Dekret Nr. 159 / 2019 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 05.07.2019
Inhalt
159
Ordnung
vom 20. Juni 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Das Ministerium für Industrie und Handel, im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem Ministerium für Verteidigung und dem Innenministerium, gemäß § 33 des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material und über die Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Code Act), in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 140 / 1961 Slg., das Strafgesetz, geändert, in der geänderten, in der geänderten, in der geänderten, in der geänderten, geänderten,
Čl. I
Verordnung Nr. 210 / 2012 Slg., über die Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert durch Dekret Nr. 85 / 2014 Slg., Dekret Nr. 48 / 2015 Slg., Dekret Nr. 308 / 2016 Slg., Dekret Nr. 171 / 2017 Slg. und Dekret Nr. 31 / 2018 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Fußnote 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Richtlinie 2009 / 43 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinfachung der Bedingungen für die Übertragung von schutzbezogenen Produkten innerhalb der Gemeinschaft, geändert durch die Richtlinie 2019 / 514 der Kommission."
2. In Anhang 1 Buchstabe d des SVMe:
"d. Zubehör für Waffen gemäß den Nummern SVMe 1 (a), SVMe 1 (b) oder SVMe 1 (c):
1. abnehmbare Munitionsbehälter;
2. Schalldämpfer;
3. spezielle Waffenunterstützung;
4. Flammdämpfer;
5. optische Waffenaugen mit elektronischer Bildverarbeitung;
6. optische Waffen, besonders konstruiert für militärische Zwecke,
3. In Anhang 1 zu SVMe 1 wird die Anmerkung 5 gestrichen.
4. In Anhang 1 Buchstabe c des SVMe 2:
B.
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für die in SVMe 2 (a);
5. In Anhang 1 der SVMe 4 Anmerkung 4:
"Anmerkung 4: Punkt SVMe 4 (c) gilt nicht für AMPS, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
B.
1. passive Sensoren mit einer maximalen Empfindlichkeit zwischen 100 und 400 nm oder
2. aktive Warnsensoren mit Impuls-Doppler-Erkennung;
c.
B.
d. AMPS eingebettet in "Zivilflugzeug" und erfüllt alle folgenden Anforderungen:
1. Die AMPS ist nur auf einem bestimmten "Zivilflugzeug" betriebsbereit, in dem diese spezifische AMPS eingebaut ist und für das sie ausgestellt wurde:
b) oder
b. ein ähnliches Dokument, das von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) anerkannt wurde;
2. AMPS verwendet Schutz, um unbefugten Zugriff auf "Software" zu verhindern; und
3. Ein aktiver Mechanismus wird in den AMPS eingebaut, der das System nach dem Entfernen von dem "zivilen Flugzeug" nicht funktionieren lässt, in das es installiert ist.
6. In Anhang 1 Nummer 13 Buchstabe c des SVMe 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
c. K-55 (2,4,6,8-Tetranitro-2,4,6,8-tetraazabicyclo (3,3,0) Octanon-3; Tetranitrosemiglycogluril oder ketobicyclische HMX (CAS 130256-72-3);
7. In Anhang 1, SVMe 8, Nummer 24 erhält folgende Fassung:
"24. TEDDZ (3,3,7,7-Tetrabis (Difluoramino) Octahydro-1,5-dinitro-1,5-diazocin);
8. In Anhang 1 wird in SVMe 8 am Ende von Buchstabe a folgende Nummer 42 angefügt:
"42. EDNA (Ethylendinitramin) (CAS 505-71-5);
9. In Anhang 1, Nummern 6 und 7 der SVMe 8 (d.) erhält folgende Fassung:
„6. HAP (Hydroxylaminperchlorat) (CAS 15588-6222);
7. GNF (Hydaziniumnitroformiat) (CAS 20773-28-8);
10. In Anhang 1 sind in KMU 8 Nummern 16 bis 18 zu lesen:
'16. Poly-NIMMO (Poly- (nitratomethylmethylmethyloxetan), Poly-NMMO oder Poly (3-nitratomethyl-3-methyloxetan)) (CAS 84051-81-0);
17. Polynitroorthocarbonate;
18. TVOPA (1,2,3-Tris [1,2-bis (Difluoramino)ethoxy)propan oder Tris vinoxypropan-Addukt) (CAS 53159-39-0);
11. In Anhang 1 wird in SVMe 8 am Ende von Punkt E folgender Punkt 21 angefügt:
„21. TMETN (Trimethylethantrinitrat) (CAS 3032-55-1);
12. in Anhang 1, SVMe 8, Buchstabe f (5):
5. Blei Beta-Resorcylat (CAS 20936-32-7) oder Kupfer-Beta-Resorcylat (CAS 70983-44-7),
13. In Anhang 1 wird in SVMe 8 folgende Anmerkung 1 eingefügt:
"Anmerkung 1: Punkt SVMe 8 (c) 1. gilt nicht für folgende Kraftstoffe für" Luftfahrzeuge ": JP-4, JP-5 und JP-8.
Die Anmerkungen 1 bis 14 sind die Anmerkungen 2 bis 15.
14. in Anhang 1 in SVMe 8 Anmerkung 7:
„Anmerkung 7: Nummer SVMe 8 (c) 10 (b) gilt nicht für fossile verfeinerte Brennstoffe oder Biokraftstoffe oder für in der Zivilluftfahrt zugelassene Motorkraftstoffe.“
15. in Anhang Nr. 1 in SVMe 8 Anmerkung 15:
"Anmerkung 15: Punkt SVMe 8 (a) gilt für explosive Kokristalle;
Technische Anmerkung
"Explosiver Cokristall 'ist ein festes Material, bestehend aus einer regelmäßigen dreidimensionalen Anordnung von zwei oder mehr explosiven Molekülen, von denen mindestens eines in Punkt SVMe 8 (a) aufgeführt ist."
16. in Anhang 1, SVMe 9, Buchstabe b Absatz 1 muss Folgendes enthalten:
"1. Druckluftmotoren, besonders konstruiert für U-Boote",
17. in Anhang 1, SVMe 10, Buchstabe e, lautet:
„elektronische Betankungsgeräte, besonders konstruiert oder geändert für folgende Zwecke und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „Flugzeug“ gemäß Nummer SVMe 10 (a); oder
2. unbemanntes "Flugzeug" gemäß Nummer SVMe 10 (c);
18. In Anhang 1, SVMe 15, Anmerkung 2 wird gestrichen.
Anmerkung 3 ist umnummeriert.
19. in Anhang Nr. 1 in SVMe 15 Anmerkung 2:
"Anmerkung 2: SVMe 15 gilt nicht für" Bildverstärker der ersten Generation "oder Geräte speziell für die Installation von" Bildverstärker der ersten Generation. "
Referenz: Zur Klassifizierung von Waffenzielgeräten mit Elektronen "Bildverstärker der ersten Generation" siehe Punkte SVMe 1, SVMe 2 und SVMe 5 (a).
Anmerkung: Siehe auch 6A002a.2. und 6A002b auf der Dual-Use-Liste der EU.
20. In Anhang 1 Nummer 1 des SVMe:
„I. kombinierte ISO-Container oder Swapskörper, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke;“
21. In Anhang 1 werden in SVMe 20 Buchstabe b die Worte "(Drehmaschinen und Transformatoren) " durch die Worte" (Drehmaschinen oder Transformatoren)" ersetzt.
22. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"SVMe 7" Biopolymere "
Die folgenden biologischen Makromoleküle:
a. Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen;
c.
B.
Technische Anmerkungen
1. Anti-idiotypische Antikörper' Antikörper, die an spezifische Bindungsstellen anderer Antikörper für ein bestimmtes Antigen binden;
2. Monoklonale Antikörper' Proteine, die an eine einzige Antigen-Bindungsstelle binden und aus einem einzigen Klon von Zellen kommen;
3. Polyklonale Antikörper' eine Mischung von Proteinen, die an ein bestimmtes Antigen binden und aus mehr als einem Klon von Zellen kommen;
4. "Rezeptoren" biologische makromolekulare Strukturen, die in der Lage sind, Liganden zu binden, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflußt."
erhält folgende Fassung:
"SVMe 7" Biopolymere "
Die folgenden biologischen Makromoleküle:
a. Enzyme für spezifische chemische oder biochemische Reaktionen;
c.
B.
Technische Anmerkungen
1. Anti-idiotypische Antikörper' Antikörper, die an spezifische Bindungsstellen anderer Antikörper für ein bestimmtes Antigen binden;
2. Monoklonale Antikörper' Proteine, die an eine einzige Antigen-Bindungsstelle binden und aus einem einzigen Klon von Zellen kommen;
3. Polyklonale Antikörper' eine Mischung von Proteinen, die an ein bestimmtes Antigen binden und aus mehr als einem Klon von Zellen kommen;
4. "Rezeptoren" biologische makromolekulare Strukturen, die in der Lage sind, Liganden zu binden, deren Bindung physiologische Funktionen beeinflußt."
23. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"SVMe 21" Software "
Eine Reihe von Programmen oder Mikroprogrammen, die auf jedem materiellen Informationsmedium erfasst werden.
erhält folgende Fassung:
"SVMe 21" Software "
Ein Satz von einem oder mehreren "Programmen" oder "Mikrogrammen", die auf jedem materiellen Medium der Information erfasst werden.
24. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"SVMe 22" Technologie "
Spezifische Informationen, die für "Entwicklung", "Herstellung" oder Betrieb, Installation, Wartung (Überprüfung), Routine und allgemeine Reparatur oder Erneuerung von Waren erforderlich sind. Diese Informationen sind in Form von technischen Daten oder technischer Hilfe zu übermitteln. Die in der Gemeinsamen Militärliste der EU spezifizierte "Technologie" ist in ML22 definiert.
Technische Anmerkungen
1., Technische Daten können in Form von Blaupausen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formen, Tabellen, technischen Zeichnungen und Spezifikationen, Handbüchern und Anweisungen auf anderen Medien oder Geräten wie Platten, Bänder, permanente Speicher (ROM) geschrieben oder aufgezeichnet werden.
2. Technische Hilfe kann in Form von Anleitungen, Schulungen, Schulungen, Arbeitskenntnissen und Beratungsleistungen erfolgen. "Technische Hilfe kann die Übertragung, technische Daten umfassen."
erhält folgende Fassung:
"SVMe 22" Technologie "
Spezifische Informationen, die für "Entwicklung", "Herstellung" oder Betrieb, Installation, Wartung (Überprüfung), Routine und allgemeine Reparatur oder Erneuerung von Waren erforderlich sind. Diese Informationen sind in Form von technischen Daten oder technischer Hilfe zu übermitteln. „Technologie“ in der Gemeinsamen Militärliste der EU ist in Nummer SVMe 22 definiert.
Technische Anmerkungen
1., Technische Daten können in Form von Blaupausen, Plänen, Diagrammen, Modellen, Formen, Tabellen, technischen Zeichnungen und Spezifikationen, Handbüchern und Anweisungen auf anderen Medien oder Geräten wie Platten, Bänder, permanente Speicher (ROM) geschrieben oder aufgezeichnet werden.
2. Technische Hilfe kann in Form von Anleitungen, Schulungen, Schulungen, Arbeitskenntnissen und Beratungsleistungen erfolgen. "Technische Hilfe kann die Übertragung, technische Daten umfassen."
25. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag eingefügt:
"SVMe 19" Geeignet für Raumanwendungen "
Entwickelt, hergestellt oder qualifiziert durch erfolgreiche Tests für Operationen über 100 km über dem Boden.
Hinweis: Die Bestimmung, dass ein bestimmter Artikel auf der Grundlage der Tests "raumqualifiziert" ist, bedeutet nicht, dass andere Artikel in der gleichen Produktionsdosis oder Modellreihe "raumqualifiziert" sind, wenn nicht einzeln getestet. "
26. In Anhang Nr. 1 wird in den Begriffsbestimmungen in dieser Liste der Eintrag:
"SVMe 21, 22" Nutzung "
Betrieb, Installation (einschließlich Installation vor Ort), Wartung (Inspektion), Routine und allgemeine Reparatur und Erneuerung.
27. In Anhang 1 werden in den Begriffsbestimmungen der in dieser Liste verwendeten Begriffe unter der Überschrift "SVMe 10" Luftschiff "die Worte" (in der Regel Helium) " ersetzt" (in der Regel Helium, früher Wasserstoff). "
28. In Anhang 1 wird am Ende der Definition der in dieser Liste verwendeten Begriffe Folgendes angefügt:
"SVMe 19" Förderfähig für die Raumfahrt "
Entwickelt, hergestellt oder qualifiziert durch erfolgreiche Tests für Operationen über 100 km über dem Boden.
Hinweis: Die Bestimmung, dass ein bestimmter Artikel "passt für die Raumfahrt-Bereitstellung" auf der Grundlage von Tests bedeutet nicht, dass andere Artikel in der gleichen Produktionsdosis oder Modellreihe "qualifiziert für die Raumfahrt-Bereitstellung" sind, wenn nicht einzeln getestet. "
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 5. Juli 2019 in Kraft.
Minister:
Doc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 159 / 2019 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 210 / 2012 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.06.2019
In Kraft seit05.07.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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