Gesetz Nr. 171 / 2018 Coll.

Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Versicherungs- und Rückversicherungsgesetzes

Gültig In Kraft seit 01.12.2018
1
Recht
vom 18. Juli 2018
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Versicherungs- und Rückversicherungsgesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Handelsgesetzes
Čl. I
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2004, Gesetz Nr. 6 / 1999, Gesetz Nr. 6 / 1997 Coll., Gesetz Nr. 6 / 1996 Coll., Gesetz Nr. 95 / 1996 Coll.
1. in Absatz 3 Buchstabe a:
„(a) die Tätigkeit der Bank11), die Bereitstellung von Zahlungsdiensten 11a), die Ausgabe des elektronischen Geldes 11a), der Betrieb von Zahlungssystemen mit Unwiderruflichkeit der Abrechnung 11a), die Börsentätigkeit 11d), die Tätigkeit von Versicherungsgesellschaften, Versicherungsvermittlern oder Akkreditierten nach dem Gesetz über die Verteilung von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, Pensionsfonds 12a, Pensionsfonds 55), Spar- und Kreditgenossenschaften 12b),
2. In Anhang 2 "LIABILITIES LIABILITIES ", in Spalte 1" Betreff des Geschäfts" für das Thema "Aktivität der Buchhaltungsberater, Kontenhaltung, Steueraufzeichnungen", die folgende Geschäftsperson" Tätigkeit der separaten Ansprüche Liquidatoren" und Spalte 2 "Erforderliche berufliche Kompetenz " wird eingefügt:" Mittelschulung mit Hochschulbildung".
Čl. II
Übergangsbestimmungen
1. Jede Person, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ermächtigt worden ist, sich an die Tätigkeit eines gesonderten Liquidators von Forderungen zu beteiligen, kann gemäß Gesetz Nr. 38/2004 Slg., an Versicherungsvermittlern und Liquidatoren von Forderungen, wie sie vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam sind, arbeiten, bis er das Geschäft gebunden erklärt hat, jedoch nicht mehr als 3 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Der Bericht des gemäß Nummer 1 verknüpften Unternehmens unterliegt nicht einer Verwaltungsgebühr.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Versicherungs- und Ausfuhrfinanzierung mit staatlicher Beihilfe
Čl. III
Gesetz Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung der Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und Ergänzung Gesetz Nr. 166 / 1993 Slg., über das Oberste Prüfungsamt, geändert, geändert, geändert, geändert, Gesetz Nr. 60 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 188 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 282 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Sl., Gesetz Nr. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Ziffer 4 Absatz 1 erhält der dritte Satz folgende Fassung: "Die Ausfuhrversicherungsgesellschaft ist kein Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsgesetz und ihre Tätigkeit unterliegt den Bedingungen des Versicherungsgesetzes über den Betrieb von Nichtlebensversicherung und Rückversicherung und Aufsicht durch die Tschechische Nationalbank dieser Tätigkeit nur insoweit, als sie nicht unter dieses Gesetz fallen."
2. In Absatz 4 (1) wird nach dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: "Für Aufsichtszwecke nach dem Gesetz über die Tätigkeit der Tschechischen Nationalbank gilt die Exportversicherungsgesellschaft als Versicherungsgesellschaft. Das Versicherungs- und Rückversicherungsgesetz gilt nicht für die Verteilung von Versicherungen und Rückversicherungen. Die Verteilung von Versicherungen und Rückversicherungen durch die Ausfuhrversicherungsgesellschaft wird von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft und den Vertreibern genehmigt, die die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen für die Verteilung von Versicherungen und Rückversicherungen für die Verteilung von Nichtlebensversicherungen in Höhe von Versicherungsrisiken und Rückversicherungen gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfüllen."
3. In Absatz 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Der Wert der technischen Bestimmungen der Ausfuhrversicherungsgesellschaft entspricht der Summe des Wertes der besten Schätzung nach dem Versicherungsgesetz und dem Wert der Risikoprämie. Der Wert der Risikoprämie wird getrennt vom Wert der besten Schätzung als Kosten für die Beschaffung der förderfähigen Eigenmittel berechnet, die zur Erfüllung der Mindestkapitalanforderung gemäß Absatz 3 erforderlich sind. Für die Berechnung der Risikoprämie gelten die Durchführungsvorschriften der Europäischen Union für den Zugang und die Ausübung des Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfts entsprechend, wobei die Mindestkapitalanforderung gleich der Mindestkapitalanforderung des Referenz- oder Rückversicherungsunternehmens für die Dauer der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen ist, die von der Ausfuhrversicherungsgesellschaft gemäß diesem Unionsrecht betrieben werden."
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
§ 4a Absatz 4 des Gesetzes Nr. 58 / 1995 Slg., über die Versicherung und Finanzierung von Ausfuhren mit staatlicher Beihilfe und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 166 / 1993 Slg., am Obersten Prüfungsamt, in der geänderten Fassung, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, wird zunächst für die Berechnung des Wertes der technischen Bestimmungen der Ausfuhrversicherungsgesellschaft für 2018 verwendet.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Finanz Schiedsgesetzes
Čl. V
Gesetz Nr. 229 / 2002 Coll., über Finanz Schiedsrichter, geändert durch Gesetz Nr. 558 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 57 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 264 / 2006 Coll., Gesetz Nr. 281 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 180 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 241 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 278
1. In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Versicherung, Bereitstellung oder Vermittlung von Lebensversicherungen" durch die Worte "Verteilung von Lebensversicherungen oder Ausübung von Rechten und Erfüllung von Lebensversicherungspflichten" ersetzt.
2. in Absatz 1 Buchstabe h:
„(h) eine Person, die Investitionsdienstleistungen für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen erbringt;“
3. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Versicherung, Bereitstellung oder Vermittlung von Lebensversicherungen" durch die Worte "Verteilung von Lebensversicherungen oder Ausübung von Rechten und Erfüllung von Lebensversicherungspflichten" ersetzt.
4. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h:
„(h) die Person, die Investitionsdienstleistungen für die Erbringung von Investitionsdienstleistungen erbringt;“
5. § 12a lautet:
„§ 12a
(1) Arbiter verwendet Daten für die Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz
a) aus dem Bevölkerungsregister;
b) aus dem Informationssystem zur Bevölkerungsregistrierung;
c) aus dem Informationssystem der Ausländer,
d) ein Grundregister für juristische Personen, natürliche Personen und Behörden,
e) aus dem Immobilienregister.
(2) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe a verwendeten Daten sind:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) Datum, Ort und Geburtsort der betroffenen Person, die im Ausland geboren wurde, Datum, Ort und Staat, wo er geboren wurde;
c) Zeitpunkt, Ort und Ort des Todes, wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todeszeitpunkts, des Todesortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung vorliegt, das Datum, das in der Entscheidung als Todestag oder gegebenenfalls als Tag, an dem sie nicht überlebt hat, und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wurde;
d) die Anschrift des Aufenthaltsortes und gegebenenfalls die Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen; und
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(3) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe b verwendeten Daten sind:
a) Name und gegebenenfalls Name und Nachname;
b) Geburtsnummer,
c) Geburtsdatum;
d) Ort und Bezirk der Geburt und Staatsbürger der Tschechischen Republik, der im Ausland geboren wurde, Ort und Staat, wo er geboren wurde,
e) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft;
f) die Beschränkung der Erwerbsunfähigkeit, des Namens und gegebenenfalls der Namen, Vornamen und Vormundszahl; Wenn der Wächter keine Geburtsnummer zugewiesen wurde, Datum, Ort und Bezirk seiner Geburt und der Wächter, der im Ausland geboren wurde, Ort und Staat, wo er geboren wurde,
g) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsnummer des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters oder Vormunds;
h) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod eines tschechischen Staatsangehörigen außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todestages, des Ortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat, ist
(i) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung als Tag des Todes oder gegebenenfalls als Tag, an dem er nicht überlebt hat;
j) die Anschrift des Wohnsitzes, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnsitzes und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen zugestellt werden sollen; und
(k) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder das Datum der Aufhebung des Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik.
(4) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe c verwendeten Daten sind:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) Geburtsnummer,
c) Geburtsdatum;
d) Ort und Geburtszustand; wo das Alien im Gebiet der Tschechischen Republik, Ort und Bezirk geboren wurde,
e) gegebenenfalls Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit;
f) Art und Anschrift des Wohnorts in der Tschechischen Republik, wenn der Wohnsitz der Verwaltungsbehörde der Wohnsitz ist, auch Angabe, dass es die Anschrift des Amtes oder gegebenenfalls die Anschrift ist, an die die Unterlagen nach einem anderen Recht zugestellt werden sollen;
g) Anzahl und Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis;
h) Beginn des Aufenthalts oder Datum der Beendigung des Aufenthalts in der Tschechischen Republik,
i) Einschränkung der Ineffizienz;
(j) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Nachname, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit des Kindes, falls er ein Fremder ist, und seine Geburtsnummer; wenn das Kind keine Geburtsnummer, den Namen oder gegebenenfalls die Namen, Nachnamen, Nachnamen und Geburtsdatum zugewiesen wurde;
(k) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Nachname, Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeit des Vaters, der Mutter oder eines anderen gesetzlichen Vertreters, falls vorhanden, und deren Geburtsdatum; wenn einer der Eltern oder eines anderen gesetzlichen Vertreters keine Geburtsnummer, Name oder gegebenenfalls Name, Nachname, Nachname und Geburtsdatum zugewiesen ist;
(l) das in der Entscheidung des Gerichts über die Erklärung der vermissten Person als Datum, an dem die Veröffentlichung der Erklärung der vermissten Person wirksam wurde, und das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung der vermissten Person erworben wurde, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über den Widerruf der Erklärung der vermissten Person erworben wurde;
(m) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn es einen Tod außerhalb des Territoriums der Tschechischen Republik, des Staates, in dem der Tod aufgetreten ist, oder des Todestages gibt; und
(n) das Datum, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung als Tag des Todes oder, wie der Fall sein kann, der Tag, an dem der Alien für tot erklärt hat, nicht überlebte, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Todesmeldung erwirbt wurde, das Datum, an dem die Entscheidung des Gerichts über die Nichtigerklärung der Todeserklärung getroffen wurde.
(5) Die gemäß Absatz 1 Buchstabe d verwendeten Daten werden zusätzlich zu den öffentlich zugänglichen Daten verwendet:
a) den Namen und gegebenenfalls die Namen der betroffenen natürlichen Person oder ausländischen Person; und
b) die Anschrift des Aufenthaltsortes in der Tschechischen Republik oder gegebenenfalls des Aufenthaltsortes im Ausland der Handelsnatur oder ausländischen Person.
(6) Die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen sind berechtigt, den finanziellen Schiedsrichter kostenlos zu nutzen.
(7) Aus den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Daten können in einem bestimmten Fall nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
(8) Daten, die im Bevölkerungsgrundregister als Referenzdaten bezeichnet werden, werden nur dann aus dem Bevölkerungsinformationssystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorausgehenden Form vorliegen."
6. In Absatz 14 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "Arbiter" gestrichen.
7. In Ziffer 14 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "die Mängel des Vorschlags nicht beseitigen oder "nach dem Wort" der Beschwerdeführerin eingefügt werden".
8. Absatz 14 (2) lautet wie folgt:
"(2) Würde eine Lösung des Streits durch seine rechtliche oder faktische Komplexität den Zweck des Schiedsverfahrens ernsthaft gefährden, so kann die Schiedsgerichtsbarkeit das Verfahren innerhalb von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt ihrer Einleitung beenden, auch wenn sie die Beschwerdeführerin auffordert, die Mängel des Vorschlags innerhalb dieser Frist zu beheben; der Beschwerdeführer muss entsprechend vom Schiedsrichter angewiesen werden. Der 60-Tage-Zeitraum darf nicht vom Zeitpunkt des Eingangs des Anrufs durch den Schiedsrichter bis zum Zeitpunkt der Korrektur der Mängel ablaufen. Der 60-Tage-Zeitraum wird bis zum Zeitpunkt des Eingangs des Anrufs an das Institut gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 Absatz 6 bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der von diesem Aufruf auferlegten Verpflichtung nicht ausgeführt.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Verwaltungsgebührengesetzes
Čl. VI
Artikel 65 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634 / 2004 Slg., zu Verwaltungskosten, geändert durch Gesetz Nr. 56 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 420 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 188 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 428 / 2011 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 399 / 2012 Sl., 2016 Sl.
1. Nummer 3 Buchstaben a und b werden gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (a) und (b).
2. Die folgenden Punkte (t) bis (v) werden unter Nummer 9 angefügt:
„t)udělení oprávnění k činnosti samostatného zprostředkovatele podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 10 000
u) akreditaci podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 25 000
v) prodloužení akreditace podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 25 000“.
3. in Punkt 11 werden folgende Punkte c und d angefügt:
„c)oprávnění k činnosti vázaného zástupce podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištěníKč 2 000


d) oprávnění k činnosti doplňkového pojišťovacího zprostředkovatele podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 2 000“.
4. unter Nummer 12 werden folgende Punkte (h) bis (j) angefügt:
„h)oprávnění k činnosti samostatného zprostředkovatele podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištěníKč 5 000


i) oprávnění k činnosti vázaného zástupce podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 1 000
j)oprávnění k činnosti doplňkového pojišťovacího zprostředkovatele podle zákona upravujícího distribuci pojištění a zajištění Kč 1 000“.


5. Nach Nummer 12 wird Folgendes eingefügt:
"Ausnahme
Die erste Registrierung einer Person, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 170/2018 Slg. als Versicherungsvermittler registriert ist, wird von der in den Nummern 11 Buchstaben c und d genannten Gebühr befreit.
6. Im zweiten Satz wird "oder (g) " ersetzt durch", (g), (i) oder (j)".
Čl. VII
Übergangsbestimmungen
Für die Gebührenpflichten gemäß Artikel 65 des Anhangs des Gesetzes Nr. 634 / 2004 Slg., wie sie vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam sind, sowie für die Rechte und Pflichten, die damit verbunden sind, gilt das Gesetz Nr. 634 / 2004 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Versicherungsgesetzes
Čl. VIII
Gesetz Nr. 277 / 2009 Coll., über die Versicherung, geändert durch Gesetz Nr. 409 / 2010 Coll., Gesetz Nr. 188 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 420 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 428 / 2011 Coll., Gesetz Nr. 18 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 399 / 2012 Coll., Gesetz Nr. 99 / 2013 Coll., Gesetz Nr. 228 / 2013 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 (3) wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
2. In Artikel 7 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe b das Wort "a" durch ein Komma ersetzt.
3. In Artikel 7 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe d angefügt:
"d) Verfahren für die Zulassung jedes Versicherungsprodukts und seine wesentlichen Änderungen vor seiner Verteilung an Kunden nach dem Gesetz über die Verteilung von Versicherung und Rückversicherung."
4. Artikel 120 Absatz 2 Buchstabe h wird gestrichen.
Die Buchstaben i bis k werden als Buchstaben h bis j umnumeriert.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Zivilgesetzbuchs
Čl. IX
Gesetz Nr. 89 / 2012 Coll., Zivilgesetzbuch, geändert durch Gesetz Nr. 460 / 2016 Coll., Gesetz Nr. 303 / 2017 Coll. und Gesetz Nr. 111 / 2018 Coll., wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1811 (3) wird das Wort "a " am Ende von Buchstabe a gestrichen.
2. In Artikel 1811 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch "a" ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) der Finanzdienst."
3. In Artikel 1840 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) der Finanzdienst,"
Die Buchstaben f bis i werden als Buchstaben g bis j umnumeriert.
4. Der folgende Abschnitt 1844a wird nach Abschnitt 1844 eingefügt:
„§ 1844a
(1) Wird der Verbraucher durch ein Telefon kontaktiert, muss der Verbraucher über den Geschäftszweck des Anrufs zu Beginn jeder Aufforderung und über die Einzelheiten informiert werden, die zur Bestimmung der Identität des Unternehmers verwendet werden.
(2) Ergibt der Verbraucher in dem in Absatz 1 genannten Fall seine Zustimmung, so können die in Artikel 1843 Absatz 1 genannten Informationen nur dem Verbraucher und seinem Verhältnis zum Verbraucher, den wichtigsten Merkmalen des Finanzdienstes und den in Artikel 1843 Absatz 1 Buchstabe d, e und g genannten Informationen offengelegt werden.
(3) Im Fall des Absatzes 1 teilt der Unternehmer dem Verbraucher ferner mit, dass weitere Daten auf Anfrage und Art dieser Daten verfügbar sind. Die Verpflichtung eines Unternehmers, Daten nachträglich unter den Bedingungen und in dem in Absatz 1845 genannten Umfang bereitzustellen, berührt diese Bestimmung nicht."

ČÁST SEDMÁ

Effizienz
Čl. X
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
z. Filip v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 171 / 2018 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Versicherungs- und Rückversicherungsgesetzes
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.08.2018
In Kraft seit01.12.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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