Act Nr. 179 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2023
179
DIE RECHT
vom 31. Mai 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg. über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und die staatliche Bergbauverwaltung, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert durch Gesetz Nr. 250 / 1990 Slg., Gesetz Nr. 542 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 169 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 128 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 124 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
1. Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben i und j, einschließlich Fußnote 13f:
"(i) den Export von Sprengstoffen
1. Freilassung für das Zollverfahren bei der Ausfuhr, das besondere Zollverfahren bei der Außenbearbeitung oder deren Wiederausfuhr im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union13f oder
2. tatsächliche Übertragung von dem Gebiet der Tschechischen Republik auf das Gebiet eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, es sei denn, die unter Nummer 1 oder der Durchfuhr freigegebenen Sprengstoffe sind beteiligt,
— die Einfuhr von Sprengstoffen
1. Einfuhr für das Zollverfahren für den zollrechtlich freien Verkehr, das besondere Zollverfahren für die Lagerung, die vorübergehende Einfuhr, die Endverwendung oder die Weiterverarbeitung im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union13f oder
2. tatsächliche Übertragung aus dem Hoheitsgebiet eines Staates, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik ist, in Abwesenheit von unter Nummer 1 oder der Durchfuhr freigesetzten Sprengstoffen,
f) Verordnung (EU) Nr. 952 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in der geänderten Fassung.
2. In Absatz 25 Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich der Fußnoten 31 und 32, wird Folgendes angefügt:
b) den Erwerb von Sprengstoffen in staatliche materielle Reserven; der Sprengstoff kann durch die Verwaltung von staatlichen materiellen Reserven an die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a genannten Behörden und Einrichtungen oder durch den Lieferanten oder Unterauftragnehmer der Mobilisierung von Vorräten in einem drohenden Zustand des Staates oder des Kriegszustands auf der Grundlage der Regierungsasice.31 oder im Rahmen der Ersetzung oder Ersetzung von staatlichen materiellen Reserven (32) bereitgestellt werden;
31) Artikel 5 des Gesetzes Nr. 241/2000 Slg. über wirtschaftliche Maßnahmen für Krisensituationen und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
32) § 3 des Gesetzes Nr. 97/1993 Slg. über die Jurisdiktion der Verwaltung staatlicher Materialreserven in der geänderten Fassung.
3. Artikel 25c Absatz 5 Buchstabe b:
b) die internationale Einfuhrbescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Sprengstoff aus der Tschechischen Republik ausgeführt wird, oder die Erklärung des ausländischen Endbenutzers der endgültigen Verwendung des Sprengstoffs, der von der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats des Sprengstoffs, im Original von höchstens 90 Tagen oder in einer beglaubigten Kopie davon, zusammen mit einer offiziell beglaubigten Übersetzung in die tschechische Sprache; die Erklärung enthält:
1. den Namen des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Ort der endgültigen Verwendung des Sprengstoffs befindet;
2. Name, Name oder Vorname oder gegebenenfalls Name, Nachname und Sitz des Endbenutzers;
3. eine vollständige Beschreibung des Sprengstoffs gemäß Artikel 25a Absatz 1 Buchstabe h;
4. Informationen über die Endverwendung des Sprengstoffs;
5. eine Anti-Re-Export-Klausel, die die Bedingung der Zustimmung der zuständigen Behörden der Tschechischen Republik mit einer möglichen Wiederausfuhr in Drittländer enthält; und
6. das Datum der Ausstellung der Endbenutzererklärung und gegebenenfalls deren Gültigkeitsdauer den Namen der Behörde, die die Endbenutzererklärung und ihren Stempel, den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift des Bevollmächtigten, der die Endbenutzererklärung ausgestellt hat, befürwortete; und
4. Absatz 25c (7) lautet wie folgt:
"(7) Der Antrag auf Zulassung wird innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags auf Äußerung des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten aus Sicht der auswärtigen politischen Interessen der Tschechischen Republik bei der Ausfuhr und des Innenministeriums im Rahmen der internen Ordnung und Sicherheit der Tschechischen Republik bei der Einfuhr behandelt; sofern diese Behörden nicht genehmigt werden, kann keine Genehmigung erteilt werden. Der zuständige Geheimdienst der Tschechischen Republik nimmt binnen 20 Tagen nach Eingang des Kommentarantrags auch den Antrag auf Zulassung für seine Zuständigkeit nach den spezifischen Rechtsvorschriften zur Kenntnis. Stellt das Ministerium oder der Geheimdienst der Tschechischen Republik innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme vor, so gilt es als vereinbar mit der Erteilung der Genehmigung."
5. Absatz 25c (8) wird gestrichen.
Die Absätze 9 und 10 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
6. Absatz 25d (5) lautet wie folgt:
"(5) Bei der Genehmigung der Durchfuhr sieht das tschechische Bergbauamt die Durchfuhr von Sprengstoffen durch das Gebiet der Tschechischen Republik oder die Durchfuhr von Sprengstoffen durch das Gebiet der Tschechischen Republik vor, soweit dies durch die sicherheits- oder außenpolitischen Interessen der Tschechischen Republik gerechtfertigt ist, wie das Amt für Auswärtige Beziehungen und Information, die Sicherheitsinformationsdienste oder das Innenministerium ausdrückt. Erhält das tschechische Bergbauamt innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des Antrags auf Stellungnahme des Amtes für Auswärtige Beziehungen und Information keine Bemerkungen, so gilt der Sicherheitsinformationsdienst oder das Innenministerium als mit der Erteilung der Genehmigung einverstanden."
7. Absatz 25f (6) lautet wie folgt:
"(6) Eine Organisation, die befugt ist, Sprengstoffe zu erwerben, zu übertragen oder zu transportieren und auf der Grundlage einer solchen Genehmigung durchgeführt hat, unterrichtet das tschechische Bergbauamt nach Ablauf jedes Kalenderjahres innerhalb von 30 Tagen schriftlich über die Mengen und Handelsnamen von Sprengstoffen, die es im vorangegangenen Kalenderjahr erworben hat oder die Gegenstand einer Durchfuhr waren."
8. In Absatz 25f werden die Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Die Generaldirektion Zoll informiert die tschechische Bergbaubehörde über die Einfuhr und Ausfuhr von Sprengstoffen aus
(a) Zollentscheidung
1. die Registrierungsnummer des Beschlusses im Zollverfahren und dessen Nummer,
2. das Datum der Freistellung für das Zollverfahren oder das Datum der Freistellung für die Wiederausfuhr;
3. Kennnummer des Einführers oder Ausführers,
4. Gottcode,
5. Beschreibung der Waren,
6. Versandland oder Bestimmungscode,
b) Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung
1. die Referenznummer der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung und der Eintragsnummer,
2. die eingeführte oder ausgeführte Menge,
3. Messeinheit aus der Genehmigung.
(9) Die in Absatz 8 genannte Offenlegung stellt keinen Verstoß gegen die Vertraulichkeit nach den Steuervorschriften dar.
9. In Artikel 25g Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Kundenverwaltungen der Tschechischen Republik, die Behörden der tschechischen Polizei oder die Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung" durch die Worte "Polizei der Tschechischen Republik oder die Behörden der staatlichen Bergbauverwaltung" und im Falle der Einfuhr- oder Ausfuhrgenehmigung die Behörden der tschechischen Zollverwaltung ersetzt."
10.Paragraph 25h (3) lautet wie folgt:
"(3) Daten aus den erteilten Genehmigungen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Sprengstoffen werden vom tschechischen Bergbauamt an die Generaldirektion Zoll übermittelt. Die Genehmigung zur Ausfuhr von Sprengstoffen wird vom tschechischen Bergbauamt unverzüglich an das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten übermittelt und über dessen Aussetzung und Rücknahme informiert. Die tschechische Bergbaubehörde übermittelt dem Sicherheitsinformationsdienst Informationen über das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens für den Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr, Einfuhr oder Durchfuhr von Explosivstoffen und unterrichtet ihn über die Aussetzung dieser Genehmigung und den Widerruf dieser Genehmigung.
11. In Artikel 25j Absatz 1 werden die Worte "als Anmelder" gestrichen.
12. In Artikel 27 Absatz 3 werden die Worte "der Sitz des Bezirksbergbauamts, der die Entscheidung "durch die Worte ersetzt" der Ort der Ausführung der Zerkleinerungsarbeiten".
13. In § 34 Abs. 2 werden die Worte "Feuerwaffen, Munition oder Sprengstoffe" durch die Worte "Waffen, Munition, Sprengstoff, Sprengstoff, Sprengstoffvorläufer oder pyrotechnische Gegenstände, falls erforderlich für ihre Handhabung, und " ersetzt.
14.Paragraph 34 (4) lautet wie folgt:
"(4) Das Dokument, das die Integrität bezeugt, ist auch ein Dokument, das dem Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters des Staates entspricht, in dem die betroffene Person in den letzten drei Jahren vor dem Tag, an dem die Integrität nachgewiesen wird, in den letzten drei Monaten kontinuierlich geblieben ist, oder der Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters mit einem Anhang, der Informationen enthält, die in der Aufzeichnung von Sanktionen des Mitgliedstaats der Europäischen Union eingetragen sind, in denen die betreffende Person ständig für die Ergibt ein Staat keinen Auszug aus einem ähnlichen Auszug aus dem Strafregister, so kann das Dokument, das die Integrität einer Person überprüft, durch eine Ehrenerklärung ersetzt werden, die vor der zuständigen Behörde dieses Staates abgegeben wurde. Die Unterlagen, die die Integrität im Antrag auf Erteilung einer Teilgenehmigung belegen, sind zum Zeitpunkt des Antrags nicht mehr als 3 Monate alt.
15. In Ziffer 34 wird der Satz "Bei der Beurteilung der medizinischen Eignung eines Nichterwerbstätigen am Ende des Absatzes 5 angefügt, er wird entsprechend den Rechtsvorschriften für die betrieblichen medizinischen Leistungen behandelt33)."
Fußnote 33 lautet wie folgt:
"33) Gesetz Nr. 373 / 2011 Coll. Dekret Nr. 79 / 2013 Coll., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Coll., über bestimmte Gesundheitsdienste, (Decree on professional medical services und bestimmte Arten der Bewertungsversorgung), geändert.
16. In Ziffer 34 (6) wird der letzte Satz gestrichen.
17. In Paragraph 38 (1) (b) (5) werden die Worte "und Pardubice" durch die Worte "Pardubice, Liberec und Vysočina" ersetzt.
18. in Absatz 38 Absatz 1 Buchstabe b) wird am Ende von Nummer 7 Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 8 gestrichen.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Die Verpflichtung, Daten über die Ausfuhr und die Einfuhr von Sprengstoffen gemäß Artikel 25f Absatz 6 des Gesetzes Nr. 61/1988 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, gilt auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes für den Zeitraum des letzten Kalenderjahres vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch das Regionale Bergbauamt für die Region Liberec und Vysočina eingeleitete Verfahren, die nicht vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, werden vom Bezirksbergbauamt für die Region Králové Hradec, Pardubický, Liberecký und Vysočina abgeschlossen. Die von dem Regionalen Bergbauamt für die Gebiete Liberec und Vysočina eingeleiteten Kontrollen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen wurden, werden vom Bezirksbergbauamt für die Gebiete Králové Hradec, Pardubice, Liberec und Vysočina abgeschlossen.
Čl. III
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 1. Juli 2023 wirksam.
z. Kovářová v. r.
Pavel v. r.
Fiala v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 179 / 2023 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 61 / 1988 Slg., über Bergbauaktivitäten, Explosivstoffe und staatliche Bergbauverwaltung, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 297

Öffentliche Verträge 2

Úprava agendového informačního sytému
ČBÚ-Registr-smluv (Český báňský úřad) Asseco Central Europe, a.s.
210 843 CZK
09.08.2023
Úprava ISÚ
ČBÚ-Registr-smluv (Český báňský úřad) Software602 a.s.
170 368 CZK
02.08.2023
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf