Dekret Nr. 185 / 2022 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 246 / 2013 Slg. über die Satzung eines Kollektivfonds
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2022
185
ERKLÄRUNG
vom 23. Juni 2022
zur Änderung des Erlasses Nr. 246 / 2013 Slg. über die Satzung für einen kollektiven Investmentfonds
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 220 Abs. 3 Gesetz Nr. 240 / 2013 Slg. für Investmentgesellschaften und Investmentfonds vor:
Verordnung Nr. 246 / 2013 Slg. über die Satzung des Kollektivfonds wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 (1) wird "12 " durch" 13" ersetzt.
2. In Absatz 2 (1) wird am Ende von Buchstabe k das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und der folgende Punkt (l) angefügt:
"(l) Daten zur Nachhaltigkeit (§ 15a) und ".
Punkt (l) wird als Punkt (m) umnumeriert.
3. Absatz 2 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die in Artikel 15a genannten Daten können als gesonderte Satzung erfasst werden, sofern sie nicht bereits in den in Artikel 8 und 9 genannten Teilen oder in anderen Teilen der Satzung, mit denen sie sich in Verbindung setzen, enthalten sind. Die in Artikel 16 vorgesehenen Informationen können in anderen Teilen der Satzung, auf die sie sich beziehen, angegeben werden. Im Falle von Daten gemäß den Artikeln 4 Absatz 1 Buchstaben g, h und j, 5 Absatz 1 Buchstaben h, i und k, 10 Absatz 1, 13 Absatz 1, 13 Absätze 3, 4 und 5, 16 Absatz 3 Buchstaben d, e, f und h und 19 Absatz 4 Buchstabe f kann sich der betreffende Abschnitt der Satzung auf den Anhang der Satzung beziehen, in der diese Daten angegeben sind.
4. In Artikel 3 Absatz 1 wird am Ende des Buchstabens a, einschließlich der Fußnote 24 Folgendes angefügt: "und die standardisierte internationale Rechtspersönlichkeitskennung (LEI) 24, falls zugewiesen,
24) Durchführungsverordnung (EU) 2021 / 955 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2019 / 1156 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Formulare, Vorlagen, Verfahren und technische Bedingungen für die Veröffentlichung und Meldung von Marketingregeln, Gebühren und Gebühren, wobei die zur Erstellung und Aufrechterhaltung einer zentralen Datenbank über die grenzüberschreitende Vermarktung von AIF und OGAW übermittelten Informationen sowie
5. In Abschnitt 6 wird der Text "(j) " durch" (k)" ersetzt.
6. Absatz 6 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Anweisung einer anderen Tätigkeit, die die Verwaltung eines kollektiven Investmentfonds (8) betrifft, ist ein Hinweis auf die Tätigkeit, die für den kollektiven Investmentfonds relevant ist, der einem anderen übertragen werden kann."
7. In Artikel 7 Absatz 2 werden am Ende des Textes in Buchstabe a die Worte „das ist nicht der Fall, wenn die befugte Person ermächtigt ist, Investitionsdienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen," hinzugefügt.
8. Absatz 9 Absatz 1 einschließlich der Fußnoten 25 und 26 lautet wie folgt:
"(1) Das Risikoprofil des kollektiven Investmentfonds beruht auf dem Risiko-Nutzen-Verhältnis der Investition und wird vor allem durch den Gesamtrisikoindikator ausgedrückt. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Schlüsselinformationen (25) (" PRIPs Regulation") und Artikel 3 Absätze 1 und 2 und Anhang 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Ergänzung der PRIPs-Verordnung durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Vorlage, den Inhalt, die Kontrolle und die Anpassung von Schlüsselinformationen und Bedingungen für die Einhaltung der Anforderungen an die Bereitstellung dieser Mitteilungen) gilt sinngemäß für die Vorlage eines umfassenden Risikos.
(25) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über wichtige Informationsdokumente zu strukturierten Einzelhandelsinvestitionsprodukten und versicherungsbasierten Investitionsprodukten in der geänderten Fassung.
(26) Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Schlüsselinformationen über strukturierte Einzelhandels- und Versicherungsanlageprodukte durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Präsentation, den Inhalt, die Kontrolle und die Anpassung von Schlüsselinformationen und -bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften für die Bereitstellung solcher Mitteilungen in der geänderten Fassung;
9. Absatz 10 (3), einschließlich Fußnote 10, lautet wie folgt:
"(3) Artikel 15 bis 19 und Anhang 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Durchführung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Unternehmen für kollektive Investitionen in übertragbare Wertpapiere (10) gelten sinngemäß für die Art und Weise, in der das Spaltendiagramm vorgelegt wird, zusätzliche Warnungen und mögliche Verwendung simulierter historischer Leistungswerte.
10) Verordnung (EU) Nr. 583 / 2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009 / 65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der wichtigsten Informationen über die Anleger und der Bedingungen, die bei der Bereitstellung von wichtigen Informationen über den Anleger oder Prospekt auf einem anderen dauerhaften Medium als Papier oder über eine Website zu erfüllen sind."
10. In § 12 Abs. 1 wird am Ende von Buchstabe f das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
11. In Artikel 12 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe g der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) Informationen über die Bedingungen, unter denen der Verwalter nicht verpflichtet ist, den durch falsche Berechnung des tatsächlichen Werts des Aktien- oder Aktienwertes verursachten Schaden gut zu machen (§ 193 Absatz 3 des Gesetzes).
12. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c
„c) wenn die Gebühr auf der Grundlage des jährlichen Verzugs des Werts des Fondskapitals je Aktie oder eines Anteils des kollektiven Investmentfonds (nachstehend „Leistungsgebühr“ genannt) berechnet wird, so wird der Gesamtbetrag der Vergütung ausgedrückt, der auf den Vermögenswerten des Fonds gezahlt werden kann, wenn die Leistung des Fonds einen bestimmten Wert im Vergleich zum ausgewiesenen Referenzwert oder den Werten der vorangegangenen oder früheren Perioden erreicht."
13. In Ziffer 13 werden die Absätze 6 bis 8 angefügt:
"(6) Im Falle einer Leistungsgebühr ist eine Beschreibung des Verfahrens zur Berechnung der Leistungsgebühr und eine Beschreibung der verschiedenen in Absatz 7 genannten Parameter vorzulegen.
(7) Die Beschreibung der Methode zur Berechnung der Leistungsgebühr umfasst:
a) ein Referenzindikator zur Messung der relativen Leistung des Fonds;
b) wie oft die Leistungsgebühr berechnet wird und das Datum, an dem die Gebühr gezahlt wird;
c) den Leistungsbezugszeitraum;
d) die Höhe der Leistungsgebühr;
e) die Methode zur Berechnung der Leistungsgebühr, insbesondere auf der Grundlage der in den Buchstaben a bis d genannten Parameter, und
f) die Häufigkeit der Berechnung der Leistungsgebühr.
(8) Bei einer Leistungsgebühr sind neben den in Absatz 7 genannten Informationen auch Beispiele für ihre Berechnung vorzulegen. Ermöglicht das Berechnungsmodell der Leistungsgebühr die Zahlung der Leistungsgebühr auch bei negativer Leistung, so ist eine ausdrückliche Warnung vorzulegen."
14. Der folgende Abschnitt 15a wird nach Abschnitt 15 eingefügt, einschließlich Titel und Fußnoten 27 und 28:
Daten zur Nachhaltigkeit
[Paragraph 220 (1) (l) des Gesetzes]
(1) Daten über Nachhaltigkeitsrisiken werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019 / 208827 des Europäischen Parlaments und des Rates gemeldet.
(2) Daten über Transparenzanforderungen im Bereich der Nachhaltigkeit werden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung gemäß Absatz 1 und Artikel 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020 / 85228 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt.
(27) Verordnung (EU) 2019 / 2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Veröffentlichung von Informationen über die Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor in der geänderten Fassung.
28) Verordnung (EU) 2020 / 852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Schaffung eines Rahmens für nachhaltige Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019 / 2088.
15. In Abschnitt 16 wird der Text "k" durch" m) ersetzt.
16. in Absatz 21 (2):
"(2) Die Satzung des strukturierten Fonds enthält anstelle von historischen Leistungsdaten die Leistungsszenarien des Fonds. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer iii der PRIIP-Verordnung und Artikel 3 der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Ergänzung der PRIP-Verordnung durch die Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Vorlage, den Inhalt, die Kontrolle und die Anpassung von Schlüsselinformationen und Bedingungen für die Erfüllung der Anforderung, diese Mitteilungen bereitzustellen (26) gilt sinngemäß für die Berechnung der Werte und die Darstellung der Leistungsszenarien des Fonds.
Übergangsbestimmungen
1. Die Satzung des Sonderfonds richtet sich nach Artikel 9 Absatz 1 des Erlasses Nr. 246 / 2013 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Erlasses binnen 3 Monaten nach Inkrafttreten des Erlasses.
2. Die Satzung des strukturierten Fonds richtet sich nach Artikel 21 Absatz 2 des Erlasses Nr. 246 / 2013 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel I (16) bis zum 31. März 2023.
3. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Ich unter Punkt 16 der strukturierten Fondsregeln, anstatt historische Leistungsdaten, enthält Beispiele, die mindestens 3 Leistungsszenarien des Fonds illustrieren, positiv, neutral und negativ. Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der wichtigsten Informationen über Investoren und der Bedingungen, die bei der Bereitstellung von wichtigen Informationen über Anleger oder eines Prospekts auf einem anderen dauerhaften Medium als Papier oder auf einer Website zu erfüllen sind (10), gilt sinngemäß für die Darstellung des Leistungsszenarios des Fonds und die Relevanz der verbalen Erklärung.
4. Das Risikoprofil eines kollektiven Investmentfonds, der ein Standardfonds ist, kann bis zum 31. März 2023 in erster Linie durch einen synthetischen Indikator ausgedrückt werden. Artikel 8 und Anhang Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 583 / 2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009 / 65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der wichtigsten Informationen über den Anleger und der Bedingungen, die bei der Bereitstellung von wichtigen Informationen über den Anleger oder eines Prospekts auf einem anderen dauerhaften Medium als Papier oder auf einer Website zu erfüllen sind, gelten sinngemäß für die Darstellung des synthetischen Indikators und die Relevanz der verbalen Erklärung.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel I (16), der am 1. Januar 2023 wirksam wird.
Gouverneur:
Ing. Rusnok v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 185 / 2022 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 246 / 2013 Coll., über die Satzung für einen Kollektivfonds |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.06.2022 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2022 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Öffentliche Verträge 1
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Odborné učiliště Chroustovice, Zámek 1
MARO s. r. o. , obchod a projekce
178 027 CZK
11.07.2025
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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