Dekret Nr. 180 / 2025 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 359 / 2020 Coll., zur Strommessung, geändert
Gültig
In Kraft seit 01.08.2025
180
ERKLÄRUNG
vom 9. Juni 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 359 / 2020 Coll., zur Strommessung, geändert
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß Artikel 98a Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 458 / 2000 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die Änderung bestimmter Gesetze (Energiegesetz), geändert durch Gesetz Nr. 158 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 211 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 165 / 2012 Slg., Nr.
Dekret Nr. 359 / 2020 Coll., zur Messung von Strom, geändert durch Dekret Nr. 375 / 2023 Coll. und Dekret Nr. 138 / 2024 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 werden am Ende des Buchstabens a die Worte "die Bereitstellung von Flexibilität und die Speicherung von Strom" hinzugefügt.
2. In Artikel 1 werden nach Buchstabe b folgende Buchstaben c und d eingefügt:
"(c) Fälle, in denen am Niederspannungsübertragungspunkt nur ein vorgegebener Messgerät mittels Sekundärmessung gemessen werden kann;
d) Anforderungen an sekundäre Messgeräte und Bedingungen für ihre Installation;
Die Buchstaben c bis m werden als Buchstaben e bis o umnumeriert.
3. In Artikel 1 Buchstabe k werden die Worte "Messung gemäß einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union2" durch "Messgeräte" ersetzt.
4. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "Strom, Betreiber der Stromspeicheranlage, Kunde, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, oder der Stromspeicher "nach dem Wort"-Produzent" eingefügt.
5. In Artikel 2 Absatz 4 werden die Worte "Stromspeicher" nach den Worten "Stromspeicher" eingefügt.
6. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "in der Produktionsanlage" ersetzt durch die Worte "aus dem Übertragungssystem oder dem Verteilersystem an oder aus der Strom- oder Speicheranlage geliefert oder zurückgezogen" und das Wort "verbunden" durch "verbunden" ersetzt.
7. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b:
"(b) aus dem Verteilersystem an oder aus einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW oder einer Energiespeicheranlage mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW direkt an das Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV angeschlossen"
8. Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben e und f:
"(e) an der Probenahmestelle, über die das Kraftwerk mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW oder einem Energiespeicher mit einer installierten Leistung von mehr als 50 kW angeschlossen ist, an das Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV abgegeben oder ausgezogen wird;
f) von einem Übertragungs- oder Verteilersystem an oder von einem Kraftwerk oder einer Produktionsquelle, die über ein anderes Kraftwerk oder über eine Speichereinrichtung mit einem Übertragungs- oder Verteilersystem verbunden ist, geliefert oder zurückgenommen werden; und
9. In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"(g) von einem Übertragungs- oder Verteilersystem an oder von einem an ein Übertragungs- oder Verteilersystem angeschlossenen Energiespeicher über eine Stromerzeugungseinrichtung oder über eine andere Stromspeichereinrichtung geliefert oder zurückgenommen."
11. Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben b und c:
„(b) von einem Verteilersystem an oder von einem Kraftwerk mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW oder einer Energiespeicheranlage mit einer installierten Leistung von bis zu 50 kW direkt mit dem Verteilersystem in einem Spannungspegel von bis zu 1 kV und mit direkter Messung geliefert;
c) bei einer direkten Meßprobenahmestelle, über die ein Kraftwerk mit installierter Leistung bis zu 50 kW oder ein Energiespeicher mit installierter Leistung bis zu 50 kW angeschlossen ist, an das Verteilersystem mit einem Spannungspegel von bis zu 1 kV abgegeben oder aus diesem entnommen werden;
12. In Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte "nicht verbunden" durch die Worte "nicht verbunden" ersetzt und nach den Worten "Stromerzeugung" die Worte "oder Stromspeichereinrichtungen" eingefügt.
13. In Artikel 5 Absatz 5 werden die Worte "Auktionsbonus oder" nach den Worten "sofern zutreffend" eingefügt.
14. In Artikel 5 Absatz 5 wird "Stunden" durch "viertel Stunde" ersetzt.
15. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe c werden nach den Worten "der Stromerzeuger" die Worte "der Stromspeicherbetreiber" eingefügt.
16. In Artikel 7 Absatz 3 wird am Ende von Buchstabe c das Wort "a" durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe d gestrichen.
17. In Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "Hersteller und" durch die Worte "Stromerzeuger, Stromspeicher und" ersetzt, und die Worte "Stromerzeugung" werden durch die Worte "Stromerzeugung oder -speicherung" ersetzt.
18. In Absatz 7 (4) werden die Worte "Stromerfassung" durch die Worte "Stromerfassung oder -versorgung" ersetzt, und die Worte "Stromerzeugung ordnungsgemäß gemessen" werden durch die Worte "Stromerzeugung oder -versorgung" ersetzt.
19. In Artikel 8 Absatz 1 werden die Worte "oder die Stromspeichereinrichtung" eingefügt, nachdem nach den Worten "Paragraph 8 (1) die Worte "oder die Stromspeichereinrichtung" eingefügt werden.
20. In Absatz 8 Absatz 2 werden die Worte "Verwendung" durch die Worte "Verwendung des Verteilnetzbetreibers an der Probenahmestelle oder Probenahmestelle mit der angeschlossenen Produktions- oder Produktionsstelle mit der angeschlossenen Produktions- und Lagerstätte" ersetzt.
21. In Artikel 8 Absatz 6 werden die Worte "der Stromspeicherbetreiber" nach den Worten "der Stromerzeuger" eingefügt.
22. In Absatz 9 (1) werden die Worte "die Stromspeichereinrichtung" eingefügt, nachdem die Worte "die Stromspeichereinrichtung" und die Worte "die Stromspeichereinrichtung" nach den Worten "die Stromspeichereinrichtung" eingefügt werden.
23. In den Artikeln 9 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "im Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugungsanlage" eingefügt.
24. In Artikel 10 Absatz 4 werden die Worte "Ort oder" durch die Worte "Ort", nach den Worten "Elektrizitätserzeugungsanlage", die Worte "Ort oder" durch "Ort" ersetzt, die Worte "Elektrizitätserzeugungsanlage" und die Worte "Übertragungssystem oder Verteiler" nach den Worten "Operator" eingefügt.
25. In den Artikeln 10 (5), 17 (3) und 19 (2) wird das Wort "Entscheidung" durch "Nichts" ersetzt.
26. In Artikel 10 Absatz 6 werden die Worte "Stromspeicher" nach den Worten "Stromerzeugungsanlagen" eingefügt.
27. in Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte „der Betreiber der Stromspeicheranlage“ nach den Worten „der Stromspeicherbetreiber“ eingefügt; nach den Worten „die Stromerzeugungsanlage“ werden die Worte „die Stromspeichereinrichtung“ eingefügt; nach den Worten „die Stromspeichereinrichtung“ werden die Worte „die Stromspeichereinrichtung“ eingefügt;
29. In Ziffer 11 (5) wird das Wort "verbunden" durch "und in der angeschlossenen Stromspeicheranlage" ersetzt.
30. In Artikel 12 Absatz 1 werden die Worte "Strom oder" durch die Worte "Strom, im Stromspeicher" ersetzt;
31. § 12a, einschließlich des Titels, lautet:
Anforderungen an sekundäre Messgeräte und Bedingungen für ihre Installation
(1) Sind die Stromerzeugungsanlage und der Stromspeicheranlagenbetreiber an der Stelle der Übertragung, der Stromspeicheranlage und des Stromspeicheranlagenbetreibers angeschlossen, so muss der Stromerzeuger oder der Kunde die Menge des Stroms berücksichtigen, der aus dem Stromspeichersystem bzw. dem Verteilersystem entnommen und dem Stromspeicher bzw. dem Verteilersystem zugeführt wurde, bei der maximalen Zahlung der Preiskomponente des Verteilernetzes oder der Preiskomponente des im Stromerzeugungsbetrieb bereitgestellten Stroms mindestens
(2) Absatz 10 (1) bis (3) gilt nicht, wenn der Betreiber des Stromspeichers, der Stromerzeuger oder der Kunde dafür sorgt, dass das sekundäre Echtzeitmessgerät synchronisiert wird."
33.Paragraph 13 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Verteilernetzbetreiber übermittelt dem Marktbetreiber Daten über Stromerzeugungsanlagen, für die ein zukünftiger Verbindungsvertrag oder Verbindungsvertrag abgeschlossen ist. Der Marktbetreiber übermittelt die gemäß dem ersten Satz übermittelten Daten an den Fernleitungsnetzbetreiber und den Fernleitungsnetzbetreiber für die Bearbeitung des Berichts über den zu erwartenden Strom- und Gasverbrauch sowie über die Sicherstellung der Balance zwischen Angebot und Nachfrage nach Strom und Gas."
34. In Artikel 13 Absatz 2 werden die Worte "Entrechte und "werden durch die Worte" Ausnahmeregelungen ersetzt, und nach den Worten "Strom ", die Worte" und unter Berücksichtigung der aus dem Übertragungs- oder Verteilersystem zurückgenommenen Strommenge für die Speicherung von Strom und die Wiederversorgung des Übertragungs- oder Verteilersystems aus der Speichereinrichtung, bei der maximalen Zahlung der Stromkomponente des Vertriebssystems oder der Preiskomponente des Übertragungssystems für die Förderung der Energieförderung"
35. In Ziffer 17 (4) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder der Stromerzeuger" durch die Worte "der Stromerzeuger, der Stromspeicheranlagenbetreiber" ersetzt.
36. In den Artikeln 17 Absätze 5 und 18 Absatz 3 werden die Worte "Preisentscheidungen" durch die Worte "Preiserklärungen" ersetzt und die Worte "Entscheidungen" durch "Bezugsfristen" ersetzt.
37. In Artikel 17 Absatz 8 werden die Worte "der Stromerzeuger, der Stromspeicheranlagenbetreiber oder der Verteilernetzbetreiber" nach den Worten "der Kunde" eingefügt.
38. In § 18 Abs. 1 wird das Wort "Sammlung " durch" Übertragung ersetzt".
39. In Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "der Bedarfspunkt oder das betreffende Strom- oder Verteilersystem" durch die Worte "der Versorgungspunkt, die Elektrizitätsanlage, die Stromspeichereinrichtung oder das Verteilersystem" ersetzt.
40. In Artikel 19 wird Absatz 4 angefügt:
"(4) Bei einer nicht autorisierten Stromversorgung gemäß § 52 Abs. 1 Buchstabe f des Energiegesetzes von einer Stromerzeugungsanlage, die an einem Bedarfspunkt auf einem Spannungsniveau von bis zu 1 kV mit einem vereinbarten Nullwert der reservierten Leistung angeschlossen ist, wird der Ausgleich für die ungerechtfertigte Stromversorgung, soweit die Versorgung nicht mit der Zahlung des Überschusspreises der reservierten Leistung verbunden ist, auf Null gesetzt."
41. In Anhang 5 Teil A werden die Worte "nicht durch die nicht angeschlossenen Wörter" ersetzt und die Worte "oder Stromspeichereinrichtungen" nach den Worten "Stromerzeugung" eingefügt.
42. In Anhang 5 Teil B wird das Wort "Produktionsanlage " durch die Worte" ersetzt: Elektrizitäts- oder Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicheranlagen".
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft, mit Ausnahme von:
a) Artikel I (14) und (16), die am 1. Januar 2026 wirksam werden;
b) Artikel I (32), der am 1. August 2026 wirksam wird, und
c) Artikel I (10) und (28), die am 1. Juli 2027 wirksam werden.
Minister:
Ing. Wolček v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 180 / 2025 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 359 / 2020 Coll., zur Strommessung, geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.06.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.08.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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