Gesetz Nr. 166 / 1993

Gesetz über das Oberste Prüfungsamt

Gültig In Kraft seit 01.07.1993
ANHANG
Recht
vom 20. Mai 1993
im Obersten Auditbüro
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Vorläufige Bestimmungen
§ 1
(1) Dieses Gesetz regelt den Status, den Umfang, die Organisationsstruktur und die Tätigkeit des Obersten Prüfungsamts ("das Amt").
(2) Das Gesetz legt auch die Rechte und Pflichten des Präsidenten des Obersten Prüfungsamts ("Präsident des Amtes"), des Vizepräsidenten des Obersten Prüfungsamts ("Vizepräsident des Amtes"), der Mitglieder des Obersten Prüfungsamts ("Mitglied des Amtes"), des Kollegiums des Obersten Prüfungsamtes ("College of the Office"), der Kammern des Obersten Prüfungsamtsamtes ("Chamber of the Office") und des Amtes) und des Amtes fest.

ČÁST DRUHÁ

Status und Umfang des Amtes
§ 2
(1) Das Amt ist ein unabhängiges Aufsichtsorgan der Tschechischen Republik.
(2) Prag ist Sitz des Amtes.
(3) Das Amt kann das Zeichen der Tschechischen Republik verwenden.
§ 3
(1) Das Amt übernimmt die Kontrolle:
(a) die Verwaltung von Staatseigentum und nach dem Gesetz erhobenen Geldern zugunsten von juristischen Personen, mit Ausnahme der von Kommunen oder Regionen unter ihrer eigenen Zuständigkeit gesammelten Mittel;
b) die Staatskonten;
c) die Durchführung des Staatshaushalts;
d) die Verwaltung der Mittel, die der Tschechischen Republik aus dem Ausland zur Verfügung gestellt werden, und der Mittel, für die der Staat die Garantien übernommen hat;
e) die Ausgabe und Amortisierung staatlicher Wertpapiere;
(f) Beschaffung.
(2) Das Amt führt, sofern nichts anderes durch ein besonderes Recht vorgesehen ist, Kontrollen in dem in Absatz 1 vorgesehenen Umfang durch.
a) die organisatorischen Elemente des Staates;
b) juristische und natürliche Personen.
(3) Das Amt übernimmt die Kontrolle über die Verwaltung der Tschechischen Nationalbank im Bereich der Ausgaben für den Erwerb von Vermögenswerten und Ausgaben für den Betrieb der Tschechischen Nationalbank.
§ 4
(1) Bei der Prüfung prüft das Amt, ob die geprüften Tätigkeiten den Rechtsvorschriften entsprechen, prüft die sachliche und formale Richtigkeit und beurteilt, ob sie wirksam, wirtschaftlich und wirksam sind.
(2) Die Feststellungen unterliegen der Kontrolle des Amtes, unabhängig von Art und Grad der Geheimhaltung.
(3) Die Ergebnisse der Prüfungsarbeit der Behörde sind die Ergebnisse der Prüfung. Der Abschluss der Prüfung wird als schriftlicher Bericht verstanden, der eine Zusammenfassung und eine Bewertung der Tatsachen enthält, die bei der Prüfung nach diesem Recht festgestellt wurden.
§ 4a
(1) Das Amt ist für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz mit Referenzdaten aus dem Grundregister der Bevölkerung vorgesehen, die
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) Datum, Ort und Ort des Todes;
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Das Amt ist für die Ausübung seiner Zuständigkeit nach diesem Gesetz aus dem Agendas Information System des Volksregisters über Staatsbürger der Tschechischen Republik vorgesehen, das heißt:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Bezirk der Geburt und Staatsbürger der Tschechischen Republik, die im Ausland geboren wurde, Ort und Staat, wo der Bürger geboren wurde,
d) die Anschrift des Wohnorts, einschließlich der früheren Anschriften des Wohnorts und gegebenenfalls der Anschrift, an die die Unterlagen nach einem anderen Recht zu erteilen sind;
e) den Beginn des ständigen Wohnsitzes oder gegebenenfalls das Datum der Aufhebung des Wohnsitzes oder das Datum der Beendigung des ständigen Wohnsitzes in der Tschechischen Republik;
f) die Begrenzung der Unfähigkeit, des Namens und gegebenenfalls des Namens und des Nachnamens des Vormunds.
(3) Daten, die im Basisregister der Bevölkerung als Referenzdaten bezeichnet werden, werden nur dann aus dem Informationssystem der Bevölkerungsregistrierungsagenda verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorangehenden Form vorliegen.
(
(5) Aus den in einem bestimmten Fall bereitgestellten Daten können nur solche Daten verwendet werden, die zur Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.
§ 5
(1) Das Amt erstellt und unterbreitet der Abgeordnetenkammer eine Stellungnahme zu dem Bericht über die Entwicklung der Wirtschaft und die Ausführung des Staatshaushalts sowie zu dem Entwurf eines Staatsabschlusses, einschließlich einer Liste der dieser Stellungnahme zugrunde liegenden Prüfungsergebnisse.
(2) Das Amt gibt der Abgeordnetenkammer binnen eines Monats nach Vorlage des Berichts an die Abgeordnetenkammer Stellung.
(3) Das Amt legt der Abgeordnetenkammer binnen vier Monaten nach Vorlage des Entwurfs der Abgeordnetenkammer Stellung.
§ 6
Das Amt erstellt auf Ersuchen der Abgeordnetenkammer oder des Senats und ihrer Organe innerhalb der vereinbarten Frist eine Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Haushaltsführung, die Rechnungslegung, die Staatsstatistik und die Ausübung von Kontroll-, Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten.

ČÁST TŘETÍ

Organisation des Amtes
§ 7
Behörden des Amtes
(1) Die Organe des Amtes sind der Präsident des Amtes, der Vizepräsident des Amtes, das Kollegium des Amtes, die Kammern des Amtes und das Kollegium des Amtes.
(2) Die internen Vorschriften der Organe des Amtes richten sich nach den Organisationsregeln des Amtes, nach der Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes, nach der Geschäftsordnung der Kammern des Amtes und nach den disziplinarischen Handlungsregeln.
Präsident des Amtes und Vizepräsident des Amtes
§ 8
(1) Der Präsident des Amtes verwaltet und handelt im Namen des Amtes auf der Außenseite; Vorsitzende des Kollegiums des Amtes und des Kollegiums des Amtes.
(2) Der Präsident des Amtes unterbreitet dem Senat einen Vorschlag für Kandidaten für Mitglieder des Amtes für die Verwaltung der politischen Parteien und der politischen Bewegung nach dem Gesetz über die Assoziation in politischen Parteien und politischen Bewegungen.
(3) Der Präsident des Amtes unterbreitet der Regierung einen Vorschlag zur Ernennung von Mitgliedern des Personalausschusses gemäß dem Zivildienstgesetz.
(4) Der Präsident des Amtes unterbreitet dem Kollegium des Amtes:
a) den Entwurf des Kontrollplans und seine Änderungen;
b) den Entwurf des Haushaltsplans, einschließlich seiner Änderungen, der Haushaltsmaßnahmen und der endgültigen Rechnungslegung des Haushaltskapitels des Amtes;
c) alle Feststellungen, auf die sich die Stellungnahme zum Entwurf von Staatskonten stützt;
d) einen Entwurf eines Jahresberichts über die Tätigkeit des Amtes für das vergangene Haushaltsjahr (nachstehend als Jahresbericht bezeichnet)
e) den Entwurf der Organisations- und Beschäftigungsbedingungen des Amtes, einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen;
f) den Geschäftsordnungsentwurf des Kollegiums des Amtes und der Kammern des Amtes, einschließlich seiner Änderungen und Ergänzungen;
(g) einen Vorschlag für eine Strafordnung;
h) die Initiativen der Abgeordnetenkammer, des Senats, ihrer Organe und der Regierung.
(5) Nach Anhörung des Kollegiums des Amtes billigt der Präsident des Amtes die Beschäftigungsbedingungen des Amtes.
(6) Der Präsident des Amtes ist berechtigt, an Sitzungen der Abgeordnetenkammer, des Senats und ihrer Organe teilzunehmen, wenn die Befunde, Vorschläge und Stellungnahmen zu den Tätigkeiten des Amtes erörtert werden. Wenn er nach dem Boden fragt, wird er gewährt.
(7) Ersuchen die Abgeordnetenkammer, der Senat oder ihre Organe die Anwesenheit des Präsidenten des Amtes bei der Anhörung, so beteiligen sie sich.
(8) Der Präsident des Amtes ist berechtigt, an den Sitzungen der Regierung teilzunehmen, wenn die Ergebnisse und Stellungnahmen zu ihnen erörtert werden. Wenn er nach dem Boden fragt, wird er gewährt.
(9) Hat weder der Präsident des Amtes noch der Vizepräsident des Amtes seine Aufgaben für eine Übergangszeit erfüllt, so ist er immer das älteste Mitglied des Amtes.
§ 9
(1) Der Vizepräsident des Amtes vertritt den Präsidenten des Amtes in seiner Abwesenheit vollständig.
(2) Der Vizepräsident des Amtes vertritt in bestimmten Fällen den Präsidenten des Amtes.
(3) Der Vizepräsident des Amtes übt bestimmte Befugnisse des Präsidenten des Amtes aus, sofern die organisatorischen Vorschriften des Amtes dies vorsehen.
§ 10
(1) Ein Bürger der Tschechischen Republik kann zum Präsidenten des Amtes oder Vizepräsidenten des Amtes ernannt werden, der
(a) vollständig zuständig ist;
b) ist fair, erfüllt die durch ein besonderes Gesetz festgelegten Bedingungen, 2) und seine Erfahrungen und moralischen Eigenschaften geben eine Garantie, dass es sein Büro ordnungsgemäß halten wird;
c) die Hochschulausbildung im Masterstudiengang abgeschlossen hat;
(d) hat das Alter von 35 erreicht.
(2) Die Amtszeit des Präsidenten des Amtes und des Vizepräsidenten des Amtes beträgt neun Jahre.
(3) Der Präsident des Amtes und der Vizepräsident des Amtes werden in den Händen des Präsidenten der Republik geschworen.
(4) Das Versprechen des Präsidenten des Amtes und des Vizepräsidenten des Amtes lautet: "Ich verpflichte die Tschechische Republik. Ich verspreche, ihre Verfassung und ihre Gesetze aufrecht zu erhalten. Ich verspreche zu meiner Ehre, dass ich meine Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen werde und meine Position nicht missbrauchen werde."
(5) Durch Versprechen nehmen der Präsident des Amtes und der Vizepräsident des Amtes teil.
(6) Mit dem Amt des Präsidenten des Amtes und Vizepräsidenten des Amtes ist das Amt des Mitglieds oder Senators, Richter, Staatsanwalt, jede öffentliche Verwaltung, das Amt des Mitglieds der lokalen Behörden und des Amtes in politischen Parteien und Bewegungen unvereinbar.
(7) Der Präsident des Amtes und der Vizepräsident des Amtes dürfen keine andere bezahlte oder ertragreiche Tätigkeit ausüben, mit Ausnahme der Tätigkeiten des wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen, öffentlichen und künstlerischen, es sei denn, diese Tätigkeit verzerrt die Würde oder droht das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Amtes und mit Ausnahme der Funktion eines Mitglieds des Kontrollorgans unabhängig von den Geheimdiensten der Tschechischen Republik.
(8) Die Aufgaben des Präsidenten des Amtes und des Vizepräsidenten des Amtes werden gekündigt
a) Ablauf der Amtszeit;
b) durch Beschwerde des Präsidenten der Republik auf Vorschlag der Abgeordnetenkammer,
c) durch Zustellung des Rücktritts des Präsidenten der Republik,
d) durch die Rechtskraft eines Urteils, das seine Zuständigkeit begrenzt;
e) durch die Rechtskraft des Urteils, das ihn wegen der Straftat verurteilte.
(9) Die Abgeordnetenkammer kann dem Präsidenten der Republik nur die Beschwerde des Präsidenten des Amtes oder des Vizepräsidenten des Amtes vorschlagen
a) wenn er die Aufgaben nicht mehr als sechs Monate erfüllt;
b) auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, in der der Antrag auf Widerruf gestellt wurde.
Mitglieder des Amtes
§ 11
(1) Ein Mitglied des Amtes übernimmt die Kontrolle, die Kontrolle und die Ausarbeitung der Kontrollfolge nach dem Kontrolltätigkeitsplan, beteiligt sich an den Tätigkeiten der Kammern des Amtes und des Kollegiums des Amtes.
(2) Das Mitglied des Amtes, das die Abschlussprüfung erstellt, entscheidet über den Einwand der Bias, wenn es von der inspizierten Person gegen den Verantwortlichen erhoben wurde.
§ 12
(1) Die Abgeordnetenkammer wählt 15 Mitglieder des Amtes auf Vorschlag des Präsidenten des Amtes.
(2) Wird der Sitz eines Mitglieds des Amtes freigelassen, so unterbreitet der Präsident des Amtes der Abgeordnetenkammer innerhalb von 40 Tagen nach dem Tag der Befreiung einen Vorschlag für ein neues Mitglied des Amtes. Stellt sich die Abgeordnetenkammer nicht für ein neues Mitglied des Amtes ein, so unterbreitet der Präsident des Amtes der Abgeordnetenkammer innerhalb von 40 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem das neue Mitglied des Amtes nicht gewählt wurde, einen neuen Vorschlag.
(3) Ein Mitglied des Amtes kann zum Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der
(a) vollständig zuständig ist;
b) ist fair, erfüllt die durch ein besonderes Gesetz festgelegten Bedingungen, 2) und seine Erfahrungen und moralischen Eigenschaften geben eine Garantie, dass es sein Büro ordnungsgemäß halten wird;
c) die Hochschulausbildung im Masterstudiengang abgeschlossen hat;
d) das Alter von 30 Jahren erreichen.
(4) Ein Mitglied des Amtes verspricht dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer.
(5) Das Versprechen eines Mitglieds des Amtes lautet: "Ich verpflichte die Treue der Tschechischen Republik. Ich verspreche, ihre Verfassung und ihre Gesetze aufrecht zu erhalten. Ich verspreche zu meiner Ehre, dass ich meine Aufgaben unabhängig und unparteiisch wahrnehmen werde und meine Position nicht missbrauchen werde."
(6) Ein Mitglied des Amtes tritt durch Versprechen ein.
(7) Das Amt eines Mitglieds des Amtes ist unvereinbar mit der Funktion eines Mitglieds oder Senators, eines Richters, eines Staatsanwalts, einer beliebigen Funktion des öffentlichen Amtes, eines Mitglieds der lokalen Behörden und eines Postens in politischen Parteien und Bewegungen.
(8) Ein Mitglied des Amtes kann mit Ausnahme der Tätigkeiten der wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen, publicistischen und künstlerischen Tätigkeit keine andere bezahlte oder ertragreiche Tätigkeit ausüben, sofern diese Tätigkeit die Würde nicht untergraben oder das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Amtes gefährden und mit Ausnahme der Funktion eines Mitglieds des Organs der unabhängigen Kontrolle der Geheimdienste der Tschechischen Republik nach dem Gesetz über Geheimdienste der Tschechischen Republik.
(9) Die Aufgaben eines Mitglieds des Amtes werden beendet
(a) durch Auslieferung des Rücktritts an die Abgeordnetenkammer,
b) Erreichen des Rentenalters für Männer nach Sondervorschriften;
c) eine Beschwerde der Abgeordnetenkammer auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung der Beschwerdekammer des Amtes, in der die Beschwerde vorgeschlagen wurde,
d) die Rechtskraft eines Urteils, das seine Zuständigkeit begrenzt;
e) durch die Rechtsbehörde des Urteils, das ihn wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilte.
§ 13
Kollegium des Amtes
(1) Das Kollegium des Amtes besteht aus dem Präsidenten des Amtes, dem Vizepräsidenten des Amtes und den Mitgliedern des Amtes.
(2) Das Kollegium des Amtes entscheidet durch Abstimmung; der Abschluss der Abstimmung wird angenommen, wenn eine absolute Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums des Amtes dafür gestimmt hat. Im Falle einer Krawatte stimmt der Vorsitzende. Das Kollegium des Amtes ist in der Lage, ein Quorum unter Beteiligung einer absoluten Mehrheit seiner Mitglieder. Das Verfahren des Kollegiums des Amtes unterliegt der Geschäftsordnung, die insbesondere die Form der Entscheidungsfindung, die Abstimmungsmethode und die Art der Veröffentlichung der gegenteiligen Stellungnahme umfasst.
(3) Das Kollegium des Amtes genehmigt:
a) den Kontrollplan;
b) den Entwurf des Haushaltsplans des Amtes, der der Abgeordnetenkammer, ihren Änderungsanträgen, Haushaltsmaßnahmen, der endgültigen Rechnungslegung des Haushaltskapitels des Amtes und der am Bilanzstichtag erstellten Rechnungsabschlüsse des Amtes vorgelegt wurde;
c) alle Feststellungen, auf die sich die Stellungnahme zum Entwurf von Staatskonten stützt;
d) den Jahresbericht;
e) die Schlussfolgerungen der Kontrolle, die der Präsident des Amtes bei der Genehmigung des Kontrollplans festlegt oder bestellt hat;
f) Geschäftsordnung des Kollegiums des Amtes und der Kammern des Amtes,
g) die Regeln der Organisation und deren Änderungen;
(h) der Kodex der Disziplin.
(4) Das Kollegium des Amtes entscheidet:
a) eine Beschwerde gegen die Entscheidung, dem Kontrollprotokoll zu widersprechen;
b) ein Vorurteil, wenn es von einer kontrollierten Person gegen ein Mitglied des Amtes erhoben worden ist; ein solches Mitglied des Amtes wird von der Abstimmung über den Einwand der Vorurteile ausgeschlossen.
(5) Das Kollegium des Amtes erörtert den vom Präsidenten des Amtes vorgelegten Entwurf der Arbeitsordnung des Amtes und empfiehlt seine Zustimmung.
§ 14
Kammern des Amtes
(1) Die Kammern des Amtes sind Kollektivorgane des Amtes, die aus drei oder mehr Mitgliedern des Amtes bestehen. Sie entscheiden durch Abstimmung mit allen ihren Mitgliedern; die Entscheidung wird getroffen, wenn eine absolute Anzahl von Mitgliedern der Kammer des Amtes damit einverstanden ist. Die Beratungen der Kammern des Amtes richten sich nach der Geschäftsordnung, die insbesondere die Form der Entscheidungsfindung, die Abstimmungsmethode und die Art der Veröffentlichung der gegenteiligen Stellungnahme umfasst.
(2) Die Kammern des Amtes legen das Kollegium des Amtes bei der Genehmigung des Überwachungsplans fest. Der Senat des Amtes wird von einem vom Kollegium des Amtes benannten Mitglied des Amtes geleitet.
(3) Der Senat des Amtes billigt die Kontrollfolge, für die er gegründet wurde.
(4) Der Senat des Amtes entscheidet über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über Einwände gegen die Inspektionsprotokolle, die die Grundlage für die Feststellungen der Inspektion in ihrer Zuständigkeit sind.
§ 15
Inspektoren
Die Inspektoren führen Kontrolltätigkeiten durch. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches für die Verantwortlichen.

ČÁST ČTVRTÁ

Tätigkeiten des Amtes
§ 16
Internationale Zusammenarbeit
(1) Das Amt kooperiert mit den leitenden Kontrollorganen im Ausland und kann Vereinbarungen über Kontrolltätigkeiten schließen. Das Amt kann Mitglieder des Amtes und Inspektoren an internationale oder transnationale Kontrollstellen senden.
(2) Das Amt kann Mitglied internationaler Organisationen sein, die Aufsichtsorgane zusammenbringen.
§ 17
Prüfungsplan
(1) Der Kontrollplan ist eine inhaltliche und zeitliche Definition der Kontrollmaßnahmen im folgenden Haushaltsjahr.
(2) Die Behörde ist befugt, Belege für die Ausarbeitung des Kontrollplans und seiner Änderungen vorzulegen. Ersucht das Amt dies, so übermittelt es dem Amt innerhalb der von ihm festgelegten Frist Informationen und Erläuterungen und stellt Dokumente und andere Dokumente zur Verfügung. Die erhaltenen Belege können verwendet werden, wenn die Inspektion als Informationen über die ermittelten Tatsachen und Umstände durchgeführt wird.
(3) Der Entwurf des Kontrollplans wird auf der Grundlage der Initiativen des Präsidenten des Amtes, des Vizepräsidenten des Amtes und der Mitglieder des Amtes erstellt. Die Anreize basieren auf eigenen Aktivitäten, von der Abgeordnetenkammer, dem Senat, ihren Körpern und Regierung.
(4) Der Steuerplan für jede Steueraktion enthält insbesondere:
a) den Gegenstand und die Ziele der Kontrolle und Benennung der kontrollierten Behörde, der Organisationsstelle des Staates, der juristischen oder natürlichen Person ("die kontrollierte Person");
b) einen Zeitplan;
c) ein Mitglied des Amtes, das den Abschluss der Prüfung und eine Behörde des Amtes erstellt, die den Abschluss der Prüfung genehmigt;
d) die Zusammensetzung der Kammer des Amtes, wenn überhaupt.
(5) Der genehmigte Kontrollplan wird vom Präsidenten des Amtes an die Abgeordnetenkammer, den Senat und die Regierung übermittelt und im Bulletin des Obersten Prüfungsamts (im Folgenden „Büroblatt“) veröffentlicht.
(6) Das Kollegium des Amtes entscheidet über Änderungen des Kontrollplans. Der genehmigte Änderungsantrag wird zur Information vorgelegt und gemäß Absatz 5 veröffentlicht.
§ 18
Jahresbericht
(1) Der Jahresbericht wird vom Präsidenten des Amtes dem Kollegium des Amtes zur Genehmigung vorgelegt.
(2) Der Jahresbericht enthält insbesondere:
a) eine Bewertung des Kontrollplans;
b) eine finanzielle Bewertung der Vorteile der Kontrolltätigkeit;
c) Bewertung anderer Tätigkeiten.
(3) Der Jahresbericht wird vom Präsidenten des Amtes für Information der Abgeordnetenkammer, dem Senat und der Regierung innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Haushaltsjahres vorgelegt und im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
Regeln für die Kontrolle
§ 19
(1) Die Geschäftsordnung richtet sich nach dem Verfahren für die Ausübung der Kontrolle und den Beziehungen zwischen dem Amt, den Behörden des Amtes, den Mitgliedern des Amtes und den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Inspektoren einerseits und den kontrollierten Personen andererseits.
(2) Die Prüfungstätigkeiten werden von den Mitgliedern des Amtes und von den Inspektoren ("der Verantwortliche") auf der Grundlage des schriftlichen Mandats des Präsidenten des Amtes oder seines bevollmächtigten Mitglieds des Amtes durchgeführt.
(3) Das Mandat legt das Objekt und die materielle Definition der Inspektion, des Namens, des Nachnamens und des Titels der Verantwortlichen und ihrer Position im Amt, des Namens und des Nachnamens des Leiters der Kontrollgruppe und des Namens der Behörde oder Personen fest, an die die Entscheidung über Einwände gegen das Kontrollprotokoll angefochten werden kann.
§ 20
(1) Prüfer dürfen keine Kontrollen durchführen, wenn ein angemessener Zweifel an ihrer Beziehung zu den geprüften Personen oder dem Gegenstand der Überprüfung besteht.
(2) Der für die Verarbeitung Verantwortliche ist verpflichtet, dem zuständigen Mitglied des Amtes, sofern es der Verantwortliche oder der Präsident des Amtes ist, die Tatsachen mitzuteilen, die seine Voreingenommenheit nahelegen.
(3) Die geprüften Personen teilen dem Amt die Tatsachen mit, die die Vorurteile der Kontrolle nahelegen, sobald sie sich dieser Tatsachen bewusst werden.
(4) Der Widerspruch der Vorspannung des Verantwortlichen wird unverzüglich entschieden.
(5) Bis zur Entscheidung, der Bias zu widersprechen, trifft die Kontrollbehörde nur Maßnahmen, die nicht verzögert werden können.
(6) Eine Beschwerde ist gegen eine Entscheidung des Vorurteils nicht zulässig.
§ 21
Die Inspektoren haben Anspruch auf
a) die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Betriebe, Grundstücke und andere Räumlichkeiten der geprüften Personen eintragen, soweit sie sich auf den Gegenstand der Inspektion beziehen; die Integrität der Wohnung ist gewährleistet, 3)
b) verpflichtet die geprüften Personen, innerhalb der festgelegten Fristen Originaldokumente und andere Dokumente, Daten aus den Informationssystemen, von denen sie für die Verarbeitung Verantwortlicher oder Betreiber sind, über technische Datenträger und gegebenenfalls Auszüge und Quellcodes von Programmen, Produktmodellen oder anderen Waren (im Folgenden „Dokumente“) sowie Bild- oder Tonaufzeichnungen vorzulegen,

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 166 / 1993 Coll., über das Oberste Prüfungsamt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum22.06.1993
In Kraft seit01.07.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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