Gefunden am Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 17 / 1995 Coll.

Feststellungen des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 24. Januar 1995 über den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel III der Ordnungsordnung der Gemeinde Vráž vom 13. Juni 1994 auf die örtliche Gebühr für die Nutzung öffentlicher Räume

Gültig
17
FIND
Verfassungsgericht der Tschechischen Republik
im Namen der Tschechischen Republik
Am 24. Januar 1995 entschied das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik im Plenum über den Vorschlag des Präsidenten des Regionalbüros in Beroun für die teilweise Nichtigerklärung von Artikel III der Generalordnung der Gemeinde Vráž vom 13. Juni 1994 über eine örtliche Gebühr für die Nutzung öffentlicher Räume wie folgt:
Teil der Bestimmung von Artikel III in den Worten "Autobahn, Autobahn Ruhefläche" des allgemein verbindlichen kommunalen Erlasses Die Rückkehr vom 13. Juni 1994 zur Ortsgebühr für die Nutzung öffentlicher Räume wird zum Zeitpunkt der Feststellung der Feststellung in der Sammlung der Gesetze aufgehoben.
Präsident des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik:
JUDr. Kessler v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGegründet durch das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik Nr. 17 / 1995 Coll., über den Antrag auf teilweise Nichtigerklärung von Artikel III der Ordnungsordnung der Gemeinde Vráž vom 13. Juni 1994 über die Ortsgebühr für die Nutzung öffentlicher Räume
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.02.1995
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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