Act Nr. 174 / 2021 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert und anderer verwandter Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 12.05.2021
ANHANG
DIE RECHT
vom 13. April 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert und anderer verwandter Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Lebensmittel- und Tabakwarengesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und über die Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 140 / 2003 180, Slg.
1. In Fußnote 18 werden die ersten und neunten Sätze gestrichen.
2. Fußnote 19 lautet:
"(19) Verordnung (EWG) Nr. 2136/ 89 des Rates vom 21. Juni 1989 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Sardinen und Handelsnamen für Sardinen und Sardinenerzeugnisse in der geänderten Fassung. Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen strahlentechnischen Notfall. VERORDNUNG (EWG) Nr. 2568 / 91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenöl und Olivenöl sowie über die entsprechenden Analysemethoden in der geänderten Fassung. VERORDNUNG (EWG) Nr. 1536/ 92 DES RATES vom 9. Juni 1992 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für konservierte Thunfisch und Thunfisch. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren für Verunreinigungen in Lebensmitteln, geändert. Verordnung (EG) Nr. 2406 / 96 des Rates vom 26. November 1996 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern und zur Kennzeichnung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/ 97 des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleischerzeugnissen in der geänderten Fassung. Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Hygiene von Lebensmitteln, geändert. Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 854 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die amtliche Überwachung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80 / 590 / EWG und 89 / 109 / EWG, geändert. Entscheidung 2005/1/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Genehmigung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik, geändert. Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Temperaturüberwachung in Transportmitteln, Lagerung und Lagerung von kurzgefrorenen Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Organisation amtlicher Kontrollen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 854 / 2004 und (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Verunreinigungen in Lebensmitteln in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung von Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Nitratgehalte in bestimmten Lebensmitteln. Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen an Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 445 / 2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991 / 94 des Rates zur Festlegung von Normen für ausbreitfähige Fette und der Verordnung (EWG) Nr. 1898 / 87 des Rates über den Schutz der bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendeten Bezeichnungen. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die Definition, Beschreibung, Präsentation, Kennzeichnung und den Schutz geografischer Angaben von Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 282 / 2008 der Kommission vom 27. März 2008 über recycelte Kunststoffe und Waren, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023 / 2006, geändert. Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der geänderten Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktung von Fleisch von Rindern im Alter von 12 Monaten oder weniger, geändert. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Bedingungen für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Festlegung eines gemeinsamen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Lebensmittelaromen. Verordnung (EG) Nr. 1332 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83 / 417 / EWG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1493 / 1999, Richtlinie 2000 / 13 / EG, Richtlinie 2001 / 112 / EG und Verordnung (EG) Nr. 258 / 97, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1334 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601 / 91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232 / 96 und (EG) Nr. 110 / 2008 und der Richtlinie 2000 / 13 / EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Verordnung (EG) Nr. 669 / 2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft und zur Änderung der Entscheidung 2006 / 504 / EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluoriden aus natürlichen Mineralwässern und Quellgewässern. Entscheidung 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Erstellung der Liste der in Anhang XII Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über die Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an Verbraucher, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 / 2006 und (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 / 250 / EWG der Kommission, Richtlinie 90 / 496 / EWG, Richtlinie 1999 / 10 / EG, Richtlinie 2000 / 13 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung von Vermarktungsnormen für Bananen, Vorschriften für die Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Notifizierungsanforderungen im Bananensektor, geändert. Durchführungsbeschluss 2011 / 884 / EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen betreffend nicht autorisierte gentechnisch veränderte Reiserzeugnisse mit Ursprung in China und zur Aufhebung des Beschlusses 2008 / 289 / EG. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29 / 2012 vom 13. Januar 2012 über die Vermarktungsnormen für Olivenöl geändert. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Sporen und Samen, die zur Erzeugung von Sporen bestimmt sind. Verordnung (EU) Nr. 609 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Gesamtdiätsersatz zur Gewichtsbekämpfung und zur Aufhebung der Richtlinie 92 / 52 / EWG, Richtlinien 96 / 8 / EG, 1999 / 21 / EG, 2006 / 125 / EG und 2006 / 141 / EG, Richtlinie 2009 / 39 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Kommission Verordnung (EU) Nr. 1379 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184 / 2006 und (EG) Nr. 1224 / 2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104 / 2000 des Rates in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts in frischem, gekühltem und gefrorenem Schweinefleisch, Schafen, Ziegen und Geflügelfleisch. Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922 / 72, (EWG) Nr. 234 / 79, (EG) Nr. 1037 / 2001 und (EG) Nr. 1234 / 2007, geändert. Verordnung (EU) Nr. 579/2014 der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Abweichung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Seeverkehrs von flüssigen Ölen und Fetten in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 949 der Kommission vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung von Kontrollen vor der Ausfuhr bestimmter Lebensmittel in Bezug auf das Vorhandensein bestimmter Mykotoxine in der geänderten Fassung. Verordnung (EU) 2015 / 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258 / 97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852 / 2001. Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und sonstige amtliche Tätigkeiten, die durchgeführt werden, um die Anwendung von Lebensmittel- und Futtermittelrecht und Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel zu gewährleisten, Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 1184 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsmaßstabs für die Einstufung von Schlachtkörpern von Rindern, Schweinen und Schafen und der Meldung von Marktpreisen für bestimmte Schlachtkörperkategorien und lebende Tiere. Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung einer Unionsliste neuartiger Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015 / 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel in der geänderten Fassung. Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 456 der Kommission vom 19. März 2018 über Verfahrensschritte des Konsultationsverfahrens zur Bestimmung des neuartigen Lebensmittelstatus gemäß der Verordnung (EU) 2015 / 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel. Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Normen für die Einrichtung und den Betrieb des Rückverfolgbarkeitssystems für Tabakerzeugnisse. Durchführungsbeschluss (EU) 2018 / 576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Normen für Sicherheitsmerkmale für Tabakerzeugnisse. Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 775 der Kommission vom 28. Mai 2018 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an die Verbraucher hinsichtlich der Vorschriften über die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts des Primärzutats der Lebensmittel."
3. In Artikel 1 werden am Ende des Absatzes 2 die Worte "mit Ausnahme von Trinkwasser, das vom Lebensmittelunternehmer in Verkehr gebracht oder in jedem Stadium der Produktion, Verarbeitung oder Verteilung von Lebensmitteln gemäß Artikel 3 (16) der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet wird, hinzugefügt.
4. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „Ergänzende Gutachten“ durch die Worte „zweite Gutachten“ ersetzt.
5. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o werden die Worte "und Fleisch von Krokodilen" durch die Worte "Fleisch von Krokodilen und Insekten, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und Produkte ersetzt, die aus der Verarbeitung solcher Insekten oder der Weiterverarbeitung solcher Produkte gewonnen werden."
6. In Absatz 2 Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma am Ende von Absatz 1 ersetzt und der folgende Punkt (nach) angefügt:
"(za) ein Nikotin-tabakfreies Produkt, das Nikotin zur oralen Verwendung enthält, das nicht von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union74 erfasst wird."
Fußnote 74 lautet wie folgt:
"(74) Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates."
7. Fußnote 24 lautet wie folgt:
"(24) Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission in der geänderten Fassung."
8. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "und die spezifischen Einfuhrbedingungen für ausgewählte Lebensmittel einhalten, sofern die Verordnung der Europäischen Union, die unmittelbar auf die besonderen Einfuhrbedingungen anwendbar ist (61), am Ende des Textes in Buchstabe h angefügt."
Fußnote 61 lautet wie folgt:
„61) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern aufgrund der Gefahr einer Verunreinigung von Aflatoxinen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1660 der Kommission vom 7. November 2018 zur Einführung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse
9. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i:
„(i) die zuständige Aufsichtsbehörde in Papierform oder in elektronischer Form durch Fernübertragung der Zeitpunkte des Beginns, der Änderung oder Beendigung des Gegenstands nach diesem Recht spätestens am Tag des Inkrafttretens dieser Ereignisse benachrichtigen und in der Mitteilung und Aktualisierung am Datum der Änderung angeben:
1. Name, Nachname oder Geschäftsname, Sitz und Anschrift des Betriebs, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, oder um eine Handelsgesellschaft oder einen Namen, Sitz und Anschrift des Betriebs, wenn es sich um eine juristische Person handelt;
2. Person-Identifikationsnummer,
3. den Gegenstand der Tätigkeit oder des Geschäfts; und
4. die spezifischen Tätigkeiten, die der Lebensmittelunternehmer betreibt;
Diese Daten werden der zuständigen Behörde für die öffentliche Gesundheit bei der Bereitstellung von Lebensmitteldiensten mitgeteilt, die sie unverzüglich an die anderen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 16 übermitteln."
10. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l werden nach den Worten "Lebensmittelsicherheit" die Worte "das Datum des Auspackens der Lebensmittel" eingefügt.
11. In § 3 Abs. 1 (q) des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach dem Wort "Markt" die Worte "separate Platzierung und Anbringung der Entsorgungsinformationen" eingefügt.
12. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Absatz 1 werden die Worte "(e)" durch die Worte "(f) und Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum ersetzt, die nicht sicher sind."
13. In Absatz 3 (1) (q) werden am Ende des Textes in Nummer 2 die Worte "oder in Packungen, die keine Lebensmittel vor Degradation schützen" hinzugefügt.
14. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s wird gestrichen.
Nummer (t) wird als Nummer (s) umnummeriert.
15. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b werden die Worte „bezeichnete Eingangs- oder bezeichnete Einfuhrpunkte“ durch die Worte „Grenzkontrollstelle 62“ ersetzt, die vom Landwirtschaftsministerium ("Ministerium") oder durch andere Kontrollstellen als Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates " bezeichnet werden.
Fußnote 62 lautet:
"(62) Artikel 3 (38) der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates."
16. In Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) bei Lebensmitteln gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates vollständig und an die zuständige Aufsichtsbehörde einen Teil des in Artikel 56 der vorliegenden Verordnung genannten gemeinsamen gesundheitsbezogenen Erfassungsdokuments übermitteln."
17. In Artikel 3d Absatz 1 des letzten Teils der Bestimmung werden die Worte "das Landwirtschaftsministerium" durch die Worte "das Ministerium" ersetzt.
18. Absatz 3d (3), einschließlich Fußnote 63, lautet wie folgt:
"(3) Ein Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, das am Bestimmungsort durch ein Durchführungsrecht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands bestimmtes Lebensmittel erhält, unterrichtet die gemäß Artikel 16 Absatz 4 oder 5 deren Ankunft nach den Durchführungsvorschriften zuständige Aufsichtsbehörde, die auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates in dem Maße, wie dies für die Organisation amtlicher Kontrollen unbedingt erforderlich ist, die Durchführungsbestimmungen und
63) Verordnung Nr. 172 / 2015 Slg. über die Informationspflichten des Lebensmittelempfängers am Bestimmungsort in der geänderten Fassung.
19. Absatz 4 (4) lautet wie folgt:
"(4) Der in Absatz 3 genannte Antrag enthält zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen des Antrags nach den Verwaltungsregeln:
a) Name, Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der für die natürliche Person zuständigen natürlichen Person, falls vorhanden;
b) Name, Nachname und Wohnsitz der Person, die die gesetzliche Behörde der juristischen Person oder ihres Mitglieds ist;
c) die Anschrift der Bestrahlungsanlage und die offiziell zertifizierte Unterschrift des Antragstellers;
d) den Gegenstand und den Umfang der Tätigkeit, für die die Genehmigung beantragt wird, und die Mittel zur Sicherung;
e) Rechtfertigung für den technischen Bedarf an Lebensmittelbestrahlung;
f) eine Analyse der Risiken und kritischen Kontrollpunkte eines potenziellen Verstoßes gegen die Lebensmittelgesundheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung; und
g) die Angabe von Quellen ionisierender Strahlung, des Hygieneverfahrens und der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Unterlagen.
Die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion beantragt vom Staatsamt für Kernsicherheit eine Kopie der Genehmigung für die Behandlung der ionisierenden Strahlungsquelle und eine Kopie der Entscheidung zur Genehmigung der Strahlungsquelle, falls erforderlich, für die in Absatz 3 genannte Anmeldung.
20. Absatz 4 (8) lautet:
„(8) Lebensmittel, die durch ionisierende Strahlung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union bestrahlt werden, die nicht für den Endverbraucher oder für den Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts bestimmt sind, das einen Lebensmitteldienst betreibt, werden bei der Vermarktung in der Tschechischen Republik durch Unterlagen mit dem Namen und der Anschrift der zugelassenen Bestrahlungsanlage, die die Exposition durchgeführt hat, oder durch Daten über die Referenznummer und die Expositionsart jeder Lebensmittelarten ergänzt."
21.
"(27) Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates. Delegierte Verordnung (EU) 2017 / 1182 der Kommission. Durchführungsverordnung (EU) 2017 / 1184.
22. In Artikel 6 Absatz 2 können die Worte "Symbol" e "zur Angabe der Menge eines Lebensmittels auf der Verpackung erscheinen" durch die Worte "Der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 1 kann das Symbol angeben" e "um die Menge eines Lebensmittels auf der Verpackung anzuzeigen."
23. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Angaben, wenn die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel in Selbstbedienung verkauft werden."
24. In Artikel 9a Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "oder das Datum der Mindesthaltbarkeit" nach den Worten "anwendbar" eingefügt.
25. In Artikel 9b Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Geburt, Zucht" eingefügt, nachdem die Worte "Primärproduktion 48" und die Worte "oder" am Ende des Briefes gestrichen werden.
26. In Absatz 9b wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "oder " ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) es handelt sich um ein Lebensmittel, das in der Umsetzungsgesetzgebung vorgesehen ist, dessen Herstellung in der Tschechischen Republik stattgefunden hat."
27. Nach Abschnitt 9b wird ein neuer Abschnitt 9c eingefügt.
„§ 9c
(1) Bei der Verbringung von Lebensmitteln auf dem Markt können Informationen über seinen Hersteller durch den Ausdruck "Hersteller: "oder durch den Ausdruck, der die gleiche Bedeutung für den Verbraucher hat, bereitgestellt werden, sofern diese Informationen dem Namen und dem Namen oder dem Namen oder dem Geschäftsnamen und der Anschrift des Lebensmittelunternehmers gefolgt werden, der die Lebensmittel hergestellt hat.
(2) Befindet sich die Hauptniederlassung des Lebensmittelunternehmers gemäß Absatz 1 und seine Einrichtung, in der die Lebensmittel hergestellt wurden, in verschiedenen Ländern, so ist auch der Name des Landes anzugeben, in dem sich die Niederlassung befindet, wie unter dem Begriff "Betrieb" angegeben.
28. In Absatz 10 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgende Buchstaben f und g angefügt:
„f) Stoffe, die den Anforderungen an die Zusammensetzung von Nahrungsergänzungsmitteln oder Stoffen, die bei der Herstellung von Lebensmitteln unter der Verordnung über Lebensmittelzusatzstoffe und Lebensmittelzusatzstoffe (64) verboten sind, entgegenstehen, und
g) scheinbar identisch mit den in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Lebensmitteln, obwohl die in der Tschechischen Republik in Verkehr gebrachten Lebensmittel eine wesentlich andere Zusammensetzung oder Merkmale haben, es sei denn, sie sind durch legitime und objektive Tatsachen gerechtfertigt und vorausgesetzt, dass die Lebensmittel nicht leicht zugänglich sind und ausreichende Informationen über diese unterschiedliche Zusammensetzung oder Eigenschaften haben.
64) Verordnung Nr. 58 / 2018 Coll., über Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittelzusammensetzung.
29. In Ziffer 11 Absatz 2 wird der Satz "Diese Verpflichtung gilt nicht für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol." nach dem ersten Satz eingefügt.
30. In Artikel 11 Absätze 2 und 3 werden die Worte "humanitäre oder gemeinnützige Organisationen" durch die Worte "öffentliche juristische Personen" ersetzt.
31. In § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 Satz 1 werden die Worte "Sozialdienstkunden" gestrichen.
32. In Artikel 11 Absätze 2 und 3 werden die Worte "für Sozialdienstekunden" durch die Worte "nach dem ersten Satz" ersetzt.
33. In Artikel 11 Absätze 2 und 3 wird nach dem Wort "dieses" das Wort "Nichtprofit" eingefügt.
34. In Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "für den Klienten der sozialen Dienste" durch die Worte "für die Person, der das Essen zur Verfügung gestellt wird" ersetzt.
35. In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei der Verteilung von Lebensmitteln ist die Förderung einer anderen Person als einer gemeinnützigen Organisation, eines Lebensmittelunternehmers, der kostenlose Lebensmittel oder eine juristische Person im öffentlichen Dienst gemäß den Absätzen 2 und 3 bereitstellt, verboten."
36. in Absatz 12c (1):
„(1) Hersteller, Importeur, Einzelhändler und Vertreiber von Tabakerzeugnissen:
(a) in den Fällen gemäß Artikel 9, 10, 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Staatliche Preisdrucker, S. (nachfolgend als „Staatspreisdrucker“ bezeichnet) eine eindeutige Kennung, eine eindeutige Kennung auf Gruppenverpackungsebene und einen Wirtschaftsbeteiligten, Ausrüstungs- und Maschinenkennungscode zuzuweisen und
b) sicherzustellen, dass die für die manuelle Verpackung von Zigaretten bestimmte Einheitsverpackung von Zigaretten und Tabak mit einer eindeutigen Kennung gekennzeichnet ist, die vom Staatsdrucker der Preise in der in den Durchführungsvorschriften festgelegten Weise ausgestellt wird.
37. In Artikel 12c Absatz 3 werden nach dem Wort "Identifier" die Worte "ausgegeben vom Staatspreisdrucker" eingefügt.
38. In Artikel 12c werden die Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Hersteller und der Importeur von Tabakerzeugnissen stellen auf Anfrage Muster der von der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion in Verkehr gebrachten Tabakerzeugnisse bereit. Die Muster müssen in einem einheitlichen Verpackungsformat bereitgestellt werden und das verwendete Sicherheitselement enthalten. Die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion zahlt Entschädigung für die vorgelegten Proben; sie wird gemäß § 11 Abs. 2 und 3 der Kontrollverordnung durchgeführt.
(6) Wird die Integrität des Prüfelements der Sicherheitskomponente gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018 / 576 der Kommission gefährdet, so ordnet das Zentralinspektorat der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion den Ersatz oder die Änderung des Sicherheitselements durch den Hersteller von Tabakerzeugnissen, Importeuren von Tabakerzeugnissen und Anbietern der Sicherheitskomponente an. Die Ersatzregelung oder Änderungen der Sicherheitskomponente können der erste Rechtsakt im Verfahren sein.
39. In § 12h (2) des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "oder extern" durch "und extern" ersetzt.
40. In Artikel 12h Absatz 2 Buchstabe a wird "bis d" durch "und c) ersetzt; die Nettomenge kann in ml angegeben werden.
41. In Artikel 12h Absatz 3 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "angesetzt" nach dem Wort "enthaltend" eingefügt.
42.In Artikel 12h (7) wird "3" durch "2" ersetzt.
43. In Artikel 12i Absatz 3 wird das Wort "kann" durch die Worte "oder regionale Gesundheitszentren" ersetzt.
44. Der folgende Abschnitt 12k wird nach Abschnitt 12j eingefügt, der den Titel umfasst:
„§ 12k
Tabakfreie Nikotinsachets
(1) Hersteller, Importeur, Einzelhändler und Vertreiber von Nikotintabak-freien Beuteln müssen sicherstellen, dass diese Produkte den in den Durchführungsvorschriften festgelegten Anforderungen an Zusammensetzung, Aussehen, Qualität und Eigenschaften entsprechen.
(2) Hersteller, Importeur, Einzelhändler und Vertreiber von Nikotintabak-freien Beuteln sind verpflichtet, in der in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Form die Präsentation auf der Einheitspackung zu gewährleisten:
a) die in Artikel 12d Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Daten;
b) eine Liste aller im Produkt enthaltenen Zutaten;
c) Nikotingehalt des Produktes,
d) die Menge an Nikotin in der Dosis;
e) die Losnummer oder gleichwertige Information, die es ermöglicht, den Ort und die Zeit der Herstellung zu bestimmen;
f) Daten über die Nichterreichbarkeit von Personen unter 18 Jahren und
(g) Gesundheitswarnungen.
(3) Hersteller, Importeur, Einzelhändler und Händler von Tabak-freien Nikotinbeuteln sind verpflichtet, sicherzustellen, dass ihre Packungen enthalten:
a) Anweisungen für die Verwendung und Lagerung des Produkts;
b) Angaben, die Nichtraucher nicht zur Verwendung empfohlen werden,
c) Informationen über Kontraindikationen;
d) Warnungen für bestimmte Risikogruppen;
e) Informationen über mögliche Nebenwirkungen,
f) Informationen über Sucht und Toxizität;
(g) Kontaktdaten des Herstellers oder Importeurs; und
h) Einzelheiten einer juristischen oder natürlichen Ansprechpartnerin mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(4) Der Hersteller und Importeur von Nikotintabak-freien Beuteln unterrichtet das Gesundheitsministerium in elektronischer Form über die Fernübertragung der Daten innerhalb der Fristen und in dem in den Durchführungsvorschriften festgelegten Umfang.
a) Informationen über Nikotin-Taschen, die er auf dem Markt oder Import platzieren will; und
b) Informationen über den Tabak-freien Nikotinbeutelmarkt.
(5) Für jede wesentliche Änderung der Ware ist eine neue Notifizierung gemäß Absatz 4 Buchstabe a vorzulegen.
(6) Hersteller, Importeur und Vertreiber von Nikotin-Taschen sind verpflichtet,
a) ein System zur Erfassung von Informationen über alle vermuteten negativen Auswirkungen dieser Produkte auf die menschliche Gesundheit einrichten und pflegen;
b) unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zur Einhaltung dieses Rechts oder der Durchführungsvorschriften oder gegebenenfalls zur Rücknahme vom Markt ergreifen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass Nikotintabak-freie Beutel, die in Verkehr gebracht wurden oder auf den Markt gebracht werden sollen, nicht sicher oder von angemessener Qualität sind oder anderweitig gegen dieses Recht oder die Durchführungsvorschriften verstoßen;
c) in dem unter Buchstabe b genannten Fall unverzüglich das Gesundheitsministerium in elektronischer Form durch Fernübertragung der Daten unter Angabe von Einzelheiten über das Risiko für die menschliche Gesundheit und die Sicherheit sowie über die ergriffenen Korrekturmaßnahmen und deren Ergebnisse informieren.
45. Absatz 13e, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 13e
Vermarktung von Tabakerzeugnissen und Tabakerzeugnissen
(1) Wird auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ein Tabakprodukt oder ein Tabakerzeugnisse oder ein Nikotin-Tasche verkauft, so werden die in § 12d bis 12f, § 12h Absätze 2 und 3, § 12g Absätze 1 und 3, § 12j Absatz 2 und § 12k Absätze 2 und 3 genannten Daten in tschechischer Sprache eingetragen.
(2) Im Falle von Tabakerzeugnissen, Tabakerzeugnissen und Nikotin-Taschen, die durch Fernkommunikation zum Verkauf angeboten werden, werden alle in den Artikeln 12d (1) a) bis d) und f) bis h), 12e (a) und b), 12f (a) und b), 12h (2) a) bis d), f) und g) 12h (3), 12j (2) a) und b) bis c) bis c)
46. Die Überschrift "Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen" wird oberhalb der Bezeichnung von Abschnitt 13f eingefügt.
47. Die Überschrift § 13f wird gestrichen.
48. In Artikel 13f Absätze 1, 2 und 7 wird "Importeur und Vertreiber" durch "Importeur, Vertreiber und Händler" ersetzt.
49. In Artikel 13f Absatz 4 Buchstabe a werden "Importeure und Vertreiber" durch "Importeure, Vertreiber und Händler" ersetzt.
50. In Artikel 13f werden folgende Absätze 8 und 9 angefügt:
"(8) Die Verpflichtungen des Einzelhändlers von Tabakerzeugnissen gemäß den Absätzen 1, 2 und 7 und die Verpflichtung des Herstellers von Tabakerzeugnissen gegenüber dem Einzelhändler von Tabakerzeugnissen gemäß Absatz 4 Buchstabe a gelten nicht für den Einzelhandel mit Tabakerzeugnissen, wenn er Tabakerzeugnisse in Verkehr bringt.
(9) Der Hersteller und der Importeur von Tabakerzeugnissen wird auf Antrag der staatlichen Behörde für Agrar- und Lebensmittelkontrolle den vollständigen Zugang zu der Aufzeichnung des Prüfverfahrens gewähren, das durch die Überprüfung unbefugter Manipulationen gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission festgelegt wurde.
51 wird nach Abschnitt 13f folgender Abschnitt 13g eingefügt:
„§ 13g
(1) Die nationale Agrar- und Lebensmittelinspektion ist der nationale Datenspeicheradministrator für die Rückverfolgbarkeit von Tabakerzeugnissen gemäß Artikel 25 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission.
(2) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist der Staatspreisdrucker der einzige Verleger
a) eine eindeutige Kennung auf Verpackungsebene nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission;
b) eine eindeutige Kennung auf Gruppenverpackungsebene gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission;
c) den in Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission genannten Identifizierungscode für den Betreiber;
d) den in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission genannten Installationskennungscode und
e) den Maschinenidentifikationscode gemäß Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission.
(3) Die staatliche Agrar- und Lebensmittelinspektion ist berechtigt, gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 mit dem sekundären Repository-Anbieter weitere Service-Level-Abkommen zu schließen.
(4) Bei der Versendung und Umladung von Einheiten oder Gruppenverpackungen von Tabakerzeugnissen mit einem Gesamtgewicht von weniger als 10 kg, die außerhalb der Europäischen Union bestimmt sind, können die in Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben c bis e der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission genannten Verpflichtungen durch den Zugang zu Datensätzen des dem Logistik- oder Postdienstleister gehörenden Versandkontrollsystems erfüllt werden.
(5) Ein unabhängiger Dritter, der ein Verfahren zur Überprüfung der Probenahme vorgelegt und installiert hat, legt bei der Installation eine Erklärung der staatlichen Agrar- und Lebensmittelkontrolle und der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission unverzüglich vor.
(6) Bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen die Anforderungen an die Herstellung, Einfuhr, Verteilung oder Vermarktung von Tabakerzeugnissen nach diesem Gesetz oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union entscheidet die Zentralinspektion der staatlichen Agrar- und Lebensmittelkontrolle über die Deaktivierung von:
a) den in Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission genannten Identifizierungscode für den Betreiber;
b) den in Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission genannten Installationskennungscode; oder
c) den Maschinenidentifikationscode gemäß Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2018 / 574 der Kommission
und der Preisdrucker den in Buchstabe a, b oder c genannten Identifizierungscode unverzüglich deaktivieren und die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle über die Deaktivierung des Codes unterrichten.
(7) Die staatliche Agrar- und Lebensmittelkontrolle unterrichtet den Hersteller, Importeur, Händler, Händler oder Betreiber des ersten Einzelhandelsgeschäfts, dessen Code deaktiviert wurde, und unterrichtet den Hersteller oder Importeur über die Deaktivierung des Codes gemäß Absatz 6 Buchstabe c.
(8) Die in Absatz 6 genannte Entscheidung kann das erste Verfahren sein.
52. Fußnote 52 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
53. In Artikel 15 wird am Ende von Absatz 4 der Satz "Das Ministerium übermittelt und aktualisiert die Kontaktdaten der Verbindungsstellen gemäß Artikel 103 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates an die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Es wird hinzugefügt.
54. Absatz 15 (7) lautet:
"(7) Das Ministerium ist die Kontaktstelle, koordiniert die Vorbereitung, Verarbeitung und Veröffentlichung und sorgt für die Vorlage eines mehrjährigen nationalen Kontrollplans gemäß Artikel 109 bis 111 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Jahresberichts über die Kontrollen gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates."
55. Artikel 15 Absatz 8 Buchstabe d:
"d) zur Bestimmung des neuartigen Lebensmittelstatus gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2015 / 2283 des Europäischen Parlaments und des Rates",
56. Die Fußnote 15c wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
57. in Artikel 15 Absatz 12 werden die Worte "Hersteller, Einführer, Einzelhändler und Vertreiber von Tabak- und Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen" am Ende des Buchstabens b) und "
58. In Artikel 15 Absatz 13 werden am Ende des ersten Satzes die Worte "einschließlich Informationen über nicht sichere Lebensmittel, außer Qualitätsnahrung und verfälschte Lebensmittel, deren Eigenschaften dem Verbraucher angepasst sind und die irreführend vermarktet werden, hinzugefügt.
59. In Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a wird "7" durch "8" ersetzt.
60. In Artikel 15a wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e bis s angefügt:
e) eine Grenzkontrollstelle gemäß dem Verfahren gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Vorschlag der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 14;
f) die Benennung einer Grenzkontrollstelle gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Vorschlag der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 14 zurückzuziehen;
g) die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aufhebung der Benennung der Grenzkontrollstelle und die Gründe für den Widerruf;
h) die Benennung einer Grenzkontrollstelle auf Vorschlag der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 14 aussetzen, die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union davon in Kenntnis setzen, die Aussetzung in der Liste der Grenzkontrollstellen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und unter den festgelegten Bedingungen gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates aufzuheben;

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 174 / 2021 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und anderer verwandter Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.04.2021
In Kraft seit12.05.2021
In Kraft bis-
Status Gültig

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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