Dekret Nr. 164 / 2014 Coll.

Verordnung über die Registrierung der Deckung von Hypothekenanleihen und die Informationspflichten des Emittenten von Hypothekenanleihen

Gültig In Kraft seit 01.01.2015
ANHANG
Ordnung
vom 30. Juli 2014
über die Registrierung der Deckung von Hypothekenanleihen und die Informationspflichten des Emittenten von Hypothekenanleihen
Die Tschechische Nationalbank sieht gemäß § 32 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 190 / 2004 Slg. auf Anleihen, geändert durch Gesetz Nr. 227 / 2013 Slg.:
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt den Inhalt, die Formalitäten und die Art, Aufzeichnungen über die Deckung von Hypothekenanleihen durch den Emittenten von Hypothekenanleihen (nachstehend als Emittent bezeichnet) und den Inhalt und die Art und Weise, die Informationspflichten des Emittenten zu erfüllen.
§ 2
Registrierung der Deckung von Hypothekenanleihen
(1) Das Deckungsregister für Hypothekenanleihen (nachfolgend "das Register") enthält das Deckungsregister und das Deckungsbuch.
(2) Das Deckungsregister enthält eine Liste der Hypothekendarlehen, aus denen die sich daraus ergebenden Forderungen die Verbindlichkeiten der im Umlauf befindlichen Hypothekenschulden und eine Liste der Positionen der Ersatzdeckung der im Umlauf befindlichen Hypothekenschulden angemessen decken sollen.
(3) Das Deckungsbuch enthält einen Überblick über die Höhe der Hypothekenanleihen im Umlauf und die Bewertung der im Deckungsregister gehaltenen Vermögenswerte.
Formulare des Erfassungsregisters
§ 3
(1) Angaben zur Hypothekenkreditforderung im Erfassungsregister umfassen mindestens:
a) die eindeutige Identifizierung des Hypothekenkredits durch Angabe der Vertragsnummer oder Kontonummer, die das Vertragsverhältnis zwischen der Bank und dem Schuldner und gegebenenfalls weitere Daten eindeutig festlegt;
b) eine eindeutige Identifizierung des unbeweglichen Vermögens, das durch die von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf dem Eigentumsblatt gespeicherten Daten gestoppt wird, und gegebenenfalls eine kurze Beschreibung davon, es sei denn, dies ergibt sich aus den im Immobilienregister eingetragenen Daten; wenn sich das unbewegliche Vermögen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet, werden die Daten nach dem geltenden Recht des Mitgliedstaats zur Feststellung des unbeweglichen Vermögens herangezogen;
c) der Wert des unbeweglichen Vermögens;
d) die Bewertung der Hypothekenkreditforderung und die Bewertung des Teils dieser Forderung, der als angemessener Deckung dient;
e) die Bewertung des nach dem Gesetz über die Gebäudeersparnis gewährten Darlehensanspruchs sowie des durch das Gesetz über die Förderung des Baus von kooperativem Wohnen gewährten Darlehens für kooperatives Wohnen, das durch ein Darlehen auf demselben Grundstück in der gleichen oder vorrangigen Ordnung gesichert ist und die Identifizierung der Person, für die der Darlehen registriert wurde; die Identität der Person bedeutet den Namen, die Anschrift und die Identifikationsnummer der Person.
(2) Angaben über die Ersatzabdeckung im Deckregister enthalten mindestens:
a) eine eindeutige Identifizierung der für die Ersatzabdeckung verwendeten Vermögenswerte, indem die Kontonummer bei Einlagen oder einer Identifikationsnummer bei Wertpapieren und gegebenenfalls anderen Daten angegeben wird;
b) Bewertung der für die Ersatzbedeckung verwendeten Vermögenswerte.
§ 4
(1) Der Emittent kann den Hypothekenkreditanspruch im Deckungsregister einschließen, wenn er verifiziert hat, dass er die Bedingungen für die ordnungsgemäße Deckung der Hypothekenanleihen im Umlauf gemäß dem Anleihegesetz erfüllt.
(2) Ein Emittent kann eine Ersatzbedeckung im Deckungsregister enthalten, wenn er überprüft hat, dass er die Bedingungen für die Ersatzbedeckung von Hypothekenanleihen im Umlauf gemäß dem Anleihegesetz erfüllt.
§ 5
(1) Der Emittent schließt den Hypothekenkreditanspruch unverzüglich aus dem Deckungsregister aus, wenn er die Bedingungen für eine ordnungsgemäße Deckung nach dem Anleiherecht nicht mehr erfüllt.
(2) Der Emittent schließt die Ersatzabdeckung ohne unzumutbare Verzögerung aus dem Deckungsregister aus, wenn er die Bedingungen für die Ersatzabdeckung nach dem Anleiherecht nicht mehr erfüllt.
§ 6
Formulare des Buches
(1) Die Angaben zu Verbindlichkeiten, die sich aus Hypothekenanleihen im Umlauf im Deckungsbuch ergeben, umfassen mindestens zum jeweiligen Zeitpunkt:
a) den Gesamtnennwert der Hypothekenanleihen im Umlauf;
b) den Gesamtbetrag der proportionalen Rendite auf Hypothekenanleihen im Umlauf;
c) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten auf Hypothekenanleihen im Umlauf, ausgedrückt als Summe der in Buchstaben a und b genannten Posten.
(2) Die Angaben über die ordnungsgemäße Deckung oder Ersatzbedeckung im Umschlagbuch enthalten mindestens zu dem betreffenden Datum:
a) die Bewertung jeder einzelnen Hypothekenkreditforderung und die Bewertung eines Teils dieser Forderung, der als angemessener Deckung dient;
b) den Gesamtbetrag der vollen Deckung;
c) die Bewertung jedes einzelnen Ersatzbezugs;
d) die Gesamtmenge der Ersatzabdeckung;
e) die Gesamtmenge der Abdeckung.
Rekordhaltung
§ 7
(1) Der Emittent hält ein Register in einer Abteilung bis zur Höhe der Verwaltungsstelle, die unabhängig von den Abteilungen ist, unter denen die Bereitstellung von Hypothekendarlehen oder die Ausgabe von Hypothekenanleihen zuständig ist und deren Personal für ihre Entscheidung über die Aufnahme von Positionen im Register den Ausschluss von Positionen aus dem Register und anderen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus diesem Erlass, Informationen, die aktuell, zuverlässig und umfassend sind.
(2) Der Emittent hält Aufzeichnungen entweder in Papierform oder in elektronischer Form in einer Weise, die die Rückverfolgbarkeit und Rekonstruktion aller einzelnen Akten des Emittenten ermöglicht und sie auf dem neuesten Stand hält.
(3) Die im Register erfassten Daten und die Unterlagen über die Hypothekengutschrift oder Ersatzbedeckung werden vom Emittenten mindestens 10 Jahre nach ihrer Rückzahlung aufbewahrt; Dies gilt auch nach Ablauf der Banklizenz sowie für den Rechtsnachfolger des Emittenten.
(4) Der Emittent sichert den Schutz der Daten in den Aufzeichnungen und Dokumenten über Hypothekendarlehen oder Ersatzbedeckung gegen Zugriff und Interferenz durch unbefugte Personen und von Schäden und die Möglichkeit, die angegebenen Daten und Dokumente auch dann wiederherzustellen, wenn der Schaden aufgetreten ist.
(5) Der Emittent ist in der Lage, der Tschechischen Nationalbank auf Antrag der Tschechischen Nationalbank Dokumente vorzulegen, die die Gültigkeit der Aufnahme eines Anspruchs auf das Hypothekendarlehen oder einen Teil des Anspruchs auf das Hypothekendarlehen oder die Ersatzbedeckung in das Register belegen; insbesondere die Kreditvereinbarung, einschließlich etwaiger Änderungen, Dokumente über die Ersatzberechtigung beendet, einschließlich des Sicherungsvertrags, die aktuelle Ausschüttung aus dem Eigentumsregister, die Einstellung von dem Wert von dem Wert von dem stillgesetzten
§ 8
(1) Der Emittent hält Aufzeichnungen in tschechischer Währung. Für die Umrechnung von Fremdwährungsdaten in die tschechische Währung wird der von der Tschechischen Nationalbank für den betreffenden Tag angemeldete Devisenmarktkurs und für Daten in Währungen, für die die Tschechische Nationalbank keine Devisenmarktkurse erklärt, gemäß dem Rechnungslegungsgesetz verwendet.
(2) Der Emittent schätzt für die Zwecke der Buchführung Vermögenswerte, die für die ordnungsgemäße Deckung oder Ersatzbedeckung in gleicher Weise verwendet werden wie in den Rechnungslegungs- und Finanzausweisen.
§ 9
Informationspflicht
Der Emittent übermittelt der Tschechischen Nationalbank Daten über die Deckung von Hypothekenschuldverschreibungen, über die ausgegebenen und geplanten Ausgaben von Hypothekenanleihen, über Hypothekendarlehen und über den Pfandwert des unbeweglichen Vermögens. Das Verfahren zur Übermittlung von Informationen ist in der Verordnung über die Übermittlung von Erklärungen von Banken und Zweigniederlassungen von ausländischen Banken an die Tschechische Nationalbank festgelegt.
§ 10
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Gouverneur:
Ing. Singer, Ph.D., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 164 / 2014 Slg. über die Eintragung der Deckung von Hypothekenanleihen und Informationspflichten des Emittenten von Hypothekenanleihen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.08.2014
In Kraft seit01.01.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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