Regierungsorden der tschechischen Sozialisten Nr. 18 / 1990 Coll.

Dekret der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik über regulatorische Beiträge im Lohnbereich

Gültig In Kraft seit 23.01.1990
183
Regierungsverordnung
Tschechischer sozialistischer Ruf
vom 10. Januar 1990
über regulatorische Abgaben im Lohnbereich
Die Regierung der tschechischen Sozialistischen Reputationsordnungen gemäß § 10 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 156 / 1989 Slg. über Beiträge zum Staatshaushalt:
§ 1
Vorläufige Bestimmungen
Um die Entwicklung der Löhne im Verhältnis zu den festgelegten Ergebnissen des Staatsplans zu gewährleisten, wird die Regelungsgebühr für die Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten und die Regelungsgebühr für die Erhöhung der Lohnmittel gegen das Anfangsjahr über der festgelegten Schwelle (die "regulatorische Gebühr für die Erhöhung der Lohnmittel") festgesetzt.
§ 2
Anwendungsbereich
Die Regelungsabgabe für die Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten und die Regelungsabgabe für die Erhöhung der Lohnmittel wird von den nationalen Ausschüssen für ihre kleinen Einrichtungen und Haushalts- und Beitragsorganisationen, die von den Zentralregierungsorganen der Tschechischen Sozialistischen Republik oder von den nationalen Ausschüssen verwaltet werden, die den Lohn und andere Personalkosten begrenzen1) (nachstehend „Organisationen“ genannt) durchgeführt.
§ 3
Regulatorische Abgabe für Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten
(1) Die Grundlage für die Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten ist die Höhe des Überschusses der nach den Sondervorschriften (2) pro Kalenderjahr oder je Teil desselben ermittelten Lohn- und sonstigen Personalkosten, wenn die Organisation vor Ende des Kalenderjahres nicht mehr existiert oder im Laufe des Jahres anfällt.
(2) Der Steuersatz für die Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten beträgt 200% auf der Grundlage der behördlichen Abgabe.
(3) Die Organisationen werden für 1990 zum ersten Mal eine Regelungsabgabe über Löhne und sonstige persönliche Kosten erheben, mit Ausnahme der Regelungsabgabe auf Löhne und sonstige Personalkosten für kleine Betriebe, die 1991 erstmals von den nationalen Ausschüssen durchgeführt wurden.
Regulatorische Abgabe auf Lohnerhöhungen
§ 4
(1) Der regulatorische Beitrag für die Erhöhung der Lohnmittel stützt sich auf den Betrag der von der Organisation ermittelten Erhöhung der Lohnmittel, indem er von dem tatsächlichen Umfang der Lohnmittel pro Kalenderjahr abzieht, der tatsächliche Betrag der Lohnmittel pro Jahr gemäß Absatz 2 angepasst ist.
(2) Die tatsächliche Menge der Lohnmittel für das Anfangsjahr der Organisation wird um:
(a) 3% im ersten Kalenderjahr und um weitere 3% in jedem nachfolgenden Kalenderjahr;
b) eine prozentuale Zunahme der tatsächlich umgerechneten Beschäftigtenzahl im Kalenderjahr gegenüber dem Anfangsjahr;
c) den im Kalenderjahr für die Zahlung von Mitteln, die von der Organisation den Vergütungsfonds von allen Organisationen oder Einrichtungen im Rahmen der Sonderregelungen hinzugefügt werden (2);
d) die Differenz zwischen der Vergütung für die Verwendung von Erfindungen, Industriedesigns und Verbesserungsvorschlägen und der Bewertung der Lösungen für die thematischen Aufgaben sowie der Leistung (Wohnen, sonstige Vergütung für Arbeit und Lohnausgleich) im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Verteidigungsmaßnahmen in der Volkswirtschaft, wenn sie aus dem Staatshaushalt gezahlt werden, in einem Kalenderjahr beglichen, diese Gebühren und die für die Zahlung im ersten Jahr zu zahlende Leistung überschreitet.
(3) Das Startjahr ist 1989. Für nach dem 1. Januar 1989 gegründete Organisationen ist das Startjahr das Jahr, für das sie zunächst die tatsächliche Höhe der Lohnmittel bestimmen können.
(4) Der Satz der Regelungsabgabe auf die Erhöhung der Lohnmittel stützt sich auf diese Abgabe
sazbapři procentním přírůstku mzdových prostředků proti stavu výchozího roku
50 %do 1 %
100 %do 2 %
150 %do 3 %
200 %nad 3 %
(5) Die Organisation legt die prozentuale Erhöhung der Lohnmittel gegen den Stand des Anfangsjahres fest, indem die tatsächliche Menge der Lohnmittel pro Kalenderjahr und die tatsächliche Menge der Lohnmittel pro Anfangsjahr gemäß Absatz 2 berücksichtigt wird.
§ 5
Die Organisation erhebt erstmals im Kalenderjahr nach dem Anfangsjahr eine behördliche Abgabe auf die Erhöhung der Lohnmittel (Abschnitt 4 Absatz 3).
Gemeinsame und endgültige Bestimmungen
§ 6
(1) Der behördliche Beitrag zur Überschreitung der Lohn- und sonstigen Personalkosten sowie der behördliche Beitrag für die Erhöhung der Lohnmittel (nachstehend als "regulatorische Beiträge" bezeichnet) wird berechnet und die Berechnung durch die entsprechende Finanzrechnung (3) bis zum 15. Februar nach Ende des Jahres, für das die behördlichen Beiträge geleistet werden, vorgelegt. Die Finanzverwaltung kann, soweit gerechtfertigt, die Frist für die Vorlage der Berechnung verlängern, spätestens aber Ende Februar.
(2) Regulatorische Abgaben werden von Organisationen aus dem Vergütungsfonds durchgeführt. Wenn die Organisation keinen Fonds für Belohnungen schafft, macht sie regulatorische Zahlungen aus Lohnmitteln.
§ 7
Die behördlichen Beiträge werden innerhalb der für die Vorlage ihrer Berechnung festgesetzten Frist fällig.
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Pitra v. r.
1) Paragraph 13 (4) des Gesetzes Nr. 145/1989 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, über die Regelung der Lohnmittel.
2) Verordnung Nr. 145/1989 Slg.
3) Gesetz Nr. 33 / 1970 Coll., über Finanzverwaltungen.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret der Regierung der tschechischen Sozialistischen Reputation Nr. 18 / 1990 Coll., über regulatorische Beiträge im Lohnbereich
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Verkündungsdatum23.01.1990
In Kraft seit23.01.1990
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Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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