Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 16/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats zur Straßenverkehrssteuer

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
ANHANG
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 21. Dezember 1992
Steuer auf die Straße
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

BASISCHE BESTIMMUNGEN
§ 1
Dieses Gesetz implementiert die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) und regelt die Straßensteuer.

ČÁST DRUHÁ

STEUER
§ 2
Gegenstand
(1) Das Thema Straßensteuer ist ein steuerpflichtiges Fahrzeug.
(2) Ein steuerpflichtiges Fahrzeug ist ein Straßenfahrzeug der Klassen N2 und N3 und deren Anhänger der Kategorien O3 oder O4 für Straßensteuerzwecke, wenn sie in das Register der Straßenfahrzeuge in der Tschechischen Republik eingetragen sind.
(3) Ein steuerpflichtiges Fahrzeug ist kein Straßenfahrzeug
a) auf der Grundlage einer Entscheidung über die Anwendung des Inhabers eines steuerpflichtigen Fahrzeugs nach dem Recht der Benutzung von Fahrzeugen auf der Straße behindert;
b) mit einer nach dem Gesetz über die Nutzungsbedingungen von Fahrzeugen auf der Straße bestimmten Eintragungsmarke;
Kategorie N Unterkategorien
1. ein spezielles Fahrzeug; oder
2. ein spezielles Offroad-Fahrzeug oder
d) Kategorie O mit dem Code des DA-Körperwerkstyps.
(4) Das steuerpflichtige Fahrzeug ist im Kalendermonat nicht steuerpflichtig, in dem die steuerpflichtigen Tatsachen nicht erfüllt sind.
(5) Ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das einer Änderung des Steuerzahlers unterliegt, unterliegt nur dem neuen Steuerzahler in einem bestimmten Kalendermonat. Wenn mehr Änderungen an dem Steuerzahler auftreten, wird die Steuer nur auf den letzten in dem betreffenden Kalendermonat angewendet.
(6) Die Kategorie des steuerpflichtigen Fahrzeugs, seine Unterkategorie und deren Code des Karosserietyps bedeuten für Zwecke der Straßensteuer die Kategorie, Unterkategorie und den Code des Karosserietyps gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2).
(7) Ein Fahrzeug im Rahmen einer unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (2), das keine Fahrzeugkategorie im Fahrzeugregister aufweist, die eine Kombination von Buchstaben und Ziffern, eine Unterkategorie von Fahrzeugen oder einen Code des Fahrzeugtyps gemäß dieser unmittelbar anwendbaren Regelung aufweist, ist für die Zwecke der Straßenverkehrssteuer als mit einem Fahrzeug im Fahrzeugregister, einer Fahrzeugunterkategorie oder einem Code des Fahrzeugtyps, der definiert ist, zu betrachten.
§ 3
Befreiung
(1) Das steuerpflichtige Fahrzeug ist von der Steuer befreit
(a) mit einem besonderen Warnlicht aus blauem oder blauem und rotem, gegebenenfalls durch eine spezielle akustische Warneinrichtung ergänztem, sofern diese im Fahrzeugregister eingetragen sind;
b) als materielle staatliche Reserve bezeichnet, wenn sie nicht für Geschäfte verwendet wird;
c) Kategorie O, wenn der Steuerzahler der Teilsteuer auf sie der Steuerzahler der Teilsteuer auf ein steuerpflichtiges Fahrzeug der Kategorie N mit einem BD-Typencode ist; oder
d) die Person, die für die Teilsteuer am Fahrzeug haftet, wenn diese Person
1. diplomatische Mission oder konsularische Post, in der Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
2. einen Gesundheitsdienstleister, einen Bergbaurettungsdienst oder einen Bergrettungsdienst, wenn er als Krankenwagen oder Rettungsdienst im Fahrzeugregister gekennzeichnet ist;
3. Das tschechische Rote Kreuz, im Rahmen der Befreiung nach dem Gesetz über das tschechische Rote Kreuz, oder
4. der Eigentümer der Infrastruktur, der Infrastrukturbetreiber oder die von ihnen zugelassene Person, wenn sie ausschließlich die Mobilität oder Gehfähigkeit der Infrastruktur sicherstellen.
(2) Das steuerpflichtige Fahrzeug ist im Kalendermonat von der Straßensteuer befreit, in dem die Bedingungen für die Befreiung an allen Tagen erfüllt sind, an denen das steuerpflichtige Fahrzeug dem steuerpflichtigen Ereignis unterliegt.
§ 4
Steuerzahler
(1) Der Steuerzahler ist derjenige, der
a) als steuerpflichtiger Fahrzeugbetreiber im Register der Straßenfahrzeuge registriert ist;
b) die Verwendung eines steuerpflichtigen Fahrzeugs, bei dem eine Person, die gestorben, gestorben oder widerrufen wurde, als Betreiber registriert ist.
(2) Der Steuerzahler ist auch
a) eine Person, die ein als Materialreserve bezeichnetes steuerpflichtiges Fahrzeug verwendet;
b) die organisatorische Komponente einer Person, die ihren Sitz oder seinen Wohnsitz im Ausland hat.
(3) Gibt es mehr als ein Steuerpflichtiges, so gilt die Steuer gemeinsam und mehrfach.
(4) Eine ständige Einrichtung nach den Rechtsvorschriften über die Einkommenssteuer einer Person mit Sitz oder ständigem Wohnsitz im Ausland gilt gemäß Absatz 2 Buchstabe c als organisatorische Komponente.
§ 5
Steuerpflichtige
(1) Die Höhe der Straßensteuer für ein steuerpflichtiges Fahrzeug ist im Anhang dieses Gesetzes festgelegt.
(2) Die Steuer auf ein steuerpflichtiges Fahrzeug ist vorzugsweise auf der Grundlage der im Register der Straßenfahrzeuge enthaltenen Daten zu bestimmen, ob sie der tatsächlichen Situation entsprechen oder nicht.
a) zu Beginn der Steuerperiode; oder
b) die erste Eintragung dieses steuerpflichtigen Fahrzeugs in das Register der Straßenfahrzeuge in der Tschechischen Republik, wenn die erste Registrierung während der Steuerperiode erfolgte.
(3) Wird während des Steuerzeitraums ein steuerpflichtiges Fahrzeug umgerechnet, so wird ein Zwölftel des Steuersatzes pro Kalendermonat auf der Grundlage der im Fahrzeugregister enthaltenen Daten ermittelt, ob sie der tatsächlichen Situation entsprechen oder nicht.
a) zu Beginn dieses Kalendermonats; oder
b) die erste Registrierung dieses steuerpflichtigen Fahrzeugs im Fahrzeugregister in der Tschechischen Republik, wenn die erste Registrierung während dieses Kalendermonats erfolgte.
(4) Die Art der Aussetzung der Antriebsachse eines steuerpflichtigen Fahrzeugs wird zur Bestimmung des Steuersatzes für dieses steuerpflichtige Fahrzeug bewertet.
a) Beginn der Steuerperiode; oder
b) die erste Eintragung dieses steuerpflichtigen Fahrzeugs in das Register der Straßenfahrzeuge in der Tschechischen Republik, wenn die erste Registrierung während der Steuerperiode erfolgte.
(5) Für Straßensteuerzwecke gilt ein steuerpflichtiges Fahrzeug als mit einem Luftvorhang für die Antriebsachse, wenn nach dem Straßenverkehrsgesetz mindestens eine Antriebsachse zur Beurteilung der maximal zulässigen Masse von Straßenfahrzeugen gilt, die die Straßenverkehrssicherheit nicht gefährden oder der Straßenverkehrszustand als mit Klimaanlage oder gleichwertig ausgerüstete Achse gilt.
§ 12
Steuerrabatt für steuerpflichtiges Fahrzeug
(1) Die Steuerbefreiung für ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das ausschließlich für den Transport im ersten oder letzten Teil des kombinierten Transports verwendet wird, beträgt 100 % der Steuer für dieses Fahrzeug.
(2) Steuerbefreiung für ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das den kombinierten Transport durchführt, für den der Eisenbahnverkehr während der Steuerperiode genutzt wird
a) in mehr als 120 Fahrten, 90% der Steuer für dieses Fahrzeug;
b) zwischen 91 und 120 Fahrten beträgt 75 % der Steuer für dieses Fahrzeug;
c) von 61 bis 90 Fahrten, 50 % der Steuer für dieses Fahrzeug; oder
d) zwischen 31 und 60 Fahrten, 25% der Steuer für dieses Fahrzeug.
(3) Ist der Eisenbahnabschnitt der Tschechischen Republik mehr als 250 Kilometer von der Luftlinie entfernt, so wird für die Zwecke des Steuerrabatts eine Reise wie 2 Fahrten gezählt.
(4) Bei kombinierten Verkehrsvorgängen handelt es sich um den kombinierten Verkehr nach dem Recht des Straßenverkehrs, wenn die Strecke mit der Eisenbahn oder der Binnenschifffahrt eine Strecke von 100 Kilometern durch die Luftlinie überschreitet und wenn die erste oder letzte Strecke den Verkehr zwischen dem Ort des Be- oder Entladens darstellt; und
a) der nächstgelegene Bahnhof, der für die Umladung oder den Transfer von kombiniertem Verkehr geeignet ist, oder
b) am Binnenhafen, wenn die Entfernung nicht mehr als 150 km von der Luftlinie entfernt ist.
(5) Der Steuerrabatt wird vom Steuerzahler in der Steuererklärung angewendet.
§ 12a
Steuerberechnung
(1) Die Straßensteuer wird als Summe der Teilsteuern auf jedes steuerpflichtige Fahrzeug berechnet.
(2) Die Untersteuer auf ein einzelnes steuerpflichtiges Fahrzeug wird als Differenz berechnet
a) die Steuer für dieses steuerpflichtige Fahrzeug; und
b) die Steuerbefreiungen für dieses steuerpflichtige Fahrzeug.
(3) Wird ein steuerpflichtiges Fahrzeug für einen Teil der Steuerzeit nicht besteuert, so wird es während der Steuerzeit so besteuert oder umgerechnet, dass diese Umrechnung den Steuerbetrag beeinflusst, so wird die Teilsteuer auf jedes steuerpflichtige Fahrzeug als Differenz berechnet:
a) die Summe eines Zwölftels der Steuer für jeden Kalendermonat, in dem das steuerpflichtige Fahrzeug steuerpflichtig ist, gegebenenfalls durch die Summe eines Zwölftels der Steuer für jeden Kalendermonat, in dem das Fahrzeug befreit ist, reduziert wird; und
b) die Steuerbefreiungen für dieses steuerpflichtige Fahrzeug.
§ 13
Steuersatz
Die Steuerfrist für die Straßensteuer ist das Kalenderjahr.
§ 14
Steuerbefreiung
Die Steuereinnahmen sind das Einkommen des Staatshaushalts.

ČÁST TŘETÍ

STEUERVERWALTUNG
§ 15
Steuererklärung
(1) Der Steuerzahler legt eine fällige Steuererklärung auf der Straße vor, sofern mindestens ein steuerpflichtiges Fahrzeug angegeben ist, spätestens am 31. Januar des Kalenderjahres nach Ablauf der Steuerperiode.
(2) Die Steuererklärung gibt nur das steuerpflichtige Fahrzeug an,
a) für die die Teilsteuer höher als CZK 0 ist,
b), für die eine Steuergutschrift beantragt wird, oder
c), die freigestellt ist, wenn die Teilsteuer für sie ansonsten CZK 0 überschreiten würde.
(3) Die Steuererklärung enthält kein steuerpflichtiges Fahrzeug, das gemäß Absatz 3 Absatz 1 Buchstabe d Absatz 1 freigestellt ist (1).
(4) Die Steuererklärung für die Straßensteuer ist nur elektronisch einzureichen.
§ 16
Verpflichtungen
Der Steuerzahler, der die Steuerbefreiung anwendet, ist verpflichtet, die Transportdokumente mit bestätigten Angaben des kombinierten Transportterminals und gegebenenfalls des für die Umladung oder den Binnenhafen geeigneten Be- und Entladebahnhofs zu halten.
§ 16a
Steuerbeschränkung
Wenn die Straßensteuer weniger als 100 CZK beträgt, ist die Steuer nicht vorgeschrieben und gilt nicht.

ČÁST ČTVRTÁ

BESTIMMUNGEN UND BEHÖRDE
§ 17
Nach der Erklärung eines Drohungsstaates für den Staat oder den Kriegszustand kann die Regierung der Tschechischen Republik für die Dauer des Gefahrenzustands oder des Kriegszustands durch ihre Verordnung soweit erforderlich, um den Not- oder Kriegshaushalt der Tschechischen Republik 7b zu gewährleisten)
a) eine Anpassung an die Höhe der Straßensteuer vorzunehmen;
b) ein steuerpflichtiges Fahrzeug, das für Maßnahmen im Zusammenhang mit einem erklärten Gefahrenzustand oder einem Kriegszustand verwendet wird, ganz oder teilweise befreien.
§ 17a
(1) Die für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die die Steuerpflicht nach den geltenden Rechtsvorschriften 1993 überschreiten, während der Steuerperiode 1993 gezahlten Beträge sind eine Steuerüberschreitung nach einer besonderen Regel. Ebenso wendet der Steuerverwalter bis zum 31. Januar 1994 einen Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 3 Absatz 2 oder auf die Steuerbefreiung nach Artikel 12 Absatz 3 für den Steuerzeitraum 1993 an.
(2) Wird die Steuer auf Fahrzeuge gemäß Artikel 8 Absatz 1 im November oder Dezember 1993 erhoben, so zahlt der Steuerzahler spätestens am 31. Januar 1994 einen Steuersatz für diese Fahrzeuge.
§ 18
Das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 339/1992 Slg. über die Straßenverkehrssteuer wird aufgehoben.
§ 19
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.

Anhang
Steuerpflichtige
I. Steuerbetrag für steuerpflichtige Fahrzeuge der Kategorie N mit Code des Karosserietyps BA oder BB
Počet nápravNejvětší povolená hmotnost v tunáchVýše daně v Kč
nejméněméně nežvzduchový závěs hnací nápravyjiný závěs hnací nápravy
21200
12130804
13148042 304
14152 3043 204
153 2047 200
31500
15177681 404
17191 4042 904
19212 9043 804
21233 8045 808
235 8089 000
4 a více2300
23253 5283 804
25273 8046 000
27296 0009 408
299 40814 004
II. Steuersatz für steuerpflichtige Fahrzeuge der Kategorie N mit Karosseriecode BC oder BD
Počet nápravNejvětší povolená hmotnost jízdní soupravy v tunáchVýše daně v Kč
nejméněméně nežvzduchový závěs hnací nápravyjiný závěs hnací nápravy
21600
16180408
1820408900
20229002 004
22232 0042 604
23252 6044 608
25284 6088 004
28318 0048 700
31338 70012 108
3312 10818 408
3 a více3600
36388 00411 808
384011 80816 308
4016 30824 204
III. Steuerbetrag für ein steuerpflichtiges Fahrzeug der Kategorie O
Největší povolená hmotnost v tunáchVýše daně v Kč
nejméněméně než
120
123 600
1) Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen, die in der Gemeinschaft auf die vorübergehende Einfuhr bestimmter Beförderungsmittel anwendbar sind. Richtlinie 92/ 106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für bestimmte Arten von kombinierten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten. Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Schwerlastfahrzeugen zur Nutzung bestimmter Infrastrukturen. Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 zur Änderung der Richtlinie 1999/62/EG über die Erhebung von Schwerlastfahrzeugen für die Nutzung bestimmter Infrastrukturen.
(2) Verordnung (EU) 2018 / 858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und getrennten technischen Einheiten für solche Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 / 2007 und (EG) Nr. 595 / 2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007 / 46 / EG, geändert.
7b) §§ 31 und 32 des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg., über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Haushaltsregeln).

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 16/1993 Slg., auf Straßensteuer
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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