Dekret Nr. 188 / 2023 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 96 / 2018 Coll., über die Vermehrungsanlagen und das Vermehrungsmaterial der Fruchterzeugung und -art und deren Umwälzung, geändert und Verordnung Nr. 386 / 2022 Coll., über die Vermehrungsanlagen und das Vermehrungsmaterial von Hopfen, Reben und Zierpflanzenarten und deren Umwälzung
Gültig
In Kraft seit 30.06.2023
Textfassungen:
30.06.2023
23.06.2023
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188
ERKLÄRUNG
vom 12. Juni 2023
zur Änderung der Verordnung Nr. 96/2018 Slg. über die Kulturen und das Verbreitungsmaterial von Fruchtgeneren und -arten und deren Anwendung in Verkehr gebracht, in der geänderten Fassung, und Dekret Nr. 386 / 2022 Slg., über die Kulturen und das Verbreitungsmaterial von Hopfen, Reben und Zierpflanzenarten und ihre Zirkulation
Das Landwirtschaftsministerium bestimmt gemäß § 3 (14) a) bis c), § 7 (6) d), (g), (j), (s) und (u), § 14 (6), § 18 (12), § 19 (17) (a) und (c), § 24 (8) und § 25 (8) des Gesetzes Nr. 219 / 2003 Coll., über die Inbetriebnahme von Saatgut und Sämlingen sowie über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Zirkulation von Saatgut).
Änderung des Dekrets über die Ausbreitungskulturen und das Verbreitungsmaterial von Fruchtgeneren und -arten und dessen Umsetzung in den Verkehr
Dekret Nr. 96 / 2018 Coll., über Propagating Plants und Propagating Material of Fruit Generations and Specs und seine Inbetriebnahme, geändert durch Dekret Nr. 138 / 2020 Coll. und Dekret Nr. 366 / 2020 Coll., werden wie folgt geändert:
1. Am Ende der Fußnote 1 wird der Satz "Durchführungsrichtlinie (EU) 2022 / 2438 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Änderung der Richtlinie 93 / 49 / EWG und Durchführungsrichtlinie 2014 / 98 / EU in Bezug auf geregelte nichtquarantine Schadorganismen auf Zierpflanzenvermehrungsmaterial, Fruchtpflanzenvermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen, die zur Fruchterzeugung bestimmt sind, der gesonderten Zeile hinzugefügt."
2. In Abschnitt 2 werden am Ende des Textes unter Ziffer i die Wörter "und propagierendes Material, das unter besonderen Bedingungen gemäß § 3d des Gesetzes in Umlauf gebracht wird" eingefügt.
3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, "was" ersetzt durch "was".
4. In den Abschnitten 4 und 10 wird "9 " durch" 8" ersetzt.
5. In Artikel 4 Absatz 8 Buchstabe b wird das Wort "Vertreibung" durch das Wort "Entscheidung" ersetzt.
6. In Abschnitt 4 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Reproduktionsmaterial in den Kategorien vorbasischer Vermehrungsmaterialien, Grundvermehrungsmaterial und zertifiziertes Vermehrungsmaterial darf nicht der visuellen Gesundheit und Prüfung unterliegen, es sei denn:
a) sie wurde in Gebieten ohne die betreffenden Schadorganismen angebaut, deren Informationen auf der Website des Instituts veröffentlicht oder von der Kommission als frei von diesen Organismen gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anerkannt werden (6); oder
(b) durch Kryokonservierung gespeichert.
6) Anforderungen an die Definition von pestfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017.
7. In § 8 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Bücher" durch Aufzeichnungen ersetzt und das Wort "Bücher" durch Aufzeichnungen ersetzt."
8. In Artikel 8 Absatz 2 werden die Worte "das Bildungsbuch " durch die Worte" die Schulaufzeichnungen ersetzt".
9. In den Artikeln 8 Absatz 3 und 8 Absatz 4 werden die Worte "Bildungsbuch " durch die Worte" Bildungsaufzeichnungen ersetzt".
10. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "Zertifizierung" durch die Worte "Kontrolle der Produktion und Vermarktung von Vermehrungsmaterial" ersetzt.
11. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "oder Name oder Geschäftsname" nach dem Wort "Namen" eingefügt und die Worte "Zertifizierung" durch die Worte "Kontrolle der Produktion und Vermarktung von Vermehrungsmaterial" ersetzt.
12. In Ziffer 9 Absatz 2 Buchstabe e wird "lot" durch "lot" ersetzt.
13. In den Artikeln 9 Absatz 2 Buchstabe h und 13 Absatz 2 Buchstabe h werden die Worte "Klon im Fall" durch die Worte "Klon im Falle von:" ersetzt.
14. In Ziffer 9 Absatz 2 Buchstabe j wird das Wort "a" gestrichen.
15. In Artikel 9 Absatz 2 wird am Ende von Buchstabe k der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) Angaben darüber, dass das Vermehrungsmaterial von Fruchtgeneren und Arten, das bis zum 31. Dezember 2029 gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014 / 98 / EU der Kommission in Verkehr gebracht wird, in Bezug auf dieses Material."
16. Fußnote 5 wird gestrichen.
17. In Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe d werden die Worte "oder, wenn in den Bereichen, die von den betreffenden Schadorganismen frei sind, konformes Vermehrungsmaterial angebaut wurde, die Informationen über diese Bereiche auf der Website des Instituts veröffentlicht oder von der Kommission als frei von diesen Organismen gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anerkannt (6), und das Wort "Zeichnungen" durch die Worte "visuelle Gesundheitskontrolle" ersetzt.
18. In Abschnitt 10 werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "zumindest den Namen des Lieferanten und seine Registriernummer, den Namen der Gattung und Art, Sorten und Wurzelstock" hinzugefügt.
19. Am Ende von Ziffer 11 wird der Satz "Der Lieferant die Losnummer verwenden, um das ihm vom Institut mitgeteilte Vermehrungsmaterial anhand einer Mitteilung über das Ausmaß der Produktion anzuzeigen."
20. In Abschnitt 12 werden die Wörter "Import-Benachrichtigungsformular und Modell " nach den Wörtern" Modell eingefügt.
21. In Ziffer 13 Absatz 2 Buchstabe m wird das Wort "a" gestrichen.
22. In Ziffer 13 Absatz 2 wird der Punkt am Ende von Buchstabe n durch "a" ersetzt und der folgende Punkt (o) angefügt:
"(o) Informationen, dass das nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Umlauf gebrachte propagierende Material von Fruchtgenra und -spezies in Verkehr gebracht wird."
23. In Anhang Nr. 1 werden die Worte "Hmyz und Milben" und die Worte "Phytoptus avellanae Nalepa" ersetzt durch "Agrobacterium tumefaciens (Smith & Townsend) Conn [AGRBTU]".
24. In Anhang 1 werden in der Zeile "Fragaria L. " die Wörter" Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al. [PHYPAU]" gestrichen.
25. In Anhang 2 wird zu Beginn der Tabelle folgende Zeile eingefügt:
„
“.
| Castanea sativa Mill. | Houby a řasovky Phytophthora ramorum (izoláty z EU) Werres, De Cock & Man in ’t Veld [PHYTRA] |
26. In Anhang 2 werden die Worte "Vaccinium L" über die Worte eingefügt" Viren, Viroiden, Krankheiten, die durch Viren ähnlich wie Organismen und Phytoplasma verursacht werden.
"Fungi und Algen
Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld [PHYTRA] '.
27. in Anhang 4, Nummer 1, Castanea sativa Mill. Punkte b bis d:
"(b) Vorbasisches Vermehrungsmaterial
Anforderungen an den Ort der Kultur, Umgebung und Fläche der Produktion von Vermehrungsmaterial
Für den Fall, dass gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017 / 925 der Kommission vom 29. Mai 2017 eine Ausnahmeregelung für die Erzeugung von vorgelagertem Vermehrungsmaterial in räumlicher Isolation zulässig ist, die bestimmte Mitgliedstaaten vorübergehend ermächtigt, das im Feld erzeugte Ausgangsmaterial bestimmter Obstpflanzenarten unter nicht vor Insekten geschützten Bedingungen zu beglaubigen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017 / 167 folgende Anforderungen an den Organismus anzuwenden:
cryphonectria parasitica (Murrill) Barr:
- Vorbasische Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen werden in von der zuständigen Behörde als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannten Gebieten gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hergestellt oder
- keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind an der Stelle der Produktion auf dem propagierenden Material und Fruchtpflanzen der Vorstufe während des letzten vollständigen Wachstumszyklus zu beobachten.
(ii) Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- Vorbasische Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen werden in von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) anerkannten Gebieten erzeugt Werres, De Cock & Man in't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss am Produktionsstandort des vorbasischen Vermehrungsmaterials und Fruchtpflanzen während des letzten abgeschlossenen Wachstumszyklus beobachtet werden.
c) Grundvermehrungsmaterial
Anforderungen an den Ort der Kultur, Umgebung und Fläche der Produktion von Vermehrungsmaterial
cryphonectria parasitica (Murrill) Barr:
- Vermehrungsmaterial und Fruchtschichtung von Grundvermehrungsmaterial werden in von der zuständigen Behörde als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannten Gebieten gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen hergestellt oder
- keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr sind an der Stelle der Produktion auf propagierendem Material und Fruchtpflanzen von Grundvermehrungsmaterial während des letzten vollständigen Wachstumszyklus zu beobachten.
(ii) Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- das Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme von Grundvermehrungsmaterial werden in von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) anerkannten Gebieten erzeugt Werres, De Cock & Man in't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld werden an der Stelle der Produktion auf propagierendem Material und Fruchtpflanzen von Grundvermehrungsmaterial während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet.
(d) Zertifiziertes Vermehrungsmaterial und konformes Material (CAC)
Anforderungen an den Ort der Kultur, Umgebung und Fläche der Produktion von Vermehrungsmaterial
cryphonectria parasitica (Murrill) Barr:
- die von der zuständigen Behörde als frei von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannten Ausbreitungsmaterialien und Fruchtstrohhalme nach den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen oder
- keine Symptome von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr. müssen an der Stelle der Produktion auf dem Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen von zertifizierten und konformen (CAC) während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet werden, oder
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme zertifiziert und konform (CAC) mit Symptomen von Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr muss entfernt werden, die verbleibenden Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme müssen wöchentlich untersucht werden und keine am Ort der Herstellung beobachteten Symptome innerhalb von 2 Wochen vor dem Versand.
(ii) Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- die von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) anerkannten Ausbreitungs- und Fruchtstrohstoffe (CAC) erzeugt werden Werres, De Cock & Man in't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld werden am Produktionsstandort von zertifizierten und konformen Obstpflanzen (CAC) während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet.
oder
- Ja.
- Propagierendes Material und Fruchtstroh zertifizierte Exterieur (CAC) mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in't Veld an der Stelle der Produktion und alle Pflanzen in einem Radius von 2 m von propagierendem Material und Fruchtpflanzen mit Infektionssymptomen müssen entfernt und zerstört werden, einschließlich geschlagener Erde
und
- für alle Pflanzen in einem Umkreis von 10 m Ausbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Symptomen der Befallung, und alle verbleibenden Ausbreitungsmaterial und Fruchtstroh von der betroffenen Partie unterliegt:
- innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis von Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Befallerscheinungen werden die Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld nicht auf dem Vermehrungsmaterial und gegeben Fruchtpflanzen mindestens 2 Inspektionen zu angemessenen Zeiten für den Nachweis des Schadorganismus beobachtet, und keine Behandlung muss durchgeführt werden, um die Symptome von Phytophat zu kontrollieren
- nach diesem Dreimonatszeitraum:
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem angegebenen Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen am Ort der Produktion beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen muss getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld gefunden werden, und
und
- für alle anderen Vermehrungs- und Fruchtkulturen am Herstellungsort:
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem angegebenen Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen am Ort der Produktion beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen wurde getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld gefunden.
28. In Anhang 4, Nummer 4, Cydonia obernga Mill. (b), die Worte:
"Anforderungen für den Ort der Ernte, die Umgebung und den Bereich der Produktion von Vermehrungsmaterial
Für den Fall, dass gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017 / 925 eine Ausnahmeregelung für die Herstellung von vorgelagertem Vermehrungsmaterial in räumlicher Isolation zulässig ist, gelten folgende Anforderungen an Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al:
(i) das propagierende Material und die Fruchtfüllungen werden in vorstufigen, von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. bekannten Bereichen hergestellt, oder
(ii) die propagierenden Material- und Fruchtfüllungen des propagierenden Materials am Produktionsort wurden in der letzten abgeschlossenen Wachstumssaison geprüft und alle propagierenden Material- und Fruchtfüllungen mit Symptomen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al., und alle umliegenden Wirtspflanzen wurden sofort entfernt und zerstört."
29. in Anhang 4, Nummer 6, Fragaria L. (d) (iii), die Worte "Candidatus Phytoplasma australiense Davis et al.," werden gestrichen.
30. Anhang 4 Nummer 8, Malus Mill, wird wie folgt ergänzt: am Ende von Buchstabe c:
"Anforderungen für den Ort der Ernte, die Umgebung und den Bereich der Produktion von Vermehrungsmaterial
(i) Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
- Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen von basischem Vermehrungsmaterial werden in bekannten Gebieten hergestellt, die frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind, oder
- keine Symptome von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider müssen an der Stelle der Produktion auf propagierendem Material und Fruchtpflanzen von Grundvermehrungsmaterial während der letzten vollständigen Wachstumsperiode beobachtet werden und alle Pflanzen mit Anzeichen von Befall in unmittelbarer Nähe müssen entfernt und sofort zerstört werden;
(ii) Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
- Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen von basischem Vermehrungsmaterial werden in Gebieten hergestellt, die von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. frei sind, oder
- das Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen des Grundvermehrungsmaterials am Produktionsort müssen während der letzten fertigen Wachstumssaison überprüft werden und alle Vermehrungsmaterial- und Fruchtfüllungen, die Zeichen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. zeigen, und alle Wirtspflanzen in der Nähe müssen sofort entfernt und zerstört werden."
Anhang 4 Nummer 8, Malus Mill. am Ende von Buchstabe d:
"Anforderungen für den Ort der Ernte, die Umgebung und den Bereich der Produktion von Vermehrungsmaterial
(i) Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial werden in bekannten Gebieten hergestellt, die frei von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider sind, oder
- keine Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider und aller Pflanzen mit Befallzeichen in unmittelbarer Nähe sind auf Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen von zertifiziertem Vermehrungsmaterial am Produktionsort während der letzten vollständigen Wachstumssaison zu beobachten und unverzüglich zu vernichten, oder
- die Symptome der Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma mali Seemüller & Schneider müssen während der letzten vollständigen Wachstumsperiode bei höchstens 2 % der propagierenden Materialien und Fruchtpflanzen von zertifiziertem propagierendem Material am Ort der Produktion und gegebenem propagierendem Material und gegebenen Fruchtfüllungen sowie aller Pflanzen mit Anzeichen von Befall in unmittelbarer Nähe gefunden werden müssen entfernt und sofort zerstört und aus den übrigen propagierenden Materialien und Fruchtpflanzen entnommen werden
(ii) Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al.
- Vermehrungsmaterial und Fruchtfüllungen von zertifiziertem Vermehrungsmaterial werden in Gebieten hergestellt, die frei von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. sind, oder
- das Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme von zertifiziertem Vermehrungsmaterial am Produktionsort muss während der letzten fertigen Wachstumssaison überprüft werden und alle Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme, die Zeichen von Erwinia amylovora (Burrill) Winslow et al. zeigen, und alle Wirtspflanzen in der Nähe müssen sofort entfernt und zerstört werden."
32. in Anhang 4, Nummer 8, Malus Mill., Buchstabe e) wird gestrichen.
Buchstabe f wird als Buchstabe e umnummeriert.
33. in Anhang 4, Nummer 12, Pyrus L. (b) (i):
"(i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
- Vermehrungsmaterial und vorbasische Fruchtfüllungen werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anerkannt werden, oder
- keine Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider während der letzten drei Wachstumsperioden und aller Pflanzen mit Befallzeichen in unmittelbarer Nähe am Produktionsort zu beobachten sind;
34. in Anhang 4 (12) Pyrus L. (e) (i):
"(i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme aus konformem (CAC) Vermehrungsmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anerkannt werden, oder
- keine Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und aller Pflanzen mit Befallerscheinungen in unmittelbarer Nähe sind an der Stelle der Produktion auf Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen (CAC) während der letzten vollständigen Wachstumsperiode zu beobachten, oder
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme des konformen (CAC) Vermehrungsmaterials am Produktionsort und aller Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider bei visuellen Inspektionen in den letzten drei Wachstumszeiten gezeigt haben, müssen unverzüglich entfernt und zerstört werden;
35. in Anhang 4, Nummer 12, Pyrus L. f. i.
"(i) Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme aus konformem (CAC) Vermehrungsmaterial werden in Gebieten erzeugt, die von der zuständigen Behörde als frei von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider gemäß den einschlägigen internationalen Normen für pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen anerkannt werden, oder
- keine Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider und aller Pflanzen mit Befallerscheinungen in unmittelbarer Nähe sind an der Stelle der Produktion auf Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen (CAC) während der letzten vollständigen Wachstumsperiode zu beobachten, oder
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme des konformen (CAC) Vermehrungsmaterials am Produktionsort und aller Pflanzen in unmittelbarer Nähe, die Anzeichen für die Anwesenheit von Candidatus Phytoplasma pyri Seemüller & Schneider bei visuellen Inspektionen in den letzten drei Wachstumszeiten gezeigt haben, müssen unverzüglich entfernt und zerstört werden;
36. in Anhang 4, Nummer 15, Vaccinium L. wird am Ende von Buchstabe b folgende Nummer iv angefügt:
"(iv) Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- das Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme von Grundvermehrungsmaterial werden in von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) anerkannten Gebieten erzeugt Werres, De Cock & Man in't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld werden an der Stelle der Produktion auf propagierendem Material und Fruchtpflanzen von Grundvermehrungsmaterial während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet.
37. in Anhang 4 Nummer 15, Vaccinium L. wird am Ende von Buchstabe d folgende Nummer iii angefügt:
"(iii) Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme aus zertifiziertem Vermehrungsmaterial werden in von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Normen für phytosanitäre Maßnahmen hergestellt oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss an der Stelle der Produktion auf dem propagierenden Material und Fruchtkulturen von zertifizierten propagierenden Material während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet werden.
oder
- Ja.
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme von zertifiziertem Vermehrungsmaterial mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in 't Veld an der Stelle der Produktion und alle Pflanzen in einem Radius von 2 m aus dem Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Infektionssymptomen müssen entfernt und zerstört werden, einschließlich haften Boden
und
- für alle Pflanzen in einem Umkreis von 10 m Ausbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Symptomen der Befallung, und alle verbleibenden Ausbreitungsmaterial und Fruchtstroh von der betroffenen Partie unterliegt:
- innerhalb von drei Monaten nach dem Nachweis von Vermehrungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Befallerscheinungen werden die Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld nicht auf dem Vermehrungsmaterial und gegeben Fruchtpflanzen mindestens 2 Inspektionen zu angemessenen Zeiten für den Nachweis des Schadorganismus beobachtet, und keine Behandlung muss durchgeführt werden, um die Symptome von Phytophat zu kontrollieren
- nach diesem Dreimonatszeitraum:
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem angegebenen Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen am Ort der Produktion beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen wurde getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) gefunden Werres, De Cock & Man int Veld
und
- Ja.
- für alle anderen Vermehrungs- und Fruchtkulturen am Herstellungsort:
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem angegebenen Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen am Ort der Produktion beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen wurde getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld gefunden.
38. In Anhang 4 wird am Ende von Nummer 15 des Vacciniums L folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) Konformales (CAC) propagierendes Material
Anforderungen an den Ort der Kultur, Umgebung und Fläche der Produktion von Vermehrungsmaterial
- Phytophthora ramorum (Isolate aus EU) Werres, De Cock & Man in't Veld:
- die Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme des konformen (CAC) Vermehrungsmaterials werden in von der zuständigen Behörde als frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) anerkannten Gebieten erzeugt Werres, De Cock & Man in't Veld gemäß den einschlägigen internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen oder
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld werden auf dem propagierenden Material und Fruchtpflanzen des konformen (CAC) propagierenden Materials am Ort der Produktion während des letzten vollständigen Wachstumszyklus beobachtet.
oder
- Vermehrungsmaterial und Fruchtstrohhalme von konformalem (CAC) vermehrendes Material mit Symptomen von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in't Veld an der Stelle der Produktion, und alle Pflanzen in einem Radius von 2 m von propagierendem Material und Fruchtpflanzen mit Infektionssymptomen müssen entfernt und zerstört werden, einschließlich geschlagener Erde, und
- für alle Pflanzen in einem Umkreis von 10 m Ausbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Symptomen der Befallung, und alle verbleibenden Ausbreitungsmaterial und Fruchtstroh von der betroffenen Partie unterliegt:
- innerhalb von 3 Monaten nach dem Nachweis von Ausbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen mit Befallerscheinungen werden die Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld nicht auf dem Ausbreitungsmaterial und gegeben Fruchtpflanzen mindestens 2 Inspektionen zu angemessenen Zeitpunkten für die Detektion des Schadorganismus beobachtet, und keine Behandlung muss durchgeführt werden, um die Symptome von Phytophathora zu kontrollieren
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem angegebenen Verbreitungsmaterial und Fruchtpflanzen am Ort der Produktion beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen wurde getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU-Isolaten) gefunden Werres, De Cock & Man int Veld
und
- für alle anderen Vermehrungs- und Fruchtkulturen am Herstellungsort:
- keine Symptome von Phytophthora ramorum (EU-Isolate) Werres, De Cock & Man in 't Veld muss auf dem propagierenden Material und Obstpflanzen beobachtet werden, oder
- eine repräsentative Probe des betreffenden Vermehrungsmaterials und der zu bewegenden Fruchtpflanzen wurde getestet und frei von Phytophthora ramorum (EU isolates) Werres, De Cock & Man in't Veld gefunden.
39. Anhang 5 erhält folgende Fassung:
"Anhang Nr. 5 zum Dekret Nr. 96 / 2018 Coll.
Höchstzulässige Anzahl von Generationen auf dem Gebiet unter nicht Insektenschutzbedingungen und höchstzulässige Produktionsdauer von Muttergrundpflanzen nach Gattungen oder Arten
| Rod nebo druh | POČET GENERACÍ V RÁMCI KATEGORIE | |||
|---|---|---|---|---|
| Rozmnožovací materiál předstupňů | Základní rozmnožovací materiál | Základní podnož | Certifikovaný rozmnožovací materiál | |
| Castanea sativa Mill. | 1 | 2 | 3 | 1 |
| Citrus L., Fortunella Swingle a Poncirus Raf. | 1 | 3 | ||
| Corylus avellana L. | 2 | |||
| Cydonia oblonga Mill., Malus Mill., Pyrus L. | 2 | 3 | ||
| Ficus carica L. | 2 | |||
| Fragaria L. | 5 | |||
| Juglans regia L. | 2 | |||
| Olea europaea L. | 1 | |||
| Prunus armeniaca L., Prunus domestica L., Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb, Prunus persica (L.) Batsch a Prunus salicina Lindl. | 2 | 3 | ||
| Prunus avium, Prunus cerasus | 2 | 3 | ||
| Ribes L. | 3 (životnost jedné generace nejvýše 6 let) | 3 | ||
| Rubus L. | 2 (životnost jedné generace nejvýše 4 roky) | |||
| Vaccinium L. | 2 | |||
Werden die Wurzelstöcke direkt vegetativ aus der Muttergrundpflanze der ersten Generation ausgebreitet, so werden sie als "E I" anerkannt.
40. In Anhang 6, Teil 1, Tabelle 6.1 heißt es:
"Tabelle 6.1
| Líska, kdouloň, ořešák vlašský, jabloň, mandloň, meruňka, třešeň, višeň, slivoň, broskvoň, hrušeň, angrešt, rybíz, maliník, ostružiník, borůvka | |||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Skupina porostů | První přehlídka v době | Další přehlídky | |||||||||||
| Semenné stromy a keře ovocných rodů a druhů | Před sklizní plodů | ----------------------- | |||||||||||
| Matečné roubové stromy a keře ovocných rodů a druhů | od 1. května do sklizně letních roubů a řízků | Před dozráváním plodů (kde je to přípustné) | |||||||||||
| Zaškolkované podnože, jednoleté školkařské výpěstky, víceleté školkařské výpěstky k expedici | od 1. června do 31. července | od 1. července do 30. září | |||||||||||
| Maliník a ostružiník | od 1. května do 31. července | od 1. července do 30. září | |||||||||||
| Podnože generativní a vegetativní | od 1. května do 31. srpna | od 1. července do 30. listopadu | |||||||||||
| a) | Rozmnožovací materiál pěstovaný v laboratorních nebo skleníkových podmínkách se přehlíží před uváděním do oběhu. | ||||||||||||
| b) | U semenných stromů a keřů a u matečných roubových stromů a keřů v kategorii předstupně se první uznávací řízení provádí ve věku, kdy je možno ověřit pravost odrůdy na plodících rostlinách stejného původu, které jsou vysázeny mimo technickou izolaci. | ||||||||||||
| c) | Materiál pěstovaný v kontejnerech se přehlíží před expedicí. | ||||||||||||
41. In Anhang 6 Nummer 2 werden die Worte "rekognisiertes propagierendes Material "nach den Wörtern" vorverkürzt" eingefügt.
42. In Anhang 6 des Titels von Nummer 3 wird das Wort "rekognised 'shall" nach dem Wort "Eigenschaften" eingefügt.
43. In Anhang 6, Teil 3, Tabelle Nr. 6.9 (a) (2) wird die Zeile "Kornerstrohhalme" durch" 25 ersetzt.
44. In Anhang 6, Teil 3, Tabelle Nr. 6.9 (a), Nummer 3, "Alle Arten" ersetzt durch" 25 '.
45.
"Anhang Nr. 7 zum Erlass Nr. 96 / 2018 Coll.
Zeitpunkte für die Einreichung eines Antrags auf Anerkennung von Ausbreitungskulturen und Ausbreitungsmaterial, das unter Feldbedingungen angebaut wird, und Termine für die Meldung des Umfangs der Erzeugung von konformem Vermehrungsmaterial von Fruchtgeneren und -arten und -material, das unter besonderen Bedingungen von Pflanzengruppen in Umlauf gebracht wird
| Termín podání | Název skupiny porostů |
|---|---|
| do 30. dubna | Jahodník |
| Semenné stromy a keře ovocných rodů a druhů | |
| Podnože generativní a vegetativní | |
| Matečné roubové stromy a keře ovocných rodů a druhů | |
| Maliník a ostružiník | |
| do 31. května | Zaškolkované podnože |
| Jednoleté školkařské výpěstky k expedici | |
| Víceleté školkařské výpěstky k expedici | |
| Nejpozději 14 dnů před expedicí | Kontejnerované a balíčkované rostliny, rostliny pěstované in vitro |
Übergangsbestimmungen
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 188 / 2023 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 96 / 2018 Coll., zu Propagating Plants und Propagating Material der Fruchterzeugung und -art und dessen Inbetriebnahme in Umlauf, geändert, und Dekret Nr. 386 / 2022 Coll., zu Propagating Plants und Propagating Material von Hopfen, Reben und Zierarten und seine Inbetriebnahme in Umlauf |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 23.06.2023 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.06.2023 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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