt wird, und ihrer Sprachunterrichtsausrüstung; und
(i) die Affidavit des Antragstellers, dass es kein Insolvenzverfahren gibt, in dem sein Konkurs oder bevorstehender Konkurs behandelt wird oder dass es nicht über seinen Konkurs entschieden wurde, nicht in Liquidation ist, ist nicht im Steuerregister mit den Steuerbehörden der Tschechischen Republik oder den Zollbehörden der Tschechischen Republik registriert und hat keine Verzugserscheinungen wegen Versicherung gegen die öffentliche Krankenversicherung oder Versicherung gegen die Sozialversicherung und die Sozialversicherung.
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen und die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen sind vom Antragsteller für jeden Kursplatz vorzulegen. Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Unterlagen zeigen die Erfüllung der Personalanforderungen für jeden Kursplatz.
(3) Die in Absatz 1 Buchstaben c und h genannten Dokumente müssen im Original oder als offiziell zertifizierte Kopie vorgelegt werden. Papiere kommen nicht zurück.
§ 3
Datum der Einreichung des Antrags auf Aufnahme in die Liste
(1) Bis zum 31. Januar wird dem Ministerium ein Antrag auf Aufnahme in die Liste für das folgende Schuljahr gestellt.
(2) Ein Antrag auf Änderung der in der Liste eingegebenen Einträge erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum, an dem die Änderung stattgefunden hat. Der Antrag enthält die Angaben und Unterlagen, die direkt mit dem vorgeschlagenen Änderungsantrag zusammenhängen.
§ 4
Berufliche und pädagogische Kompetenz von Lehrern
(1) Die Lehrer müssen Berufsqualifikationen für direkte pädagogische Aktivitäten nach dem Bildungsgesetz (1) für die Ausübung der Tätigkeit eines Lehrers einer Sekundarschule haben, die eine Fremdsprache unterrichtet. Der Antrag umfasst eine Liste solcher Lehrpersonen, die diese Qualifikation angibt.
(2) Unterricht in den Gesprächsstunden, für die die Fremdsprache gelehrt wird, ist die Muttersprache muss mindestens auf der Ebene des Bachelorstudiengangs Hochschule haben.
(3) Die Zahl der fachlich qualifizierten Lehrer entspricht der erwarteten Teilnehmerzahl im Kurs für die Dauer des Kurses.
§ 5
Materialtechnische Bedingungen des Betriebs
(1) Die Studie muss in Räumen durchgeführt werden, die die Bedingungen für Bildung und Ausbildung in Sprachschulen mit dem Recht der nationalen Sprachprüfungen erfüllen, die im Verzeichnis der Schulen und Bildungseinrichtungen nach anderen Rechtsvorschriften (m2) eingetragen sind.
(2) Das Eigentumsrecht oder die Nutzung der Räumlichkeiten, in denen die Lehre stattfinden soll, sollte zumindest für die Dauer des Eintrags in der Liste nachgewiesen werden.
§ 6
Inhalt, Umfang, Organisation und Beendigung von Studien
(1) Der Inhalt des Kurses ist das Erlernen von Sprachen auf der entsprechenden Ebene im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (im Folgenden als Referenzrahmen bezeichnet),
a) auf einer Grundebene, die mit der Kenntnis einer Fremdsprache auf A1 oder A2 im Rahmen des Bezugsrahmens vergleichbar ist, oder
b) auf einer Ebene, die mit einer Abschlussprüfung aus einer einschlägigen Fremdsprache verbunden ist, die mit einer Kenntnis einer Fremdsprache auf Ebene B1 oder höher gemäß dem Bezugsrahmen vergleichbar ist.
(2) Die Teilnehmer des Kurses werden während des Kurses ausgewertet. Am Ende des Kurses muss jeder Teilnehmer eine Prüfung haben, die in seiner Schwierigkeit der relevanten Höhe des Referenzrahmens um mindestens einen Grad über dem Beginn des Kurses entspricht.
(3) Der Umfang der Studie beträgt mindestens 4 Stunden pro Tag in der fünftägigen Lehrwoche im Kurs für eine Fremdsprache. Die Teilnehmer können während ihrer jährlichen Studien mehrere Fremdsprachenkurse besuchen, wobei die Anzahl der Lehrstunden des nächsten Kurses über 20 Unterrichtsstunden pro Woche beträgt. Die Unterrichtsdauer beträgt mindestens 45 Minuten.
(4) Die maximale Teilnehmerzahl am Kurs oder in der gemeinsamen Unterrichtsstunde für Teilnehmer an mehreren Kursen beträgt 18.
(5) Das Studium richtet sich nach der Organisation des Schuljahres in Sekundarschulen unter dem Orden über die Organisation des Schuljahres (3).
(6) Das Ausbildungsinstitut gibt dem Teilnehmer eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Kurses aus.
§ 7
Studiendokumentation im Kurs
(1) Die Bildungseinrichtung behält folgende Unterlagen vor:
a) den Beschluss über die Aufnahme und Änderung der Liste und der in Artikel 2 genannten Dokumente;
b) Einzelheiten der Teilnehmer an den Kursen im Rahmen des Namens und des Nachnamens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts, der Staatsangehörigkeit, der Anschrift des Aufenthaltsortes und gegebenenfalls der Wohnsitzadresse, wenn der Teilnehmer keinen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hat;
c) Nachweis der Zulassung und Abschluss des Kurses durch einen Teilnehmer;
d) ein Unterrichtsbuch mit Nachweisen über die angebotene Ausbildung und ihren Kurs und die Teilnahme der Teilnehmer;
e) eine interne Regelung, die unter anderem eine zulässige Schwelle von höchstens 25% des geplanten Studienzeitraums und die Bedingungen für die Entschuldigung des Studienteilnehmers festlegt; und
(f) eine Kopie des Abschlusszeugnisses oder der Entsendung des Konservatoriums der Teilnehmer.
(2) Die pädagogische Einrichtung hält dokumentarische oder elektronische Dokumentation.
(3) Die Bildungseinrichtung übermittelt Daten von ihrer Dokumentation an das Ministerium, soweit sie ihren Tätigkeiten entsprechend den Regeln der Schul- und Schuldokumentationsverordnung für Sprachschulen mit staatlicher Sprachprüfung 4) angemessen sind.
§ 8
Übergangsbestimmungen
Anträge auf Eintragung in die Liste mit Wirkung vom 1. September 2014 werden bis zum 31. März 2014 eingereicht.
§ 9
Effizienz
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2014 in Kraft.
Minister:
stys v. r.
1) Artikel 9 des Gesetzes Nr. 563 / 2004 Slg., über pädagogische Arbeitnehmer und über die Änderung bestimmter Gesetze, geändert.
2) Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert. Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act), geändert. Verordnung Nr. 410/2005 Slg. über die sanitären Anforderungen an die Räumlichkeiten und den Betrieb von Einrichtungen und Einrichtungen für die Ausbildung von Kindern und Jugendlichen in der geänderten Fassung.
3. Dekret Nr. 16/2005 Slg. über die Organisation des Schuljahres, geändert.
4) Artikel 3 und Artikel 10 Absatz 2 des Anhangs Nr. 2 des Erlasses Nr. 364 / 2005 Slg., über die Verwaltung von Schuldokumenten und Schulmatrizen sowie über die Übermittlung von Daten aus Schuldokumentation und Schulmatrizen und aus Schulmatrizen (Dekret über Schuldokumentation und Schuleinrichtungen), geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 19/2014 Slg., über die Aufnahme von Bildungseinrichtungen in die Liste für die Zwecke der staatlichen Sozial- und Rentenversicherung und über die Studie in einjährige Fremdsprachenkurse mit täglichem Lernen
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Verkündungsdatum30.01.2014
In Kraft seit01.02.2014
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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