Regierungsverordnung Nr. 177 / 2021 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung auf dem Gebiet der Landwirtschaft in Bezug auf die Seuchen des SARS CoV-2 im Jahr 2021
Gültig
Verordnung
In Kraft seit 01.05.2021
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
Čl. XXXIV
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXXVII
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177
REGIERUNGSORDNUNG
vom 26. April 2021
zur Änderung bestimmter Vorschriften der Regierung auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend die SARS CoV-2-Epidemie im Jahr 2021
2b (2) und § 2c (5) des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 85 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 291 / 2009 Slg. und Gesetz Nr. 179 / 2014 Slg., und gemäß § 1 Abs.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und für die Errichtung von Ernten aus schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen, die für die Energienutzung bestimmt sind
In Artikel 5 des Dekrets Nr. 308/2004 Slg. wird Absatz 10 hinzugefügt, in dem bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen und die Errichtung von Ernten von schnell wachsendem Holz auf landwirtschaftlichen Flächen für die Energienutzung festgelegt sind, einschließlich Fußnote 23:
„(10) Jede Änderung des Antrags auf Erstattung unter den Bedingungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union23) wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
23) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Einhaltung der Vorschriften für die Überführung in der geänderten Fassung;
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung 308/2004 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen
In Artikel 4 des Dekrets Nr. 239/2007 Slg. über die Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Aufforstung landwirtschaftlicher Flächen in der Fassung des Dekrets Nr. 148/2008 Slg. und des Dekrets Nr. 480/2009 Slg., Absatz 5, der, einschließlich Fußnote 34, hinzugefügt wird:
"(5) Jede Änderung des Antrags auf Erstattung bei der Einstellung der landwirtschaftlichen Erzeugung unter den Bedingungen der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union34 wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
34) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Abhängigkeit in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 239/2007 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung nationaler Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen
In Artikel 2 der Regierungsverordnung Nr. 112 / 2008 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung von nationalen Zusatzzahlungen an Direktbeihilfen, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 86 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 87 / 2011 Slg., Regierungsverordnung Nr. 107 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 332 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 29 / 2014 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 185 / 2015 Slg.
"(3) Jede Änderung des in Absatz 2 genannten Zahlungsantrags wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres unter Verwendung des von der Fondem22 ausgestellten Formulars mitgeteilt.
22) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Abhängigkeit in der geänderten Fassung;
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 112/2008 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 112/2008 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Waldwirtschaft im Rahmen der Natura-2000-Maßnahme in Wäldern
In Abschnitt 4 des Regierungsdekrets Nr. 147 / 2008 Slg., die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Erhaltung der Wirtschaftsbevölkerung von Waldgebieten gemäß der Natura-2000-Maßnahme in den Wäldern, geändert durch Regierungsverordnung Nr. 51 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 480 / 2009 Slg., Regierungsverordnung Nr. 106 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 76 / 2013 Slg.
"(5) Jede Änderung des Antrags auf Gewährung unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union28 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
28) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Maßnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Abhängigkeit in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 147/2008 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Durchführung bestimmter Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
Regierungsverordnung Nr. 318 / 2008 Slg., zur Durchführung bestimmter Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 215 / 2010 Slg., Regierungsverordnung Nr. 309 / 2012 Slg., Regierungsverordnung Nr. 179 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 327 / 2015 Slg., Regierungsverordnung Nr. 341 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 425
1. In Artikel 8 Absatz 7 wird "z. B. " gestrichen.
2. In Anhang 1 der Umweltmaßnahme 6.1 in Spalte Beschreibung werden die Worte "Einführung von Raubtieren und Verwendung biologischer Schutzmethoden" durch die Worte ersetzt" Verwendung biologischer Methoden, einschließlich Nahrung für Raubtiere, physikalische und mechanische Schutzmethoden."
3. In Anhang Nr. 2 Nummer 2 am Ende von Buchstabe e werden die Worte "oder mit Glashausausrüstung" hinzugefügt.
4. In Anhang 2 Nummer 2 wird am Ende von Buchstabe k das Wort "oder " durch eine Komma ersetzt, der Punkt durch die Komma ersetzt und die folgenden Punkte (m) und (n) angefügt:
"(m) Ausgaben für Pfropfanlagen für die Außen-, Feld- und Innenproduktion, beihilfefähige Ausgaben sind der Unterschied zwischen nicht gepfropften und gepfropften Pflanzen; nur die Pflanzenpfropfung ist erstattungsfähige Ausgaben; oder
— Ausgaben für den Erwerb von Software.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 318/2008 Slg. in Kraft getretenen Anträge für das Jahr 2020 werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 318/2008 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für forstwirtschaftliche Umweltmaßnahmen
In Abschnitt 4 des Regierungsdekrets Nr. 53/2009 Slg. über die Festlegung von Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für die Waldumweltmaßnahmen, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 480/2009 Slg., Regierungsdekret Nr. 108/2012 Slg. und Regierungsdekret Nr. 36/2017 Slg., Absatz 5 wird hinzugefügt, einschließlich Fußnote 31:
"(5) Jede Änderung des Antrags auf Gewährung unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union31 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
31) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, die Entwicklung des ländlichen Raums und die Einhaltung der Cross-Compliance-Maßnahmen in der geänderten Fassung;
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 53/2009 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über bestimmte Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte
In Artikel 2 der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Slg., mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Slg., Regierungsverordnung Nr. 566 / 2020 Slg. und Regierungsverordnung Nr. 55 / 2021 Slg., wird Absatz 4 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 27:
„(4) Jede Änderung des Antrags auf Direktzahlung an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Landwirte wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem von der Fondem27 ausgestellten Formular an den Fonds übermittelt.
27) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in den Gebieten Natura 2000 über landwirtschaftliche Flächen
In Artikel 4 des Erlasses Nr. 73/2015 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen in Natura-2000-Gebieten auf landwirtschaftlichen Flächen, geändert durch den Erlass Nr. 49 / 2017 Slg. und Erlass Nr. 64 / 2020 Slg., Absatz 4 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 15:
„(4) Jede Änderung des Antrags wird vom Antragsteller dem FUND bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres unter Verwendung des vom FUND ausgestellten Formulars gemäß den von der Europäischen Union15 unmittelbar geltenden Bedingungen mitgeteilt.
15) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 73/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen
In Artikel 5 des Erlasses Nr. 74 / 2015 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Subventionen für Tierschutzmaßnahmen, geändert durch den Erlass Nr. 49 / 2017 Slg., Absatz 4 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 18:
„(4) Jede Änderung des Antrags auf Gewährung unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union18 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
18) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 74/2015 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Umsetzung von umweltfreundlichen Agrarklimamaßnahmen
In Artikel 9 der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen und zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., zu den Bedingungen für die Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen, geändert, geändert, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 63 / 2016 Slg., Regierungsverordnung Nr. 47 / 2017 Slg., Regierungsverordnung Nr. 49 / Regierung
"(8) Jede Änderung des Antrags auf Gewährung unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union27 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds erteilten Formular mitgeteilt.
27) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die im Rahmen der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Slg. abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Durchführung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Maßnahmen
In Artikel 6 des Erlasses Nr. 76 / 2015 Slg. wird unter den Bedingungen für die Durchführung von ökologischen Landbaumaßnahmen, geändert durch den Erlass Nr. 64 / 2016 Slg. und Erlass Nr. 57 / 2019 Slg., Absatz 7 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 16:
"(7) Jede Änderung der Subventionsanträge unter den in der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union16 festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular mitgeteilt.
16) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 76/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Aufforstungsmaßnahmen
In Artikel 6 des Erlasses Nr. 185 / 2015 Slg. wird zu den Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Afforestationsmaßnahme und zur Änderung bestimmter verwandter staatlicher Vorschriften Absatz 5 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 16:
"(5) Ist eine Änderung des Antrags auf Gewährung einer Waldbewirtschaftung oder ein Antrag auf Gewährung einer landwirtschaftlichen Endbewirtschaftung unter den Bedingungen erforderlich, die unmittelbar von der Europäischen Union16 festgelegt sind, so übermittelt der Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres das vom Fonds ausgegebene Formular.
16) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 185/2015 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen von Forst-, Umwelt-, Klima- und Waldschutzmaßnahmen
In Artikel 7 der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Subventionen im Rahmen der Forst- und Klima- und Waldschutzmaßnahmen und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 36 / 2017 Slg. und die Regierungsverordnung Nr. 64 / 2020 Slg., Absatz 6 angefügt, einschließlich Fußnote 20:
"(6) Jede Änderung des Antrags auf Gewährung unter den Bedingungen, die unmittelbar von der anwendbaren Europäischen Union20 festgelegt werden, wird vom Antragsteller bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular an den Fonds übermittelt.
20) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden nach der Regierungsverordnung Nr. 29 / 2016 Slg. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Festlegung von Anforderungen im Rahmen guter landwirtschaftlicher und umweltpolitischer Bestimmungen und Normen für die Bereiche der gegenseitigen Einhaltung und der Folgen von Verstößen gegen bestimmte landwirtschaftliche Beihilfen
Die Regierungsverordnung Nr. 48 / 2017 Slg. über die Festlegung von Anforderungen gemäß den Rechtsakten und Normen der guten landwirtschaftlichen und ökologischen Bedingung für die Bereiche der Cross-Compliance-Regeln und die Folgen der Nichteinhaltung der Gewährung bestimmter landwirtschaftlicher Beihilfen, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 126 / 2018 Slg., Regierungsverordnung Nr. 292 / 2018 Slg., Regierungsverordnung Nr. 31 / 2020 Slg. und Regierungsverordnung Nr.
1. In Anhang 2 Nummer 5 wird am Ende von Buchstabe e das Wort "a " gestrichen.
2. In Anhang Nr. 2 wird der Punkt am Ende von Nummer 5 durch "und " ersetzt.
3. In Anhang 2 Nummer 5 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
"(g) in der in Artikel 9 der Regierungsverordnung Nr. 50/2015 Slg. genannten Vegetationsperiode mit bestimmten Bedingungen für die Gewährung von Direktzahlungen an Landwirte und die Änderung bestimmter damit zusammenhängender Regierungsvorschriften in der geänderten Fassung, mehr als 30 ha eines Ernteguts; das mit dieser Kultur bepflanzte oder bepflanzte Gebiet gilt als zusammenhängende Fläche eines Ernteguts innerhalb des Bodenblockteils, die nicht sichtbar voneinander durch die Forageschutzzone oder die Schutzzone von Cow getrennt sind. eine Mindestbreite von 22 m oder eine Oberfläche eines anderen Ernteguts mit einer Mindestbreite von 110 m; diese Bedingung darf von der Anmelderin auf dem Bodenblockteil nicht erfüllt werden
I. mit Kulturen gemäß § 18 Regierungsverordnung Nr. 50 / 2015 Coll.,
II. auf dem Gras für Saatgut angebaut wird;
III. Mit einer Größe von bis zu 40 ha, für die ein Antrag auf eine Teilmaßnahme Subvention gemäß § 21 oder 22 der Regierungsverordnung Nr. 75 / 2015 Coll eingereicht wurde. oder gemäß Artikel 18 oder 19 des Gesetzes Nr. 330/2019 Slg. und die für diese Teilmaßnahmen vorgeschriebenen Bedingungen wurden in der Wachstumssaison gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 50/2015 Slg. erfüllt oder
IV. Mit einer Größe von mehr als 40 ha, für die ein Antrag auf eine Teilmaßnahme Subvention gemäß § 21 oder 22 des Regierungsdekrets Nr. 75 / 2015 Coll. oder gemäß § 18 oder 19 des Dekrets Nr. 330 / 2019 Coll. eingereicht wurde und in der in der Wachstumsperiode gemäß § 9 des Dekrets Nr. 50 / 2015 Coll. die für diese Teilmaßnahmen vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, ist § 22 Abs.
4. In Anhang Nr. 2 Nr. 7 wird das Wort "a" am Ende von Buchstabe b hinzugefügt.
5. In Anhang 2 Nummer 7 wird am Ende von Buchstabe c das Wort "a" durch den Punkt und Punkt (d) ersetzt.
6. In Anhang 4 wird der Text am Ende der Anforderungen von Standard 5 eingefügt.
„
“.
| 5g | Rozsah | Malý | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 33 ha a je do 35 ha. |
| Střední | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 35 ha a je do 40 ha. | ||
| Velký | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 40 ha. | ||
| Závažnost | Malá | Počet DPB s porušením je 1. | |
| Střední | Počet DPB s porušením je 2. | ||
| Velká | Počet DPB s porušením je 3 a více. | ||
| Trvalost | Odstranitelná | X | |
| Neodstranitelná | Neodstranitelné porušení. | ||
| Přímé nebezpečí pro lidské zdraví nebo zdraví zvířat | Ne. | ||
7. In Anhang 4 wird der Text gestrichen.
„
“.
| 7d | Rozsah | Malý | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 33 ha a je do 35 ha. |
| Střední | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 35 ha a je do 40 ha. | ||
| Velký | Velikost plochy pěstované plodiny překročila 40 ha. | ||
| Závažnost | Malá | Počet DPB s porušením je 1. | |
| Střední | Počet DPB s porušením je 2. | ||
| Velká | Počet DPB s porušením je 3 a více. | ||
| Trvalost | Odstranitelná | X | |
| Neodstranitelná | Neodstranitelné porušení. | ||
| Přímé nebezpečí pro lidské zdraví nebo zdraví zvířat | Ne. | ||
Übergangsbestimmungen
Die Rechtsbeziehungen, die sich nach dem Regierungsdekret Nr. 48 / 2017 Slg. vor dem 1. Juni 2021 ergeben, werden nach dem Regierungsdekret Nr. 48 / 2017 Slg., wie wirksam vor dem 1. Juni 2021, bewertet.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Beschränkungen
In Artikel 4 der Regierungsverordnung Nr. 43/2018 Slg. wird unter den Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an Berggebiete und andere Gebiete mit natürlichen oder anderen spezifischen Einschränkungen und zur Änderung bestimmter verwandter Regierungsvorschriften, einschließlich Fußnote 7, folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Jede Änderung des Antrags unter den in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (7) festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular mitgeteilt.
7) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Die gemäß der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Coll. eingeleiteten Anträge auf 2021, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung wirksam sind, werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 43 / 2018 Coll. ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung abgeschlossen.
Änderung der Regierungsverordnung über die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen an vorübergehend unterstützte Gebiete mit natürlichen Zwängen
In Abschnitt 4 des Regierungsdekrets Nr. 44 / 2018 Slg. werden die Bedingungen für die Gewährung von Zahlungen für vorübergehend unterstützte Gebiete mit natürlichen Zwängen, geändert durch das Regierungsdekret Nr. 57 / 2019 Slg. und Regierungsdekret Nr. 55 / 2021 Slg., Paragraph 6 hinzugefügt, einschließlich Fußnote 7:
„(6) Jede Änderung des Antrags unter den in der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (7) festgelegten Bedingungen wird vom Antragsteller dem Fonds bis zum 31. Mai des betreffenden Kalenderjahres mit dem vom Fonds ausgegebenen Formular mitgeteilt.
7) Artikel 15 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission in der geänderten Fassung.
Übergangsbestimmungen
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
Čl. VI
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST PÁTÁ
Čl. IX
Čl. X
ČÁST ŠESTÁ
Čl. XI
Čl. XII
ČÁST SEDMÁ
Čl. XIII
Čl. XIV
ČÁST OSMÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XXIII
Čl. XXIV
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIX
Čl. XXX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXXI
Čl. XXXII
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXXIII
Čl. XXXIV
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXXVII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 177 / 2021 Coll., zur Änderung bestimmter Regierungsvorschriften auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend SARS CoV-2 Epidemie im Jahr 2021 |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Verordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.04.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.05.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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