Regierungsverordnung Nr. 184 / 2019 Coll.

Die Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 351 / 2013 Slg., zur Bestimmung des Zinsbetrags für Zahlungsverzug und der damit verbundenen Kosten, bestimmt die Vergütung des Liquidators, des Liquidators und des vom Gericht benannten Mitglieds der juristischen Person und regelt bestimmte Fragen des Handelsblatts, die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen sowie die Aufzeichnungen der Treuhandfonds und die Aufzeichnungen der Daten über die wohltätigen Eigentümer, geändert durch die Regierungsverordnung Nr.

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.08.2019
184
Regierungsverordnung
vom 15. Juli 2019
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 351 / 2013 Coll., zur Bestimmung des Zinsbetrags für die spätere Zahlung und der damit verbundenen Kosten, bestimmt die Vergütung des Liquidators, des Liquidators und des vom Gericht benannten Mitglieds der juristischen Person und regelt bestimmte Fragen des Handelsblatts, die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen sowie die Aufzeichnungen der Treuhandfonds und die Aufzeichnungen der Daten über die wohltätigen Eigentümer, geändert durch die Regierungsverordnung Nr.
Die Regierung beauftragt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 460 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 303 / 2017 Coll., Gesetz Nr. 111 / 2018 Coll. und Gesetz Nr. 171 / 2018 Coll., und Gesetz Nr. 304 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 368 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 460 / 2016 Coll.
Čl. I
Die Regierungsverordnung Nr. 351 / 2013 Coll. bestimmt den Zinsbetrag für die Verspätung und die mit der Forderung verbundenen Kosten, bestimmt die Vergütung des Liquidators, des Liquidators und des vom Gericht benannten Mitglieds der juristischen Person und regelt bestimmte Fragen des Handelsblatts, die öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen sowie die Aufzeichnungen der Treuhandfonds und die Daten über die wohltätigen Eigentümer, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 434 / 2017 Coll.,
1. In Absatz 13 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Verpflichtung, die doppelte Mitteilung über die Eintragung einer in einem anderen öffentlichen Register als einem Handelsregister eingetragenen juristischen Person zusammen mit einer Aufforderung an Gläubiger, ihre Ansprüche zu registrieren, wird auch erfüllt, wenn sie in einer Weise veröffentlicht wird, die den Fernzugriff nach dem Gesetz über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen für einen Zeitraum von 3 Monaten und 2 Wochen der Registrierung erlaubt.
(a) Eintritt in die Liquidation;
b) den Liquidator identifizierende Daten und
c) eine Aufforderung an Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb von mindestens 3 Monaten und 2 Wochen ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Registrierung einzureichen.
(3) Die Pflicht zur erstmaligen Veröffentlichung der Notifizierung des Eintrags einer in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person in die Liquidation, zusammen mit einer Aufforderung an Gläubiger, ihre Forderungen zu registrieren, ist auch erfüllt, wenn sie in einer Weise veröffentlicht wird, die den Fernzugriff nach dem Gesetz über öffentliche Register von juristischen und natürlichen Personen ermöglicht, sich zu registrieren
(a) Eintritt in die Liquidation;
b) den Liquidator identifizierende Daten und
c) eine Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums einzureichen."
Absatz 2 wird zu Absatz 4.
2. In Abschnitt 15, "2 wird durch" 4" ersetzt.
3. In Ziffer 18a werden die Worte "Ziffer 1 und 4" nach den Worten" Ziffer 13" eingefügt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Rechtspersonen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in die Liquidation eingetreten sind, werden gemäß den geltenden Rechtsvorschriften behandelt.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Justizminister:
Mgr. Benešová v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 184 / 2019 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 351 / 2013 Slg., zur Bestimmung des Zinssatzes für verspätete Zahlungen und der Kosten im Zusammenhang mit der Forderung, bestimmt die Vergütung des Liquidators, des Liquidators und des vom Gericht benannten Mitglieds der juristischen Person und regelt bestimmte Fragen des Handelsjournals, der öffentlichen Register der juristischen und natürlichen Personen und der Registrierung von Treuhandfonds und der Registrierung von Daten zu den wohltätigen Eigentümern Personen.
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum25.07.2019
In Kraft seit01.08.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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